.Kirchliche Stiftung Kunst- und Kulturgut
Kurzbeschreibung sowie Vorgeschichte ggf. bereits geleisteter Vorarbeiten einschließlich früherer Sanierungsmaßnahmen:
Geltungszeitraum von: 12.12.2000
Geltungszeitraum bis: 15.12.2012
Kirchliche Stiftung Kunst- und Kulturgut
in der Kirchenprovinz Sachsen
Richtlinien für die Vergabe von Fördermitteln
Vom 12. Dezember 2000 (ABl. EKKPS 2001 S. 8), geändert durch Neufassung der Anlage vom 16. März 2005
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle ABl. EKM | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
1 | Neufassung des Formulars für die Förderanträge an die Kirchliche Stiftung Kunst- und Kulturgut in der Kirchenprovinz Sachsen | 22.04. 2009 | Anlage zu Abschnitt 3 Absatz 1 | neu gefasst |
Das Kuratorium der Kirchlichen Stiftung Kunst- und Kulturgut in der Kirchenprovinz Sachsen hat aufgrund von § 6 Absatz 4 Nummer 2 der Satzung vom 27. Februar 1999 (ABl. 2000 S. 122) die folgenden Richtlinien beschlossen:
#1. Allgemeine Grundsätze
Die Vergabe von Fördermitteln dient der Verwirklichung des in § 2 der Satzung festgelegten Stiftungszwecks:
(
1
)
1 Zweck der Stiftung ist es, Vorhaben zum Erhalt, zur Konservierung und zur Restaurierung kirchlichen Kunst- und Kulturgutes in der Kirchenprovinz Sachsen zu fördern. 2 Die Stiftung soll in der Regel außerhalb der staatlichen Programme tätig werden; sie kann diese ergänzen, wo dieses den für die Denkmalpflege zuständigen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Institutionen nicht möglich ist. 3 Die Stiftung soll den Gedanken der Bewahrung kirchlichen Kunst- und Kulturgutes breiten Kreisen der Bevölkerung vermitteln und möglichst viele Menschen zur Unterstützung gewinnen. 4 Sie will insbesondere da helfen, wo dies anderen Stiftungen nicht möglich ist.
(
2
)
Der Stiftungszweck wird namentlich verwirklicht durch:
#- Gewährung von Zuschüssen für die Sicherung, Konservierung und Restaurierung kirchlichen Kunst- und Kulturgutes,
- organisatorische und verwaltungsmäßige Beratung der Kirchengemeinden bei der Vorbereitung und Durchführung der vorgenannten Maßnahmen,
- Hilfestellung für die Ausarbeitung neuer geeigneter Nutzungskonzepte im Einvernehmen mit den Eigentümern,
- eine breite und vielfältige Öffentlichkeitsarbeit durch Medien, Informations-, Kommunikations- und Bildungsarbeit,
- Einwerben von Zustiftungen und Spendenmitteln,
- Aufbau und Beratung von Förderkreisen.
2. Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind kirchliche Körperschaften, Einrichtungen und Werke sowie kirchliche Fördervereine.
#3. Antragsweg
(
1
)
Für Förderanträge ist ein Antragsformular der Stiftung zu verwenden (Anlage).
(
2
)
1 Voraussetzung für die Bearbeitung von Förderanträgen ist die Vorlage eines genauen Kosten-, Finanzierungs- und Zeitplanes für das jeweilige Projekt und die erforderlichen Genehmigungen der zuständigen Denkmalpflegebehörde sowie die kirchenaufsichtliche Genehmigung. 2 Sollten für dasselbe Projekt Anträge an andere Fördermittelgeber gestellt worden sein und entsprechende Bewilligungsbescheide vorliegen, sind diese in Kopie beizufügen.
(
3
)
Förderanträge sind an den Vorstand der Stiftung zu richten.
#4. Antragsfristen
(
1
)
Anträge an die Stiftungen sollen grundsätzlich bis zum 31. August eines Jahres für das Folgejahr vorliegen.
(
2
)
Anträge auf Förderung kleinerer Notsicherungsmaßnahmen bis zu einer Höhe von 5.000 DM können für das laufende Jahr eingereicht werden.
#5. Finanzielle Rahmenbedingungen und Entscheidungen über die Förderung
(
1
)
Die Förderung erfolgt nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
(
2
)
1 Der Antragsteller hat im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten Eigenmittel aufzubringen. 2 Darüber hat er weitere Finanzierungsmöglichkeiten (z. B. öffentliche Zuschüsse, staatliche Programme, Zuwendungen aus öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Institutionen) auszuschöpfen.
(
3
)
1 Nach Antragsbewilligung erhält der Zuwendungsempfänger einen Bewilligungsbescheid der Stiftung, welcher Art, Höhe und Umfang der Bewilligung festlegt. 2 Die Bewilligung eines Förderantrages kann mit Auflagen verbunden sein.
(
4
)
Bewilligte Mittel werden vom Zuwendungsempfänger unter genauer Angabe des Verwendungszweckes bei der Stiftung abgefordert.
(
5
)
1 Die Auszahlung bewilligter Mittel erfolgt zu 80 v. H., wenn die Zahlung im Rahmen des Projektes fällig wird. 2 Die restlichen 20 v. H. werden ausgezahlt, sobald der Zuwendungsempfänger die ordnungsgemäße Verwendung der bewilligten Fördermittel entsprechend dem Bewilligungsbescheid nachweist und sich die entsprechenden Angaben nach Prüfung durch die Stiftung bestätigt haben.
(
6
)
Enthält der Bewilligungsbescheid keine anderslautende Regelung, so ist die Verwendung bewilligter Mittel durch den Zuwendungsempfänger gegenüber der Stiftung bis spätestens zum 31. Januar des auf das Bewilligungsjahr folgenden Kalenderjahres bzw. bis spätestens zum Ende des ersten Monats des auf das Bewilligungsjahr folgenden Kalender- oder Haushaltsjahres nachzuweisen.
(
7
)
1 Liegt der Verwendungsnachweis nicht bis zum festgelegten Termin der Stiftung vor, verfallen alle bis dahin noch nicht gezahlten Mittel. 2 Wird der Verwendungsnachweis innerhalb weiterer 4 Wochen nicht vorgelegt, kann der Vorstand auch die bereits gezahlten Mittel vom Zuwendungsempfänger zurückfordern.
(
8
)
Im Rahmen einer Bewilligung bereits ausgezahlte Beträge, die der Zuwendungsempfänger entgegen einer früheren Mitteilung an die Stiftung für sein Vorhaben nicht benötigt hat, sind an die Stiftung zurückzuzahlen.
(
9
)
1 Macht der Zuwendungsempfänger falsche Angaben, ändert er den Verwendungszweck oder hält Auflagen, die im Bewilligungsbescheid festgelegt sind, nicht ein, so kann die Stiftung eine bewilligte Zahlung kürzen oder nicht auszahlen. 2 Sofern Mittel bereits zur Auszahlung gelangt sind, können diese von der Stiftung ganz oder teilweise zurückgefordert werden.
#6. Ablehnung von Anträgen
(
1
)
Die Förderung von Vorhaben, die dem Stiftungszweck nicht entsprechen, ist ausgeschlossen.
(
2
)
1 Antragsteller, deren Antrag nicht entsprochen werden kann, erhalten eine schriftliche Mitteilung der Stiftung. 2 Einer Begründung der Ablehnung bedarf es nicht.
#7. Berichte über Förderprojekte
Die Stiftung ist berechtigt, in ihrem Geschäftsbericht oder anderen Publikationen über alle Fördermaßnahmen in Wort und Bild zu berichten.
#Anlage
#Antrag auf eine Förderung durch die Kirchliche Stiftung Kunst- und Kulturgut in der Kirchenprovinz Sachsen
Antragsteller |
Hiermit beantragen wir | Euro Förderung |
Gesamtaufwand (Kostenvoranschlag) | Euro |
Maßname: |
Handelt es sich um eine Notsicherungsmaßnahme? | Ja/Nein |
Anlagen gemäß Nr. 3 Absatz 2 der Förderrichtlinie:
• | Beschluss des Gemeindekirchenrates (Protokoll) |
• | Kostenplan der Arbeitsschritte, des Zeit- und Materialaufwandes durch einen Fachrestaurator |
• | Beabsichtigter Eigenanteil an der Finanzierung |
• | Finanzierungsplan (Kopien der verbindlichen Zusagen weiterer Förderer) |
• | Stellungnahme des Kreiskirchenrates, aus der eine fachliche Beteiligung des/der Kunstbeauftragten hervorgeht |
• | Genehmigung |
a) der Denkmalschutzbehörde/Stellungnahme Landesdenkmalamt | |
b) der Kirchenaufsichtsbehörde (Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland) |
Die Richtlinien für die Vergabe von Fördermitteln vom 12. Dezember 2000 in der Fassung im Amtsblatt 1/2001 vom 15. Januar 2001 sowie vom 15. September 2005 haben wir zur Kenntnis genommen. Sie werden von uns akzeptiert und beachtet.
Stempel und Unterschrift des für die Antragstellung Verantwortlichen
Datum der Antragstellung