.Verwaltungsanordnung für die Anstellung
Geltungszeitraum von: 01.01.2001
Geltungszeitraum bis: 16.01.2012
Verwaltungsanordnung für die Anstellung
von Baupflegern in den Kirchenkreisen
Vom 19. September 2000
(ABl. EKKPS 2001 S. 8)
Das Konsistorium erlässt aufgrund von Artikel 88 Abs. 1 Satz 3 der Grundordnung folgende Verwaltungsanordnung:
#1.
Die Kirchenkreise werden verpflichtet, spätestens bis zum 1. Januar 2001 Stellen für Baupfleger bei den Kirchlichen Verwaltungsämtern gemäß der Stellenbeschreibung der Rundverfügung Nr. 6/2000 vom 12. April einzurichten und zu besetzen.
#2.
Die Kirchenkreise können durch das Konsistorium von dieser Pflicht entbunden werden, wenn sie nachweisen, dass die Bauberatung, wie sie in der in Nr. 1 bezeichneten Stellenbeschreibung festgelegt ist, in anderer Weise sichergestellt ist.
#3.
1 Die Einstellung eines Baupflegers durch einen Kirchenkreis soll im Umfang von 50 vom Hundert einer Vollbeschäftigung erfolgen. 2 Es wird empfohlen, dass zwei Kirchenkreise die Anstellung eines Baupflegers im Umfang einer Vollbeschäftigung vornehmen. 3 Dazu ist eine Vereinbarung zwischen den Kirchenkreisen über die Aufgaben und die Finanzierung des Baupflegers abzuschließen.
#4.
1 Die Finanzierung der Baupfleger erfolgt über den Haushalt des Kirchlichen Verwaltungsamtes. 2 Auf die Möglichkeit der Erhebung von Gebühren gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 4 des Kirchlichen Verwaltungsamtsgesetzes vom 31. Oktober 1993 (Amtsblatt 1994, Seite 15) wird hingewiesen.
#5.
Diese Verwaltungsanordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.