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Geltungszeitraum von: 01.01.1993
Geltungszeitraum bis: 31.12.2011
Ordnung über die Bildung von Baumittelausschüssen
Vom 15. Dezember 1992 (ABl. ELKTh 1993 S. 33), geändert durch Euro-AnpassungsVO vom 18. September 2001
(ABl. ELKTh S. 258)
#Der Landeskirchenrat der Evang.-Luth. Kirche in Thüringen hat am 15. Dezember 1992 die folgende Ordnung über die Bildung von Baumittelausschüssen beschlossen:
1.1. Für den Bereich eines jeden Kreiskirchenamtes wird ein Baumittelausschuss gebildet:
Ihm gehören an:
- Der Vorstand des Kreiskirchenamtes als Vorsitzender
- Der Visitator
- Der Leiter der Bauabteilung des Landeskirchenamtes sowie der Kirchenbaureferent des Kreiskirchenamtes
- Je ein Vertreter der Superintendenturen des Aufsichtsbezirkes; davon mindestens drei Pfarrer und drei Laien.
1.2. 1 Die Vertreter der Superintendenturen gemäß 1.1.4. werden vom Vorstand des Kreiskirchenamts mit Zustimmung des Visitators nach Anhörung der Superintendenten auf 4 Jahre berufen. 2 Scheidet ein Vertreter vor Ende der Amtszeit aus, wird ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit berufen.
2. Aufgaben
2.1. Der Ausschuss wird gehört, bevor das Kreiskirchenamt oder der Landeskirchenrat landeskirchliche Mittel für Bauvorhaben von Kirchgemeinden bereitstellen, die Aufnahme von Baukreditgenehmigungen oder die Übernahme des Schuldendienstes für solche Kredite zusagen.
2.2. Der Ausschuss soll beraten, zugunsten welcher kirchgemeindlicher Projekte Drittmittel durch das Kreiskirchenamt oder den Landeskirchenrat beantragt werden sollen.
2.3. Der Ausschuss soll darüber hinaus vor wichtigen Entscheidungen des Kreiskirchenamts oder des Landeskirchenamts oder des Landeskirchenrates in kirchgemeindlichen Baufragen gehört werden.
2.4. 1 Landeskirchliche Mittel bis zu 12 500 Euro oder Kredite bis zu 17 500 Euro können ohne Beteiligung des Baumittelausschusses vom Vorstand des Kreiskirchenamts oder dem Landeskirchenrat gewährt bzw. genehmigt werden. 2 Bei Eilbedürftigkeit kann ohne Beteiligung des Baumittelausschusses entschieden werden. 3 Der Baumittelausschuss ist in der nächsten Sitzung zu informieren.
3. Arbeitsweise
3.1. 1 Der Baumittelausschuss tagt mindestens zweimal jährlich. 2 Der Ausschuss wird durch den Vorsitzenden einberufen. 3 Er ist einzuberufen, wenn mindestens drei Vertreter dies unter Angabe des Grundes verlangen. 4 Der Ausschuss gibt dem Vorstand des Kreiskirchenamts bzw. dem Landeskirchenrat eine Empfehlung. 5 Die Empfehlung wird mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen. 6 Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
3.2. Will der Vorstand des Kreiskirchenamtes der Empfehlung des Ausschusses nicht folgen, hat er die Entscheidung des Landeskirchenrates einzuholen.
3.3. 1 Auch der Visitator und der Leiter der Bauabteilung des Landeskirchenamtes haben das Recht, gegen eine Entscheidung des Ausschusses Einspruch einzulegen. 2 In diesem Falle ist die Angelegenheit dem Landeskirchenrat zur Entscheidung vorzulegen.
3.4. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Verfassung über die Geschäftsführung der Gemeindekirchenräte entsprechend, soweit sich aus der Ordnung nichts anderes ergibt oder der Landeskirchenrat eine andere Entscheidung trifft.
4. Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt mit Wirkungg vom 1. Januar 1993 in Kraft.