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Kirchengesetz über die diakonische Arbeit
in der Evangelischen Kirche in
Mitteldeutschland (Diakoniegesetz EKM)

in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Januar 2012 (ABl. S. 68),
geändert durch Kirchengesetz vom 23. November 2013 (ABl. S. 327)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
ABl. EKM
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Kirchengesetz zur Änderung und Aufhebung von Rechtsnormen zur Rechtsbereinigung
23.11.20131#
§ 12 Abs. 1
geändert
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Präambel

1Diakonie ist Wesens- und Lebensäußerung der Kirche und ihrer christlichen Gemeinden, in denen das Evangelium von Gottes Liebe zur Welt im Dienst am ganzen Menschen in Wort und Tat ausgerichtet wird. 2Diakonische Arbeit nimmt sich besonders der Menschen in Not- und Konfliktsituationen an, gewährt ihnen Beratung und Hilfe und bemüht sich, die Ursachen von Not aufzudecken und zu beheben. 3Sie wendet sich in ökumenischer Offenheit Einzelnen und Gruppen, Nahen und Fernen, Christen und Nichtchristen zu.
4Diakonie ist allen Gliedern der Kirche aufgetragen. 5Sie vollzieht sich in Leben und Arbeit der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise, der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland und in diakonischen Einrichtungen und Werken.
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1. Teil:
Diakonie in der Kirchengemeinde

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§ 1
Diakonische Aufgaben der Kirchengemeinde

(1) Diakonie als christlicher Dienst am Nächsten gewinnt im Leben der Kirchengemeinde Gestalt, indem die Kirchengemeinde die diakonische Arbeit in ihrem Gebiet anregt, verstärkt und fördert und mit diakonischen Einrichtungen zusammenarbeitet.
(2) Zu den diakonischen Aufgaben in der Kirchengemeinde gehören insbesondere:
  1. die Förderung des Bewusstseins für den diakonischen Auftrag sowie die Gewinnung und Begleitung von haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeitern,
  2. die diakonische Arbeit mit alten, kranken, schwachen, behinderten und gefährdeten Menschen, mit Kindern und Jugendlichen, mit Obdachlosen, Ausländern und anderen Gruppen,
  3. die Vertretung diakonischer Anliegen der Kirchengemeinde in der Öffentlichkeit sowie gegenüber Gemeinden, Landkreisen und staatlichen Stellen,
  4. die Nachbarschaftshilfe,
  5. die Hilfe für notleidende Kirchen und die Durchführung von Sammlungen,
  6. die Beteiligung freier Gruppen und Initiativen an der diakonischen Arbeit.
(3) Die Kirchengemeinde kann die Rechtsträgerschaft diakonischer Einrichtungen selbst übernehmen oder sich an Einrichtungen anderer diakonischer Rechtsträger durch Mitgliedschaft, finanzielle Förderung und in anderer Weise beteiligen.
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§ 2
Gemeindediakonieausschuss, Diakoniebeauftragte

(1) Der Gemeindekirchenrat ist für die diakonische Arbeit in der Kirchengemeinde verantwortlich.
(2) 1Zur Erfüllung der in § 1 genannten Aufgaben soll der Gemeindekirchenrat einen Gemeindediakonieausschuss bilden. 2Ihm soll mindestens ein Mitglied des Gemeindekirchenrates angehören. 3Wird in einer Kirchengemeinde kein Gemeindediakonieausschuss gebildet, soll der Gemeindekirchenrat aus dem Kreis der Gemeinde einen Beauftragten für Diakonie berufen.
(3) Die Amtszeit des Gemeindediakonieausschusses oder des Gemeindediakoniebeauftragten ist an die Wahlperiode des Gemeindekirchenrates gebunden.
(4) Der Gemeindediakonieausschuss oder der Gemeindediakoniebeauftragte berichtet dem Gemeindekirchenrat mindestens einmal jährlich über seine Arbeit.
(5) Die Kirchengemeinden eines Kirchengemeindeverbandes bilden einen gemeinsamen Gemeindediakonieausschuss oder berufen einen gemeinsamen Diakoniebeauftragten.
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§ 3
Übergemeindliche Zusammenarbeit

1Mehrere Kirchengemeinden oder Kirchengemeindeverbände können zur Wahrnehmung gemeinsamer Aufgaben einen gemeinsamen Diakonieausschuss bilden. 2Die Vorschriften über den Gemeindediakonieausschuss gelten entsprechend.
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2. Teil:
Diakonie im Kirchenkreis

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§ 4
Diakonische Aufgaben des Kirchenkreises

(1) 1Diakonische Arbeit im Sinne dieses Gesetzes gehört zu den Grundaufgaben des Kirchenkreises. 2Zur Erfüllung dieser Aufgabe unterstützt er die diakonische Arbeit der Kirchengemeinden, fördert die Zusammenarbeit benachbarter Kirchengemeinden und arbeitet mit den selbständigen diakonischen Einrichtungen in seinem Gebiet zusammen.
(2) Der Kirchenkreis kann gemeindeübergreifende diakonische Aufgaben in eigener Verantwortung wahrnehmen.
(3) Auf der Ebene der Kirchenkreise können für die diakonische Arbeit Stellen errichtet oder Stellenanteile bereitgestellt werden.
(4) Zur Förderung der diakonischen Arbeit im Kirchenkreis kann der Kirchenkreis Vereinbarungen mit diakonischen Einrichtungen unter anderem über finanzielle Unterstützungen abschließen.
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§ 5
Kirchenkreissozialarbeit, Kreisdiakoniestellen

(weggefallen)
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§ 6
Synodaler Ausschuss für Diakonie und Soziales

(1) Zur Erfüllung der in § 4 genannten Aufgaben bildet die Kreissynode einen synodalen Ausschuss für Diakonie und Soziales.
(2) In den synodalen Ausschuss werden neben den gewählten Synodalen insbesondere Vertreter der diakonischen Träger im Kirchenkreis hinzuberufen.
(3) Nähere Regelungen zur Bildung und Arbeitsweise des Ausschusses trifft die Geschäftsordnung der Kreissynode.
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§ 7
Diakoniepfarrer, Kreisdiakoniebeauftragte

(1) 1Der Kreiskirchenrat soll einen Kreisbeauftragten für Diakonie berufen. 2Dieser soll Pfarrer oder Mitarbeiter im Verkündigungsdienst sein.
(2) 1Die Kreisdiakoniebeauftragten beziehungsweise Diakoniepfarrer und -pastorinnen wirken bei der Erfüllung der in § 4 genannten Aufgaben in besonderer Verantwortung mit und nehmen an den Sitzungen des Kreisdiakonieausschusses beratend teil, sofern sie diesem nicht bereits angehören. 2Sie berichten der Kreissynode einmal jährlich über ihre Arbeit.
(3) Sie halten Kontakt zu den Gemeindediakonieausschüssen und zum Diakonischen Werk Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland und begleiten die diakonische Arbeit im Kirchenkreis.
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3. Teil:
Diakonie in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland

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§ 8
Diakonische Aufgaben der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland

(1) 1Die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland fördert und unterstützt die diakonische Arbeit in ihrem Gebiet. 2Sie gewährt zur Sicherstellung der diakonischen Arbeit finanzielle Mittel nach Maßgabe ihrer Haushaltspläne und unterstützt die Arbeit durch Kollekten und Sammlungen.
(2) Die diakonischen Aufgaben auf der Ebene der Landeskirche nimmt das „Diakonische Werk Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e. V.“ wahr.
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§ 9
Einrichtungen und Dienste der Diakonie

(1) 1Diakonische Einrichtungen und Dienste haben Teil am diakonischen Auftrag der Kirche. 2Sie erfüllen in Krankenhäusern, Kinder- und Behinderteneinrichtungen, Senioren- und Pflegeheimen und in anderen Einrichtungen einzelne der Gemeinde aufgetragene diakonische Aufgaben, denen die Gemeinde sonst nicht in geeigneter Form gerecht werden kann.
(2) 1Die Einrichtungen und Dienste der Diakonie erfüllen ihren Auftrag im Rahmen der verfassungsrechtlichen Bestimmungen der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland. 2Sie sind unabhängig von ihrer Rechtsform Bestandteil der Kirche.
(3) 1Die Einrichtungen der Diakonie tragen besondere Verantwortung für die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung von Mitarbeitern in der Diakonie. 2Die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland unterstützt die Einrichtungen bei der Erfüllung dieser Aufgabe.
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4. Teil:
Diakonisches Werk Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland

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§ 10
Stellung des Diakonischen Werkes

(1) 1Das Diakonische Werk ist der Zusammenschluss der Träger diakonischer Arbeit im Gebiet der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland und der Evangelischen Landeskirche Anhalts. 2Es ist als kirchliches Werk Wesens- und Lebensäußerung der Kirche und steht unter ihrem Schutz und ihrer Fürsorge. 3Es ist an die Grundentscheidungen der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland sowie der Evangelischen Landeskirche Anhalts gebunden.
(2) 1Das Diakonische Werk ist Mitglied im Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland. 2Im Bereich der Wohlfahrtspflege nimmt es die Aufgaben eines Spitzenverbandes der Freien Wohlfahrtspflege wahr.
(3) 1Das Diakonische Werk regelt seine Angelegenheiten im Rahmen dieses Kirchengesetzes selbstständig durch Satzung. 2Die Satzung sowie Änderung der Satzung bedürfen der Zustimmung des Landeskirchenrates der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland und der zuständigen Organe der Evangelischen Landeskirche Anhalts.
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§ 11
Aufgaben des Diakonischen Werkes

(1) Das Diakonische Werk hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. die diakonische Dimension kirchlichen Handelns auf allen kirchlichen und gesellschaftlichen Ebenen bewusst zu machen und zu fördern,
  2. die Bearbeitung von Grundsatzfragen diakonischer Arbeit und die Entwicklung zeitgemäßer Arbeitsformen,
  3. die Beratung und Unterstützung seiner Mitglieder und anderer Träger diakonischer Arbeit,
  4. die Interessenvertretung der Mitglieder und die Förderung ihrer Zusammenarbeit,
  5. die Vertretung der Belange der Diakonie in der Öffentlichkeit, gegenüber Gemeinden, Landkreisen, staatlichen Stellen und gegenüber den anderen Spitzenverbänden der LIGA der Freien Wohlfahrtspflege sowie die Zusammenarbeit mit diesen Stellen,
  6. die Erarbeitung von Ordnungen für die Mitglieder und das Schaffen von Rahmenbedingungen für die Aus-, Fort- und Weiterbildung.
(2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben unterhält das Diakonische Werk eine Geschäftsstelle.
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§ 12
Mitglieder des Diakonischen Werkes

(1) 1Rechtlich selbstständige Träger diakonischer Arbeit im Gebiet der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland und der Evangelischen Landeskirche Anhalts können Mitglieder des Diakonischen Werkes werden. 2Das Diakonische Werk vermittelt diesen Einrichtungen durch ihre Aufnahme als Mitglied die Eigenschaft als kirchliches Werk. 3Voraussetzung für die Aufnahme ist die Anerkennung der Satzung des Diakonischen Werkes und die Bestätigung der Aufnahme durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland oder die zuständigen Organe der Evangelischen Landeskirche Anhalts.
(2) Die Kirchenkreise der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland sind Mitglieder des Diakonischen Werkes.
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§ 13
Organe des Diakonischen Werkes

(1) Organe des Diakonischen Werkes sind
  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Diakonische Rat,
  3. der Vorstand,
  4. die Diakonische Konferenz.
(2) 1Die Mitgliederversammlung berät und beschließt über Grundsatzfragen der Diakonie und über Richtlinien für die Arbeit des Diakonischen Werkes und seiner Mitglieder. 2Sie dient dem regelmäßigen Erfahrungs- und Meinungsaustausch auf allen Gebieten diakonischer Arbeit. 3Der Mitgliederversammlung gehören alle ordentlichen Mitglieder des Diakonischen Werkes an.
(3) 1Der Diakonische Rat führt die Aufsicht über die Tätigkeit des Vorstandes des Diakonischen Werkes und begleitet diesen bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. 2Der Diakonische Rat besteht aus dem Vorsitzenden der Mitgliederversammlung, fünf von der Mitgliederversammlung gewählten Personen und drei weiteren Personen, von denen eine von der Evangelischen Landeskirche Anhalts und zwei von der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland entsandt werden.
(4) 1Der Vorstand vertritt das Diakonische Werk gerichtlich und außergerichtlich. 2Er entscheidet über alle Angelegenheiten des Diakonischen Werkes, soweit sie nicht einem anderen Organ vorbehalten sind. 3Er führt die laufenden Geschäfte des Diakonischen Werkes. 4Der Vorstand besteht aus zwei hauptamtlich tätigen Mitgliedern, darunter einem ordinierten Theologen als Vorsitzenden und Leiter des Diakonischen Werkes. 5Der Leiter des Diakonischen Werkes wird von der Landessynode der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland im Einvernehmen mit den zuständigen Organen der Evangelischen Landeskirche Anhalts und im Benehmen mit der Diakonischen Konferenz und dem Diakonischen Rat gewählt. 6Er ist Mitglied der Landessynode und des Landeskirchenrates der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland und führt die Amtsbezeichnung „Oberkirchenrat“. 7Das weitere Mitglied des Vorstandes wird vom Diakonischen Rat im Benehmen mit der Diakonischen Konferenz gewählt.
(5) 1Die Diakonische Konferenz dient der Meinungsbildung auf allen Gebieten diakonischer Arbeit einschließlich der Diakoniepolitik. 2In der Diakonischen Konferenz sollen die Regionen, die Arbeitszweige und die Mitarbeitenden in der Diakonie angemessen vertreten sein. 3Die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland entsendet vier, die Evangelische Landeskirche Anhalts zwei Vertreter. 4Die weitere Zusammensetzung regelt die Satzung des Diakonischen Werkes.
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§ 14
Pfarrstellen im Diakonischen Werk

(1) 1Für das Diakonische Werk bestehen in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland landeskirchliche Pfarrstellen. 2Die Besetzung erfolgt durch den Landeskirchenrat.
(2) Die Berufung in Pfarrstellen von Mitgliedseinrichtungen des Diakonischen Werkes im Gebiet der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland erfolgt durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland.
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§ 15
Finanzierung des Diakonischen Werkes

(1) 1Die Aufgaben des Diakonischen Werkes werden durch öffentliche und private Zuwendungen, Mitgliedsbeiträge, Sammlungen sowie Zuschüsse der beteiligten Kirchen finanziert. 2Das Nähere über die Zuschüsse wird zwischen den beteiligten Kirchen in einer Finanzvereinbarung geregelt. 3Die Mitgliedsbeiträge der Kirchenkreise der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland werden mit Genehmigung des Landeskirchenrates festgesetzt.
(2) Die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland bestimmt im Rahmen ihrer Kollektenpläne jährliche Kollekten für die diakonische Arbeit.
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5. Teil:
Übergangs- und Schlussbestimmungen

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§ 16
Übergangsbestimmungen

(weggefallen)
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§ 17
Ermächtigungsklausel

Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz erlässt der Landeskirchenrat der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland.
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§ 18
(Inkrafttreten)


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1 ↑ Gemäß Artikel 4 des Kirchengesetzes zur Änderung und Aufhebung von Rechtsnormen zur Rechtsbereinigung vom 23. November 2013 (ABl. S. 327) tritt die Änderung des Diakoniegesetzes Evangelische Kirche in Mitteldeutschland am 1. Januar 2014 in Kraft.
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