.Kirchengesetz über die Einführung der Agende
Geltungszeitraum von: 01.04.1965
Geltungszeitraum bis: 31.12.2012
Kirchengesetz über die Einführung der Agende
der Evangelischen Kirche der Union,
II. Band, in der Evangelischen Kirche der
Kirchenprovinz Sachsen
In der Fassung der Bekanntmachung vom 24. November 2000 (ABl. EKKPS S. 195), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 18. November 2006
####§ 1
Die Agende für die Evangelische Kirche der Union, II. Band, vom 27. Juni 1963 wird gemäß Art. 131 GrO in der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen eingeführt.
#§ 2
An die Stelle des Abschnittes „Die heilige Taufe“ im Ersten Teil der Agende tritt das „Taufbuch – Agende für die Evangelische Kirche der Union“ in der durch den Rat der Evangelischen Kirche der Union am 2. Februar 2000 beschlossenen Fassung.
#§ 3
An die Stelle der „Konfirmationsordnung für die Kirchenprovinz Sachsen“ tritt die „Konfirmation – Agenda für evangelisch-lutherische Kirchen und Gemeinden und für die Evangelische Kirche der Union“ in der von der Synode der Evangelischen Kirche der Union am 9. Juni 2002 beschlossenen Fassung.
#§ 4
An die Stelle der Teile „Die Ordination zum Predigtamt“, „Einsegnungen“, und „Einführungen“ der Agende tritt die „Agende für die Evangelische Kirche der Union“, Band II/2: Gottesdienstordnung für Ordination, Einführung, Bevollmächtigung und Vorstellung“ in der durch die 6. Verordnung des Rates der Evangelischen Kirche der Union zur Änderung der Agende der Evangelischen Kirche der Union, II. Band, vom 4. Oktober 2000 festgestellten Fassung.
#§ 5
An die Stelle des Teils „Die Trauung“ tritt „Trauung – Agende für die Union Evangelischer Kirchen in der EKD“ in der von der Vollkonferenz der Union Evangelischer Kirchen in der EKD am 13. Mai 2006 beschlossenen Fassung.
#§ 6
An die Stelle des Teils „Die Bestattung“ tritt „Bestattung – Agende für die Union Evangelischer Kirchen in der EKD“ in der von der Vollkonferenz der Union Evangelischer Kirchen in der EKD am 14. Mai 2004 beschlossenen Fassung.