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Geltungszeitraum von: 01.01.2009

Geltungszeitraum bis: 31.12.2011

Kirchengesetz über das Rechnungsprüfungsamt
in der Evangelischen Kirche in
Mitteldeutschland
(Rechnungsprüfungsamtsgesetz – RPAG)

Vom 16. November 2008

(ABl. S. 319)

Die Föderationssynode der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland hat aufgrund von Artikel 7 Abs. 2 Nr. 8 der Vorläufigen Ordnung der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland mit Zustimmung der Synode der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und der Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen das folgende Kirchengesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
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§ 1
Stellung des Rechnungsprüfungsamtes

( 1 ) Das Rechnungsprüfungsamt ist eine Einrichtung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland.
( 2 ) Das Rechnungsprüfungsamt ist unabhängig und bei der Durchführung seiner Aufgaben nur dem Gesetz unterworfen. Ihm dürfen keine Weisungen erteilt werden, die Umfang, Art und Weise oder das Ergebnis der Prüfung betreffen.
( 3 ) Bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach Artikel 88 der Verfassung arbeitet das Rechnungsprüfungsamt im Auftrag des Rechnungsprüfungsausschusses der Landessynode.
( 4 ) Der Sitz des Rechnungsprüfungsamtes befindet sich beim Sitz des Landeskirchenamtes. Die Errichtung von Außenstellen ist möglich; dies bedarf der Zustimmung des Rechnungsprüfungsausschusses der Landessynode.
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§ 2
Zusammensetzung

( 1 ) Dem Rechnungsprüfungsamt gehören der Leiter und sein Stellvertreter sowie die erforderliche Anzahl von Prüfern an. Der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes und sein Stellvertreter müssen besondere Kenntnisse in Haushalts- und Wirtschaftsführung haben. Der Leiter soll die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst haben; in besonderen Fällen kann von diesem Erfordernis abgesehen werden, wenn die Eignung für die Aufgabe des Leiters der Rechnungsprüfungsamtes vom Landeskirchenrat festgestellt wird.
( 2 ) Der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes wird in ein Kirchenbeamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen und vom Landeskirchenrat mit Zustimmung des Rechnungsprüfungsausschusses der Landessynode für die Dauer von 10 Jahren bestellt. Wiederbestellung ist möglich. Die Dienstaufsicht führt der Vorsitzende des Landeskirchenrates.
( 3 ) Der Stellvertreter wird vom Landeskirchenrat mit Zustimmung des Rechnungsprüfungsausschusses der Landessynode und im Einvernehmen mit dem Leiter des Rechnungsprüfungsamtes bestellt. Die Besetzung der weiteren Stellen erfolgt auf Vorschlag des Leiters durch den Landeskirchenrat.
( 4 ) Leiter und Stellvertreter dürfen keinem Leitungsorgan einer vom Rechnungsprüfungsamt zu prüfenden Einrichtung oder Stelle angehören. Gehört ein Prüfer dem Leitungsorgan einer zu prüfenden Stelle an, so ist er von der Prüfung dieser Stelle ausgeschlossen.
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§ 3
Aufgaben

( 1 ) Das Rechnungsprüfungsamt hat folgende Verantwortlichkeiten und Aufgaben:
  1. Es prüft gemäß Artikel 88 der Verfassung die Haushalts- und Wirtschaftsführung
    1. der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland sowie ihrer rechtlich unselbstständigen Einrichtungen und Werke,
    2. der rechtlich selbstständigen kirchlichen Einrichtungen, Werke, Vereine, Anstalten und Stiftungen, soweit
      aa)
      sie der Aufsicht der Landeskirche unterliegen und die Rechnungsprüfung nicht anders geregelt ist oder
      bb)
      die Prüfung durch Vereinbarung mit dem Landeskirchenrat auf das Rechnungsprüfungsamt übertragen wurde,
    3. der Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände und Kirchenkreise einschließlich ihrer Einrichtungen in regelmäßigem Abstand.
    Es soll in diesem Rahmen auch beratend tätig sein.
  2. Es kann nach eigenem Ermessen Visa-Prüfungen im Landeskirchenamt durchführen.
  3. Es gibt auf Ersuchen des Rechnungsprüfungsausschusses der Landessynode gutachterliche Stellungnahmen ab zu Fragen, die für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Landeskirche von Bedeutung sind.
  4. Es führt auf Ersuchen des Präsidenten des Landeskirchenamtes Prüfungen durch, wenn ein Beschluss des Landeskirchenamtes oder besondere Umstände dies erfordern. Das Rechnungsprüfungsamt ist zuvor zu hören.
  5. Es erstattet dem Rechnungsprüfungsausschuss der Landessynode regelmäßig Bericht.
Mit Zustimmung des Rechnungsprüfungsausschusses der Landessynode kann der Landeskirchenrat dem Rechnungsprüfungsamt weitere Aufgaben übertragen.
( 2 ) Der Landeskirchenrat kann beschließen, dass Aufgabenbereiche des Rechnungsprüfungsamtes auf andere kirchliche Rechnungsprüfungseinrichtungen übertragen werden. Der Beschluss bedarf der Zustimmung des Rechnungsprüfungsamtes und des Rechnungsprüfungsausschusses der Landessynode.
( 3 ) Vor dem Erlass allgemeiner haushaltswirtschaftlicher Vorschriften ist das Rechnungsprüfungsamt zu hören.
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§ 4
Allgemeine Bestimmungen zur Prüfungstätigkeit

( 1 ) Die Prüfung erstreckt sich auf die Einhaltung der für die Haushalts- und Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze, insbesondere auf die Ordnungsmäßigkeit, die Wirtschaftlichkeit und die Sparsamkeit. Sie umfasst auch Kassenprüfungen.
( 2 ) Das Rechnungsprüfungsamt kann nach pflichtgemäßem Ermessen Prüfungen durchführen oder beschränken und Rechnungen ungeprüft lassen.
( 3 ) Das Rechnungsprüfungsamt kann im Einzelfall Sachverständige hinzuziehen. Bei Prüfungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) bedarf die Hinzuziehung Sachverständiger der Zustimmung des Rechnungsprüfungsausschusses der Landessynode, bei Prüfungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) und c) der Zustimmung des Landeskirchenrates.
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§ 5
Verfahrensgrundsätze, Auskunftspflichten

( 1 ) Das Rechnungsprüfungsamt führt seinen Schriftwechsel selbstständig und verhandelt mit den von der Prüfung betroffenen Stellen unmittelbar.
( 2 ) Dem Rechnungsprüfungsamt sind auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind.
( 3 ) Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht einer schwerwiegenden Unregelmäßigkeit begründen, hat das Rechnungsprüfungsamt unverzüglich den Präsidenten des Landeskirchenamtes, den Vorsitzenden des Landeskirchenrates und den Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses der Landessynode zu unterrichten.
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§ 6
Prüfungsberichte

( 1 ) Das Rechnungsprüfungsamt fasst das Ergebnis seiner Prüfung in einem Prüfungsbericht zusammen und leitet ihn der geprüften sowie der aufsichtsführenden Stelle zu. Die geprüfte Stelle hat dem Rechnungsprüfungsamt auf dessen Anforderung hin in angemessener Frist eine Stellungnahme vorzulegen.
( 2 ) Der Prüfungsbericht über die Jahresrechnung der Landeskirche wird zusammen mit der Stellungnahme des Landeskirchenamtes dem Rechnungsprüfungsausschuss der Landessynode zugeleitet.
( 3 ) In dem Bericht können auch Feststellungen über frühere oder spätere Rechnungs- und Wirtschaftsjahre getroffen werden.
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§ 7
Ausführungsbestimmungen

Die zur Ausführung dieses Kirchengesetzes erforderlichen Bestimmungen erlässt der Landeskirchenrat mit Zustimmung des Rechnungsprüfungsausschusses der Landessynode.
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§ 8
Sprachliche Gleichstellung

Die in diesem Gesetz enthaltenen Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.
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§ 9
Übergangsbestimmung

( 1 ) Bis zur Bestellung des Leiters des Rechnungsprüfungsamtes der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland nehmen die bisherigen Leiter des Rechnungsamtes der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und des Rechnungsprüfungsamtes der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen dessen Aufgaben gemeinsam wahr.
( 2 ) Bis zu einer Neuregelung gelten die im Gebiet der ehemaligen Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und im Gebiet der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen über die Kostentragung für die Prüfungstätigkeit fort.
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§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten außer Kraft:
  1. das Kirchengesetz über das Rechnungsamt der Kirchenprovinz Sachsen (Rechnungsamtsgesetz – RAG) vom 31. Oktober 1993 (ABl. EKKPS 1994 S. 5) und
  2. das Gesetz über das Rechnungsprüfungsamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen vom 29. März 1993 (ABl. ELKTh S. 69, 120).
( 3 ) Vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an sind alle Rechtsvorschriften nicht mehr anzuwenden, die diesem Gesetz entgegenstehen und die nicht ausdrücklich außer Kraft getreten oder aufgehoben worden sind.