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Geltungszeitraum von: 01.01.1991

Geltungszeitraum bis: 31.12.2012

Erste Durchführungsbestimmung zum Kirchengesetz
über die Erhebung eines Kirchgeldes
als Gemeindebeitrag in der Evangelischen
Kirche der Kirchenprovinz Sachsen

Vom 12. November 1990

(ABl. EKKPS 1991 S. 6)

Auf Grund des § 4 des Kirchengesetzes über die Erhebung eines Kirchgeldes als Gemeindebeitrag in der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen vom 3. November 1990 wird folgendes bestimmt:
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§ 1

Zu § 1 Abs. 1:
Die Erhebung des Gemeindebeitrages ist so vorzunehmen, dass dem Charakter des Beitrages hinsichtlich seiner Zweckbestimmung und Zielsetzung Rechnung getragen wird. Die Gemeindeglieder sind in geeigneter Weise über den regelmäßigen Finanzbedarf der Kirchengemeinde sowie gegebenenfalls über besondere Vorhaben zu informieren, um deutlich zu machen, dass Regelmäßigkeit und Zuverlässigkeit der Einnahmen eine Grundvoraussetzung auch kirchlicher Arbeit ist.
Zu § 1 Abs. 3:
Der Gemeindebeitrag ist in voller Höhe in der Kirchenkasse zu vereinnahmen. Dazu ist eine neue Haushaltsstelle einzurichten. Die Verpflichtung der Kirchengemeinden zu Umlagen an den Kirchenkreis und an die Kirchenprovinz bleibt davon unberührt.
Zu § 1 Abs. 4:
Der Gemeindekirchenrat fasst jährlich einen Beschluss über die Erhebung des Gemeindebeitrages durch die Kirchengemeinde. Dieser Beschluss ist bis zum 30. September des Vorjahres zu fassen und dem Kreiskirchenrat mitzuteilen.
Erfolgt keine Beschlussfassung, ist der Kreiskirchenrat ermächtigt, das Kreiskirchenamt von Amts wegen mit der Erhebung zu beauftragen.
Das Kreiskirchenamt erhält für seine Leistungen eine Vergütung. Über die Höhe beschließt der Kreiskirchenrat.
Zu § 2 Abs. 1:
Kirchengemeinde und Kreiskirchenamt arbeiten bei Abstimmung und fortlaufendem Austausch der zur Erhebung des Gemeindebeitrages notwendigen Meldedaten zusammen.
Zu § 3 Abs. 1:
Der Gemeindebeitrag kann je nach den örtlichen Gegebenheiten monatlich, quartalsweise oder jährlich erhoben werden.
Zu § 3 Abs. 2:
Sofern die Synode einen Beschluss über die Höhe des Gemeindebeitrages gefasst hat, ist der Gemeindekirchenrat an diesen im Sinne von Mindestbeträgen gebunden. Um höhere Beträge kann gebeten werden.
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§ 2

Diese Durchführungsbestimmung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft.