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Geltungszeitraum von: 27.05.1994

Geltungszeitraum bis: 31.12.2012

Satzung des Gustav-Adolf-Werkes der
Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz
Sachsen (GAW der KPS) e. V.

Vom 18. September 1993

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Vorspruch

1»Solange wir noch Zeit haben, lasst uns Gutes tun an jedermann, besonders aber an denen, die mit uns im Glauben verbunden sind.« (Galater 6, 10)
2Dieses Wort will richtungsweisend sein für die Arbeit des Diasporawerkes, das 1832 als Gustav-Adolf-Verein ins Leben gerufen worden ist.
3Im Zusammenwirken mit den Hauptgruppen des Gustav-Adolf-Werkes der EKD und in ökumenischer Verantwortung will das Gustav-Adolf-Werk der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen, insbesondere ev. Minderheiten, Anstöße und Hilfen geben für geschwisterliches Miteinander-Teilen
  • im Weitergeben des Evangeliums,
  • im Bewahren evangelischer Identität,
  • im Ermutigen zu Glaubens- und Gewissensfreiheit.
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§ 1
Aufgaben

1Zur Erfüllung seiner Aufgaben in der Diaspora hält das Gustav-Adolf-Werk als Werk der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen Verbindung zu Diaspora-Gemeinden und -Kirchen in aller Welt, informiert in der Öffentlichkeit über Fragen der Diaspora und sucht in den Kirchengemeinden, Kirchenkreisen und Propsteien der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen die Verantwortung für die Diaspora und den geistlichen Austausch mit Gemeinden und Kirchen in der Diaspora zu stärken.
2Es bringt in Zusammenarbeit mit den Kirchengemeinden, Kirchenkreisen und der Kirchenprovinz Mittel zur Förderung des kirchlichen Lebens in der Diaspora auf und stellt sie diesem Zweck, in der Regel über das Gustav-Adolf-Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland, zur Verfügung.
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§ 2
Name, Sitz, Geschäftsjahr, Wirkungsbereich

(1) 1Der Verein führt den Namen »Gustav-Adolf-Werk der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen«, nachfolgend »Werk« genannt. 2Er wird im Vereinsregister eingetragen und erhält den Zusatz e. V. Der Verein hat seinen Sitz in Magdeburg. 3Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der Wirkungsbereich des Werkes erstreckt sich auf das Gebiet der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen.
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§ 3
Verhältnis zum Gustav-Adolf-Werk e. V. Diasporawerk der Evangelischen Kirche in Deutschland (nachfolgend GAW der EKD genannt)

(1) 1Das Werk ist eine Hauptgruppe des GAW der EKD. 2Es erkennt dessen Satzung als für sich verbindlich an, soweit die eigene Satzung nichts anderes bestimmt.
(2) 1Das Werk stimmt seine Aufgaben mit dem GAW der EKD ab. 2Es unterstützt dessen Arbeit und führt nach Maßgabe der Beschlüsse der Abgeordnetenversammlung des GAW der EKD einen jährlichen Beitrag an dieses ab.
(3) Zuwendungen, die mit einer Zweckbindung gegeben werden, sind entsprechend ihrer Bestimmung zu verwenden.
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§ 4
Gemeinnützigkeit

(1) 1Das Werk dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. 2Das Werk ist selbstlos tätig; es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel des Werkes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Werkes, unbeschadet der Gewährung von Zuwendungen an Gemeinden in der Diaspora, die selbst Mitglieder des Werkes sind.
(4) Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Werkes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückerstattung ihrer Zuwendungen.
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§ 5
Mitglieder

(1) 1Mitglieder des Werkes sind natürliche und juristische Personen (z. B. Kirchengemeinden), die ihren Beitritt beim Vorstand des Werkes schriftlich erklären und mit ihrer Erklärung Zweck und Aufgaben des Werkes und deren Unterstützung anerkennen. 2Die Mitgliedschaft in der Frauenarbeit des Gustav-Adolf-Werkes schließt die Mitgliedschaft im Werk ein. 3Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(2) Die Mitglieder unterstützen das Werk durch Beiträge, Spenden und anderweitige materielle Hilfen sowie durch das Bemühen, Ziele und Tätigkeiten des Werkes verstärkt der Öffentlichkeit bewusst zu machen.
(3) 1Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. 2Im Mitgliedsbeitrag sind die Bezugsgebühren für das Informationsblatt des GAW enthalten.
(4) 1Die Mitgliedschaft erlischt durch
  1. den Tod;
  2. den Austritt, welcher schriftlich gegenüber dem Vorstand bis zum 30. September eines jeden Jahres zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden kann;
  3. den Ausschluss, welcher durch Beschluss des Vorstandes erklärt werden kann, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, durch den das Mitglied dem Gustav-Adolf-Werk oder seinen Zielen schadet. 2Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Berufung an die Mitgliederversammlung beim Vorstand einlegen.
(5) 1Die Mitglieder haben Anspruch auf Unterrichtung über wichtige Entwicklungen in der evangelischen Diaspora sowie über die Erfüllung der Aufgaben des Gustav-Adolf-Werkes und wichtige Vorgänge im Werk. 2Dies geschieht u. a. durch das Informationsblatt des GAW, den jährlich vom Vorsitzenden abzugebenden Jahresbericht und durch die Kreis- und Propsteibeauftragten.
(6) 1Die Mitglieder können in den Kirchenkreisen Zweiggruppen bilden. 2Diese unterstützen den Vereinszweck gem. dem Vorspruch und § 1 dieser Satzung. 3Sie intensivieren die Arbeit in ihren Bereichen, insbesondere durch selbstständige Mitgliederwerbung. 4Die Zweiggruppen führen alle Zuwendungen entsprechend der Zweckbestimmung ab. 5Sie erstellen eine Jahresrechnung, die dem Schatzmeister des Werkes zur Prüfung vorgelegt wird.
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§ 6
Ehrenmitgliedschaft

Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können Mitglieder, die sich besonders um die Arbeit des Werkes verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
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§ 7
Organe

Die Organe des Werkes sind
  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand.
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§ 8
Die Mitgliederversammlung

(1) 1Die Mitgliederversammlung besteht aus:
  1. den Mitgliedern
  2. den Beauftragten der Kirchenkreise für die Arbeit des GAW, die durch die Kreissynoden berufen werden. 2Die Beauftragten können einen Vertreter benennen,
  3. den Mitgliedern des Vorstandes, soweit diese nicht nach einer der vorstehenden Bestimmungen der Mitgliederversammlung angehören,
  4. einem Vertreter der Kirchenleitung der evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen.
(2) 1Der Vorstand des GAW der EKD und die Zentrale werden zu den Mitgliederversammlungen eingeladen. 2Vertreter des Vorstandes und der Zentrale nehmen an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teil.
(3) 1Der Vorstand kann beschließen, dass zu den Sitzungen der Mitgliederversammlung Vertreter von missionarischen und diakonischen Werken sowie auf dem Gebiet der Diaspora arbeitenden Vereinigungen, die im Bereich der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen tätig sind, eingeladen werden. 2Sie nehmen mit beratender Stimme an der Mitgliederversammlung teil.
(4) Der Vorstand kann Gäste zu den Mitgliederversammlungen einladen, diese haben beratende Stimme.
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§ 9
Einladung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) 1Die Mitgliederversammlung tritt jährlich mindestens einmal zusammen, Termin und Ort werden vom Vorstand bestimmt.
2Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 2/5 der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich beantragen.
(2) 1Zu den Mitgliederversammlungen lädt der Vorsitzende schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung ein. 2Die Einladung soll den Mitgliedern mindestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung zugehen.
(3) 1Eine Erweiterung der Tagesordnung ist nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung zulässig. 2Über Anträge zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins kann nur beraten und beschlossen werden, wenn sie in der ordentlichen Einladung enthalten sind.
(4) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, soweit nicht Beschlüsse gemäß § 14 Abs. 2 dieser Satzung zu fassen sind.
(5) 1In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied nach § 8 Abs. 1 eine Stimme. 2Zur Beschlussfassung ist Stimmenmehrheit erforderlich. 3Bei Stimmengleichheit ist der zur Entscheidung gestellte Antrag abgelehnt. 4Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. 5Für Beschlüsse über Satzungsänderungen gilt § 14 Abs. 1.
(6) 1Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. 2Sind beide verhindert, bestimmt der Vorstand eines seiner Mitglieder.
(7) Die Verhandlungen der Mitgliederversammlung sind öffentlich, wenn die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt.
(8) Die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einer Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.
(9) Im Zusammenhang mit der jährlichen Mitgliederversammlung findet das Jahresfest des Werkes statt.
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§ 10
Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes.
(2) Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Grundsätze der Arbeit und über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung; sie nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes und den Kassenbericht des Schatzmeisters entgegen, die einmal jährlich zu erstatten sind.
(3) 1Die Mitgliederversammlung erteilt Entlastung über die Jahresrechnung. 2Zur Prüfung der Jahresrechnung wählt sie zwei Rechnungsprüfer auf die Dauer von drei Jahren, welche der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung berichten.
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§ 11
Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus
  1. dem Vorsitzenden,
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  3. der Leiterin der Frauenarbeit im GAW der Kirchenprovinz Sachsen oder ihrer Stellvertreterin,
  4. dem Schatzmeister,
  5. dem Schriftführer,
  6. dem zuständigen Referenten der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen,
  7. den Propsteibeauftragten,
  8. bis zu drei weiteren Mitgliedern,
  9. dem Superintendenten des Eichsfeldes.
(2) 1Die Vorstandsmitglieder nach Abs. 1 a), b), d), e) und h) werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 6 Jahren gewählt.
2Wiederwahl ist zulässig. 2Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder nach Abs. 1 h) soll die Frauenarbeit im GAW der Kirchenprovinz Sachsen berücksichtigt werden.
(3) Für die Einladung und Beschlussfassung des Vorstandes gilt § 9 entsprechend.
(4) 1Vorstand im Sinne des § 26 DGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. 2Jeder ist berechtigt, den Verein nach außen allein zu vertreten.
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§ 12
Aufgaben des Vorstandes

(1) 1Dem Vorstand obliegt die Leitung des Werkes im Rahmen der von der Mitgliederversammlung gebilligten Grundsätze der Arbeit. 2Er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(2) Die laufenden Geschäfte werden von den unter § 11 Abs. 1 a)–e) genannten Vorstandsmitgliedern wahrgenommen (engerer Vorstand).
(3) 1Der Schatzmeister ist verantwortlich für die gesamte Kassen- und Rechnungsführung. 2Zahlungen leistet er im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes. 3Der Schatzmeister legt die Rechnung des abgelaufenen Geschäftsjahres der Mitgliederversammlung vor.
(4) 1Der Schriftführer führt den Schriftwechsel. 2Er nimmt über die Sitzungen des Vorstandes eine Verhandlungsniederschrift auf, die von ihm und dem Vorsitzenden zu unterschreiben ist.
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§ 13
Finanzierung des Werkes

(1) Das Werk finanziert sich aus:
  • Mitgliedsbeiträgen
  • Kollekten und Spenden
  • Jahresgaben der Gemeinden
  • Einnahmen aus dem Vermögen sowie anderen Einnahmen.
(2) Zweckbestimmte Gaben sind durchlaufende Gelder.
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§ 14
Satzungsänderungen und Auflösung

(1) Zu einer Änderung der Satzung bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.
(2) Die Auflösung des Werkes erfordert die Zustimmung von ¾ der Mitglieder.
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§ 15
Heimfallrecht

1Bei Auflösung des Werkes fällt dessen Vermögen an das GAW der EKD. 2Es darf nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
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§ 16
Inkrafttreten, Übergangsregelungen

(1) 1Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 18. September 1993 beschlossen. 2Sie tritt mit Eintragung des Vereins im Vereinsregister in Kraft.1#
(2) Die Satzung bedarf zu ihrer Gültigkeit der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.2#

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1 ↑ Die Satzung ist am 27. 5. 1994 unter der Nr. VR 1019 ins Vereinsregister des Amtsgerichts Magdeburg eingetragen worden.
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2 ↑ Kirchenaufsichtlich genehmigt am 30. 9. 1993.
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