.Ordnung der Notenbibliothek im Zentrum
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Anlage:
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Geltungszeitraum von: 01.10.2006
Geltungszeitraum bis: 31.05.2013
Ordnung der Notenbibliothek im Zentrum
für Kirchenmusik in der Föderation Evangelischer
Kirchen in Mitteldeutschland
Vom 19. September 2006
(ABl. S. 210)
Das Kollegium des Kirchenamtes hat aufgrund von Artikel 14 Abs. 2 Nr. 8 der Vorläufigen Ordnung der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland für die Notenbibliothek der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland folgende Ordnung beschlossen:
####§ 1
Rechtsstellung
1Die Notenbibliothek ist eine rechtlich unselbstständige Einrichtung der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland. 2Sie ist dem Zentrum für Kirchenmusik zugeordnet. 3Eigentümerin der Noten und Bücher ist die Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland.
#§ 2
Aufgabe
1Die Notenbibliothek hat die Aufgabe, Arbeitshilfen für die kirchenmusikalische Praxis zu geben, insbesondere Notenmaterial und Fachliteratur zu beschaffen und zu betreuen, Aufführungsmaterial bereitzustellen oder zu vermitteln und in Verbindung damit bei der Literaturauswahl zu beraten. 2Die Notenbibliothek ist vorrangig für Kirchengemeinden, Chöre und Einrichtungen der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland eingerichtet. 3Darüber hinaus können auch andere kirchliche und nichtkirchliche Institutionen die Notenbibliothek nutzen. 4Das Nähere ist in § 3 und in der Gebührenordnung geregelt.
#§ 3
Ausleihe
1Bestandteile der Notenbibliothek sind die Handbibliothek, aus der nur in begründeten Ausnahmefällen Einzelexemplare kurzfristig ausgeliehen werden können und Aufführungsmaterial zur Ausleihe. 2Die Leihfrist kann bei Aufführungsmaterial bis zu einem Jahr, bei Einzelexemplaren zur Ansicht bis zu vier Wochen gewährt werden. 3Die Weitergabe an Dritte ist nicht gestattet. 4Der Entleiher verpflichtet sich zu sorgsamem Umgang mit dem Material. 5Eintragungen sind nur mit weichem Bleistift gestattet und sollen vor der Rücksendung ausradiert werden. 6Das Material muss gesichert aufbewahrt werden. 7Der Entleiher verpflichtet sich zum sachgemäßen Verpacken und Versenden. 8Die Rücksendung hat innerhalb eines Monats nach der letzten Aufführung bzw. bei Ansichtsexemplaren spätestens nach vier Wochen Leihzeit zu erfolgen. 9Bei Terminverschiebungen ist die Notenbibliothek umgehend zu benachrichtigen. 10Bis zur vollständigen Rücksendung an die Notenbibliothek ist der Entleiher voll verantwortlich und haftbar für das Lehrmaterial, einschließlich etwa zu Übungszwecken befristet weitergegebener Noten. 11Sollten dennoch Noten verloren gehen, beschafft die Notenbibliothek auf Kosten des Entleihers entsprechenden Ersatz. 12Für die Ausleihe werden entsprechend der Gebührenordnung Gebühren erhoben.
#§ 4
Leitung
1Die fachliche Leitung der Notenbibliothek obliegt einer Kirchenmusikerin oder einem Kirchenmusiker, sie kann auch einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter mit entsprechender Qualifikation übertragen werden. 2Die Arbeitsaufgaben im Einzelnen ergeben sich aus der Stellenbeschreibung. 3Die Leiterin bzw. der Leiter vertritt die Einrichtung nach außen und trägt die Verantwortung für die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des Beirats. 4In den Angelegenheiten der laufenden Geschäftsführung wird die Notenbibliothek durch das Zentrum für Kirchenmusik unterstützt.
#§ 5
Beirat
1Zur Unterstützung der Arbeit der Notenbibliothek wird ein Beirat eingesetzt.
2Der Beirat setzt sich aus vier geborenen und fünf gewählten Mitgliedern zusammen, durch die die kirchenmusikalischen Arbeitsfelder angemessen berücksichtigt werden sollen. 3Die geborenen Mitglieder sind:
die Leiterin bzw. der Leiter der Notenbibliothek,
die Landessingwartin bzw. der Landessingwart,
der Obmann des Kirchenchorwerks,
die Leiterin bzw. der Leiter der Bibliothek der Evangelischen
Hochschule für Kirchenmusik.
die Leiterin bzw. der Leiter der Notenbibliothek,
die Landessingwartin bzw. der Landessingwart,
der Obmann des Kirchenchorwerks,
die Leiterin bzw. der Leiter der Bibliothek der Evangelischen
Hochschule für Kirchenmusik.
4Die übrigen Mitglieder werden von der Kammer für Kirchenmusik für fünf Jahre berufen.
5Eine Wiederberufung ist möglich. 6Sie sollen die Bereiche Posaunenarbeit, Kinderchorarbeit, Kirchenmusik im ländlichen Raum, Popularmusik, Oratorien und Konzerte vertreten.
7Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. 8Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte Mitglieder einschließlich der bzw. des Vorsitzenden oder der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters anwesend sind. 9Der Beirat kommt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr zusammen. 10Es ist zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen, wenn dies die Leiterin bzw. der Leiter oder drei andere Mitglieder verlangen. 11Die für das Bibliothekswesen zuständige Referatsleiterin bzw. der zuständige Referatsleiter im Kirchenamt kann beratend an den Sitzungen teilnehmen.
#§ 6
Inkrafttreten
Die Ordnung tritt am 1. Oktober 2006 in Kraft, die Ordnung der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen vom 22. Februar 1994 tritt gleichzeitig außer Kraft.
#Anlage:
Ordnung der Notenbibliothek im Zentrum für Kirchenmusik in der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland
#Gebührenordnung
I. Instrumentalmusik | |||
a) | Soloinstrument | 2,50 € | |
b) | kleine Besetzung (Duett bis Quintett) | 5,00 € | |
c) | 10,00 € | ||
II. Vokalmusik | |||
a) | A cappella oder mit kleiner instrumentaler Besetzung (bis zu 5 Instrumente oder Instrumentalpartituren) | ||
– | bis 49 Seiten | 2,50 € | |
– | ab 50 Seiten | 5,00 € | |
b) | Einzelwerke mit großer instrumentaler Besetzung (Partitur) | ||
– | bis 99 Seiten | 5,00 € | |
– | ab 100 Seiten | 10,00 € | |
c) | Sammelwerke (Chorsammlungen) | ||
– | bis 49 Seiten | 2,50 € | |
– | ab 50 Seiten | 5,00 € | |
– | ab 100 Seiten | 10,00 € | |
III. Mahngebühr (pro angefangene Woche) | 1,00 € | ||
IV. Noten zur Ansicht | |||
– | pro Einzeltitel | 1,00 € | |
– | insgesamt nicht mehr als 10 € | ||
– | bis zu 4 Wochen | ||
V. Notenersatz in Höhe der Neuanschaffung (ohne Bearbeitungsgebühr) | |||
VI. Weitere Regelungen | |||
Die Gebühren beziehen sich auf das Entleihen eines Titels unabhängig von der Anzahl der Stimmen/Exemplare. Portokosten werden in voller Höhe vom Entleiher übernommen. Es wird nicht zwischen Nutzern aus dem Gebiet der Föderation und aus anderen Landeskirchen unterschieden. Bei nichtkirchlichen Organisationen wird pro Titel ein genereller Aufschlag von 5,00 € zusätzlich zur Leihgebühr erhoben.