.Ordnung der Hochschulbeiräte
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Ordnung der Hochschulbeiräte
der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland
(Hochschulbeiräteordnung – HoBO)
Vom 25. Oktober 2016
####Präambel
1 Evangelische Hochschulbeiräte verstehen sich als Bindeglieder zwischen Kirche und Hochschule. 2 Sie ermöglichen eine Thematisierung des Verhältnisses von Glauben und Wissenschaft, fördern den Dialog der Theologie mit anderen Fachgebieten der Wissenschaft, Forschung und Lehre und sind zugleich Ansprechpartner für Glaubensfragen im Kontext von Hochschulen.
#§ 1
Zweck, Rechtsstellung, Eigenverantwortlichkeit, Bezeichnung, Geschäftsführung
(
1
)
Zur Förderung der Präsenz der Kirche an Hochschulen sowie des Diskurses der Kirche mit Wissenschaft, Forschung und Lehre im Kirchengebiet der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland können an Universitäts- und Fachhochschulstandorten Hochschulbeiräte gebildet werden.
(
2
)
1 Hochschulbeiräte sind rechtlich unselbständige Einrichtungen der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland. 2 Sie werden vom Kollegium des Landeskirchenamts eingesetzt.
(
3
)
1 Jeder Hochschulbeirat gestaltet am Hochschulstandort, für den er eingesetzt ist, seine Arbeit eigenverantwortlich. 2 Das Nähere zu seiner Tätigkeit kann er im Rahmen dieser Ordnung durch eine Geschäftsordnung oder Satzung selbst regeln.
(
4
)
1 Jeder Hochschulbeirat führt die Bezeichnung „Evangelischer Hochschulbeirat“, der als Bestandteil der Name des jeweiligen Hochschulstandorts anzufügen ist. 2 Die Verwendung anderslautender Bezeichnungen bedarf der Einwilligung des Landeskirchenamts.
(
5
)
1 Soweit eine Geschäftsordnung oder Satzung keine andere Zuständigkeit bestimmt, verantwortet die für den Hochschulstandort zuständige Hochschul- und Studierendenpfarrerin oder der Hochschul- und Studierendenpfarrer die laufenden Geschäfte des Hochschulbeirats. 2 Kann die Geschäftsführung nicht nach Satz 1 festgelegt werden, trifft das Landeskirchenamt im Einvernehmen mit dem Hochschulbeirat die notwendigen Entscheidungen.
#§ 2
Aufgaben
(
1
)
1 Der Hochschulbeirat soll den Kontakt der Hochschulen, wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen und Institute, nachfolgend Hochschulen genannt, mit der Kirche fördern und verstetigen. 2 Dabei steht er im ständigen und vertrauensvollen Austausch mit der örtlichen Evangelischen Studentengemeinde und stimmt seine Arbeitsvorhaben mit ihr ab. 3 Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere
- die Kommunikation der Anliegen der Hochschulen an die Kirche;
- die Kommunikation kirchlicher Anliegen und der Interessen der evangelischen Christinnen und Christen an die Hochschulen;
- die Beratung und Unterstützung der kirchlichen Hochschulseelsorgearbeit;
- die Vermittlung von Informationen und Unterstützung von geeigneten Projekten
- zu relevanten aktuellen ethisch-religiösen Fragen,
- zu Grundfragen der Verantwortung wissenschaftlicher und künstlerischer Arbeit,
- zum gesellschaftlichen Engagement,
- zum humanen Selbstverständnis,
- zum interreligiösen und interkulturellen Dialog;
- die Öffentlichkeitsarbeit, zum Beispiel durch Veranstaltung von Vorträgen und Foren zu wissenschaftlichen oder künstlerischen Themen;
- die Vorbereitung und Gestaltung von Gottesdiensten.
(
2
)
Die Veranstaltungen des Hochschulbeirats sollen in das Semesterprogramm der örtlichen Evangelischen Studentengemeinde integriert werden.
(
3
)
Der Hochschulbeirat bemüht sich um ökumenische Partnerschaft. Insbesondere pflegt er zu Vertreterinnen und Vertretern der Katholischen Kirche einen regelmäßigen und vertrauensvollen Kontakt, informiert diese über wesentliche Vorhaben und bezieht diese auf deren Wunsch in geeigneter Weise in seine Arbeitsvorhaben ein.
#§ 3
Zusammensetzung, Rechte und Pflichten der Mitglieder
(
1
)
1 Dem Hochschulbeirat eines Hochschulstandorts gehören gleichberechtigt mit allen Rechten und Pflichten an:
- für die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland
- die zuständige Regionalbischöfin oder der Regionalbischof,
- die örtlich zuständige Superintendentin oder der Superintendent,
- die Hochschul- und Studierendenpfarrerin oder der Hochschul- und Studierendenpfarrer;
- mindestens fünf Vertreterinnen und Vertreter aus Wissenschaft, Forschung und Lehre;
- bis zu zwei Mitglieder der Evangelischen Studentengemeinde.
2 Die Mitglieder gemäß Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) und b) können jeweils eine geeignete Person mit der Wahrnehmung ihrer Mitgliedschaft beauftragen. 3 Die Mehrheit der Mitglieder gemäß Satz 1 Nummer 2 soll einer evangelischen Kirche, einer mit ihr in Kirchengemeinschaft stehenden Kirche oder einer in der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen im Rahmen einer Mitgliedschaft mitarbeitenden Religionsgemeinschaft angehören. 4 Die Berufungszeit der Mitglieder gemäß Satz 1 Nummer 2 und 3 soll mindestens zwei, höchstens jedoch fünf Jahre betragen; Wiederberufung ist möglich.
(
2
)
Die für den Hochschulstandort zuständige evangelische Universitätspredigerin oder der Universitätsprediger ist auf Wunsch mit den Rechten eines Mitglieds gemäß Absatz 1 Satz 1 zu beteiligen.
(
3
)
1 Im Rahmen ihrer Zuständigkeit für den Hochschulstandort sollen folgende Personen zur Mitwirkung eingeladen werden
- Vertreterinnen und Vertreter der Katholischen Kirche, insbesondere die katholische Hochschulseelsorgerin oder der Hochschulseelsorger,
- bis zu zwei Mitglieder der Katholischen Studentengemeinde.
2 Die Gesamtzahl der Mitwirkenden nach Satz 1 soll die Anzahl der Mitglieder gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 nicht überschreiten.
(
4
)
1 Soweit für die Arbeit am Hochschulstandort förderlich, können bis zu fünf Vertreterinnen und Vertreter aus Politik, Gesellschaft und Öffentlichkeit sowie aus den Begabtenförderwerken zur Mitarbeit eingeladen werden. 2 Absatz 1 Satz 3 und 4 gelten entsprechend.
(
5
)
1 Hinsichtlich der Regelung des Näheren zur Zusammensetzung sowie zu den Rechten und Pflichten der Mitwirkenden gemäß Absatz 3 und 4 wird auf § 1 Absatz 3 verwiesen. 2 Die Einführung und die Verabschiedung der Mitglieder des Hochschulbeirats können im Rahmen eines Semestergottesdienstes geschehen.
(
6
)
1 Dem Landeskirchenamt sind die im Hochschulbeirat mitwirkenden Personen gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie gemäß Absatz 2 bis 4 unter Angabe des Namens, des Berufs, der Funktion am Hochschulstandort und im Hochschulbeirat mitzuteilen. 2 Satz 1 gilt für ausscheidende Personen entsprechend.
#§ 4
Arbeitsweise
(
1
)
1 Der Hochschulbeirat tritt mindestens zu zwei Versammlungen im Jahr zusammen. 2 Gäste können zu den Versammlungen eingeladen werden.
(
2
)
Zu seiner Leitung bestimmt der Hochschulbeirat aus der Mitte seiner Mitglieder gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 2 für die Dauer von mindestens einem, höchstens jedoch von drei Jahren eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertretung.
(
3
)
1 Voraussetzung für die Beschlussfähigkeit des Hochschulbeirats ist mindestens eine ordnungsgemäße Einladung zur Versammlung. 2 Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
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4
)
Über die Beratungsergebnisse einer Versammlung wird eine Niederschrift gefertigt, die dem Landeskirchenamt auf Verlangen zur Kenntnis zu geben ist.
#§ 5
Schlussbestimmungen
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1
)
Eine vor dem Inkrafttreten dieser Ordnung vom Landeskirchenamt erteilte Bestätigung einer Satzung zur Regelung der Arbeit des Hochschulbeirats gilt mit der Maßgabe fort, dass zukünftige Änderungen und Neufassungen der Satzung im Rahmen dieser Ordnung erfolgen.
(
2
)
1 Die nach bisherigem Recht berufenen Hochschulbeiratsmitglieder können, soweit der Hochschulbeirat keine anderen Regelungen trifft, ihre Mitgliedschaft bis zum Ablauf ihrer Berufungszeit fortsetzen. 2 Satz 1 gilt für vom Landeskirchenamt ausgesprochene Bestätigungen der Mitgliedschaft entsprechend.
(
3
)
1 Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. November 2016 in Kraft. 2 Gleichzeitig treten die Ordnung für den Evangelischen Hochschulbeirat Magdeburg vom 11. März 2003 (ABl. EKKPS S. 65), die Ordnung des Evangelischen Hochschulbeirates Erfurt vom 21. November 2006 (ABl. 2007 S. 128, 151), zuletzt geändert durch die Ordnung vom 10. Juni 2008 (ABl. S. 159), sowie die Ordnung des Evangelischen Hochschulbeirates Weimar vom 15. Dezember 2009 (ABl. 2010 S. 27) außer Kraft.