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Geltungszeitraum von: 01.04.2009

Geltungszeitraum bis: 28.02.2012

Satzung für das Augustinerkloster zu Erfurt

Vom 24. März 2009

(ABl. S. 138)

Das Kollegium des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund von Artikel 63 Absatz 2 Nummer 1 und 7 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183) folgende Satzung für das Evangelische Augustinerkloster zu Erfurt beschlossen:
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§ 1
Einrichtung, Name

( 1 ) Das Augustinerkloster Erfurt ist ab 1. Januar 2009 mit der Vereinigung der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen eine organisatorisch, verwaltungsmäßig und finanzwirtschaftlich gesonderte Einrichtung ohne eigene Rechtspersönlichkeit der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland.
( 2 ) Mitträger sind die Predigergemeinde zu Erfurt, der Kirchenkreis Erfurt, die Evangelische Kirche in Deutschland, der Lutherische Weltbund und die Communität Casteller Ring e. V.. Sie beteiligen sich an den Kosten des Augustinerklosters. Die Beteiligung weiterer Mitträger erfolgt durch übereinstimmenden Beschluss des Kuratoriums und des Landeskirchenrates der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland.
( 3 ) Die Einrichtung führt den Namen „Evangelisches Augustinerkloster zu Erfurt“. Die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland tritt in Angelegenheiten der Einrichtung unter diesem Namen im gesamten Geschäfts- und Rechtsverkehr auf. Die Kurzbezeichnung lautet Augustinerkloster Erfurt.
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§ 2
Aufgaben

( 1 ) Die Aufgabe des Augustinerklosters Erfurt ist es, die Klosteranlage der Allgemeinheit zugänglich zu machen, internationales Einkehren, Begegnen, Tagen und Studieren zu ermöglichen und das Kloster als baugeschichtliches Denkmal und ökumenische Kulturstätte zu erhalten. Damit nimmt es neben kirchlichen Aufgaben wichtige gesamtgesellschaftliche Aufgaben wahr.
( 2 ) Die Aufgaben werden insbesondere erfüllt durch
  1. klösterliches Leben, Angebot zum individuellen Studieren und zum internationalen Begegnen und Tagen,
  2. Maßnahmen zur Pflege und Erhaltung als baugeschichtliches Denkmal und Sicherung der Zugänglichkeit des Kulturgutes (einschließlich der Lutherausstellung) für die Allgemeinheit,
  3. kulturelle Veranstaltungen, insbesondere auch der Kirchenmusik,
  4. Aufarbeitung und Erforschung der Geschichte des Augustinerklosters, insbesondere in ihren Zusammenhängen mit Reformation und mit Leben und Wirken Martin Luthers,
  5. Öffentlichkeitsarbeit in Kooperation mit anderen deutschen Lutherstätten.
( 3 ) Das Augustinerkloster kann zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Absatz 1 und 2 auch Neben- und Hilfsbetriebe einrichten und unterhalten beziehungsweise sich an solchen beteiligen. Sollen diese in eigener Rechtsform bestehen, so ist die Genehmigung des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland einzuholen.
( 4 ) Das Augustinerkloster Erfurt verfolgt seine Aufgaben auf gemeinnützige Weise im Sinne des Abschnitts „Steuer begünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Mittel des Augustinerklosters Erfurt dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke ausgegeben werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Augustinerklosters Erfurt fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
( 5 ) Die Prinzipien der Nutzung des Augustinerklosters werden in einer Geschäftsordnung festgelegt.
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§ 3
Verwaltungsvermögen

Das Augustinerkloster Erfurt verwaltet die mittels öffentlich-rechtlichen Vertrages vom 26. Januar 1998 durch die Predigergemeinde Erfurt der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen zur Nutzung übertragenen Grundstücke, einschließlich der darauf befindlichen Gebäude und deren Inventar. Der Verwaltungsauftrag gilt auch nach Vollzug des Vertrages zwischen der Predigergemeinde und der Kirchenprovinz Sachsen zur eigentumsrechtlichen Übertragung der Grundstücke vom 15. Dezember 2008 fort. Für die ordnungsgemäße Vermögensverwaltung ist der Kurator verantwortlich.
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§ 4
Organe

Organe des Augustinerklosters Erfurt sind:
  1. das Kuratorium,
  2. der Kurator.
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§ 5
Kuratorium

( 1 ) Dem Kuratorium gehören an
  1. der Propst zu Erfurt als Vorsitzender,
  2. der zuständige Dezernent des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland, der zuständige juristische Mitarbeiter des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland nimmt beratend teil,
  3. der Pfarrer der Evangelischen Predigergemeinde Erfurt oder ein Mitglied des Gemeindekirchenrates,
  4. je ein Vertreter der weiteren Mitträger nach § 1 dieser Satzung, soweit sie nicht nach Buchstabe a) bis c) vertreten sind, und
  5. weitere vom Kuratorium zu berufende Mitglieder, die der evangelischen Kirche, mehrheitlich der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland, angehören müssen.
Die Gesamtzahl der Kuratoriumsmitglieder darf 15 nicht übersteigen.
( 2 ) Die Amtszeit der Mitglieder nach Absatz 1 Buchstabe c) bis e) beträgt sechs Jahre. Erneute Entsendung oder Berufung ist möglich.
( 3 ) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden auf die Dauer von drei Jahren.
( 4 ) Die Tätigkeit der Mitglieder des Kuratoriums erfolgt ehrenamtlich. Auslagen können in angemessener Höhe erstattet werden. Näheres wird durch die Geschäftsordnung geregelt.
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§ 6
Aufgaben des Kuratoriums

( 1 ) Das Kuratorium berät und beschließt über alle Angelegenheiten des Augustinerklosters Erfurt von grundsätzlicher Bedeutung, soweit diese nicht dem Kurator durch Satzung, Geschäftsordnung oder Beschluss des Kuratoriums übertragen sind. Es überwacht die Geschäftsführung des Kurators.
( 2 ) Das Kuratorium beschließt insbesondere über
  1. Vorschläge an das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland zu Satzungsänderungen,
  2. den Haushaltsplan und die Jahresrechnung,
  3. die Geschäftsordnung einschließlich Organisations- und Leitungsstruktur,
  4. den Stellenplan, die Anstellung und Entlassung des Kurators und dessen Stellenbeschreibung,
  5. Vorschläge an das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland zum Erwerb und zur Veräußerung von Grundstücken,
  6. Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen von erheblicher Bedeutung,
  7. die Aufnahme von Krediten ab 20 000 Euro,
  8. die Gründung, Ausgestaltung, Führung, Überwachung von Wirtschaftsbereichen oder ideellen Vereinen,
  9. die Einsetzung von Fachausschüssen.
Das Nähere wird durch die Geschäftsordnung geregelt.
( 3 ) Das Kuratorium kann zur Erledigung seiner Aufgaben Ausschüsse einsetzen.
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§ 7
Geschäftsgang des Kuratoriums

( 1 ) Das Kuratorium wird bei Bedarf vom Vorsitzenden, mindestens jedoch zweimal jährlich zusammengerufen. Die Tagesordnung der Sitzung ist spätestens eine Woche vor der Sitzung den Mitgliedern bekannt zu geben.
( 2 ) Über die Ergebnisse der Sitzung ist ein Protokoll zu führen.
( 3 ) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder, unter denen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sein muss, anwesend sind.
( 4 ) Beschlüsse werden mit Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Vorschläge zur Satzungsänderung bedürfen der Zustimmung von zwei Drittel der Mitglieder. Schriftliche Beschlussfassung ist möglich, wenn der Vorsitzende dies vorschlägt und kein Mitglied widerspricht.
( 5 ) Der Kurator nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Kuratoriums teil.
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§ 8
Kurator

( 1 ) Der Kurator wird vom Kuratorium auf fünf Jahre berufen und als angestellter Geschäftsführer mit einem Dienstvertrag beschäftigt. Wiederberufungen sind möglich.
( 2 ) Der Kurator führt die laufenden Geschäfte des Augustinerklosters Erfurt. Ihm obliegt die personelle und ökonomische Leitung des Augustinerklosters Erfurt. Er ist Dienstvorgesetzter der Mitarbeiter.
( 3 ) Der Kurator vertritt die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland für das Augustinerkloster Erfurt im Rahmen der Beschlüsse des Kuratoriums gerichtlich und außergerichtlich.
( 4 ) Der Kurator verwaltet das Augustinerkloster im Sinne der in dieser Satzung beschriebenen Aufgaben. Dazu gehören insbesondere
  1. die Verwaltung des Vermögens,
  2. die Organisation der Aktivitäten im Augustinerkloster Erfurt.
( 5 ) Als Beratungsorgan des Kurators beruft dieser in regelmäßigen Abständen einen Koordinierungsausschuss ein, in dem die im Augustinerkloster vorhandenen Einrichtungen, Dienste und Aktivitäten vertreten sein sollen.
( 6 ) Der Kurator legt halbjährlich dem Kuratorium einen Bericht über seine Tätigkeit vor.
( 7 ) Die Dienst- und Fachaufsicht über den Kurator wird vom zuständigen Dezernenten des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland ausgeübt.
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§ 9
Haushalts- und Rechnungswesen

( 1 ) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung des Augustinerklosters Erfurt gelten die rechtlichen Regelungen der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland.
( 2 ) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
( 3 ) Der Kurator erstellt jeweils zum 30. Juni eines Jahres einen Haushaltsentwurf für das Folgejahr.
( 4 ) Nach Ende des Haushaltsjahres ist spätestens bis zum 31. März des Folgejahres ein Jahresabschluss zu erstellen, der unbeschadet einer Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer zu prüfen ist.
( 5 ) Über die Aufbringung etwaiger Defizite wird zwischen der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland und den Mitträgern nach § 1 Absatz 2 eine Finanzvereinbarung abgeschlossen.
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§ 10
Beirat

Das Kuratorium kann einen Beirat für das Augustinerkloster Erfurt berufen, der Kuratorium und Kurator bezüglich der öffentlichen Wirkung und der Aufgabenerfüllung berät. Näheres wird in der Geschäftsordnung geregelt.
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§ 11
Übergangs- und Schlussbestimmungen

( 1 ) Die bisherigen Kuratoriumsmitglieder bleiben bis zu einer erneuten Entsendung oder einer Berufung durch das Kuratorium gemäß dieser Satzung im Amt.
( 2 ) Der zuständige Dezernent des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland kann sich im Kuratorium durch einen anderen Dezernenten oder Referatsleiter des Kirchenamtes vertreten lassen.
( 3 ) Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.
( 4 ) Änderungen dieser Satzung werden durch das Kollegium des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland nach Rücksprache mit den Mitträgern beschlossen.
( 5 ) Diese Satzung tritt am 1. April 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 4. Dezember 1999 (ABI. EKKPS 2000 S. 21) in der Fassung vom 5. Mai 2006 (ABl. EKM S. 143) außer Kraft.