.Ordnung für die Evangelische Jugendbildungsstätte Rüstzeitheim Braunsdorf 
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
        
      Geltungszeitraum von: 01.09.2010
Geltungszeitraum bis: 31.12.2012
Ordnung für die Evangelische Jugendbildungsstätte Rüstzeitheim Braunsdorf 
(Ordnung Rüstzeitheim Braunsdorf)
Vom 16. August 2010
Das Kollegium des Landeskirchenamtes hat gemäß Artikel 63 Absatz 2 Nummer 7 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 5. Juli 2008 (Kirchenverfassung EKM - KVerf EKM, ABl. S. 183) folgende Ordnung für die Evangelische Jugendbildungsstätte Rüstzeitheim Braunsdorf beschlossen: 
####§ 1
Rechtsträgerschaft, Widmung, Aufsicht
			(
			1
			)
		 Die Evangelische Jugendbildungsstätte Rüstzeitheim Braunsdorf, nachfolgend Rüstzeitheim genannt, ist eine Tagungs- und Bildungsstätte in Rechtsträgerschaft der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland für die Jugend- und Gemeindearbeit. 
			(
			2
			)
		 Die Aufsicht über die Arbeit des Rüstzeitheims führt das für die evangelische Jugendarbeit zuständige Dezernat des Landeskirchenamtes. 
#§ 2
Leitung
Das Rüstzeitheim wird von dem Kuratorium geleitet. 
#§ 3
Aufgaben des Kuratoriums
			(
			1
			)
		 Das Kuratorium legt die Grundsätze für die Arbeit des Rüstzeitheims fest. Ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben
- Es plant und verantwortet die inhaltliche Arbeit des Rüstzeitheims.
- Es beschließt den Haushaltsplan.
- Es entscheidet über bauliche und sonstige investive Maßnahmen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
- Es beschließt über die Höhe der Beherbergungs- und Verpflegungspreise.
- Es beschließt über die Hausordnung.
- Es beschließt über das zu verwendende Beherbergungsvertragsformular.
- Es erstellt den Jahresbericht über die Arbeit des Rüstzeitheims.
- Es trifft grundlegende Entscheidungen für die Vertretungsregelung in Urlaubs- undKrankheitsfällen.
- Es unterbreitet dem Landeskirchenamt Vorschläge zur Besetzung der Stellen für dieGeschäftsführung und für die Hausleitung.
- Es kann dem Landeskirchenamt Vorschläge zur Änderung dieser Ordnungunterbreiten.
- Es pflegt die Kontakte zur örtlichen Kirchengemeinde und arbeitet mit ihr zusammen.
			(
			2
			)
		  1 Beschlüsse gemäß Absatz 1 Nummer  3, 4 und 6 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung des Landeskirchenamtes.  2 Vorschläge zur Änderung dieser Ordnung gemäß Absatz 1 Nummer 10 entfalten keine Bindungswirkung gegenüber dem Landeskirchenamt.
#§ 4
Zusammensetzung des Kuratoriums
			(
			1
			)
		 Dem Kuratorium gehören mit Stimmrecht an: 
- die Landesjugendpfarrerin oder der Landesjugendpfarrer oder eine benannte Vertretung
- ein entsandtes Mitglied der zuständigen Kreissynode
- eine vom örtlichen Kreisjugendkonvent benannte Vertreterin oder ein benannter Vertreter des Kirchenkreises
- die Leiterin oder der Leiter des zuständigen Kreiskirchenamtes oder eine benannte Vertretung
- ein Mitglied des Gemeindekirchenrates der örtlichen Kirchengemeinde
- die für die Jugendarbeit zuständige Referatsleiterin oder der zuständige Referatsleiter des Landeskirchenamtes
			(
			2
			)
		  1 Das Kuratorium kann ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied hinzuberufen, das über Erfahrungen in der Arbeit mit Jugendlichen verfügen soll.  2 Die Hinzuberufung erfolgt jeweils für eine Dauer von drei Jahren; Wiederberufung ist möglich.
			(
			3
			)
		 Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer und die Hausleiterin oder der Hausleiter wirken beratend im Kuratorium mit.
#§ 5
Arbeitsweise des Kuratoriums
			(
			1
			)
		  1 Das Kuratorium wählt für eine Dauer von drei Jahren aus der Mitte seiner stimmberechtigten Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter; Wiederwahl ist zulässig.  2 Vorbehaltlich der Zuständigkeit des Landeskirchenamtes vertritt die oder der Vorsitzende das Rüstzeitheim in der Öffentlichkeit.
			(
			2
			)
		  1 Das Kuratorium tritt bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Haushaltsjahr, auf Einladung der oder des Vorsitzenden in der Regel am Sitz des Rüstzeitheims zu Sitzungen zusammen.  2 Auf begründetes schriftliches Verlangen des für die evangelische Jugendarbeit zuständigen Dezernates des Landeskirchenamtes oder von mindestens drei Kuratoriumsmitgliedern hat die oder der Vorsitzende unverzüglich eine außerordentliche Kuratoriumssitzung einzuberufen.
			(
			3
			)
		 Die oder der Vorsitzende bereitet in Zusammenarbeit mit der Geschäftsführung und der Heimleitung die Sitzungen des Kuratoriums vor und leitet diese.
			(
			4
			)
		  1 Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder einschließlich der oder des Vorsitzenden oder der Stellvertretung anwesend ist.  2 Es fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
			(
			5
			)
		  1 Beschlüsse kann das Kuratorium im schriftlichen Umlaufverfahren fassen, wenn kein Mitglied dem widerspricht.  2 Die im Umlaufverfahren gefassten Beschlüsse werden in die Niederschrift der nächstfolgenden Kuratoriumssitzung aufgenommen.
			(
			6
			)
		  1 Über jede Kuratoriumssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen.  2 Beschlüsse sind im Wortlaut zu protokollieren.  3 Die von der oder dem Vorsitzenden und der Protokollantin oder dem Protokollanten unterzeichnete Sitzungsniederschrift ist allen Mitgliedern innerhalb von vier Wochen nach der letzten Sitzung zuzusenden.
			(
			7
			)
		 Die Sitzungen des Kuratoriums sind vertraulich, soweit die oder der Vorsitzende nicht einzelne Gegenstände von der Vertraulichkeit ausdrücklich ausnimmt oder die Sache ihrer Natur nach keine Vertraulichkeit erfordert.
			(
			8
			)
		  1 Die oder der Vorsitzende kann zu einzelnen Tagesordnungspunkten sachverständige Gäste einladen.  2 Die Gäste sind auf ihre Verpflichtung nach Absatz 7 hinzuweisen.
			(
			9
			)
		 Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
#§ 6
Geschäftsführung
 1 Die Geschäfte des Rüstzeitheims und des Kuratoriums führt die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer nach den Vorgaben des Kuratoriums in enger Zusammenarbeit mit der oder dem Vorsitzenden und der Hausleitung.  2 Insbesondere obliegen der Geschäftsführung die Aufstellung des Haushaltsplans und die Rechnungslegung gegenüber dem Kuratorium.
#§ 7
Hausleitung
 1 Die Hausleiterin oder der Hausleiter bewirtschaftet in enger Zusammenarbeit mit der Geschäftsführung das Rüstzeitheim nach den Vorgaben des Haushaltsplans.  2 Die Hausleitung trägt für die Belegung des Rüstzeitheims nach den inhaltlichen Vorgaben des Kuratoriums die Verantwortung und wirkt bei der Rechnungslegung mit.
#§ 8
Übergangsregelungen
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			1
			)
		 Das Kuratorium ist bis zum 1. Januar 2011 entsprechend dieser Ordnung neu zu bilden.
			(
			2
			)
		  1 Sämtliche bisherigen Leitungsgremien setzen ihre Arbeit bis zur Neukonstituierung des Kuratoriums fort.  2 Für ihre Arbeit gelten die §§ 4 und 5 dieser Ordnung nicht.  3 Statt dessen sind die §§ 3 und 4 Absätze 1, 3 und 4 der bisherigen Ordnung für die Jugendbildungsstätte Rüstzeitheim Braunsdorf der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen in der Neufassung vom 24. August 2004 (ABl. ELKTh S. 186) bis zur Beendigung ihrer Gremienarbeit anzuwenden.
#§ 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
 1 Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2010 in Kraft.  2 Gleichzeitig tritt die Ordnung für die Jugendbildungsstätte Rüstzeitheim Braunsdorf der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen in der Neufassung vom 24. August 2004 (ABl. ELKTh S. 186) außer Kraft.