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§ 2
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§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Ordnung für den christlich-jüdischen Dialog in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland
Vom 23. Januar 2024 (ABl. S. 56).
Das Kollegium des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund von Artikel 63 Absatz 2 Nummer 1 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183), zuletzt geändert am 25. November 2023 (ABl. S. 231), die folgende Ordnung beschlossen:
####§ 1
Allgemeines
1 Der christlich-jüdische Dialog ist gemäß Artikel 2 Absatz 8 Kirchenverfassung EKM1# eine zentrale Aufgabe der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland. 2 Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe setzt die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland einen Beirat für den christlich-jüdischen Dialog ein.
#§ 2
Aufgaben und Inhalte
(
1
)
1 Der Beirat hat insbesondere die Aufgabe:
- Grundsätze des christlich-jüdischen Dialogs zu beraten,
- Vorschläge für die Umsetzung des christlich-jüdischen Dialogs zu geben und sich an deren Durchführung zu beteiligen,
- Anregungen für die entsprechende Arbeit in den Kirchengemeinden, Kirchenkreisen und der Landeskirche zu geben,
- die Vernetzung lokaler oder regionaler Gruppen in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland zu unterstützen.
2 Zu diesem Zweck kann der Beirat öffentliche Foren durchführen.
(
2
)
Zur Erfüllung der Aufgabe wirkt der Beirat hin auf
- die Begegnung mit dem lebendigen Judentum, vor allem durch den Kontakt zu den jüdischen Gemeinden auf dem Gebiet der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland und nach Israel,
- die Aufarbeitung historischer Themen, insbesondere in Hinblick auf die Verantwortung der Kirche bei der Verfolgung und Vernichtung jüdischen Lebens,
- die Verankerung der Ergebnisse des christlich-jüdischen Dialogs in Gottesdienst und Gemeindearbeit,
- die Berücksichtigung des christlich-jüdischen Dialogs in der Aus- und Weiterbildung.
§ 3
Beauftragung
(
1
)
Der Beirat für den christlich-jüdischen Dialog wird vom Kollegium des Landeskirchenamtes berufen.
(
2
)
Dem Beirat gehören an
- die Personen, die die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland im Vorstand der jeweiligen Gesellschaften für Christlich-Jüdische Zusammenarbeit in Thüringen und in Sachsen-Anhalt sowie im Kontakt mit den liberalen Gemeinden vertreten,
- bis zu vier weitere Mitglieder,
- der Referent/die Referentin für Ökumene im Landeskirchenamt.
(
3
)
1 Der Berufungszeitraum der Beiratsmitglieder beträgt vier Jahre. 2 Wiederberufung ist möglich.
#§ 4
Arbeitsweise
(
1
)
Der Beirat tagt mindestens zweimal im Jahr.
(
2
)
Der Beirat kann weitere Personen zur Beratung hinzuziehen.
(
3
)
Die Mitglieder des Beirats stimmen ihre Tätigkeiten im Arbeitsfeld christlich-jüdischer Dialog untereinander ab.
(
4
)
1 Der Beirat arbeitet in Abstimmung mit dem Referat für Ökumene des Landeskirchenamtes. 2 Die Geschäftsführung obliegt dem Referenten für Ökumene im Landeskirchenamt.
(
5
)
Die Finanzierung der Arbeit erfolgt aus Haushaltsmitteln der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland.
(
6
)
Der Beirat beschließt die Vergabe von Kollektenmitteln für den christlich-jüdischen Dialog der EKM und gibt sich dazu eine Vergabeordnung.
(
7
)
1 Der Beirat verantwortet die Vergabe des Werner-Sylten-Preises. 2 Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe setzt er eine Jury ein.
#§ 5
Kooperationspartner
Der Beirat vertritt die Landeskirche in der Konferenz Landeskirchlicher Arbeitskreise Christen und Juden und arbeitet mit den regionalen Gesellschaften für Christlich-Jüdische Zusammenarbeit und dem Deutschen Koordinierungsrat zusammen.
#§ 6
Gleichstellungsklausel
Alle Ausdrücke für Personen und Funktionen in dieser Ordnung bezeichnen Personen jeglichen Geschlechts gleichermaßen.
#§ 7
Inkrafttreten
1 Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2024 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Ordnung für den christlich-jüdischen Dialog in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 14. Mai 2013 (ABl. S. 195) außer Kraft.
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1 ↑ „Sie fördert das christlich-jüdische Gespräch. Sie erinnert an die Mitschuld der Kirche an der Ausgrenzung und Vernichtung jüdischen Lebens, setzt sich für die Versöhnung mit dem jüdischen Volk ein und tritt jeder Form von Antisemitismus und Antijudaismus entgegen.“ (Kirchenverfassung EKM Artikel 2 Absatz 8)
1 ↑ „Sie fördert das christlich-jüdische Gespräch. Sie erinnert an die Mitschuld der Kirche an der Ausgrenzung und Vernichtung jüdischen Lebens, setzt sich für die Versöhnung mit dem jüdischen Volk ein und tritt jeder Form von Antisemitismus und Antijudaismus entgegen.“ (Kirchenverfassung EKM Artikel 2 Absatz 8)