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Geltungszeitraum von: 01.01.2001

Geltungszeitraum bis: 16.01.2012

Verwaltungsanordnung für die Anstellung
von Baupflegern in den Kirchenkreisen

Vom 19. September 2000

(ABl. EKKPS 2001 S. 8)

Das Konsistorium erlässt aufgrund von Artikel 88 Abs. 1 Satz 3 der Grundordnung folgende Verwaltungsanordnung:
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1.

Die Kirchenkreise werden verpflichtet, spätestens bis zum 1. Januar 2001 Stellen für Baupfleger bei den Kirchlichen Verwaltungsämtern gemäß der Stellenbeschreibung der Rundverfügung Nr. 6/2000 vom 12. April einzurichten und zu besetzen.
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2.

Die Kirchenkreise können durch das Konsistorium von dieser Pflicht entbunden werden, wenn sie nachweisen, dass die Bauberatung, wie sie in der in Nr. 1 bezeichneten Stellenbeschreibung festgelegt ist, in anderer Weise sichergestellt ist.
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3.

Die Einstellung eines Baupflegers durch einen Kirchenkreis soll im Umfang von 50 vom Hundert einer Vollbeschäftigung erfolgen. Es wird empfohlen, dass zwei Kirchenkreise die Anstellung eines Baupflegers im Umfang einer Vollbeschäftigung vornehmen. Dazu ist eine Vereinbarung zwischen den Kirchenkreisen über die Aufgaben und die Finanzierung des Baupflegers abzuschließen.
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4.

Die Finanzierung der Baupfleger erfolgt über den Haushalt des Kirchlichen Verwaltungsamtes. Auf die Möglichkeit der Erhebung von Gebühren gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 4 des Kirchlichen Verwaltungsamtsgesetzes vom 31. Oktober 1993 (Amtsblatt 1994, Seite 15) wird hingewiesen.
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5.

Diese Verwaltungsanordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.