.Kirchengesetz über das Ehrenamt
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
Kirchengesetz über das Ehrenamt
in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland
(Ehrenamtsgesetz – EAG)
Vom 25. November 2023 (ABl. S. 232).
Die Landessynode der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund von Artikel 55 Absatz 2 Nummer 2 und Artikel 80 Absatz 1 Nummer 2 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183), zuletzt geändert am 17. April 2021 (ABl. S. 98), das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####Präambel
1 Kirchlicher Dienst ist durch den Auftrag bestimmt, das Evangelium in Wort und Tat zu verkündigen. 2 Alle, die beruflich und ehrenamtlich in der Kirche tätig sind, wirken als Mitarbeitende an der Erfüllung dieses Auftrages mit. 3 Die Beteiligung und Mitarbeit stehen auch Menschen offen, die nicht als Mitglied der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland angehören. 4 Ehrenamtliche Mitarbeit ist freiwilliges Engagement zum Nutzen aller. 5 In der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland bietet sie vielfältige Chancen, Gaben und Fähigkeiten einzubringen, weiterzuentwickeln und gemeinsam mit anderen gestaltend und verantwortlich tätig zu werden. 6 Ehrenamtliche Mitarbeit ist unentgeltliche Tätigkeit, die sich von gelegentlichen praktischen Hilfen bis zur vertraglich geregelten Mitarbeit mit ausgewiesener Qualifikation erstreckt. 7 Die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland schafft für ehrenamtlich Mitarbeitende förderliche Rahmenbedingungen.
#§ 1
Gegenstand und Geltungsbereich
(
1
)
1 Dieses Gesetz gilt für alle in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland ehrenamtlich Mitarbeitenden. 2 Es regelt die grundlegenden Bedingungen für die ehrenamtliche Mitarbeit. 3 Dieses Gesetz regelt nicht die Tätigkeit gegen Entgelt. 4 Es kann auf nebenberufliche Tätigkeiten durch die jeweiligen Träger entsprechend angewandt werden.
(
2
)
Dieses Gesetz findet nur Anwendung, soweit nicht in anderen Gesetzen oder in auf diesen beruhenden Rechtsverordnungen spezielle Regelungen enthalten sind.
#§ 2
Gewinnung zur ehrenamtlicher Mitarbeit
(
1
)
1 Träger der ehrenamtlichen Mitarbeit sind die Kirchengemeinden, Kirchenkreise und die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland mit ihren unselbständigen Einrichtungen und Werken. 2 Es ist Aufgabe der jeweiligen Leitungsgremien und aller beruflich Mitarbeitenden, Menschen für ehrenamtliches Engagement zu gewinnen. 3 Sie sollen ansprechen und zum ehrenamtlichen Engagement motivieren.
(
2
)
1 Die Leitungsgremien oder durch sie Beauftragte klären gemeinsam mit den Interessierten mögliche Aufgaben für die ehrenamtliche Mitarbeit. 2 Dabei werden die Qualifikation, die persönliche Eignung der Interessierten und der mögliche Bedarf sowie die Entwicklungsmöglichkeiten beim Träger berücksichtigt.
(
3
)
1 Die Träger ehrenamtlicher Tätigkeit sind verantwortlich für die Gestaltung guter Rahmenbedingungen für ehrenamtlich Mitarbeitende. 2 Sie sollen Möglichkeiten zum Kennenlernen des Trägers und seiner Aufgaben anbieten.
(
4
)
1 Den jeweiligen Leitungsgremien wird empfohlen, Strategien der Förderung für ehrenamtliche Arbeit zu entwickeln. 2 Sie dienen als Grundlage, Gaben und Befähigungen zu entdecken und zu fördern sowie die Arbeit mit ehrenamtlich Mitarbeitenden zu planen und umzusetzen. 3 Die Strategien der Ehrenamtsförderung können unter anderem Ziele und Inhalte ehrenamtlicher Tätigkeiten, Kompetenzen, Ort, Umfang, Dauer, Ressourcen und Wege zur Begleitung der Arbeit enthalten. 4 Bestehende (gemeinde-)übergreifende Konzeptionen werden dabei berücksichtigt. 5 Die Leitungsgremien sollen bei der Erstellung von Konzeptionen offen für neue Initiativen von ehrenamtlich Mitarbeitenden bleiben.
#§ 3
Beauftragung
(
1
)
1 Ehrenamtliche Mitarbeit setzt einen Auftrag voraus. 2 Vorab sind die Rahmenbedingungen für die ehrenamtliche Mitarbeit zu klären.
(
2
)
1 Aufgaben, Zuständigkeiten und Befugnisse sowie der örtliche, zeitliche und finanzielle Rahmen einer längerfristigen ehrenamtlichen Tätigkeit bedürfen der vorherigen Absprache und Festlegung mit den ehrenamtlich Mitarbeitenden. 2 Diese sind über ihre Rechte und Pflichten zu informieren.
(
3
)
1 Die Rahmenbedingungen für die ehrenamtliche Mitarbeit können schriftlich vereinbart werden. 2 Vereinbarungen sind zu befristen. 3 Sie können verlängert oder vorzeitig aufgelöst werden.
(
4
)
1 Beginn und Ende der längerfristigen ehrenamtlichen Tätigkeit sollen in einem angemessenen Rahmen begangen und bekannt gegeben werden. 2 Ehrenamtlich Mitarbeitende können in einem Gottesdienst nach der Ordnung der Agende in ihr Amt eingeführt und verabschiedet werden.
(
5
)
1 Auf Wunsch der ehrenamtlich Mitarbeitenden wird über ihren Dienst und die dabei erworbenen Qualifikationen eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt. 2 Bei Bewerbungen für den kirchlichen Dienst sollen im Ehrenamt und bei Fortbildungen im Ehrenamt erworbene Qualifikationen angemessen berücksichtigt werden.
#§ 4
Begleitung
(
1
)
Ehrenamtlich Mitarbeitende haben Anspruch auf geistliche Stärkung, fachliche und persönliche Einarbeitung, Begleitung, Beratung und Unterstützung.
(
2
)
Der Zugang zu den für die Tätigkeit notwendigen Informationen, Räumen und Arbeitsmitteln wird nach Maßgabe der Beschlüsse des jeweiligen Leitungsgremiums gewährt.
(
3
)
1 Die für ihre Tätigkeit erforderlichen Informationen sind von den jeweils Zuständigen an die ehrenamtlich Mitarbeitenden rechtzeitig weiterzugeben. 2 Ehrenamtlich Mitarbeitende sind in die ihren Aufgabenbereich betreffenden Entscheidungsprozesse einzubeziehen.
(
4
)
Allen ehrenamtlich Mitarbeitenden sind durch die jeweils zuständigen Verantwortlichen Ansprechpartner und Ansprechpartnerinnen für ihren Dienst zu benennen.
(
5
)
1 Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des jeweiligen Arbeitsfeldes eines Trägers sollen sich in regelmäßigen Abständen zu Besprechungen treffen. 2 Diese Zusammenkünfte dienen der Zusammenarbeit, dem Erfahrungsaustausch, der konzeptionellen Planung und der Gewährleistung des wechselseitigen Informationsflusses.
(
6
)
1 Die jeweils zuständigen verantwortlichen Personen bzw. Gremien sollen sich regelmäßig mit der Situation des Ehrenamtes in ihrem Bereich befassen. 2 Dabei ist neben der Entwicklung auch auf Überforderungen und Überlastungen ehrenamtlich Mitarbeitender zu achten.
(
7
)
Die jeweiligen Leitungsgremien bzw. die verantwortlichen Personen sorgen für eine angemessene Anerkennung und Wertschätzung des ehrenamtlichen Dienstes.
(
8
)
Ehrenamtlich Engagierte in Leitungsfunktionen bedürfen besonderer Aufmerksamkeit und Begleitung.
#§ 5
Rechte und Pflichten
(
1
)
1 Ehrenamtlich Mitarbeitende haben Anspruch auf Fort- und Weiterbildung sowie bei Bedarf auf Supervision. 2 Für einige Tätigkeitsbereiche besteht darüber hinaus die Verpflichtung zu Fort- und Weiterbildung. 3 Die ehrenamtlich Mitarbeitenden werden über entsprechende Angebote informiert.
(
2
)
Ehrenamtlich Mitarbeitende beteiligen sich im angemessenen Umfang an den für sie vorgesehenen Angeboten.
(
3
)
1 Über vertrauliche Angelegenheiten, die ihnen bei ihrem Dienst bekannt werden, haben ehrenamtlich Mitarbeitende Verschwiegenheit zu wahren. 2 Dort, wo sie mit personenbezogenen Daten in Kontakt kommen, sind sie in Datenschutzbestimmungen einzuweisen und auf deren Einhaltung mit Unterzeichnung einer Erklärung zu verpflichten. 3 Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch über die Beendigung der ehrenamtlichen Tätigkeit hinaus. 4 Ehrenamtlich Mitarbeitende haben über alles zu schweigen, was ihnen in Ausübung von Seelsorge anvertraut oder bekannt geworden ist.
(
4
)
1 Im Bereich Kinder- und Jugendarbeit sowie in anderen Bereichen ist in den vorgeschriebenen Fällen ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen. 2 Hat der Träger die Erstellung des Führungszeugnisses veranlasst, soll er entstehende Kosten übernehmen.
(
5
)
1 Ehrenamtliche Mitarbeit bedeutet, Aufgaben verlässlich und verantwortlich zu übernehmen. 2 Bei Pflichtverletzungen kann die Beauftragung beendet werden. 3 Den ehrenamtlich Mitarbeitenden ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(
6
)
Ehrenamtlich Mitarbeitende können ihr Engagement jederzeit durch einfache Erklärung beenden.
(
7
)
Bei Beendigung der ehrenamtlichen Mitarbeit sollen alle vom Träger zur Verfügung gestellten Materialien, insbesondere Arbeitsmittel und Unterlagen, zurückgegeben werden.
#§ 6
Finanzierung und Aufwendungsersatz
(
1
)
Die ehrenamtliche Tätigkeit erfolgt unentgeltlich.
(
2
)
1 Ehrenamtlich Mitarbeitende haben nach vorheriger Absprache Anspruch auf Ersatz der im Rahmen ihrer Tätigkeit und für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen erforderlich gewordenen Aufwendungen (z. B. Telefon und Portokosten, Arbeitsmaterial und -hilfen, Reisekosten, Betreuungskosten für Familienangehörige). 2 Aufwendungen können auch in Form einer Sachkostenpauschale erstattet werden.
(
3
)
Die Träger sind verpflichtet, im jeweiligen Haushaltsplan in angemessenem Umfang Haushaltsmittel für ehrenamtlich Mitarbeitende und deren Begleitung vorzusehen.
#§ 7
Versicherungs- und Rechtsschutz
(
1
)
Ehrenamtlich Mitarbeitende genießen während der Ausübung ihrer Tätigkeit im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der für den Bereich der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland abgeschlossenen Sammelversicherungsverträge Versicherungsschutz.
(
2
)
1 Wird im Zusammenhang mit der Ausübung ehrenamtlich mitarbeitender Tätigkeit Rechtsberatung erforderlich, sind ehrenamtlich Mitarbeitende berechtigt, sich an die zuständigen Stellen im Kreiskirchenamt zu wenden. 2 Wird darüberhinausgehender Rechtsschutz erforderlich, können auf Antrag die dafür notwendigen Kosten durch den Träger übernommen werden.
(
3
)
Die Ehrenamtlichen sind während ihrer Tätigkeit im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung geschützt.
#§ 8
Haftung
1 Für Schäden Dritter aus ehrenamtlicher Tätigkeit im Auftrag eines Trägers, haftet grundsätzlich der Träger. 2 Verletzen ehrenamtlich Mitarbeitende vorsätzlich oder grob fahrlässig ihnen obliegende Pflichten, so haben sie dem Träger, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 3 Dasselbe gilt, wenn der Träger Dritten Schadensersatz zu leisten hat. 4 Haben mehrere ehrenamtlich Mitarbeitende den Schaden gemeinsam verursacht, so haften sie gesamtschuldnerisch.
#§ 9
Schlussbestimmungen
(
1
)
Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz erlässt der Landeskirchenrat.
(
2
)
Das Landeskirchenamt wird ermächtigt, eine Verwaltungsanordnung für Einzelvergütungen im nebenberuflichen Dienst der EKM zu erlassen.
(
3
)
Dieses Gesetz tritt zum 1. Januar 2024 in Kraft.