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Geltungszeitraum von: 19.12.1996

Geltungszeitraum bis: 31.12.2010

Verwaltungsanordnung des Konsistoriums
zur Anwendung der Verordnung über die
Übertragung von Aufgaben der Aufsicht des
Konsistoriums

Vom 19. Dezember 1996 (ABl. EKPPS 1997 S. 3 und Rundverfügung Nr. 36/96), geändert durch Beschluss des Konsistoriums vom 19. Dezember 1997

(ABl. 1998 EKKPS S. 15)

Zur Anwendung der Verordnung über die Übertragung von Aufgaben der Aufsicht des Konsistoriums vom 26. Oktober 1996 (ABl. S. 174), im Folgenden Verordnung, und des Kirchengesetzes zur Übertragung von Aufgaben der Aufsicht des Konsistoriums vom 19. November 1995 (ABl. S. 105), im Folgenden Kirchengesetz, wird folgende Verwaltungsanordnung erlassen:
  1. Allgemeines:
    1.1
    Unterscheidung zwischen der Übertragung und dem Wegfall von Aufsichtsfunktionen:
    1Das Kirchengesetz unterscheidet zwischen der Übertragung und dem Wegfall von Aufsichtsfunktionen:
    • Die Übertragung von Aufsichtsfunktionen besteht gemäß § 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung in der Übertragung von Zuständigkeiten zur kirchenaufsichtlichen Genehmigung von Gemeindekirchenratsbeschlüssen an die Kreiskirchenräte und Kirchlichen Verwaltungsämter. 2Die Fälle solcher Übertragungen werden nachstehend unter Nummer 2 und Nummer 3 dieser Verwaltungsanordnung erläutert.
    • Der Wegfall von Aufsichtsfunktionen ergibt sich aus § 3 Abs. 1 und 2 Kirchengesetz und besteht im Wegfall kirchenaufsichtlicher Genehmigungen. 2Kirchenaufsichtliche Genehmigungen fallen immer dann weg, wenn
      • ein Kirchenkreis gemäß § 3 Abs. 1 Kirchengesetz im eigenen Selbstverwaltungsbereich oder
      • ein Kirchliches Verwaltungsamt gemäß § 3 Abs. 2 Kirchengesetz aufgrund gesetzlicher Vollmacht oder
      • aufgrund einer Bevollmächtigung eines Gemeindekirchenrates im Einzelfall
      Aufgaben wahrnimmt, die denjenigen Angelegenheiten der Kirchengemeinden entsprechen, für die die Zuständigkeit zur kirchenaufsichtlichen Genehmigung auf Kreiskirchenräte oder Kirchliche Verwaltungsämter übertragen ist. 3Nähere Erläuterungen zu § 3 Abs. 1 Kirchengesetz sind nachstehend unter Nummer 2.1.5, 2.3.3, 2.4.2 und 3.1.3 sowie zu § 3 Abs. 2 erster Anstrich unter 3.2.3 und zu § 3 Abs. 2 zweiter Anstrich unter 3.2.2 dieser Verwaltungsanordnung zu finden.
    • Entfallen gemäß § 3 Abs. 1 Kirchengesetz kirchenaufsichtliche Genehmigungen, so haben die Kirchenkreise die beabsichtigten Entscheidungen vorher dem Konsistorium anzuzeigen.
    1.2
    Bedeutung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch Kreiskirchenräte und Kirchliche Verwaltungsämter:
    1Die den Kreiskirchenräten und den Kirchlichen Verwaltungsämtern übertragenen Zuständigkeiten zur kirchenaufsichtlichen Genehmigung schließen die Überprüfung sowohl der Rechtmäßigkeit als auch der Zweckmäßigkeit der Gemeindekirchenratsbeschlüsse ein, soweit nachstehend nicht Abweichendes festgelegt wird.
    2Ist die Zuständigkeit für kirchenaufsichtliche Genehmigungen den Kreiskirchenräten übertragen, so hat sich die den Kirchlichen Verwaltungsämtern gemäß § 1 Abs. 1 letzter Satz der Verordnung auferlegte Vorprüfung vor allem darauf zu konzentrieren, ob bei dem Beschluss des Gemeindekirchenrates die kirchliche und staatliche Rechtsordnung eingehalten ist (Überprüfung der Rechtmäßigkeit).
    3Erst mit der Genehmigung werden die entsprechenden rechtsgeschäftlichen Handlungen oder Willenserklärungen der Gemeindekirchenräte wirksam.
    1.3
    Anforderung von Unterlagen:
    Die Kreiskirchenräte und Kirchlichen Verwaltungsämter sind unbeschadet der Festlegungen unter Nr. 2 und Nr. 3 dieser Verwaltungsanordnung befugt, von den Gemeindekirchenräten diejenigen Unterlagen anzufordern, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktionen benötigen.
    1.4
    Genehmigungsbescheid, Genehmigungsvermerk:
    Die kirchenaufsichtliche Genehmigung eines Gemeindekirchenratsbeschlusses ist durch einen schriftlichen Bescheid gegenüber dem Gemeindekirchenrat (Genehmigungsbescheid) sowie gegebenenfalls durch einen Genehmigungsvermerk auf der betreffenden Urkunde zum Ausdruck zu bringen.
    1.5
    Zeichnungsberechtigung:
    1Die Zeichnung von Genehmigungsbescheid, Genehmigungsvermerk sowie des Bescheides über die Versagung einer kirchenaufsichtlichen Genehmigung geschieht, soweit der Kreiskirchenrat zuständig ist, gemäß Art. 57 Grundordnung durch den Vorsitzenden des Kreiskirchenrates. 2Ist das Kirchliche Verwaltungsamt zuständig, so zeichnet der Amtsleiter.
    3In gleicher Weise zeichnet der Amtsleiter in allen anderen Angelegenheiten, in denen dem Kirchlichen Verwaltungsamt die abschließende Bearbeitung und Entscheidung übertragen ist.
    1.6
    Siegelführung, Siegelverwendung:
    1In entsprechender Anwendung von §§ 3 und 4 der Siegelordnung vom 5. Juli 1966 (ABl. S. 63) verwendet das Kirchliche Verwaltungsamt für die Genehmigung das Siegel des Kirchenkreises, in dessen Bereich das Kirchliche Verwaltungsamt seinen Sitz hat; das Siegel erhält ein Beizeichen (§ 10 Siegelordnung).
    2Für die Übergangszeit bis zur Herstellung eines entsprechenden Siegels ist das Siegel des Vorstands des Kirchlichen Verwaltungsamtes zu verwenden.
    1.7
    Rechtsbehelfsbelehrung:
    1Ein Bescheid, durch den eine kirchenaufsichtliche Genehmigung versagt wird, ist zu begründen und hat eine Rechtsbehelfsbelehrung zu enthalten. 2Die Rechtsbehelfsbelehrung besteht darin, dass innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Widerspruch bei der Stelle, die den Bescheid erlassen hat (Kreiskirchenrat bzw. Kirchliches Verwaltungsamt), eingelegt werden kann.
    1.8
    Bekanntgabe des Bescheids:
    1Der Bescheid, durch den eine kirchenaufsichtliche Genehmigung versagt wird, ist dem Gemeindekirchenrat bekannt zu geben. 2Die Form der Bekanntgabe muss gewährleisten, dass der Bescheid dem Gemeindekirchenrat rasch und zuverlässig zugeht. 3Die Bekanntgabe wird entweder dadurch bewirkt, dass der Bescheid dem Vorsitzenden des Gemeindekirchenrates oder einem anderen bevollmächtigten Mitglied des Gemeindekirchenrates gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt wird oder dem Gemeindekirchenrat auf dem Postwege übermittelt wird. 4Die Übermittlung auf dem Postwege kann unter Berücksichtigung der Situation und Übung im Kirchenkreis entweder an den Vorsitzenden des Gemeindekirchenrates selbst oder aber zu Händen des zuständigen Gemeindepfarrers erfolgen. 5Der Zeitpunkt des Empfangs des Bescheids ist durch einen Eingangsvermerk festzuhalten.
    1.9
    Widerspruchsverfahren:
    1Ein eingelegter Widerspruch führt dazu, dass Kreiskirchenrat bzw. Kirchliches Verwaltungsamt die Möglichkeit haben, dem Widerspruch abzuhelfen, d. h. die eigene Entscheidung zu korrigieren und die kirchenaufsichtliche Genehmigung nunmehr auszusprechen.
    2Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, so ist der Widerspruch unverzüglich an das Konsistorium weiterzuleiten. 3Das zuständige Referat des Konsistoriums entscheidet abschließend über den Widerspruch (Erlass des Widerspruchsbescheids). 4Wird durch den Widerspruchsbescheid die Versagung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung aufrecht erhalten, so kann der zuständige Gemeindekirchenrat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Widerspruch Klage vor dem Verwaltungsgericht der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen erheben.
    1.10
    Zuständigkeit des Konsistoriums im begründeten Einzelfall:
    Gemäß § 4 Abs. 2 Kirchengesetz können die zuständigen Kreiskirchenräte oder Kirchlichen Verwaltungsämter im begründeten Einzelfall die ihnen zugewiesene Angelegenheit an das Konsistorium zur Entscheidung herantragen.
  2. Übertragung von Zuständigkeiten zur kirchenaufsichtlichen Genehmigung an die Kreiskirchenräte
    2.1
    Bauvorhaben (§ 1 Abs. 1 a der Verordnung)
    1Die Genehmigungspflicht von Bauvorhaben ergibt sich aus § 45 der Kirchlichen Verwaltungsordnung vom 5. September 1972 (ABl. 1981 Heft 6 und 7; 1990 Heft 1 bis 4). 2Danach ist eine Genehmigung insbesondere erforderlich bei
    • Neu- und Anbauten sowie bei teilweisem oder vollständigem Abbruch vorhandener Gebäude,
    • Instandsetzung und Veränderung gottesdienstlicher Gebäude, wenn dadurch die bauliche Grundgestalt, die Raumaufteilung, die künstlerische Gestaltung oder die Ausstattung des Gebäudes betroffen werden,
    • baulichen Veränderungen von Wohn- und anderen Gebäuden.
    3Genehmigungspflichtig sind auch Baumaßnahmen, die den bisherigen Verwendungszweck eines Gebäudes ändern oder die Denkmalpflege berühren.
    2.1.1
    1Von der durch die Verordnung übertragenen Genehmigungsbefugnis sind gemäß § 1 Abs. 1 a) der Verordnung drei Gruppen von Baumaßnahmen ausgenommen:
    • Bauvorhaben über 200 000,00 DM;
    • Bauvorhaben an Gebäuden, die einen besonderen Denkmalswert haben (Anlage 1);
    • Maßnahmen an der Ausstattung (Orgeln, Glocken, Inventar).
    2Für diese Baumaßnahmen bleibt es bei der Zuständigkeit des Konsistoriums für die kirchenaufsichtliche Genehmigung.
    2.1.2
    Mit dem Antrag des Gemeindekirchenrates auf Erteilung einer kirchenaufsichtlichen Genehmigung sind dem Kreiskirchenrat über das Kirchliche Verwaltungsamt folgende Unterlagen einzureichen:
    • Beschluss des Gemeindekirchenrates, in dem die beabsichtigte Maßnahme möglichst konkret beschrieben wird (Protokollauszug),
    • gesicherter Finanzierungsplan,
    • baufachliches Votum zum Bauvorhaben (Kirchliches Bauamt, Außenstelle, eigene Fachmitarbeiter des Kirchenkreises, Planungsbüro o. ä.),
    • Baugenehmigung des Bauordnungsamtes, soweit erforderlich,
    • Zustimmung der unteren Denkmalschutzbehörde, soweit erforderlich,
    • Stellungnahme des Landesamtes für Denkmalpflege, soweit erforderlich.
    2.1.3
    1Die dem Kirchlichen Verwaltungsamt gemäß § 1 Abs. 1 a) letzter Satz der Verordnung obliegende Vorprüfung ist in einem Entscheidungsvorschlag gegenüber dem Kreiskirchenrat zusammenzufassen. 2Die Vorprüfung durch das Kirchliche Verwaltungsamt hat auch folgende Fragen einzubeziehen:
    • Soweit die anstehenden Bauarbeiten an denkmalswerten Gebäuden durchgeführt werden, ist nach den Bestimmungen der Denkmalschutzgesetze der einzelnen Länder die Zustimmung der unteren Denkmalschutzbehörde erforderlich.
    • Die Denkmalschutzgesetze der Länder sowie die Evangelischen Kirchenverträge Sachsen-Anhalt, Thüringen und Brandenburg enthalten Regelungen, wonach bei Entscheidungen über Gebäude, die unmittelbar gottesdienstlichen Zwecken dienen, die kirchlichen Belange zu berücksichtigen sind. 3Für Sachverhalte, bei denen die Interessen der Kirche und Denkmalpflege auseinander gehen, ist diese Festlegung wichtig.
    • Zu prüfen ist, ob anhand der Bauordnungen der Länder eine Baugenehmigung durch die zuständige Behörde der Bauaufsicht erforderlich ist.
      Allgemein kann gesagt werden, dass grundsätzlich alle Maßnahmen, die die Errichtung, die Änderung oder den Abbruch baulicher Anlagen zum Inhalt haben, der staatlichen Genehmigung bedürfen.
      Der Katalog der baugenehmigungsfreien Bauvorhaben ist umfangreich. 3Er bezieht sich vor allem auf Gebäude mit einem geringen Rauminhalt, auf besondere Gebäude wie Wochenendhäuser, auf Einfriedungen und Stützmauern bis zu einer bestimmten Höhe und auf Änderungen von Bauteilen in Gebäuden, an die hinsichtlich der Standsicherheit oder des Brandschutzes keine besonderen Anforderungen gestellt werden.
      4Der baufachliche Rat sollte in allen zweifelhaften Fällen eingeholt werden.
    2.1.4
    Das Konsistorium ist über den Bescheid des Kreiskirchenrates abschriftlich zu unterrichten
    2.1.5
    1Führt der Kirchenkreis selbst ein Bauvorhaben durch, so entfällt gemäß § 3 Abs. 1 Kirchengesetz die kirchenaufsichtliche Genehmigung durch das Konsistorium, soweit sich das Bauvorhaben im Rahmen der unter 2.1.1 bezeichneten Kriterien hält (Kostenumfang bis 200 000,00 DM, kein besonderer Denkmalswert, keine Maßnahmen an Orgeln, Glocken und Inventar).
    2Der Kreiskirchenrat hat aber gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Kirchengesetz die Beschlussfassung über ein entsprechendes Bauvorhaben dem Konsistorium anzuzeigen.
    2.2
    Aufnahme von Darlehen, soweit der Kirchenkreis oder eine Kirchengemeinde Darlehnsgeber ist (§ 1 Abs. 1 b) der Verordnung)
    Die Genehmigungspflicht für die Aufnahme von Darlehen ergibt sich aus § 76 Abs. 2 der Kirchlichen Verwaltungsordnung.
    2.2.1
    Mit dem Antrag des Gemeindekirchenrates auf Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung sind dem Kreiskirchenrat über das Kirchliche Verwaltungsamt folgende Unterlagen einzureichen:
    • Darlehnsvertrag mit einer anderen Kirchengemeinde (zwei Ausfertigungen) bzw. Antrag auf Vergabe eines Darlehens durch den Kirchenkreis,
    • Beschluss des Gemeindekirchenrates (Protokollauszug),
    • Rechnung des Vorjahres einschließlich Vermögensaufstellung,
    • Haushaltsplan des laufenden Jahres,
    • Kosten- und Finanzierungsplan für das Vorhaben.
    2.2.2
    1Die dem Kirchlichen Verwaltungsamt obliegende Vorprüfung ist in einem Entscheidungsvorschlag gegenüber dem Kreiskirchenrat zusammenzufassen. 2Soll der Kirchenkreis selber Darlehnsgeber sein, schließt der Beschluss des Kreiskirchenrates über den Abschluss des Darlehnsvertrages die kirchenaufsichtliche Genehmigung mit ein. 3Ein besonderer Genehmigungsbescheid und Genehmigungsvermerk auf dem Darlehnsvertrag entfällt in diesem Fall.
    2.3
    Veränderung des Umfangs einer Pfarrdienstwohnung, die einer Gemeindepfarrstelle zugeordnet ist (§ 1 Abs. 1 c) der Verordnung)
    Die Genehmigungspflicht für die Veränderung des Umfangs der Pfarrdienstwohnung ergibt sich aus § 2 Abs. 3 Pfarrdienstwohnungsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. September 1994 (ABl. S. 117).
    2.3.1
    Mit dem Antrag des Gemeindekirchenrates auf Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung sind dem Kreiskirchenrat über das Kirchliche Verwaltungsamt folgende Unterlagen einzureichen:
    • Gemeindekirchenratsbeschluss über die Veränderung des Umfangs der Pfarrdienstwohnung (Protokollauszug); der Gemeindekirchenratsbeschluss muss die Veränderungen präzise beschreiben,
    • Antrag des Pfarrers oder der Pfarrerin für die Veränderung.
    2.3.2
    1Eine Veränderung des Umfangs der Pfarrdienstwohnung ist durch den Gemeindekirchenrat dem Konsistorium unter Beifügung des Beschlusses über den geänderten Steuerwert der Pfarrdienstwohnung anzuzeigen.
    2Das über die Pfarrdienstwohnung geführte Wohnungsblatt ist entsprechend zu korrigieren.
    2.3.3
    Hat der Kirchenkreis als anstellende Körperschaft eine Dienstwohnung zugewiesen, so entfällt gemäß § 3 Abs. 1 Kirchengesetz die kirchenaufsichtliche Genehmigung durch das Konsistorium.
    2.4
    Vermietung, Untervermietung oder tatsächliche Überlassung von Teilen der Pfarrdienstwohnung (§ 1 Abs. 1 d) der Verordnung)
    1Das Erfordernis der Genehmigung eines Gemeindekirchenratsbeschlusses über die Vermietung, Untervermietung oder tatsächliche Überlassung von Teilen der Pfarrdienstwohnung ergibt sich aus § 5 Abs. 5 Pfarrdienstwohnungsordnung. 2Eine Vermietung, Untervermietung oder tatsächliche Überlassung von Teilen der Pfarrdienstwohnung ist grundsätzlich unzulässig und kann nur im besonderen Ausnahmefall ermöglicht werden. 3An eine Ausnahmegenehmigung müssen somit besonders strenge Maßstäbe angelegt werden.
    4Ein eventuelles Entgelt steht der Kirchengemeinde zu. 5Nur im besonderen Ausnahmefall kann aufgrund eines entsprechenden Beschlusses des Gemeindekirchenrates, der ebenfalls der Genehmigung des Kreiskirchenrates bedarf, der Inhaber der Dienstwohnung das Entgelt erhalten.
    2.4.1
    Mit dem Antrag des Gemeindekirchenrates auf Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung sind dem Kreiskirchenrat über das Kirchliche Verwaltungsamt folgende Unterlagen einzureichen:
    • Gemeindekirchenratsbeschluss (Protokollauszug),
    • der Antrag des Inhabers der Dienstwohnung.
    2.4.2
    Hat der Kirchenkreis als anstellende Körperschaft eine Dienstwohnung zugewiesen, so entfällt gemäß § 3 Abs. 1 Kirchengesetz die kirchenaufsichtliche Genehmigung durch das Konsistorium.
    2.5
    Führung eines Gewerbes oder Ausübung eines nichtkirchlichen Berufs im Pfarrhaus (§ 1 Abs. 1 f) der Verordnung)
    1Das Erfordernis der Zustimmung für die Ausübung eines Gewerbes oder eines nichtkirchlichen Berufs im Pfarrhaus ergibt sich aus § 12 Abs. 3 Pfarrdienstwohnungsordnung und § 47 Abs. 3 Pfarrdienstgesetz.
    2Die Erteilung der Zustimmung ist ausgeschlossen, wenn die Ausübung des Gewerbes oder des nichtkirchlichen Berufs dem Charakter des Pfarrhauses, ein Gebäude zur Wahrnehmung des kirchlichen Dienstes zu sein, nicht entspricht, oder sich die Ausübung nachteilig auf den Dienst des Pfarrers oder der Pfarrerin auswirkt.
    2.5.1
    1Dem Kreiskirchenrat sind über das Kirchliche Verwaltungsamt folgende Unterlagen einzureichen:
    • Ein schriftlicher Antrag; Antragsteller können der Pfarrer oder die Pfarrerin bei einer Beschäftigung im eingeschränkten Dienst, der Ehepartner oder andere Familienangehörige sowie auch Dritte sein;
    • das beschlussmäßige Votum des zuständigen Gemeindekirchenrates (Protokollauszug).
    2In schwierigen Grenzfällen legt sich im Rahmen der Vorprüfung des Kirchlichen Verwaltungsamtes eine Beratung mit dem Konsistorium nahe.
  3. Übertragung von Zuständigkeiten zur kirchenaufsichtlichen Genehmigung an die Kirchlichen Verwaltungsämter
    3.1
    Abschluss von Arbeitsverträgen (§ 1 Abs. 2 a) der Verordnung)
    1Die kirchenaufsichtliche Genehmigung der Arbeitsverträge der Mitarbeiter der Kirchengemeinden und von Einrichtungen in Trägerschaft der Kirchengemeinden (hauptberuflich Beschäftigte, nebenberuflich Beschäftigte, Beschäftigte in AB-Maßnahmen) obliegt den Kirchlichen Verwaltungsämtern, soweit die Mitarbeiter den Vergütungsgruppen X–V c Kirchliche Arbeitsvertragsordnung zugehören. 2Weitere Voraussetzung ist, dass keine Zulagen vorgesehen sind, die über die Regelungen der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung hinausgehen.
    3Die Überprüfung durch das Kirchliche Verwaltungsamt erstreckt sich nur auf die Rechtmäßigkeit der arbeitsvertraglichen Regelungen.
    3.1.1
    1Mit dem Antrag des Gemeindekirchenrates auf kirchenaufsichtliche Genehmigung von Arbeitsverträgen sind dem Kirchlichen Verwaltungsamt folgende Unterlagen einzureichen (vgl. Formblatt: Antrag auf kirchenaufsichtliche Genehmigung, Anlage 21#):
    • Arbeitsvertrag (3fach),
    • Beschluss des Gemeindekirchenrates (Protokollauszug),
    • Haushaltsplan bzw. Wirtschaftsplan, ggf. Stellenplan,
    • Personalblatt (Anlage 3),
    • Stellenbeschreibung (Anlage 4),
    • Erklärung zum Ortszuschlag (Anlage 5),
    • Berechnungsbogen (Anlage 6).
    2Zur Genehmigung vorzulegen sind auch nachfolgende Änderungsverträge.
    3.1.2
    Einzelhinweise:
    • 1Jeder Arbeitsvertrag ist zu registrieren, wobei für die Registrierung eine EDV-Datei angelegt wird. 2Die Registrierung erfolgt unter Verwendung der Gemeindekennzeichnungsnummer, der Ziffer des für den Arbeitsvertrag maßgeblichen Einzelgruppenplans (z. B. 3.1 für Mitarbeiter in der allgemeinen Verwaltung) bzw. des Buchstabens B für Mitarbeiter des Vergütungsgruppenplans B, der laufenden Nummer für das Jahr der Genehmigung (z. B. 1/97 für den ersten in 1997 genehmigten Arbeitsvertrag – also: (GKZ-3.1-1/97).
    • Für die Berechnung der Dienstzeit kann vom Konsistorium ein Programm (Excel) gegen Kostenerstattung zur Verfügung gestellt werden.
    • Von jedem genehmigten Arbeitsvertrag ist dem Konsistorium eine Kopie zuzuleiten.
    3.1.3
    1Schließt der Kirchenkreis selbst Arbeitsverträge im Rahmen der unter 3.1 bezeichneten Kriterien (Vergütungsgruppe X–V c; keine Zulagen, die über die Regelungen der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung hinausgehen), so entfällt gemäß § 3 Abs. 1 Kirchengesetz die kirchenaufsichtliche Genehmigung. 2Die Kreiskirchenräte entscheiden über den Abschluss solcher Arbeitsverträge erst nach Vorprüfung durch das Kirchliche Verwaltungsamt. 3Die Absicht zum Abschluss solcher Arbeitsverträge ist rechtzeitig vorher durch das Kirchliche Verwaltungsamt dem Konsistorium anzuzeigen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Kirchengesetz). 4Die Anzeige muss mindestens folgende Angaben enthalten: Bezeichnung der Vergütungsgruppe, Stellenbeschreibung, Dienstanweisung.
    3.2
    Abschluss von Pachtverträgen über Kirchenvermögen (§ 1 Abs. 2 b) und c) der Verordnung)
    1Die Genehmigungspflicht für den Abschluss von Pachtverträgen ergibt sich aus § 33 Abs. 2 der Kirchlichen Verwaltungsordnung. 2Es ist zu beachten, dass die Befugnis zur Genehmigung von Pachtverträgen über Kirchenvermögen nicht schlechthin den Kirchlichen Verwaltungsämtern übertragen worden ist, sondern nur in bestimmten Eingrenzungen. 3Nur die Verpachtung von unbebautem Grundbesitz, der landwirtschaftlich genutzt, und von Grundbesitz, der als Garten- oder Erholungsfläche dient, ist Gegenstand der Genehmigungspflicht der Kirchlichen Verwaltungsämter. 4In allen anderen Fällen der Verpachtung von in Kirchenvermögen stehendem Grundbesitz bleibt es bei der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Konsistorium.
    3.2.1
    1Mit dem Antrag des Gemeindekirchenrates auf Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung sind dem Kirchlichen Verwaltungsamt folgende Unterlagen einzureichen:
    • Gemeindekirchenratsbeschluss über den Vertragsabschluss (Protokollauszug),
    • Pachtvertrag in 4facher Ausfertigung.
    2Nach erteilter Genehmigung sind dem Gemeindekirchenrat zwei Vertragsausfertigungen zurückzureichen.
    3.2.2
    1Hat ein Gemeindekirchenrat das Kirchliche Verwaltungsamt gemäß § 4 Abs. 1 Kirchliches Verwaltungsamtsgesetz vom 31. Oktober 1993 (ABl. 1994 S. 15) bevollmächtigt, für die Kirchengemeinde Pachtverträge über Kirchenvermögen abzuschließen, so entfällt in Anwendung von § 3 Abs. 2 zweiter Anstrich Kirchengesetz eine kirchenaufsichtliche Genehmigung, soweit es sich um Grundbesitz handelt, auf den die unter 3.2 gekennzeichneten eingrenzenden Kriterien zutreffen (unbebauter Grundbesitz, der landwirtschaftlich genutzt wird; Grundbesitz, der als Garten- oder Erholungsfläche dient).
    2Dem Gemeindekirchenrat ist in diesem Fall eine Vertragsausfertigung zuzusenden.
    3.2.3
    1In Anwendung von § 3 Abs. 2 erster Anstrich Kirchengesetz entfällt bei Pachtverträgen über Pfarrvermögen eine kirchenaufsichtliche Genehmigung, soweit es sich um Grundbesitz handelt, auf den die unter 3.2 gekennzeichneten eingrenzenden Kriterien zutreffen (unbebauter Grundbesitz, der landwirtschaftlich genutzt wird; Grundbesitz, der als Garten- oder Erholungsfläche dient).
    2Aufgrund von §§ 9 und 10 Finanzgesetz vom 2. November 1991 (ABl. 1992 S. 2) obliegt den Kirchlichen Verwaltungsämtern für die zuständigen Kirchenkreise der Abschluss von Pachtverträgen über Pfarrvermögen.
    3.2.4
    Einzelhinweise:
    • 1Der Abschluss von Pachtverträgen begründet nach dem Landpachtverkehrsgesetz eine Anzeigepflicht gegenüber verschiedenen staatlichen Stellen. 2Das Kirchliche Verwaltungsamt ist für die Wahrnehmung dieser Anzeigepflicht zuständig.
    • Nach erteilter Genehmigung und nach Ablauf der Beanstandungsfrist nach dem Landpachtverkehrsgesetz ist dem Gemeindekirchenrat und dem Pächter jeweils eine Vertragsausfertigung zuzusenden.
    • 1Die Kirchlichen Verwaltungsämter und Gemeindekirchenräte sind nach wie vor verpflichtet, die vom Konsistorium für verbindlich erklärten Vertragstexte zu verwenden. 2Diese werden nach Bedarf in geeigneter Form bekannt gegeben. 3Abweichungen von einzelnen Vertragsbestimmungen sind in begründeten Ausnahmefällen möglich. 4Die bisher verwendeten Vertragsformulare für die o. g. Vertragsarten sind ab 1. 1. 1997 nicht mehr zu benutzen. 5Ab 1. 1. 1997 gelten die hier als Anlage beigefügten Formulare für Landpacht, Gärten im Außenbereich und Kleingartenanlage (Anlagen 7–9).
    • 1Die Kirchlichen Verwaltungsämter haben dafür Sorge zu tragen, dass von allen Verträgen eine Vertragsausfertigung im Amt verbleibt. 2Die Verträge sind unmittelbar nach Rechtswirksamkeit im EDV-Programm EASY-Grund zu erfassen.
    • 1Zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Genehmigungsverfahrens und der umfassenden Nutzung des EDV-Programms müssen die Kirchlichen Verwaltungsämter Kenntnis von allen gültigen Grundstücksverträgen und Grundstücksveränderungen, auch des Kirchenvermögens, haben. 2Die Gemeindekirchenräte werden aus diesem Grunde aufgefordert, bis zum 31. 3. 1997 von allen gültigen Grundstücksverträgen, einschließlich der Erbbaurechts- und Grundstücksmietverträge, eine Ausfertigung (ggf. eine vollständige Kopie) dem zuständigen Kirchlichen Verwaltungsamt auszuhändigen. 3Ab sofort ist durch die Gemeindekirchenräte den Verwaltungsämtern jeweils eine Kopie von Mitteilungen zuzustellen, die von Grundbuch- oder Katasterämtern bei den Kirchengemeinden eingehen.
  4. Vermietung von Gebäuden oder Gebäudeteilen (§ 1 Abs. 2 d) der Verordnung)
    4.1
    1Die Genehmigungspflicht für den Abschluss von Mietverträgen über Gebäude oder Gebäudeteile ergibt sich aus § 33 Abs. 2 der Kirchlichen Verwaltungsordnung. 2Danach ist die Genehmigung von Mietverträgen nur erforderlich, wenn der Mietvertrag mehr als 12 Jahre oder mit einer Person abgeschlossen wird, die an der kirchlichen Vermögensverwaltung oder an der Aufsicht darüber beteiligt ist.
    4.2
    Mit dem Antrag des Gemeindekirchenrates auf kirchenaufsichtliche Genehmigung des Mietvertrages sind dem Kirchlichen Verwaltungsamt folgende Unterlagen einzureichen:
    • Beschluss des Gemeindekirchenrates (Protokollauszug),
    • der Mietvertrag (2fache Ausfertigung).
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Anlage 1

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Übersicht über denkmalwerte Kirchen und Gebäude von herausgehobener Bedeutung in der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen, für die sich gemäß § 1 Abs. 1 a) der VO über die Übertragung von Aufgaben der Aufsicht des Konsistoriums das Konsistorium bei Bauvorhaben die Zuständigkeit zur kirchenaufsichtlichen Genehmigung vorbehalten hat Neufassung der Anlage 1 zur Verwaltungsanordnung des Konsistoriums vom 19. Dezember 1996 (ABl. 1997 S. 3)

Propstsprengel Altmark
Kirchenkreis Beetzendorf
Audorf, Dorfkirche
Diesdorf, Klosterkirche
Oebisfelde, St. Katharinen
Jeeben, Dorfkirche
Winterfeld, Dorfkirche
Kirchenkreis Gardelegen
Gardelegen, St. Marien, Stadtkirche
Letzlingen, Schloßkirche
Vollenschier, Dorfkirche
Berge, Dorfkirche
Kloster Neuendorf, Klosterkirche
Kirchenkreis Jerichow-Tangermünde
Fischbeck, Dorfkirche
Garz b. Havelberg, Dorfkirche
Hämerten, Dorfkirche
Jerichow, Klosterkirche
Melkow, Dorfkirche
Schönhausen, rom. Dorfkirche
Tangermünde, St. Stephan, Stadtkirche
Wust, Dorfkirche
Buchholz, Dorfkirche
Jerichow, Stadtkirche
Sandau rom. Kirche
Kirchenkreis Osterburg
Arendsee, Klosterkirche
Klein Rossau, Dorfkirche
Krevese, Dorfkirche
Orpensdorf, Dorfkirche
Osterburg, Stadtkirche
Seehausen/A., St. Petri, Stadtkirche
Werben, St. Joh., Stadtkirche
Aulosen, Dorfkirche
Groß Beuster, Dorfkirche
Königsmark, Dorfkirche
Kirchenkreis Salzwedel
Brunau (Turm), Dorfkirche
Osterwohle, Dorfkirche
Salzwedel, St. Katharin, Stadtkirche
Salzwedel, St. Marien, Stadtkirche
Mahlsdorf, Dorfkirche
Dambeck (Dorf), Dorfkirche
Kirchenkreis Stendal
Arneburg, Stadtkirche
Bismark, Stadtkirche
Schönfeld b. Möringen, Dorfkirche
Stendal, Dom
Stendal, St. Marien, Stadtkirche
Stendal, St. Jakobikirche
Stendal, St. Petrikirche
Groß Möringen, Dorfkirche
Propstsprengel Erfurt-Nordhausen
Kirchenkreis Eichsfeld
Heiligenstadt, St. Martin, Stadtkirche
Kirchenkreis Erfurt
Büßleben, Dorfkirche
Erfurt, Augustinerklosterkirche
Erfurt, Kaufmannskirche
Erfurt, Lutherkirche
Erfurt, Predigerkirche
Erfurt, Reglerkirche
Kirchenkreis Henneberger Land
Heinrichs (Suhl), Dorfkirche
Rohr, Dorfkirche (Kirchenburg als Gesamtanlage)
Schleusingen, Schloßkirche
Suhl, Hauptkirche
Suhl, Kreuzkirche
Vessa, Bergkirche
Kirchenkreis Langensalza
Bad Langensalza, Stadtkirche
Kirchenkreis Mühlhausen
Eigenrieden, Dorfkirche
Groß Burschla, Stiftskirche
Horsmar, Dorfkirche
Mühlhausen, St. Blasii-Kirche, Stadtkirche
Treffurt, Dorfkirche
Kirchenkreis Sömmerda
Artern, Stadtkirche
Sömmerda, St. Bonifatius, Stadtkirche
Weißensee, Stadtkirche
Kirchenkreis Südharz
Ellrich, Ruine, Stadtkirche
Münchenlohra, Dorfkirche
Nohra, Dorfkirche
Nordhausen, St. Blasii-Kirche
Nordhausen-Salza (»Notkirche«)
Schwenda, Dorfkirche
Propstsprengel Halle-Naumburg
Kirchenkreis Brehna
Hohenthurm, Dorfkirche
Werben b. Brehna, Dorfkirche
Kirchenkreis Halle
Halle, St. Marien, Marktkirche
Halle, Pauluskirche
Halle-Silberhöhe, Kirche
Halle-Silberhöhe, Kirche St. Elisabeth u. Gemeindezentrum
Kirchenkreis Mansfelder Land
Eisleben, St. Andreas
Eisleben, St. Annen
Eisleben, St. Petri
Hettstedt, St. Jakobi, Stadtkirche
Hornburg b. Erdeborn, Dorfkirche
Eisleben, St. Nicolai
Kloster Mansfeld, St. Marien
Wippra, Stadtkirche St. Marien
Kirchenkreis Merseburg
Farnstedt, Kirche (St. Johannis u. Pauli)
Lützen, Stadtkirche
Merseburg, Maximikirche
Querfurt, Stadtkirche
Weißenfels, St. Marien, Stadtkirche
Kirchenkreis Naumburg
Freiburg/U., Stadtkirche
Naumburg, St. Othmar
Naumburg, St. Wenzel, Stadtkirche
Naumburg, Moritzkirche
Schönburg, Kirche
Kirchenkreis Petersberg
Petersberg, Klosterkirche
Wettin, Stadtkirche
Könnern, Stadtkirche St. Wenzeslai
Kirchenkreis Sangerhausen
Edersleben, Dorfkirche
Sangerhausen, St. Jakobi, Stadtkirche
Sangerhausen, Ulrichskirche
Stolberg/H., St. Martini, Stadtkirche
Kirchenkreis Zeitz
Pötewitz, St. Sebastian, Dorfkirche
Osterfeld, Stadtkirche (Lutherkirche)
Zeitz, St. Stephan
Propstsprengel Kurkreis Wittenberg
Kirchenkreis Bad Liebenwerda
Elsterwerda, Stadtkirche
Mühlberg/Elbe, Stadtkirche
Saxdorf, Dorfkirche
Kirchenkreis Bitterfeld
Gräfenhainichen, Stadtkirche
Kirchenkreis Eilenburg
Delitzsch, Stadtkirche
Eilenburg, St. Marien, Stadtkirche
Eilenburg, St. Nicolai, Stadtkirche
Schnaditz, Dorfkirche
Kirchenkreis Herzberg
Falkenberg, Stadtkirche
Herzberg, St. Marien, Stadtkirche
Lebusa, Dorfkirche
Kirchenkreis Jessen
Axien, Dorfkirche
Jessen, Stadtkirche
Klöden, Dorfkirche
Prettin, Stadtkirche
Kirchenkreis Torgau
Belgern, Stadtkirche
Dommitzsch/E., Stadtkirche
Lausa, Dorfkirche
Schildau, Stadtkirche
Torgau, St. Marien, Stadtkirche
Kirchenkreis Wittenberg
Bad Schmiedeberg, Stadtkirche
Kemberg, Stadtkirche
Pretzsch, Stadtkirche
Wittenberg, Stadtkirche
Propstsprengel Magdeburg-Halberstadt
Kirchenkreis Aschersleben-Quedlinburg
Aschersleben, St. Stephani, Stadtkirche
Quedlinburg, St. Blasii-Benedikti (Marktkirche)
Quedlinburg, St. Nicolai
Kirchenkreis Burg
Burg, Liebfrauenkirche, Stadtkirche
Burg, St. Nicolai, Stadtkirche
Kirchenkreis Genthin
Altenklitzsche, Dorfkirche
Genthin, St. Trinitatis, Stadtkirche
Karow, Dorfkirche
Paray, Dorfkirche
Ziesar, Stadtkirche
Schlagenthin, Dorfkirche
Wusterwitz, Dorfkirche
Kirchenkreis Halberstadt
Gröningen, Klosterkirche
Halberstadt, Unser Lieben Frau
Halberstadt, Martini, Stadtkirche
Heudeber, Dorfkirche
Osterwieck, St. Stephani, Stadtkirche
Kirchenkreis Haldensleben
Altenhausen, Dorfkirche
Alt-Haldensleben (Simultankirche)
Haldensleben, St. Marien, Stadtkirche
Kirchenkreis Leitzkau
Gehrden, Dorfkirche
Leitzkau, Dorfkirche
Loburg, Stadtkirche
Pretzien, Dorfkirche
Zeppernick, Dorfkirche
Kirchenkreis Magdeburg
Magdeburg, St. Ambrosius
Magdeburg, M.-Gallus
Magdeburg, St. Nicolai
Magdeburg, Wallonerkirche
Gemeindezentrum, Hoffnungsgemeinde Magdeburg
Kirchenkreis Oschersleben
Harbke, Dorfkirche
Kirchenkreis Schönebeck
Aken, Nicolaikirche, Stadtkirche
Barby, St. Johannis, Stadtkirche
Barby, St. Marien, Stadtkirche
Brumby, Stadtkirche
Calbe, St. Stephani, Stadtkirche
Schönebeck, St. Johannis, Stadtkirche
Wespen, Dorfkirche
Kirchenkreis Wanzleben
Langenweddingen, Dorfkirche
Seehausen/B., St. Peter u. Paul, Dorfkirche
Wanzleben, Stadtkirche
Kirchenkreis Wernigerode
Drübeck, Klosterkirche, Gesamtanlage
Wernigerode, Sylvestrikirche
Kirchenkreis Wolmirstedt
Wolmirstedt, Stadtkirche
Angern, Dorfkirche
Eichenbarleben, Dorfkirche
Niederndodeleben, Dorfkirche
Schnarsleben (OT v. Niederndodeleben)

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1 ↑ Die Anlagen 2 bis 9 werden nicht mit veröffentlicht; sie sind Bestandteil der Rundverfügung 36/96 vom 19. 12. 1996
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