.Satzung des Ökumenischen Beirates „Kirchen
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Geltungszeitraum von: 25.10.2006
Geltungszeitraum bis: 31.08.2010
Satzung des Ökumenischen Beirates „Kirchen
und Hochschulen“ in Jena
Vom 25. Oktober 2006
Die Gründungsmitglieder des Ökumenischen Beirates „Kirchen und Hochschulen“ in Jena haben in ihrer Sitzung am 25. Oktober 2006 folgende Satzung des Ökumenischen Beirates „Kirchen und Hochschulen“ in Jena beschlossen:
####§ 1
Aufgaben
(
1
)
1 Der Ökumenische Beirat „Kirchen und Hochschulen“ in Jena, nachfolgend „Ökumenischer Hochschulbeirat“ genannt, soll die Präsenz der Evangelischen Kirche und der Katholischen Kirche im Bereich der Friedrich-Schiller-Universität, der Fachhochschule und der wissenschaftlichen Forschungsinstitute in Jena fördern. 2 Dies geschieht insbesondere durch
- Beratung und Unterstützung der von den beteiligten Kirchen angebotenen Hochschulseelsorge und
- Beförderung des Diskurses zwischen den Kirchen, Hochschulen und wissenschaftlichen Forschungsinstituten
- zu aktuellen ethisch-religiösen Fragen sowie
- zu Grundfragen der Gesellschaft, besonders zur Würde und Unverfügbarkeit des Lebens, zur Verantwortung von Wissenschaftlern und Wissenschaftlerinnen, zum interkulturellen und zum interreligiösen Dialog.
(
2
)
Ansprechpartner und Ansprechpartnerinnen für die den Kontakt mit den Kirchen suchenden Mitglieder und Angehörigen der Hochschulen und der wissenschaftlichen Forschungsinstitute in Jena sind alle Mitglieder des Ökumenischen Hochschulbeirates.
#§ 2
Zusammensetzung
(
1
)
Dem Ökumenischen Hochschulbeirat gehören an
- als ständige Mitglieder:
- der katholische Hochschulseelsorger in Jena,
- der evangelische Hochschulpfarrer oder die evangelische Hochschulpfarrerin in Jena,
- der Universitätsprediger oder die Universitätspredigerin der Friedrich-Schiller-Universität Jena,
- der Pfarrer der katholischen Pfarrgemeinde in Jena,
- der Superintendent oder die Superintendentin des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Jena;
- als berufene Mitglieder:
- fünf Vertreter bzw. Vertreterinnen aus Forschung und Lehre der Friedrich-Schiller-Universität Jena,
- drei Vertreter bzw. Vertreterinnen aus Forschung und Lehre der Fachhochschule Jena,
- zwei Vertreter bzw. Vertreterinnen der wissenschaftlichen Forschungsinstitute in Jena,
- zwei der katholischen Studentengemeinde Jena angehörende Studierende,
- zwei der evangelischen Studentengemeinde Jena angehörende Studierende,
- der Vertrauensdozent oder die Vertrauensdozentin oder ein studentischer Vertreter oder eine studentische Vertreterin des Cusanuswerkes,
- der Vertrauensdozent oder die Vertrauensdozentin oder ein studentischer Vertreter oder eine studentische Vertreterin des Evangelischen Studienwerkes Villigst e.V.
(
2
)
1 Die Mitglieder gemäß Absatz 1 Nr. 2 werden gemeinsam von dem katholischen Hochschulseelsorger und dem evangelischen Hochschulpfarrer oder der evangelischen Hochschulpfarrerin im Einvernehmen mit den Vertretern und Vertreterinnen der Kirchen in Jena berufen. 2 Bei der Berufung der Mitglieder soll auf eine gleichberechtigte Präsenz der Evangelischen Kirche und der Katholischen Kirche geachtet werden. 3 Die Berufung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung des Katholischen Bistums Erfurt und der Bestätigung des Kollegiums des Kirchenamtes der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland.
(
3
)
1 Die Amtszeit der gemäß Absatz 1 Nr. 2 berufenen Mitglieder beträgt drei Jahre. 2 Erneute Berufung ist zulässig. 3 Bei Studierenden soll von einer Berufung abgesehen werden, wenn bereits vor Berufung erkennbar ist, dass der oder die Studierende das Amt nur für eine Dauer von weniger als einem Jahr wird wahrnehmen können.
#§ 3
Leitung
(
1
)
Für seine Leitung und Vertretung wählt der Ökumenische Hochschulbeirat aus dem Kreis der ihm angehörenden Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende sowie einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin.
(
2
)
Für die Schriftführung wählt der Ökumenische Hochschulbeirat aus seiner Mitte einen Schriftführer oder eine Schriftführerin sowie einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin.
(
3
)
1 Die Amtszeit des oder der Vorsitzenden, des Schriftführers oder der Schriftführerin sowie des jeweiligen Stellvertreters oder der jeweiligen Stellvertreterin beträgt drei Jahre. 2 Wiederwahl ist zulässig.
#§ 4
Arbeitsweise
(
1
)
1 Der Ökumenische Hochschulbeirat tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. 2 Der oder die Vorsitzende lädt alle Mitglieder zu den Hochschulbeiratssitzungen schriftlich ein.
(
2
)
1 Der Ökumenische Hochschulbeirat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 2 Wird Beschlussunfähigkeit festgestellt, soll der oder die Vorsitzende innerhalb einer Frist von zwei Monaten erneut zu einer Hochschulbeiratssitzung schriftlich einladen. 3 Der zu einer erneuten Sitzung einberufene Ökumenische Hochschulbeirat ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn das Einladungsschreiben einen entsprechenden Hinweis enthält und eine ordnungsgemäße Einladung erfolgt ist.
(
3
)
1 Soweit nachfolgend nicht abweichend geregelt, fasst der Ökumenische Hochschulbeirat seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder; Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. 2 Auf Antrag eines Mitglieds ist eine Abstimmung mittels Verwendung von Stimmzetteln geheim durchzuführen.
(
4
)
1 Über die wesentlichen Ergebnisse, insbesondere die gefassten Beschlüsse der Hochschulbeiratssitzungen ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem oder der Vorsitzenden und von dem Schriftführer oder der Schriftführerin zu unterzeichnen ist. 2 Das unterzeichnete Protokoll übersendet der oder die Vorsitzende unverzüglich allen Mitgliedern.
(
5
)
1 Die Sitzungen des Ökumenischen Hochschulbeirates sind nicht öffentlich. 2 Die Bischöfe der beteiligten Kirchen sind von dem oder der Vorsitzenden als ständige Gäste mit Rederecht zu allen Hochschulbeiratssitzungen einzuladen. 3 Andere Gäste und sachverständige Personen können auf Beschluss des Ökumenischen Hochschulbeirates von dem oder der Vorsitzenden zu einzelnen oder allen Tagesordnungspunkten einer Sitzung mit Rederecht eingeladen werden.
#§ 5
Verschwiegenheit
1 Die Mitglieder, Gäste und sachverständigen Personen können Verschwiegenheit vereinbaren. 2 Verschwiegenheitspflichten aufgrund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses bleiben hiervon unberührt.
#§ 6
Änderung der Satzung
1 Änderungen dieser Satzung bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Ökumenischen Hochschulbeirates und zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung des Katholischen Bistums Erfurt sowie der Bestätigung des Kollegiums des Kirchenamtes der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland. 2 Bestätigte Satzungsänderungen sind dem jeweiligen Rektor oder der jeweiligen Rektorin der Friedrich-Schiller-Universität und der Fachhochschule sowie den Direktoren und Direktorinnen der wissenschaftlichen Forschungsinstitute in Jena unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu geben.
#§ 7
Schlussbestimmungen
(
1
)
Diese Satzung tritt am 25. Oktober 2006 in Kraft.
(
2
)
Zu ihrer Wirksamkeit bedarf diese Satzung der Bestätigung des Katholischen Bistums Erfurt und der Bestätigung des Kollegiums des Kirchenamtes der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland.
(
3
)
Die bestätigte Satzung ist dem jeweiligen Rektor oder der jeweiligen Rektorin der Friedrich-Schiller-Universität und der Fachhochschule sowie den Direktoren und Direktorinnen der wissenschaftlichen Forschungsinstitute in Jena unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu geben.