.Kirchengesetz über die Erhebung eines
Geltungszeitraum von: 01.01.1991
Geltungszeitraum bis: 31.12.2012
Kirchengesetz über die Erhebung eines
Kirchgeldes als Gemeindebeitrag in der
Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz
Sachsen
Vom 3. November 1990
(ABl. EKKPS 1991 S. 6)
Die Synode der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen hat aufgrund von Artikel 74 Absatz 2 Ziffer 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen beschlossen:
####§ 1
(
1
)
Von den Gliedern der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen wird ein Gemeindebeitrag erhoben.
(
2
)
Der Gemeindebeitrag wird neben der nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlenden Kirchensteuer erhoben.
(
3
)
Der Gemeindebeitrag dient der Stärkung der finanziellen Eigenständigkeit der Kirchengemeinden.
(
4
)
1 Er wird durch die Kirchengemeinden erhoben. 2 Die Kirchengemeinden können damit die Kirchenämter beauftragen.
#§ 2
(
1
)
1 Der Gemeindebeitrag wird von allen evangelischen Gemeindegliedern erhoben, die zu Beginn des Kalenderjahres das 18. 2 Lebensjahr vollendet und im Bereich der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen ihren Wohnsitz haben.
(
2
)
Die Erhebung endet bei Wegzug, Austritt aus der Evangelischen Kirche oder Tod mit Ablauf des Kalendermonats, in dem das Ereignis eintritt.
#§ 3
(
1
)
Der Gemeindebeitrag wird in Höhe von mindestens 1,– DM monatlich erhoben.
(
2
)
1 Die Synode kann Festlegungen über die Höhe des Gemeindebeitrages treffen, die für alle Gemeinden verbindlich sind. 2 Macht die Synode von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, so entscheiden die Gemeindekirchenräte über die Höhe des Gemeindebeitrages.
(
3
)
1 Zur Vermeidung von Härtefällen kann auf Antrag des Gemeindegliedes durch Beschluss des Gemeindekirchenrates der Gemeindebeitrag ermäßigt werden. 2 Dabei soll der Mindestbeitrag von 1,– DM monatlich/12,– DM jährlich nicht unterschritten werden.
#§ 4
Zur Durchführung dieses Kirchengesetzes ist das Evangelische Konsistorium ermächtigt, die erforderlichen Bestimmungen zu erlassen.
#§ 5
Dieses Kirchengesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft.