.Vom 19. März 1994 (ABl. ELKTh S. 94),
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Geltungszeitraum von: 01.04.1994
Geltungszeitraum bis: 31.12.2012
Diakonengesetz
Vom 19. März 1994 (ABl. ELKTh S. 94),
geändert durch Kirchengesetz vom 22. März 1997
(ABl. ELKTh S. 148)
Die Synode der Evang.-Luth. Kirche in Thüringen hat gemäß § 68 Abs. 2 Ziffer 1 der Verfassung folgendes Kirchengesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
§ 1
Grundbestimmungen
(
1
)
Diakoninnen und Diakone üben ein kirchliches Amt aus, in dem die Gemeinde ihren Dienst der Liebe und das Zeugnis von Jesus Christus verantwortlich in der Welt wahrnimmt.
(
2
)
1 Sie sind Mitarbeiter im Dienst der Kirche und wirken am Auftrag der Kirche mit. 2 Sie nehmen in Gemeinschaft mit anderen Mitarbeitern den Auftrag der Kirche u. a. in folgenden Bereichen wahr:
- Sozial- und Bildungsarbeit,
- pflegerische und erzieherische Tätigkeiten,
- Verkündigung,
- Seelsorge,
- Unterricht und
- Beratung.
(
3
)
In ihrem Amt sind sie an die Ordnung der Evang.-Luth. Kirche in Thüringen gebunden.
#§ 2
Berufung
(
1
)
1 Diakoninnen und Diakone werden durch den Landesbischof in Abstimmung mit der Brüder- und Schwesternschaft des Johannes-Falk-Hauses in das Diakonenamt berufen. 2 Der Landesbischof oder ein von ihm Beauftragter vollzieht die Berufung durch die Einsegnung in einem Gottesdienst.
(
2
)
1 Unbeschadet einer besonderen Berufsbezeichnung führen die Berufenen die Amtsbezeichnung »Diakon« oder »Diakonin«. 2 Sie erhalten über die Berufung eine Urkunde.
#§ 3
Voraussetzung der Berufung
(
1
)
Zu Diakoninnen und Diakonen können diejenigen berufen werden, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Zugehörigkeit zu einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland;
- abgeschlossene Ausbildung in einem Sozialberuf an einer staatlich anerkannten Fachschule oder Fachhochschule;
- abgeschlossene kirchlich-diakonische Ausbildung an einer vom Verband Evangelischer Diakoninnen- und Diakonengemeinschaften Deutschlands und von der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen anerkannten kirchlichen Ausbildungsstätte;
- einjährige berufliche Bewährung in einer kirchlichen oder diakonischen Tätigkeit;
- Abgabe der Erklärung, den Dienst im Sinn der Grundbestimmung (§ 1) ausüben zu wollen.
(
2
)
Der Landesbischof kann in besonderen Ausnahmefällen auf Vorschlag des Landeskirchenrats von dem Erfordernis des Abs. 1 Ziff. 1 befreien.
#§ 4
Dienstliche Regelungen
(
1
)
Der Arbeitsbereich von Diakoninnen und Diakonen ist vom Dienstgeber in einer Dienstanweisung beim Dienstantritt im einzelnen zu beschreiben.
(
2
)
Gehören sie einer Gemeinschaft nach § 7 Absatz 1 an, so sind bei der Anstellung die Bestimmungen der Ordnung dieser Gemeinschaft zu berücksichtigen.
(
3
)
Die Kirche gewährt ihnen Schutz und Fürsorge im Dienst.
#§ 5
Einführung
Diakoninnen und Diakone werden bei Antritt eines Dienstes in einem Gottesdienst eingeführt.
#§ 6
Mitwirkung im Gottesdienst
Diakoninnen und Diakone wirken im Rahmen der kirchlichen Ordnung aufgrund ihres Auftrages im Gottesdienst und im kirchlichen Leben einer Kirchgemeinde mit.
#§ 7
Brüder- und Schwesternschaft des Johannes-Falk-Hauses
(
1
)
Diakoninnen und Diakone sollen einer Gemeinschaft angehören, die dem Verband Evangelischer Diakoninnen- und Diakonengemeinschaften Deutschlands angeschlossen ist.
(
2
)
1 Die Brüder- und Schwesternschaft des Johannes-Falk-Hauses begleitet ihre Mitglieder in Glaubens- und Lebensfragen. 2 Sie sorgt für eine berufliche Fort- und Weiterbildung ihrer Mitglieder und berät die Anstellungsträger in dienstlichen Fragen.
(
3
)
Die Brüder- und Schwesternschaft des Johannes-Falk-Hauses wirkt bei der Einsegnung sowie bei Einführungen in ein neues Arbeitsfeld mit.
(
4
)
Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen unterstützt die Brüder- und Schwesternschaft des Johannes-Falk-Hauses bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
#§ 8
Rücknahme der Berufung
(
1
)
1 Die Berufung wird durch den Landeskirchenrat zurückgenommen, wenn Diakoninnen und Diakone
- auf ihre Amtsbezeichnung verzichten,
- nicht mehr Mitglied einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland sind oder
- ihre Verpflichtungen nach diesem Kirchengesetz in grober Weise verletzen oder sonst in schwerwiegender Weise die Verantwortung missachten, die ihnen aus dem Diakonenamt erwachsen.
2 Vor der Rücknahme der Berufung ist die betroffene Person zu hören und ein Votum der Brüder- und Schwesternschaft des Johannes-Falk-Hauses einzuholen.
(
2
)
1 Wird die Berufung zurückgenommen, so darf die Amtsbezeichnung »Diakonin« oder »Diakon« nicht mehr geführt werden. 2 Die Berufungsurkunde ist zurückzugeben.
(
3
)
In besonders begründeten Fällen kann der Landesbischof Diakoninnen und Diakone erneut berufen.
#§ 9
Anerkennung der Berufung in anderen Landeskirchen
Wer die Voraussetzungen des § 3 erfüllt und in einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland eingesegnet worden ist, kann vom Landesbischof als Diakonin oder Diakon anerkannt werden.
#§ 10
Übergangsbestimmungen
Wer nach der bisherigen Ordnung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen berufen worden ist, ist Diakonin oder Diakon im Sinne dieses Kirchengesetzes.
#§ 11
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1994 in Kraft.