.Vom 19. März 1994 (ABl. ELKTh S. 94),
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Geltungszeitraum von: 01.04.1994
Geltungszeitraum bis: 31.12.2012
Diakonengesetz
Vom 19. März 1994 (ABl. ELKTh S. 94),
geändert durch Kirchengesetz vom 22. März 1997
(ABl. ELKTh S. 148)
Die Synode der Evang.-Luth. Kirche in Thüringen hat gemäß § 68 Abs. 2 Ziffer 1 der Verfassung folgendes Kirchengesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
§ 1
Grundbestimmungen
(1) Diakoninnen und Diakone üben ein kirchliches Amt aus, in dem die Gemeinde ihren Dienst der Liebe und das Zeugnis von Jesus Christus verantwortlich in der Welt wahrnimmt.
(2) 1Sie sind Mitarbeiter im Dienst der Kirche und wirken am Auftrag der Kirche mit. 2Sie nehmen in Gemeinschaft mit anderen Mitarbeitern den Auftrag der Kirche u. a. in folgenden Bereichen wahr:
- Sozial- und Bildungsarbeit,
- pflegerische und erzieherische Tätigkeiten,
- Verkündigung,
- Seelsorge,
- Unterricht und
- Beratung.
(3) In ihrem Amt sind sie an die Ordnung der Evang.-Luth. Kirche in Thüringen gebunden.
#§ 2
Berufung
(1) 1Diakoninnen und Diakone werden durch den Landesbischof in Abstimmung mit der Brüder- und Schwesternschaft des Johannes-Falk-Hauses in das Diakonenamt berufen. 2Der Landesbischof oder ein von ihm Beauftragter vollzieht die Berufung durch die Einsegnung in einem Gottesdienst.
(2) 1Unbeschadet einer besonderen Berufsbezeichnung führen die Berufenen die Amtsbezeichnung »Diakon« oder »Diakonin«. 2Sie erhalten über die Berufung eine Urkunde.
#§ 3
Voraussetzung der Berufung
(1) Zu Diakoninnen und Diakonen können diejenigen berufen werden, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Zugehörigkeit zu einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland;
- abgeschlossene Ausbildung in einem Sozialberuf an einer staatlich anerkannten Fachschule oder Fachhochschule;
- abgeschlossene kirchlich-diakonische Ausbildung an einer vom Verband Evangelischer Diakoninnen- und Diakonengemeinschaften Deutschlands und von der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen anerkannten kirchlichen Ausbildungsstätte;
- einjährige berufliche Bewährung in einer kirchlichen oder diakonischen Tätigkeit;
- Abgabe der Erklärung, den Dienst im Sinn der Grundbestimmung (§ 1) ausüben zu wollen.
(2) Der Landesbischof kann in besonderen Ausnahmefällen auf Vorschlag des Landeskirchenrats von dem Erfordernis des Abs. 1 Ziff. 1 befreien.
#§ 4
Dienstliche Regelungen
(1) Der Arbeitsbereich von Diakoninnen und Diakonen ist vom Dienstgeber in einer Dienstanweisung beim Dienstantritt im einzelnen zu beschreiben.
(2) Gehören sie einer Gemeinschaft nach § 7 Absatz 1 an, so sind bei der Anstellung die Bestimmungen der Ordnung dieser Gemeinschaft zu berücksichtigen.
(3) Die Kirche gewährt ihnen Schutz und Fürsorge im Dienst.
#§ 5
Einführung
Diakoninnen und Diakone werden bei Antritt eines Dienstes in einem Gottesdienst eingeführt.
#§ 6
Mitwirkung im Gottesdienst
Diakoninnen und Diakone wirken im Rahmen der kirchlichen Ordnung aufgrund ihres Auftrages im Gottesdienst und im kirchlichen Leben einer Kirchgemeinde mit.
#§ 7
Brüder- und Schwesternschaft des Johannes-Falk-Hauses
(1) Diakoninnen und Diakone sollen einer Gemeinschaft angehören, die dem Verband Evangelischer Diakoninnen- und Diakonengemeinschaften Deutschlands angeschlossen ist.
(2) 1Die Brüder- und Schwesternschaft des Johannes-Falk-Hauses begleitet ihre Mitglieder in Glaubens- und Lebensfragen. 2Sie sorgt für eine berufliche Fort- und Weiterbildung ihrer Mitglieder und berät die Anstellungsträger in dienstlichen Fragen.
(3) Die Brüder- und Schwesternschaft des Johannes-Falk-Hauses wirkt bei der Einsegnung sowie bei Einführungen in ein neues Arbeitsfeld mit.
(4) Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen unterstützt die Brüder- und Schwesternschaft des Johannes-Falk-Hauses bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
#§ 8
Rücknahme der Berufung
(1) 1Die Berufung wird durch den Landeskirchenrat zurückgenommen, wenn Diakoninnen und Diakone
- auf ihre Amtsbezeichnung verzichten,
- nicht mehr Mitglied einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland sind oder
- ihre Verpflichtungen nach diesem Kirchengesetz in grober Weise verletzen oder sonst in schwerwiegender Weise die Verantwortung missachten, die ihnen aus dem Diakonenamt erwachsen.
2Vor der Rücknahme der Berufung ist die betroffene Person zu hören und ein Votum der Brüder- und Schwesternschaft des Johannes-Falk-Hauses einzuholen.
(2) 1Wird die Berufung zurückgenommen, so darf die Amtsbezeichnung »Diakonin« oder »Diakon« nicht mehr geführt werden. 2Die Berufungsurkunde ist zurückzugeben.
(3) In besonders begründeten Fällen kann der Landesbischof Diakoninnen und Diakone erneut berufen.
#§ 9
Anerkennung der Berufung in anderen Landeskirchen
Wer die Voraussetzungen des § 3 erfüllt und in einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland eingesegnet worden ist, kann vom Landesbischof als Diakonin oder Diakon anerkannt werden.
#§ 10
Übergangsbestimmungen
Wer nach der bisherigen Ordnung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen berufen worden ist, ist Diakonin oder Diakon im Sinne dieses Kirchengesetzes.
#§ 11
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1994 in Kraft.