.Satzung des Gustav-Adolf-Werkes der
#§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
Geltungszeitraum von: 27.05.1994
Geltungszeitraum bis: 31.12.2012
Satzung des Gustav-Adolf-Werkes der
Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz
Sachsen (GAW der KPS) e. V.
Vom 18. September 1993
Inhaltsübersicht
Vorspruch
1 »Solange wir noch Zeit haben, lasst uns Gutes tun an jedermann, besonders aber an denen, die mit uns im Glauben verbunden sind.« (Galater 6, 10)
2 Dieses Wort will richtungsweisend sein für die Arbeit des Diasporawerkes, das 1832 als Gustav-Adolf-Verein ins Leben gerufen worden ist.
3 Im Zusammenwirken mit den Hauptgruppen des Gustav-Adolf-Werkes der EKD und in ökumenischer Verantwortung will das Gustav-Adolf-Werk der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen, insbesondere ev. Minderheiten, Anstöße und Hilfen geben für geschwisterliches Miteinander-Teilen
####- im Weitergeben des Evangeliums,
- im Bewahren evangelischer Identität,
- im Ermutigen zu Glaubens- und Gewissensfreiheit.
§ 1
Aufgaben
1 Zur Erfüllung seiner Aufgaben in der Diaspora hält das Gustav-Adolf-Werk als Werk der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen Verbindung zu Diaspora-Gemeinden und -Kirchen in aller Welt, informiert in der Öffentlichkeit über Fragen der Diaspora und sucht in den Kirchengemeinden, Kirchenkreisen und Propsteien der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen die Verantwortung für die Diaspora und den geistlichen Austausch mit Gemeinden und Kirchen in der Diaspora zu stärken.
2 Es bringt in Zusammenarbeit mit den Kirchengemeinden, Kirchenkreisen und der Kirchenprovinz Mittel zur Förderung des kirchlichen Lebens in der Diaspora auf und stellt sie diesem Zweck, in der Regel über das Gustav-Adolf-Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland, zur Verfügung.
#§ 2
Name, Sitz, Geschäftsjahr, Wirkungsbereich
(
1
)
1 Der Verein führt den Namen »Gustav-Adolf-Werk der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen«, nachfolgend »Werk« genannt. 2 Er wird im Vereinsregister eingetragen und erhält den Zusatz e. V. Der Verein hat seinen Sitz in Magdeburg. 3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(
2
)
Der Wirkungsbereich des Werkes erstreckt sich auf das Gebiet der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen.
#§ 3
Verhältnis zum Gustav-Adolf-Werk e. V. Diasporawerk der Evangelischen Kirche in Deutschland (nachfolgend GAW der EKD genannt)
(
1
)
1 Das Werk ist eine Hauptgruppe des GAW der EKD. 2 Es erkennt dessen Satzung als für sich verbindlich an, soweit die eigene Satzung nichts anderes bestimmt.
(
2
)
1 Das Werk stimmt seine Aufgaben mit dem GAW der EKD ab. 2 Es unterstützt dessen Arbeit und führt nach Maßgabe der Beschlüsse der Abgeordnetenversammlung des GAW der EKD einen jährlichen Beitrag an dieses ab.
(
3
)
Zuwendungen, die mit einer Zweckbindung gegeben werden, sind entsprechend ihrer Bestimmung zu verwenden.
#§ 4
Gemeinnützigkeit
(
1
)
1 Das Werk dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. 2 Das Werk ist selbstlos tätig; es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(
2
)
Die Mittel des Werkes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(
3
)
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Werkes, unbeschadet der Gewährung von Zuwendungen an Gemeinden in der Diaspora, die selbst Mitglieder des Werkes sind.
(
4
)
Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Werkes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(
5
)
Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückerstattung ihrer Zuwendungen.
#§ 5
Mitglieder
(
1
)
1 Mitglieder des Werkes sind natürliche und juristische Personen (z. B. Kirchengemeinden), die ihren Beitritt beim Vorstand des Werkes schriftlich erklären und mit ihrer Erklärung Zweck und Aufgaben des Werkes und deren Unterstützung anerkennen. 2 Die Mitgliedschaft in der Frauenarbeit des Gustav-Adolf-Werkes schließt die Mitgliedschaft im Werk ein. 3 Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(
2
)
Die Mitglieder unterstützen das Werk durch Beiträge, Spenden und anderweitige materielle Hilfen sowie durch das Bemühen, Ziele und Tätigkeiten des Werkes verstärkt der Öffentlichkeit bewusst zu machen.
(
3
)
1 Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. 2 Im Mitgliedsbeitrag sind die Bezugsgebühren für das Informationsblatt des GAW enthalten.
(
4
)
1 Die Mitgliedschaft erlischt durch
- den Tod;
- den Austritt, welcher schriftlich gegenüber dem Vorstand bis zum 30. September eines jeden Jahres zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden kann;
- den Ausschluss, welcher durch Beschluss des Vorstandes erklärt werden kann, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, durch den das Mitglied dem Gustav-Adolf-Werk oder seinen Zielen schadet. 2 Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Berufung an die Mitgliederversammlung beim Vorstand einlegen.
(
5
)
1 Die Mitglieder haben Anspruch auf Unterrichtung über wichtige Entwicklungen in der evangelischen Diaspora sowie über die Erfüllung der Aufgaben des Gustav-Adolf-Werkes und wichtige Vorgänge im Werk. 2 Dies geschieht u. a. durch das Informationsblatt des GAW, den jährlich vom Vorsitzenden abzugebenden Jahresbericht und durch die Kreis- und Propsteibeauftragten.
(
6
)
1 Die Mitglieder können in den Kirchenkreisen Zweiggruppen bilden. 2 Diese unterstützen den Vereinszweck gem. dem Vorspruch und § 1 dieser Satzung. 3 Sie intensivieren die Arbeit in ihren Bereichen, insbesondere durch selbstständige Mitgliederwerbung. 4 Die Zweiggruppen führen alle Zuwendungen entsprechend der Zweckbestimmung ab. 5 Sie erstellen eine Jahresrechnung, die dem Schatzmeister des Werkes zur Prüfung vorgelegt wird.
#§ 6
Ehrenmitgliedschaft
Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können Mitglieder, die sich besonders um die Arbeit des Werkes verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
#§ 7
Organe
Die Organe des Werkes sind
#- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.
§ 8
Die Mitgliederversammlung
(
1
)
1 Die Mitgliederversammlung besteht aus:
- den Mitgliedern
- den Beauftragten der Kirchenkreise für die Arbeit des GAW, die durch die Kreissynoden berufen werden. 2 Die Beauftragten können einen Vertreter benennen,
- den Mitgliedern des Vorstandes, soweit diese nicht nach einer der vorstehenden Bestimmungen der Mitgliederversammlung angehören,
- einem Vertreter der Kirchenleitung der evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen.
(
2
)
1 Der Vorstand des GAW der EKD und die Zentrale werden zu den Mitgliederversammlungen eingeladen. 2 Vertreter des Vorstandes und der Zentrale nehmen an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teil.
(
3
)
1 Der Vorstand kann beschließen, dass zu den Sitzungen der Mitgliederversammlung Vertreter von missionarischen und diakonischen Werken sowie auf dem Gebiet der Diaspora arbeitenden Vereinigungen, die im Bereich der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen tätig sind, eingeladen werden. 2 Sie nehmen mit beratender Stimme an der Mitgliederversammlung teil.
(
4
)
Der Vorstand kann Gäste zu den Mitgliederversammlungen einladen, diese haben beratende Stimme.
#§ 9
Einladung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(
1
)
1 Die Mitgliederversammlung tritt jährlich mindestens einmal zusammen, Termin und Ort werden vom Vorstand bestimmt.
2 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 2/ 5 der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich beantragen.
(
2
)
1 Zu den Mitgliederversammlungen lädt der Vorsitzende schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung ein. 2 Die Einladung soll den Mitgliedern mindestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung zugehen.
(
3
)
1 Eine Erweiterung der Tagesordnung ist nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung zulässig. 2 Über Anträge zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins kann nur beraten und beschlossen werden, wenn sie in der ordentlichen Einladung enthalten sind.
(
4
)
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, soweit nicht Beschlüsse gemäß § 14 Abs. 2 dieser Satzung zu fassen sind.
(
5
)
1 In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied nach § 8 Abs. 1 eine Stimme. 2 Zur Beschlussfassung ist Stimmenmehrheit erforderlich. 3 Bei Stimmengleichheit ist der zur Entscheidung gestellte Antrag abgelehnt. 4 Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. 5 Für Beschlüsse über Satzungsänderungen gilt § 14 Abs. 1.
(
6
)
1 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. 2 Sind beide verhindert, bestimmt der Vorstand eines seiner Mitglieder.
(
7
)
Die Verhandlungen der Mitgliederversammlung sind öffentlich, wenn die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt.
(
8
)
Die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einer Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.
(
9
)
Im Zusammenhang mit der jährlichen Mitgliederversammlung findet das Jahresfest des Werkes statt.
#§ 10
Aufgaben der Mitgliederversammlung
(
1
)
Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes.
(
2
)
Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Grundsätze der Arbeit und über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung; sie nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes und den Kassenbericht des Schatzmeisters entgegen, die einmal jährlich zu erstatten sind.
(
3
)
1 Die Mitgliederversammlung erteilt Entlastung über die Jahresrechnung. 2 Zur Prüfung der Jahresrechnung wählt sie zwei Rechnungsprüfer auf die Dauer von drei Jahren, welche der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung berichten.
#§ 11
Der Vorstand
(
1
)
Der Vorstand besteht aus
- dem Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- der Leiterin der Frauenarbeit im GAW der Kirchenprovinz Sachsen oder ihrer Stellvertreterin,
- dem Schatzmeister,
- dem Schriftführer,
- dem zuständigen Referenten der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen,
- den Propsteibeauftragten,
- bis zu drei weiteren Mitgliedern,
- dem Superintendenten des Eichsfeldes.
(
2
)
1 Die Vorstandsmitglieder nach Abs. 1 a), b), d), e) und h) werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 6 Jahren gewählt.
2 Wiederwahl ist zulässig. 2 Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder nach Abs. 1 h) soll die Frauenarbeit im GAW der Kirchenprovinz Sachsen berücksichtigt werden.
(
3
)
Für die Einladung und Beschlussfassung des Vorstandes gilt § 9 entsprechend.
(
4
)
1 Vorstand im Sinne des § 26 DGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. 2 Jeder ist berechtigt, den Verein nach außen allein zu vertreten.
#§ 12
Aufgaben des Vorstandes
(
1
)
1 Dem Vorstand obliegt die Leitung des Werkes im Rahmen der von der Mitgliederversammlung gebilligten Grundsätze der Arbeit. 2 Er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(
2
)
Die laufenden Geschäfte werden von den unter § 11 Abs. 1 a)–e) genannten Vorstandsmitgliedern wahrgenommen (engerer Vorstand).
(
3
)
1 Der Schatzmeister ist verantwortlich für die gesamte Kassen- und Rechnungsführung. 2 Zahlungen leistet er im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes. 3 Der Schatzmeister legt die Rechnung des abgelaufenen Geschäftsjahres der Mitgliederversammlung vor.
(
4
)
1 Der Schriftführer führt den Schriftwechsel. 2 Er nimmt über die Sitzungen des Vorstandes eine Verhandlungsniederschrift auf, die von ihm und dem Vorsitzenden zu unterschreiben ist.
#§ 13
Finanzierung des Werkes
(
1
)
Das Werk finanziert sich aus:
- Mitgliedsbeiträgen
- Kollekten und Spenden
- Jahresgaben der Gemeinden
- Einnahmen aus dem Vermögen sowie anderen Einnahmen.
(
2
)
Zweckbestimmte Gaben sind durchlaufende Gelder.
#§ 14
Satzungsänderungen und Auflösung
(
1
)
Zu einer Änderung der Satzung bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.
(
2
)
Die Auflösung des Werkes erfordert die Zustimmung von ¾ der Mitglieder.
#§ 15
Heimfallrecht
1 Bei Auflösung des Werkes fällt dessen Vermögen an das GAW der EKD. 2 Es darf nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
#§ 16
Inkrafttreten, Übergangsregelungen
(
1
)
1 Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 18. September 1993 beschlossen. 2 Sie tritt mit Eintragung des Vereins im Vereinsregister in Kraft.1#