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Geltungszeitraum von: 01.01.2000

Geltungszeitraum bis: 31.03.2009

Satzung für das Augustinerkloster zu Erfurt

Vom 4. Dezember 1999 (ABl. EKKPS 2000 S. 21), in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 2006

(ABl. S. 143)

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen hat aufgrund von Artikel 106 und 107 der Grundordnung folgende Satzung für das Evangelische Augustinerkloster zu Erfurt beschlossen:
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§ 1
Einrichtung, Name

( 1 ) Das Augustinerkloster Erfurt ist eine organisatorisch, verwaltungsmäßig und finanzwirtschaftlich gesonderte Einrichtung ohne eigene Rechtspersönlichkeit der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen.
( 2 ) Mitträger sind die Predigergemeinde zu Erfurt, der Kirchenkreis Erfurt, die Evangelische Kirche in Deutschland, die Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen, der Lutherische Weltbund und die Communität Casteller Ring e. V. Die Beteiligung weiterer Mitträger ist möglich. Sie werden durch übereinstimmenden Beschluss des Kuratoriums und der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen zu Mitträgern des Augustinerklosters Erfurt.
( 3 ) Die Einrichtung führt den Namen „Evangelisches Augustinerkloster zu Erfurt“. Die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen tritt in Angelegenheiten der Einrichtung unter diesem Namen im gesamten Geschäfts- und Rechtsverkehr auf. Die Kurzbezeichnung lautet Augustinerkloster Erfurt.
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§ 2
Aufgaben

( 1 ) Die Aufgabe des Augustinerklosters Erfurt ist es, die Klosteranlage der Allgemeinheit zugänglich zu machen, internationales Einkehren, Begegnen, Tagen und Studieren zu ermöglichen und das Kloster als baugeschichtliches Denkmal und ökumenische Kulturstätte zu erhalten. Damit nimmt es neben kirchlichen Aufgaben wichtige gesamtgesellschaftliche Aufgaben wahr.
( 2 ) Die Aufgaben werden insbesondere erfüllt durch
  1. klösterliches Leben, Angebot zum individuellen Studieren und zum internationalen Begegnen und Tagen;
  2. Maßnahmen zur Pflege und Erhaltung als baugeschichtliches Denkmal und Sicherung der Zugänglichkeit des Kulturgutes (einschließlich der Lutherausstellung) für die Allgemeinheit;
  3. kulturelle Veranstaltungen, insbesondere auch der Kirchenmusik;
  4. Aufarbeitung und Erforschung der Geschichte des Augustinerklosters, insbesondere in ihren Zusammenhängen mit Reformation und mit Leben und Wirken Martin Luthers;
  5. Öffentlichkeitsarbeit in Kooperation mit anderen deutschen Lutherstätten.
( 3 ) Das Augustinerkloster kann zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Absatz 1 und 2 auch Neben- und Hilfsbetriebe einrichten und unterhalten bzw. sich an solchen beteiligen. Sollen diese in eigener Rechtsform bestehen, so ist die Genehmigung des Kirchenamtes der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland einzuholen.
( 4 ) Das Augustinerkloster Erfurt verfolgt seine Aufgaben auf gemeinnützige Weise im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Mittel des Augustinerklosters Erfurt dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke ausgegeben werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Augustinerklosters Erfurt fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
( 5 ) Die Prinzipien der Nutzung des Augustinerklosters werden in einer Geschäftsordnung festgelegt.
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§ 3
Verwaltungsvermögen

Das Augustinerkloster Erfurt verwaltet die mittels öffentlichrechtlichen Vertrages vom 26. Januar 1998 durch die Predigergemeinde Erfurt der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen zur Nutzung übertragenen Grundstücke, einschließlich der darauf befindlichen Gebäude und deren Inventar. Für die ordnungsgemäße Vermögensverwaltung ist der Kurator verantwortlich.
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§ 4
Organe

Organe des Augustinerklosters Erfurt sind:
  1. das Kuratorium,
  2. der Kurator
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§ 5
Kuratorium

( 1 ) Dem Kuratorium gehören an:
  1. der Propst zu Erfurt als Vorsitzender,
  2. der zuständige Dezernent des Kirchenamtes der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland als Vertreter zugleich für die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und die Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen,
  3. je ein Vertreter der weiteren Mitträger nach § 1 dieser Satzung und
  4. weitere vom Kuratorium zu berufende Mitglieder, die der evangelischen Kirche, mehrheitlich der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen angehören müssen. Die Gesamtzahl der Kuratoriumsmitglieder darf 15 nicht übersteigen.
( 2 ) Die Amtszeit der Mitglieder nach Absatz 1 Buchstabe c) und d) beträgt sechs Jahre. Erneute Entsendung oder Berufung ist möglich.
( 3 ) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden auf die Dauer von drei Jahren.
( 4 ) Die Tätigkeit der Mitglieder des Kuratoriums erfolgt ehrenamtlich. Auslagen können in angemessener Höhe erstattet werden. Näheres wird durch die Geschäftsordnung geregelt.
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§ 6
Aufgaben des Kuratoriums

( 1 ) Das Kuratorium berät und beschließt über alle Angelegenheiten des Augustinerklosters Erfurt von grundsätzlicher Bedeutung, soweit diese nicht dem Kurator durch Satzung, Geschäftsordnung oder Beschluss des Kuratoriums übertragen sind. Es überwacht die Geschäftsführung des Kurators.
( 2 ) Das Kuratorium beschließt insbesondere über:
  1. Vorschläge zur Satzungsänderung an das Kirchenamt der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland;
  2. den Haushaltsplan und die Jahresrechnung;
  3. die Geschäftsordnung einschließlich Organisations- und Leitungsstruktur;
  4. den Stellenplan, die Anstellung und Entlassung des Kurators und dessen Stellenbeschreibung;
  5. Vorschläge an das Kirchenamt der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland zum Erwerb und zur Veräußerung von Grundstücken;
  6. Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen von erheblicher Bedeutung;
  7. die Aufnahme von Krediten ab 20 000 Euro;
  8. die Gründung, Ausgestaltung, Führung, Überwachung von Wirtschaftsbereichen oder ideellen Vereinen;
  9. die Einsetzung von Fachausschüssen.
Das Nähere wird durch die Geschäftsordnung geregelt.
( 3 ) Das Kuratorium kann zur Erledigung seiner Aufgaben Ausschüsse einsetzen.
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§ 7
Geschäftsgang des Kuratoriums

( 1 ) Das Kuratorium wird bei Bedarf vom Vorsitzenden, mindestens jedoch zweimal jährlich zusammengerufen. Die Tagesordnung der Sitzung ist spätestens eine Woche vor der Sitzung den Mitgliedern bekannt zu geben.
( 2 ) Über die Ergebnisse der Sitzung ist ein Protokoll zu führen.
( 3 ) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder, unter denen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sein muss, anwesend sind.
( 4 ) Beschlüsse werden mit Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Vorschläge zur Satzungsänderung bedürfen der Zustimmung von zwei Drittel der Mitglieder. Schriftliche Beschlussfassung ist möglich, wenn der Vorsitzende dies vorschlägt und kein Mitglied widerspricht.
( 5 ) Der Kurator nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Kuratoriums teil.
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§ 8
Kurator

( 1 ) Der Kurator wird vom Kuratorium auf fünf Jahre berufen und als angestellter Geschäftsführer mit einem Dienstvertrag beschäftigt. Wiederberufungen sind möglich.
( 2 ) Der Kurator führt die laufenden Geschäfte des Augustinerklosters Erfurt. Ihm obliegt die personelle und ökonomische Leitung des Augustinerklosters Erfurt. Er ist Dienstvorgesetzter der Mitarbeiter.
( 3 ) Der Kurator vertritt die Kirchenprovinz Sachsen für das Augustinerkloster Erfurt im Rahmen der Beschlüsse des Kuratoriums gerichtlich und außergerichtlich.
( 4 ) Der Kurator verwaltet das Augustinerkloster im Sinne der in dieser Satzung beschriebenen Aufgaben. Dazu gehören insbesondere:
  1. die Verwaltung des Vermögens;
  2. die Organisation der Aktivitäten im Augustinerkloster Erfurt.
( 5 ) Als Beratungsorgan des Kurators beruft dieser in regelmäßigen Abständen einen Koordinierungsausschuss ein, in dem die im Augustinerkloster vorhandenen Einrichtungen, Dienste und Aktivitäten vertreten sein sollen.
( 6 ) Der Kurator legt halbjährlich dem Kuratorium einen Bericht über seine Tätigkeit vor.
( 7 ) Die Dienst- und Fachaufsicht über den Kurator wird vom zuständigen Dezernenten des Kirchenamtes der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland ausgeübt.
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§ 9
Haushalts- und Rechnungswesen

( 1 ) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung des Augustinerklosters Erfurt gelten die Bestimmungen der Haushaltsordnung der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen.
( 2 ) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
( 3 ) Der Kurator erstellt jeweils zum 30. Juni eines Jahres einen Haushaltsentwurf für das Folgejahr.
( 4 ) Nach Ende des Haushaltsjahres ist spätestens bis zum 31. März des Folgejahres ein Jahresabschluss zu erstellen, der unbeschadet einer Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer zu prüfen ist.
( 5 ) Über die Aufbringung etwaiger Defizite wird zwischen der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und den Mitträgern nach § 1 Abs. 2 eine Finanzvereinbarung abgeschlossen.
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§ 10
Beirat

Das Kuratorium kann einen Beirat für das Augustinerkloster Erfurt berufen, der Kuratorium und Kurator bezüglich der öffentlichen Wirkung und der Aufgabenerfüllung berät. Näheres wird in der Geschäftsordnung geregelt.
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§ 11
Übergangs- und Schlussbestimmungen

( 1 ) Die bisherigen Kuratoriumsmitglieder bleiben bis zu einer erneuten Entsendung oder einer Berufung durch das Kuratorium gemäß dieser Satzung, längstens aber zwölf Monate nach dem Inkrafttreten dieser Satzung, sofern keine Entsendung oder Berufung erfolgt, im Amt.
( 2 ) Der zuständige Dezernent des Kirchenamtes der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland kann sich im Kuratorium durch einen anderen Dezernenten oder Referatsleiter des Kirchenamtes vertreten lassen.
( 3 ) Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.
( 4 ) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 10. März 1989 außer Kraft.
( 5 ) Änderungen dieser Satzung werden durch das Kollegium des Kirchenamtes der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland nach Rücksprache mit den Mitträgern beschlossen.