.Erste Durchführungsbestimmung zum Kirchengesetz
Geltungszeitraum von: 01.01.1991
Geltungszeitraum bis: 31.12.2012
Erste Durchführungsbestimmung zum Kirchengesetz
über die Erhebung eines Kirchgeldes
als Gemeindebeitrag in der Evangelischen
Kirche der Kirchenprovinz Sachsen
Vom 12. November 1990
(ABl. EKKPS 1991 S. 6)
Auf Grund des § 4 des Kirchengesetzes über die Erhebung eines Kirchgeldes als Gemeindebeitrag in der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen vom 3. November 1990 wird folgendes bestimmt:
####§ 1
Zu § 1 Abs. 1:
1Die Erhebung des Gemeindebeitrages ist so vorzunehmen, dass dem Charakter des Beitrages hinsichtlich seiner Zweckbestimmung und Zielsetzung Rechnung getragen wird. 2Die Gemeindeglieder sind in geeigneter Weise über den regelmäßigen Finanzbedarf der Kirchengemeinde sowie gegebenenfalls über besondere Vorhaben zu informieren, um deutlich zu machen, dass Regelmäßigkeit und Zuverlässigkeit der Einnahmen eine Grundvoraussetzung auch kirchlicher Arbeit ist.
Zu § 1 Abs. 3:
1Der Gemeindebeitrag ist in voller Höhe in der Kirchenkasse zu vereinnahmen. 2Dazu ist eine neue Haushaltsstelle einzurichten. 3Die Verpflichtung der Kirchengemeinden zu Umlagen an den Kirchenkreis und an die Kirchenprovinz bleibt davon unberührt.
Zu § 1 Abs. 4:
1Der Gemeindekirchenrat fasst jährlich einen Beschluss über die Erhebung des Gemeindebeitrages durch die Kirchengemeinde. 2Dieser Beschluss ist bis zum 30. September des Vorjahres zu fassen und dem Kreiskirchenrat mitzuteilen.
3Erfolgt keine Beschlussfassung, ist der Kreiskirchenrat ermächtigt, das Kreiskirchenamt von Amts wegen mit der Erhebung zu beauftragen.
4Das Kreiskirchenamt erhält für seine Leistungen eine Vergütung. 5Über die Höhe beschließt der Kreiskirchenrat.
Zu § 2 Abs. 1:
Kirchengemeinde und Kreiskirchenamt arbeiten bei Abstimmung und fortlaufendem Austausch der zur Erhebung des Gemeindebeitrages notwendigen Meldedaten zusammen.
Zu § 3 Abs. 1:
Der Gemeindebeitrag kann je nach den örtlichen Gegebenheiten monatlich, quartalsweise oder jährlich erhoben werden.
Zu § 3 Abs. 2:
1Sofern die Synode einen Beschluss über die Höhe des Gemeindebeitrages gefasst hat, ist der Gemeindekirchenrat an diesen im Sinne von Mindestbeträgen gebunden. 2Um höhere Beträge kann gebeten werden.
#§ 2
Diese Durchführungsbestimmung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft.