.Verordnung über die Geschäftsführung im Gemeindekirchenrat
Vom 9. Dezember 2011 (ABl. 2012 S. 71),
##Abschnitt 1:
###§ 1
§ 2
Abschnitt 2:
##§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
Abschnitt 3:
##§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
Abschnitt 4:
##§ 20
§ 21
§ 22
Abschnitt 5:
##§ 23
§ 24
Anlage 1:
#Anlage 2:
Verordnung über die Geschäftsführung im Gemeindekirchenrat
(Geschäftsführungsverordnung GKR – GKR-GfV)
Vom 9. Dezember 2011 (ABl. 2012 S. 71),
zuletzt geändert am 30. Juni 2023 (ABl. S. 162).
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle ABl. EKM | geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
1 | 14.12.2018 | 2019 S. 8 | § 16 | geändert | |
2 | Verordnung zur Änderung des Geschäftsordnungsrechts im Gemeindekirchenrat und Kreiskirchenrat | 08.05.2020 | § 10 | angefügt geändert | |
3 | Verordnung zur Regelung des Geschäftsordnungsrechts der Gemeindekirchenräte und Kreiskirchenräte und Abschaffung der Rechnungsprüfungsamtsgebühren | 11.12.2020 | Fn zu § 3 Abs. 3 Anlage | Datum geändert neu gefasst | |
4 | 03.12.2021 | Datum geändert | |||
5 | Zweite Verordnung zur Verlängerung von coronabedingten Ausnahmeregelungen | 09.12.2022 | Datum geändert | ||
6 | 30.06.2023 | §§ 5, 8, 10 | geändert |
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1:
Aufgaben des Gemeindekirchenrates und Stellung seiner Mitglieder
###§ 1
Aufgaben des Gemeindekirchenrates
(
1
)
1 Der Gemeindekirchenrat erfüllt seine Aufgaben gemäß Artikel 24 Kirchenverfassung EKM für eine Kirchengemeinde oder einen Kirchengemeindeverband. 2 Dazu gehören auch die Aufgaben, die ihm durch Gesetz, Verordnung oder Verfügung besonders zugewiesen werden.
(
2
)
In Angelegenheiten, die den Verkündigungsdienst berühren, stimmt er sich mit den Mitarbeitern im Verkündigungsdienst, die seinem Verantwortungsbereich zugeordnet sind, ab.
(
3
)
1 Im Bereich der Verkündigung und Seelsorge ist die Unabhängigkeit des Pfarrdienstes zu wahren. 2 Die Aufgaben und die Zuständigkeiten in diesem Bereich regeln insbesondere die Lebensordnungen und die Dienstanweisung des Pfarrers.
#§ 2
Stellung der Mitglieder des Gemeindekirchenrates
1 Die Mitglieder des Gemeindekirchenrates üben einen im Sinne von Artikel 15 Kirchenverfassung EKM besonders geordneten Dienst aus. 2 Sie sind in ihrem dienstlichen Handeln und in ihrer Lebensführung dem Auftrag der Kirche verpflichtet und an das in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland geltende Recht gebunden. 3 Sie sind in Angelegenheiten, die ihnen in Ausübung ihres Dienstes bekannt werden, zur Verschwiegenheit verpflichtet. 4 Die Verschwiegenheitspflicht gilt über die Zeit der Ausübung des Dienstes hinaus.
#Abschnitt 2:
Sitzungen des Gemeindekirchenrates
##§ 3
Einberufung des Gemeindekirchenrates
(
1
)
1 Der Vorsitzende beruft den Gemeindekirchenrat in der Regel einmal monatlich, mindestens jedoch viermal im Jahr, ein. 2 Darüber hinaus kann der Superintendent gemäß Artikel 48 Absatz 1 Nummer 6 Kirchenverfassung EKM den Gemeindekirchenrat zu Sitzungen einberufen.
(
2
)
Der Vorsitzende muss den Gemeindekirchenrat einberufen, wenn
- ein Drittel der Kirchenältesten,
- ein mit dem Pfarrdienst in der Kirchengemeinde Beauftragter,
- der Superintendent,
- der Leiter des Kreiskirchenamtes,
- der Regionalbischof oder
- das Landeskirchenamt
es verlangt.
#§ 4
Vorbereitung der Sitzungen
(
1
)
1 Der Vorsitzende des Gemeindekirchenrates bereitet die Sitzungen vor und legt die vorläufige Tagesordnung fest. 2 Dabei sind die mit dem Pfarrdienst in der Kirchengemeinde Beauftragten zu beteiligen. 3 Der stellvertretende Vorsitzende soll beteiligt werden.
(
2
)
1 Sind einem Mitglied des Gemeindekirchenrates aufgrund Artikel 23 Absatz 2 Satz 3 Kirchenverfassung EKM Aufgaben der laufenden Geschäftsführung der Kirchengemeinde übertragen, so ist auch dieses an der Vorbereitung der Sitzung zu beteiligen. 2 Der Vorsitzende kann gemäß § 16 Absatz 3 Satz 1 Beauftragte hinzuziehen.
#§ 5
Einladung
(
1
)
Den Mitgliedern des Gemeindekirchenrates, dem Ehepartner des Pfarrers bei gemeinsamer Wahrnehmung des Dienstes in der Pfarrstelle, Pfarrern mit landeskirchlichem Auftrag oder Inhaber von Kreispfarrstellen, die einen gottesdienstlichen oder pfarramtlichen Auftrag wahrnehmen (§ 2 Absatz 3 und 4 Gemeindekirchenratsgesetz) und Prädikanten, die einen Dienstauftrag wahrnehmen (§ 8 Absatz 5 Prädikanten- und Lektorengesetz), soll die Einladung spätestens eine Woche vor der Sitzung unter Mitteilung der vorläufigen Tagesordnung zugegangen sein.
(
2
)
In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs zieht der Gemeindekirchenrat gemäß Artikel 28 Absatz 3 Kirchenverfassung EKM die dazu in der Kirchengemeinde beauftragten Mitarbeiter zu seinen Beratungen hinzu.
(
3
)
1 Die Sitzungen finden grundsätzlich als Zusammenkunft am Sitzungsort statt. 2 Mit der Einladung kann der Vorsitzende des Gemeindekirchenrates vorsehen, dass Mitglieder und Teilnehmer auch ohne Anwesenheit am Sitzungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Sitzung teilnehmen und ihre Rechte ausüben können (hybride Sitzung). 3 Der Gemeindekirchenrat kann beschließen, dass eine künftige Sitzung als digitale Sitzung stattfindet, an der die Mitglieder und Teilnehmer nur im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre Rechte ausüben können.
#§ 6
Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Beschlussfähigkeit und der Tagesordnung
(
1
)
1 Die Sitzung des Gemeindekirchenrates wird vom Vorsitzenden geleitet. 2 Er kann ein anderes Mitglied mit der Sitzungsleitung beauftragen. 3 Die Sitzung wird mit Schriftlesung und Gebet eröffnet und schließt mit Gebet und Segen.
(
2
)
1 Zu Beginn der Beratungen stellt der Vorsitzende die Beschlussfähigkeit fest. 2 Der Gemeindekirchenrat ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen sind und einschließlich des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(
3
)
1 Sodann fragt der Vorsitzende, ob Ergänzungen oder Änderungen der Tagesordnung gewünscht sind. 2 Die endgültige Tagesordnung wird durch Beschluss festgelegt.
#§ 7
Anträge
(
1
)
Jedes Mitglied des Gemeindekirchenrates kann in der Sitzung zu den einzelnen Tagesordnungspunkten Anträge stellen.
(
2
)
1 Der Superintendent, der Leiter des Kreiskirchenamtes, der Landesbischof, der Regionalbischof und die Vertreter des Landeskirchenamtes können in der Sitzung jederzeit das Wort ergreifen und Anträge stellen. 2 Der Superintendent kann den Vorsitz übernehmen.
#§ 8
Beschlussfassung
(
1
)
1 Der Gemeindekirchenrat fasst seine Beschlüsse zu den einzelnen Tagesordnungspunkten jeweils nach geschwisterlicher Beratung. 2 Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. 3 Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(
2
)
1 Die Abstimmung erfolgt geheim, wenn ein Mitglied dies verlangt. 2 Bei einer hybriden oder digitalen Sitzung erfolgt die geheime Abstimmung nach Art einer Briefwahl oder unter Nutzung eines die geheime Stimmabgabe ermöglichenden anderen Verfahrens.
(
3
)
1 Wahlen sind in der Regel geheim durchzuführen. 2 Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. 3 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 4 Für die Wahl des Vorsitzenden des Gemeindekirchenrates und seines Stellvertreters gelten die besonderen Bestimmungen des Gemeindekirchenratsgesetzes.
#§ 9
Persönliche Beteiligung
(
2
)
1 Bei der Beratung darf das betroffene Mitglied nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Gemeindekirchenrates anwesend sein, hat sich aber in jedem Fall vor der Abstimmung aus dem Sitzungsraum zu entfernen. 2 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Wahlen. 3 Die Abwesenheit bei der Beschlussfassung und bei der Beratung ist im Protokoll zu vermerken.
#§ 10
Beschlussfassung im Umlaufverfahren
(
1
)
1 Die Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist in eilbedürftigen Angelegenheiten zulässig und wird vom Vorsitzenden des Gemeindekirchenrates veranlasst. 2 Der Beschlussfassung ist eine Vorlage gemäß dem Muster der Anlage 1 zugrunde zu legen, die unter Setzung einer Antwortfrist von regelmäßig einer Woche allen Mitgliedern übermittelt wird.
(
2
)
1 Der Beschluss ist gefasst, wenn innerhalb der Frist kein Mitglied dem Umlaufverfahren widerspricht, mehr als die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und die notwendige Mehrheit erreicht wurde. 2 Erklärte Stimmenthaltungen zählen als abgegebene Stimmen.
(
3
)
Das Ergebnis der Beschlussfassung ist in einer Niederschrift gemäß dem Muster der Anlage 2 festzuhalten und den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben.
#§ 11
Grundsatz der Nichtöffentlichkeit und der Vertraulichkeit
(
1
)
1 Die Verhandlungen des Gemeindekirchenrates sind in der Regel nicht öffentlich. 2 Der Gemeindekirchenrat kann in Ausnahmefällen beschließen, dass die Öffentlichkeit zu einzelnen Verhandlungsgegenständen zugelassen wird.
(
2
)
1 Die Verhandlungen des Gemeindekirchenrates sind vertraulich. 2 Die Mitglieder und die sonst an den Beratungen Teilnehmenden haben über den Gang der Verhandlungen und über das Abstimmungsverhalten einzelner Mitglieder Verschwiegenheit zu wahren, es sei denn, dass der Gemeindekirchenrat einstimmig etwas anderes beschließt.
(
3
)
1 Zur Besprechung von Fragen des gemeindlichen und gesamtkirchlichen Lebens kann der Gemeindekirchenrat Gemeindeversammlungen einberufen. 2 Die Verpflichtung zur jährlichen Einberufung einer Gemeindeversammlung gemäß Artikel 30 Kirchenverfassung EKM bleibt davon unberührt.
#§ 12
Protokoll
(
1
)
1 Der Gemeindekirchenrat führt ein Protokollbuch. 2 Über jede Sitzung wird ein Protokoll angefertigt. 3 Als Mindestinhalt sind Anwesenheit, Beschlussfähigkeit und Beschlüsse aufzunehmen. 4 Beschlüsse sind im Wortlaut niederzuschreiben. 5 Sie sind am Ende der Sitzung vorzulesen und nach Genehmigung der Protokollierung durch den Gemeindekirchenrat vom Vorsitzenden und zwei Mitgliedern des Gemeindekirchenrates zu unterschreiben. 6 Die Genehmigung des Wortlauts erfolgt durch Beschluss.
(
2
)
Das Protokoll kann handschriftlich in einem Protokollbuch gefertigt oder nach elektronischer Fertigung in ein fortlaufendes Protokollbuch aufgenommen werden.
(
3
)
1 Der Gemeindekirchenrat legt zum Schluss einer jeden Sitzung fest, welche Beschlüsse den Gemeindegliedern bekannt gemacht werden. 2 Die Bekanntmachung erfolgt in ortsüblicher Weise. 3 Dabei ist die Vertraulichkeit der Beratung des Gemeindekirchenrates zu wahren.
(
4
)
1 Bei Personalentscheidungen ist in der Regel nur die Einstellung oder das Ausscheiden von Mitarbeitern mitzuteilen. 2 Abstimmungsergebnisse werden nicht mitgeteilt.
#§ 13
Beanstandung von Beschlüssen
(
1
)
Der Vorsitzende sowie die ordinierten Mitglieder des Gemeindekirchenrates haben die Pflicht, Beschlüsse, die nach ihrer Einschätzung gegen Schrift und Bekenntnis oder die kirchliche Ordnung verstoßen, zu beanstanden.
(
2
)
Bleibt der Gemeindekirchenrat bei seinem Beschluss, so hat der Vorsitzende unverzüglich den Superintendenten, das Kreiskirchenamt und das Landeskirchenamt zu unterrichten.
(
3
)
Die Ausführung des Beschlusses ist ausgesetzt, bis die Beanstandung einvernehmlich ausgeräumt ist oder das Landeskirchenamt den Beschluss bestätigt oder aufhebt (Artikel 28 Absatz 7 Kirchenverfassung EKM).
#§ 14
Ausschüsse
(
1
)
1 Der Gemeindekirchenrat kann für einzelne Aufgabenbereiche Ausschüsse einsetzen. 2 Neben Mitgliedern des Gemeindekirchenrates können in die Ausschüsse auch andere Personen zur beratenden Mitarbeit berufen werden.
(
2
)
1 Der Vorsitzende des Gemeindekirchenrates und die mit dem Pfarrdienst Beauftragten können an den Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen. 2 Berühren die Aufgaben eines Ausschusses ein Arbeitsgebiet, für das Mitarbeitende im Haupt-, Neben- oder Ehrenamt beauftragt sind, sind diese zu den Beratungen des Ausschusses einzuladen.
(
3
)
1 Die Ausschüsse bereiten die Beschlüsse des Gemeindekirchenrates vor. 2 Der Gemeindekirchenrat kann einem Ausschuss im Rahmen der Festlegungen des Haushalts der Kirchengemeinde und unter Beachtung des § 18 die Ausführung von Beschlüssen und die dazu erforderlichen Befugnisse übertragen. 3 Die Letztverantwortung des Gemeindekirchenrates bleibt unberührt.
(
4
)
1 Neben den Fachausschüssen arbeiten als Ausschüsse auch die örtlichen Beiräte und Sprengelbeiräte. 2 Für sie gelten die Regelungen des Kirchengemeindestrukturgesetzes.
#Abschnitt 3:
Laufende Geschäfte
##§ 15
Geschäftsführung für den Gemeindekirchenrat
(
1
)
Die Geschäftsführung des Gemeindekirchenrates obliegt dem Vorsitzenden.
(
2
)
Die Geschäftsführung umfasst neben der Vorbereitung der Sitzungen die Durchführung der Beschlüsse des Gemeindekirchenrates, die Besorgung des Schriftwechsels und die Vertretung der Kirchengemeinde.
#§ 16
Führung der laufenden Geschäfte der Kirchengemeinde
(
1
)
1 Soweit der Gemeindekirchenrat keine andere Regelung im Sinne des Absatzes 2 trifft, führt der Vorsitzende des Gemeindekirchenrates auch die laufenden Geschäfte der Kirchengemeinde. 2 Dazu gehören insbesondere:
- die Verantwortung für die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des Gemeindekirchenrates,
- die Führung des Schriftwechsels für die Kirchengemeinde,
- die Erteilung von Kassenanordnungen für die Geschäfte der Kirchengemeinde,
- die Führung der Dienstaufsicht über die von der Kirchengemeinde angestellten Mitarbeiter.
(
2
)
1 Der Gemeindekirchenrat kann gemäß Artikel 23 Absatz 2 Satz 3 Kirchenverfassung EKM im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden Aufgaben der laufenden Geschäftsführung für die Kirchengemeinde ganz oder teilweise einem Pfarrer der Kirchengemeinde oder einem anderen Mitglied des Gemeindekirchenrates mit dessen Zustimmung übertragen. 2 Der Pfarrer kann die Übertragung nicht ablehnen. 3 Die Übertragung an einen Pfarrer bedarf der Genehmigung des Superintendenten.
(
3
)
1 Die Möglichkeit, durch Beschluss des Gemeindekirchenrates einzelne seiner Mitglieder mit bestimmten Aufgaben der Vorbereitung und Durchführung von Beschlüssen zu beauftragen, bleibt unberührt. 2 Die Übertragung der Befugnis zur Erteilung von Kassenanordnungen erfolgt nach den dafür geltenden kirchlichen Bestimmungen.
(
4
)
Ungeachtet der Übertragung von Aufgaben der laufenden Geschäftsführung der Kirchengemeinde nach Absatz 2 gelten für Willenserklärungen, die die Kirchengemeinde gegenüber Dritten verpflichten, und für Vollmachten die Vorschriften des § 18 Absatz 2.
(4a) 1 Jede Kirchengemeinde legt ihre amtliche Adresse fest, unter der sie zuverlässig schriftlich erreichbar ist. 2 Sofern ein Gemeindebüro betrieben wird, ist dessen Anschrift die amtliche Adresse, andernfalls ist es die dienstliche Anschrift des zuständigen Pfarrers. 3 Der Kirchenkreis führt ein Verzeichnis der amtlichen Adressen sämtlicher Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände in seinem Gebiet. 4 Änderungen sind dem Kirchenkreis unverzüglich mitzuteilen.
(
5
)
1 Bei Schriftverkehr ist grundsätzlich die Adresse des Gemeindebüros zu verwenden. 2 Im Gemeindebüro sind auch die Akten zu führen. 3 Die dauerhafte Aufbewahrung von Akten der Kirchengemeinde oder des Kirchengemeindeverbandes in Privatwohnungen, die über den laufenden Schriftwechsel des ehrenamtlichen Vorsitzenden des Gemeindekirchenrates hinaus geht, ist unzulässig.
(
6
)
1 Von der Geschäftsführung der Kirchengemeinde ist die Geschäftsführung im Pfarrdienst zu unterscheiden. 2 Diese betrifft insbesondere alle Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit Amtshandlungen. 3 Bei mehreren Pfarrern in einer Kirchengemeinde können durch Beschluss des Gemeindekirchenrates im Einvernehmen mit den Pfarrern diese Aufgaben ganz oder teilweise einem Pfarrer übertragen werden.9#
(
7
)
Für die Siegelführung und die Aufbewahrung von Siegeln gelten die Vorschriften der Siegelordnung.
#§ 17
Bestellung eines Geschäftsführers
(
1
)
In größeren Kirchengemeinden kann der Gemeindekirchenrat Aufgaben der laufenden Geschäftsführung einem bestellten Geschäftsführer (Kirchmeister) übertragen.
(
2
)
1 Zum Geschäftsführer wird in der Regel ein ehrenamtlich tätiger Kirchenältester bestellt. 2 Die Bestellung eines haupt- oder nebenberuflich tätigen Geschäftsführers ist im Einzelfall zulässig, wenn die langfristige Finanzierbarkeit der Stelle durch die Kirchengemeinde gesichert ist.
(
3
)
Die Aufgaben und Befugnisse des Geschäftsführers werden durch den Gemeindekirchenrat festgestellt.
(
4
)
Vor der Bestellung des Geschäftsführers ist der Superintendent und das Kreiskirchenamt zu hören.
#§ 18
Rechtliche Vertretung der Kirchengemeinde
(
1
)
Der Gemeindekirchenrat vertritt die Kirchengemeinde gerichtlich und außergerichtlich.
(
2
)
1 Willenserklärungen, die die Kirchengemeinde gegenüber Dritten verpflichten, und Vollmachten bedürfen gemäß Artikel 28 Absatz 6 Kirchenverfassung EKM der Unterschrift des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters und eines weiteren Mitglieds des Gemeindekirchenrates. 2 Sie sind mit dem Siegel der Kirchengemeinde zu versehen.
(
3
)
Ist durch den Gemeindekirchenrat gemäß § 17 ein Geschäftsführer für die Kirchengemeinde bestellt, kann diesem im Rahmen seines Aufgabenbereichs Vertretungs- und Zeichnungsbefugnis an Stelle des Vorsitzenden eingeräumt werden.
(
4
)
1 Anderen Mitarbeitern kann der Gemeindekirchenrat eine Vollmacht zum Abschluss von Rechtsgeschäften erteilen. 2 Die Vollmachterteilung muss schriftlich erfolgen und Art und Umfang der umfassten Rechtsgeschäfte benennen.
#§ 19
Vertretung der Kirchengemeinde in der Öffentlichkeit
(
1
)
1 In der Öffentlichkeit wird die Kirchengemeinde, sofern es sich nicht um rechtliche Vertretung im Sinne des § 18 handelt, durch den Vorsitzenden des Gemeindekirchenrates oder seinen Stellvertreter und die mit dem Pfarrdienst in der Kirchengemeinde Beauftragten gemeinsam vertreten. 2 Sind Mehrere mit dem Pfarrdienst beauftragt, ist die Vertretung in der Öffentlichkeit abzusprechen.
(
2
)
1 Die Beteiligten nach Absatz 1 sind bei bedeutsamen öffentlichkeitswirksamen Fragen zu einer vertrauensvollen Zusammenarbeit verpflichtet. 2 Das betrifft insbesondere das Verhältnis zur politischen Gemeinde und staatlichen Behörden und die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Kirchengemeinde.
#Abschnitt 4:
Sonstige Rechte der Kirchengemeinde
##§ 20
Satzungsrecht
(
1
)
Soweit durch das kirchliche Recht vorgeschrieben, ist die Kirchengemeinde zum Erlass von Satzungen verpflichtet.
(
2
)
1 Die Kirchengemeinde kann darüber hinaus ihre Angelegenheiten im Rahmen ihrer Zuständigkeit durch Satzung regeln. 2 Insbesondere können durch Satzung die Benutzung des Eigentums und der Einrichtungen der Kirchengemeinde geregelt werden.
(
3
)
Kirchengemeindesatzungen bedürfen unbeschadet weiterer Wirksamkeitsvoraussetzungen der Genehmigung der zuständigen kirchlichen Aufsichtsbehörde.
#§ 21
Erlass einer Geschäftsordnung
Zur Durchführung und Ausführung dieser Verordnung kann sich der Gemeindekirchenrat eine Geschäftsordnung geben.
#§ 22
Regelung gemeinsamer Angelegenheiten von Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbänden
(
1
)
1 Gemeinsame Angelegenheiten mehrerer Kirchengemeinden oder Kirchengemeindeverbände können gemäß Artikel 32 Kirchenverfassung EKM durch Vereinbarung oder Zweckvereinbarung geregelt werden. 2 Für Zweckvereinbarungen gilt das Zweckverbandsgesetz.
(
2
)
1 Zur Beratung gemeinsamer Angelegenheiten können mehrere Gemeindekirchenräte zu gemeinsamen Sitzungen zusammentreten. 2 Die Sitzungsleitung hat der Vorsitzende des Gemeindekirchenrates, in dessen Bereich die Sitzung stattfindet, soweit nichts anderes bestimmt wird. 3 Soll ein Beschluss gefasst werden, ist hierfür erforderlich, dass jeder anwesende Gemeindekirchenrat beschlussfähig ist (§ 6 Absatz 2 Satz 2). 4 Der Beschluss ist gefasst, wenn jeder Gemeindekirchenrat mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder der Vorlage zustimmt (§ 8 Absatz 1 Satz 2 und 3). 5 Das Protokoll der gemeinsamen Beratung ist in das Protokollbuch der Kirchengemeinde oder des Kirchengemeindeverbandes aufzunehmen, in deren beziehungsweise dessen Bereich die Sitzung stattfindet. 6 Jeder Gemeindekirchenrat unterzeichnet das Protokoll gemäß § 12 Absatz 1. Den anderen beteiligten Gemeindekirchenräten ist eine Abschrift auszufertigen, die in das eigene Protokollbuch einzufügen ist.
#Abschnitt 5:
Schlussbestimmungen
##§ 23
Gleichstellungsklausel
Personen-, Funktions- und Amtsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für Frauen und Männer in gleicher Weise.
#§ 24
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig tritt die Anweisung für Gemeindekirchenräte vom 9. Dezember 1953 (ABl. ELKTh 1954 S. 5) in der Fassung vom 30. Oktober 2001 (ABl. ELKTh S. 263) außer Kraft.
#Anlage 1:
Vorschlag für die Gliederung einer Vorlage für die Durchführung eines Umlaufverfahrens gemäß § 10 Absatz 2 GKR-GfV
1. Darstellung des Sachverhalts: (ggf. auf gesondertem Blatt) | |
2. Formulierung der Beschlussvorlage: (ggf. auf gesondertem Blatt) | |
Frist für die Rückmeldung: [Datum einsetzen] | |
3. Beschlussfassung | |
Ja | |
Nein | |
Ich stimme der Beschlussvorlage zu: | |
Ja | |
Nein | |
Enthaltung | |
Zutreffendes ankreuzen | |
______________________ | ________________ |
Datum/Ort | Unterschrift |
Anlage 2:
Niederschrift des Gemeindekirchenrates der Kirchengemeinde/des Kirchengemeindeverbandes ...
über die Durchführung eines Umlaufverfahrens gemäß § 10 Absatz 2 GKR-GfV
Am ____________________ ist ein Umlaufverfahren gemäß § 10 Absatz 2 GKR-GfV eingeleitet worden. Dem Gemeindekirchenrat gehören insgesamt_____________ ____________________ Mitglieder an.
An dem Umlaufverfahren haben folgende ordentliche Mitglieder des GKR teilgenommen:
__________ | __________ | __________ | __________ |
__________ | __________ | __________ | __________ |
Sämtliche dem Gemeindekirchenrat angehörende ordentliche Mitglieder – wie vorstehend aufgeführt – sind an dem Umlaufverfahren beteiligt worden.
Folgende ordentliche Mitglieder des Gemeindekirchenrates waren durch Abwesenheit/Krankheit verhindert _____________________________________________________ Dafür sind die nachfolgenden Stellvertreter____________________________________ ________________________________________________ an dem Umlaufverfahren beteiligt worden.
Die Befragung und Abstimmung ist unter Zugrundelegung einer an die Mitglieder des Gemeindekirchenrates einschließlich der zu beteiligenden Stellvertreter gerichteten schriftlichen Vorlage (Anlage) durchgeführt worden.
Von den beteiligten Mitgliedern und Stellvertretern hat niemand der Durchführung des Umlaufverfahrens widersprochen.
Da der Durchführung des Umlaufverfahrens widersprochen worden ist, ist das Verfahren abgebrochen worden.
In dem Umlaufverfahren ist über folgenden Antrag abgestimmt worden:
Ergebnis der Abstimmung:
_______ Ja-Stimmen _______ Nein-Stimmen _______ Enthaltungen
____________________, den ____________________
________________________________________ | __________ | __________ |
Vorsitzende(r)**)/stellvertr. Vorsitzende(r)**) | Mitglied | Mitglied |
Zutreffendes ankreuzen | **) Unzutreffendes streichen |
#
8 ↑ Persönliche Beteiligung liegt vor, wenn ein Beschluss einem Mitglied des Gemeindekirchenrates selbst oder seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder einer mit ihm in einem Haushalt lebenden Person oder einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person unmittelbar einen Vorteil oder Nachteil bringen kann. Persönliche Beteiligung liegt nicht vor, wenn das Mitglied an der Entscheidung der Angelegenheit lediglich als Angehöriger einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe beteiligt ist, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden. Als unmittelbar gilt nur derjenige Vorteil oder Nachteil, der sich direkt aus der Entscheidung ergibt, ohne dass weitere Ereignisse eintreten oder Maßnahmen getroffen werden müssen, die über die Ausführung von Beschlüssen hinausgehen.
8 ↑ Persönliche Beteiligung liegt vor, wenn ein Beschluss einem Mitglied des Gemeindekirchenrates selbst oder seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder einer mit ihm in einem Haushalt lebenden Person oder einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person unmittelbar einen Vorteil oder Nachteil bringen kann. Persönliche Beteiligung liegt nicht vor, wenn das Mitglied an der Entscheidung der Angelegenheit lediglich als Angehöriger einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe beteiligt ist, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden. Als unmittelbar gilt nur derjenige Vorteil oder Nachteil, der sich direkt aus der Entscheidung ergibt, ohne dass weitere Ereignisse eintreten oder Maßnahmen getroffen werden müssen, die über die Ausführung von Beschlüssen hinausgehen.