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Geltungszeitraum von: 28.08.1992

Geltungszeitraum bis: 26.11.2012

Schulpfarrstellen

Rundverfügung Nr. 17/93 vom 1. Mai 1993

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Die Kirchenleitung hat am 28./29. August 1992 folgenden Beschluss gefasst:
1.1.
Die Kirchenkreise können durch Beschlüsse der Kreissynode, die der Genehmigung durch das Konsistorium bedürfen, Schulpfarrstellen errichten.
1.2.
Die Schulpfarrstelle ist Kreispfarrstelle im Sinne der kirchlichen Ordnung.
2.
Aufgaben des Schulpfarrers/der Schulpfarrerin sind:
a)
Erteilung von Religionsunterricht an öffentlichen Schulen (mindestens zu 50 % einer vollen Tätigkeit).
b)
Mitarbeit in der Fortbildung von Religionslehrerinnen bzw. Religionslehrern und kirchlichen Lehrkräften für den Religionsunterricht, ggf. kirchenkreisübergreifend
ggf. andere Aufgaben, die mit dem Dienst in der Schule vereinbar sind
Jugendarbeit im Kirchenkreis
je nach Festlegung durch den Kreiskirchenrat (bis zu 50 % der vollen Tätigkeit)
3.
Für die Errichtung und Besetzung der Schulpfarrstellen gilt unbeschadet der Regelung des Pfarrstellengesetzes vom 27. 11. 1983 (ABl. 1983, S. 25 ff.):
3.1.
Der Kreiskirchenrat stellt fest, ob entsprechender Bedarf an einer kirchlichen Lehrkraft für die Erteilung von Religionsunterricht besteht und ob die zuständigen Stellen des Landes bereit sein werden, den Schulpfarrer/die Schulpfarrerin auf der Grundlage des Gestellungsvertrages mit der Erteilung von Religionsunterricht zu beauftragen. Er stellt weiter fest, welche Aufgaben dem Schulpfarrer/der Schulpfarrerin gemäß Ziff. 2 b) übertragen werden sollen und welchen Anteil des Dienstes sie bilden.
3.2.
Die Besetzung der Schulpfarrstelle soll im Rahmen der Festlegungen des bisherigen kreiskirchlichen Stellenplanes für den Pfarrdienst erfolgen. Anteile des Dienstes gemäß 2 a) werden auf diesen Stellenplan nicht angerechnet.
3.3.
Die Kirchenleitung kann einen Vorschlag für die Besetzung der Stelle machen. An den Vorbereitungen für die Besetzung einer Schulpfarrstelle soll das Pädagogisch-Theologische Institut beteiligt werden. Im übrigen richtet sich das Verfahren nach den für die Besetzung von Kreispfarrstellen gültigen Bestimmungen.
3.4.
Zum Schulpfarrer/zur Schulpfarrerin kann nur berufen werden, wer eine besondere Qualifikation im pädagogischen Bereich nachweist. Diese kann in einer entsprechenden Schwerpunktsetzung während des Studiums oder in der Teilnahme an religionspädagogischer Praxiserfahrung mit positiver Votierung durch Propsteikatechet und Pädagogisch-Theologisches Institut bestehen.
4.
Finanzierung: Die für die Besoldung des Schulpfarrers/der Schulpfarrerin nötigen Mittel bringt der Kirchenkreis auf, in dem die Schulpfarrstelle errichtet ist. Die von den zuständigen Stellen des Landes für die Erteilung von Religionsunterricht durch den Schulpfarrer/die Schulpfarrerin zu erstattenden Beträge stehen dem Kirchenkreis zur Verfügung.
5.
Zuordnung:
5.1.
Unbeschadet einer anderen Zuständigkeit hinsichtlich des Religionsunterrichts untersteht der Schulpfarrer/die Schulpfarrerin der Dienstaufsicht des Superintendenten.
5.2.
Der Schulpfarrer/die Schulpfarrerin nehmen an den Konventen für Schulpfarrer teil. Er/Sie gehört zu dem örtlichen Pfarrkonvent; er/sie nimmt an diesem teil, soweit der Dienst in der Schule dies zulässt. Die Beteiligung an anderen Konventen richtet sich nach den jeweiligen Möglichkeiten und Erfordernissen.
Erläuterungen zum Kirchenleitungsbeschluss:
Dieser Beschluss soll ermöglichen, dass Pfarrerinnen und Pfarrer, die entsprechend qualifiziert sind und gern überwiegend Dienst in der Schule (Religionsunterricht) tun wollen, in den Kirchenkreisen angestellt werden, aber zu einem (kleineren) Teil mit unterschiedlichen Diensten im Kirchenkreis je nach örtlichem Bedarf beauftragt werden sollen (vgl. Ziff. 2 b). In der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Hannovers wird z. B. eine Zweidrittel/Eindrittelregelung praktiziert: Zweidrittel Dienst in der Schule, ein Drittel Aufgaben im Kirchenkreis (Arbeit mit Religionslehrern, Jugendarbeit o. ä.). Der Entwurf für einen Gestellungsvertrag in Sachsen-Anhalt sieht vor, dass Schulpfarrerinnen und Schulpfarrer bzw. Schulkatechetinnen und Schulkatecheten mindestens 15 Wochenstunden Religionsunterricht erteilen. Wir bitten dies bei der Auslegung/Anwendung von Ziff. 2 zu beachten; für die Tätigkeit im kirchlichen Bereich kommen also nur – je nach Schulart, in der Religionsunterricht erteilt wird, unterschiedlich – geringere Anteile (etwa 36–44 % einer VbE) in Frage. Wegen der Schwierigkeit der Berechnung möchten wir empfehlen, auf eine genauere Festlegung in %-Anteilen für den Anteil des Dienstes im kirchlichen Bereich zu verzichten; lediglich für die Berechnung der durch die staatlichen Stellen zu erstattenden Gehaltsanteile wird die Berücksichtigung der für die jeweilige Schulart verbindlichen Wochenstundenzahl nötig sein. Dass wir den Beschluss der Kirchenleitung erst jetzt veröffentlichen, hat seinen Grund darin, dass die Verhandlungen über Gestellungsverträge noch zu wenig klar erkennen ließen, ob eine Erstattung der Vergütungsanteile für die Tätigkeit im Religionsunterricht wirklich zu erwarten ist. Für den Bereich des Landes Sachsen-Anhalt kann dies jetzt bejaht werden. Für den Thüringer Bereich ist z. Z. eine pauschale Stundensatzvergütung zu erwarten, die die Vergütungskosten für Pfarrerinnen und Pfarrer nicht voll anteilig abdecken wird.
Eine entsprechende Regelung für Katechetinnen/Katecheten halten wir z. Z. nicht für erforderlich, da die Errichtung neuer Stellen kaum irgendwo erforderlich sein dürfte, weil vorhandene Katecheten-Stellen genutzt werden können (diese sind ja – im Unterschied zu Pfarrstellen – Kreisstellen). 10 Bei der Stellenplanung müssten die Kirchenkreise die für die kirchliche Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Familien nötigen (Teil-)Stellen unterscheiden von den Stellen(anteilen), die für die Erteilung von Religionsunterricht vorgesehen sind. 11 Der Bedarf an Stellenanteilen für Tätigkeit in der Schule muss und kann bei der Stellenplanung ohne weiteres berücksichtigt werden; für die Finanzierung gelten die Regelungen obigen Beschlusses (Ziff. 4) entsprechend.
12 Die Schulpfarrstelle ist Kreispfarrstelle zu 100 %. 13 Dabei können auch vorhandene Gemeindepädagogen-Stellen in Schul-Gemeindepädagogen-Stellen umgewidmet werden.
14 Der Unterricht sollte möglichst an mehr als einer Schule gegeben werden.
15 Propsteikatecheten und Pädagogisch-Theologisches Institut befinden über die besondere Qualifikation.