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Geltungszeitraum von: 01.01.2009
Geltungszeitraum bis: 31.12.2012
Beschluss der Föderationssynode über die Erhebung des Gemeindebeitrags/Kirchgeldes 2009 und 2010 (Gemeindebeitragsbeschluss/Kirchgeldbeschluss)
Vom 16. November 2008
#Aufgrund von § 2 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Erhebung eines freiwilligen Kirchgeldes in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen vom 17. November 2001 (ABl. 2002 ELKTh S. 18) und von § 3 Absatz 2 des Kirchengesetzes über die Erhebung eines Kirchgeldes als Gemeindebeitrag in der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen vom 3. November 1990 (ABl. 1991 EKKPS S. 6) hat die Föderationssynode folgenden Beschluss gefasst:
- 1.
- Der Beschluss der Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen vom 18. November 2006 über die Erhebung des freiwilligen Kirchgeldes für die Haushaltsjahre 2007 und 2008 (Kirchgeldbeschluss) und der Beschluss der Synode der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen vom 17. November 2007 über die Erhebung eines Kirchgeldes als Gemeindebeitrag für das Kalenderjahr 2008 gelten für das Haushaltsjahr 2009 fort.
- 2.
- 2.1.
- 1,25 EURO monatlich (15,00 EURO jährlich) volljährige Schüler, Auszubildende und Studenten bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, Empfänger von Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder ähnlichen Leistungen, Gemeindeglieder ohne eigenes Einkommen
- 2.2.
- 3,50 EURO monatlich (42,00 EURO jährlich) Gemeindeglieder, welche nicht unter Nummer 1 fallen und neben dem Gemeindebeitrag/Kirchgeld auch Kirchensteuer zahlen
- 2.3.
- alle übrigen Gemeindeglieder einschließlich Rentner und Arbeitslosengeldempfänger, die keine Kirchensteuer zahlen, entsprechend ihrem Einkommen einschließlich Renten und Arbeitslosengeld gemäß folgender Tabelle:monatliches Einkommen in EUR (netto)Gemeindebeitrag/Kirchgeld monatlich in EURGemeindebeitrag/Kirchgeld jährlich in EURbis 6003,0036,00bis 7003,5042,00bis 8004,0048,00bis 9004,5054,00bis 1.0005,0060,00
darüber je 100,00 EURO Einkommen 0,50 EURO monatlich bzw. 6,00 EURO jährlich zusätzlich.
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1 ↑ Nummer 2 gilt aufgrund des Beschlusses der Landessynode vom 19. November 2011 (ABl. 2012 S. 122) für das Haushaltsjahr 2012 fort.
1 ↑ Nummer 2 gilt aufgrund des Beschlusses der Landessynode vom 19. November 2011 (ABl. 2012 S. 122) für das Haushaltsjahr 2012 fort.