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Geltungszeitraum von: 01.01.2006

Geltungszeitraum bis: 16.01.2012

Verwaltungsanordnung Nr. 2/2005 zur Gewährung
von Mitteln für flankierende
Maßnahmen zum Strukturanpassungsprozess
der Föderation Evangelischer Kirchen
in Mitteldeutschland
(Strukturanpassungsordnung)

Vom 21. Juni 2005

(ABl. S. 310)

Aufgrund von Artikel 14 Abs. 1 Satz 4 der Vorläufigen Ordnung erlässt das Kollegium des Kirchenamtes der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland die folgende Verwaltungsanordnung:
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1. Geltungsbereich und Grundsätze

Diese Verwaltungsanordnung gilt für das Kirchenamt und die unselbstständigen Einrichtungen der EKM und der Teilkirchen auf der Grundlage des Beschlusses der Kirchenleitung der Föderation über die Grundsätze für die Struktur- und Finanzplanung in der EKM vom 12. März 2005 (ABl. S. 141).
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2. Mittel für flankierende Maßnahmen zum Strukturanpassungsprozess

Angesichts der strukturellen Neugestaltung auf allen Ebenen hat die Föderationssynode einen Strukturanpassungsfonds für flankierende Maßnahmen zum Strukturanpassungsprozess zur Verfügung gestellt.
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3. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Personal- und Sachkosten.
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4. Zuwendungsempfänger

Auf Antrag können mit Zustimmung des zuständigen Dezernenten den Arbeitsbereichen der EKM und der Teilkirchen Zuschüsse gewährt werden.
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5. Zuwendungsvoraussetzungen

Die Maßnahme, für die Fördermittel beantragt werden, muss geeignet sein, die in den Grundsätzen für die Struktur- und Finanzplanung in der EKM genannten Ziele zu erreichen. Für die Maßnahme muss ein vom Kollegium bestätigtes Strukturanpassungskonzept vorliegen.
Solche Maßnahmen können insbesondere sein:
5.1. Vereinheitlichung der Software in einem Arbeitsbereich:
Für Maßnahmen dieser Art werden Festbetragsförderungen nach Abzug der vorhandenen Eigenmittel gewährt.
5.2. Einmaliger Sachkosten-/Projektzuschuss für Arbeitsbereiche, die vor dem 1. Januar 2012 durch Wegfall von Stellen Personalkosten einsparen: Der Sachkosten-/Projektzuschuss kann zweckgebunden in die folgenden Haushaltsjahre übertragen werden. Als Sachkostenzuschuss wird ein Anteil der Personalkosten des Haushaltsjahres, in dem der Wegfall der Stellen realisiert wird, gewährt. Der Anteil berechnet sich nach einem Vomhundertsatz, der sich nach folgender Tabelle richtet:
2006
30 %, höchstens jedoch 15 000 € pro Stelle,
2007
25 %, höchstens jedoch 12 500 € pro Stelle,
2008
20 %, höchstens jedoch 10 000 € pro Stelle,
2009
15 %, höchstens jedoch 7 500 € pro Stelle,
2010
10 %, höchstens jedoch 5 000 € pro Stelle,
2011
5 %, höchstens jedoch 2 500 € pro Stelle.
5.3. Gewährung eines einmaligen Eingliederungszuschusses in Höhe von 5 000 € an kirchliche Dienstgeber, die kein Arbeitsbereich der Föderation oder der Teilkirchen sind (Kirchenkreisebene, gemeindliche Ebene, diakonische Einrichtungen) und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Arbeitsbereichen der Föderation oder der Teilkirchen für mindestens drei Jahre übernehmen.
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6. Antragsverfahren

Anträge sind an das Finanzdezernat des Kirchenamtes der EKM zu richten. Die Anträge müssen eine ausführliche Beschreibung der Maßnahme und einen detaillierten Kostenplan enthalten.
Die Zuschüsse werden entsprechend der Festsetzung im Bewilligungsbescheid ausgezahlt und an die für den Arbeitszweig zuständige Kassenstelle überwiesen. Der Verwendungsnachweis muss nach Abschluss der Maßnahme in Form einer Dokumentation, die auch eine Kostenübersicht enthält, erbracht werden. Bewilligte und nicht verbrauchte Mittel sind zurückzuzahlen.
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7. Inkrafttreten

Diese Verwaltungsanordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft.