.Ordnung für den Fonds „Sondervermögen
§ 1
§ 2
§ 3
Geltungszeitraum von: 01.01.2007
Geltungszeitraum bis: 31.12.2012
Ordnung für den Fonds „Sondervermögen
für diakonische Zwecke“
Vom 15. Dezember 2006
#Präambel
Aus Verkaufserlösen von Sondervermögen der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und des Provinzialverbandes Innere Mission im früheren Kirchengebiet der Kirchenprovinz Sachsen, das diakonischen Zwecken gewidmet war, wird ein „Fonds Sondervermögen für diakonische Zwecke“ gebildet.
###§ 1
Vermögensverwaltung
1 Der Fonds ist per 31. Dezember 2005 mit einer Summe in Höhe von 327.714,42 Euro (dreihundertsiebenundzwanzigtausend- siebenhundertvierzehn Euro) ausgestattet.
2 Dieser Betrag ist nachweislich als Schreiben des Kirchenamtes vom 14. November 2006 im Anlagefonds der Kirchenprovinz Sachsen (SB 44) angelegt.
#§ 2
Verwendung der Erträge
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1
)
Die Erträge des Vermögens sind entsprechend der Zweckbestimmung des Vermögens für diakonische Zwecke in der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland einzusetzen.
(
2
)
1 Die Erträge sind zweckbestimmt für die Förderung von Projekten im Bereich kirchlicher Angebote und für die Unterstützung entsprechender Angebote in der Fort- und Weiterbildung an Mitarbeitende in der Diakonie. 2 Gefördert werden können Kirchengemeinden, deren Zusammenschlüsse, Kirchenkreise sowie diakonische Einrichtungen und Werke.
(
3
)
Im laufenden Haushaltsjahr nicht verausgabte Erträge werden dem Sondervermögen zugeführt.
(
4
)
1 Die Erträge werden dem Diakonischen Werk Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland ab dem Haushaltsjahr 2007 zunächst für drei Jahre jährlich zur Verfügung gestellt.
2 Über die Vergabe der Mittel ist gegenüber den zuständigen Stellen im Kirchenamt der Föderation Evangelischer Kirchen zum Ende eines jeden Haushaltsjahres Nachweis zu führen. 3 Nicht ausgeschüttete Erträge sind bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres zurückzuführen.
2 Über die Vergabe der Mittel ist gegenüber den zuständigen Stellen im Kirchenamt der Föderation Evangelischer Kirchen zum Ende eines jeden Haushaltsjahres Nachweis zu führen. 3 Nicht ausgeschüttete Erträge sind bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres zurückzuführen.
(
5
)
Über eine Verlängerung dieser Regelung entscheidet das Kollegium der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland nach Evaluation der Vergabepraxis spätestens sechs Monate vor ihrem Auslaufen.
(
6
)
Aus den Erträgen dürfen keine Projekte gefördert werden, für die bereits andere Gelder der EKM zur Verfügung gestellt wurden.
(
7
)
1 Über Kriterien und Modus der Vergabe entscheidet das Diakonische Werk Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e. V. 2 Das Kirchenamt wird darüber unterrichtet.
#§ 3
Schlussbestimmungen
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1
)
Diese Ordnung tritt in der veränderten Form am 1. Januar 2007 in Kraft.
(
2
)
Änderungen dieser Ordnung beschließt das Kirchenamt, soweit nicht die Zweckbestimmung der Erträge verändert wird.