.

Geltungszeitraum von: 21.06.2005

Geltungszeitraum bis: 25.04.2013

Verwaltungsanordnung Nr. 1/2005 über die
Anlage von Kapitalvermögen im Bereich
der Evangelisch-Lutherischen Kirche in
Thüringen (Geldanlagerichtlinien der
ELKTh)

Vom 21. Juni 2005

(ABl. S 267)

#
Aufgrund von Artikel 14 Abs. 1 Satz 4 der Vorläufigen Ordnung der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland, §§ 62 Abs. 1, 65 Abs. 4 und 86 des Kirchengesetzes über das kirchliche Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen, § 16 Nr. 1 und 5 sowie § 22 des Vermögensverwaltungsgesetzes der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen und in Ergänzung von § 27 der Vermögensverwaltungsverordnung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen wird folgende Änderung und Neuordnung der Geldanlagerichtlinien als Verwaltungsanordnung Nr. 1/2005 über die Anlage von Kapitalvermögen im Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen erlassen:
1. Der Kassenbestand (Barbestand, Bestand auf Konten) ist wirtschaftlich auf der Grundlage einer Liquiditätsplanung zu verwalten.
2. Das Vermögen ist in seinem Bestand zu erhalten, soweit es mit seinem Ertrag oder seiner Nutzung der Erfüllung kirchlicher Aufgaben dient; es ist wirtschaftlich zu verwalten.
3. Geldmittel, die nicht als Kassenbestand auf laufenden Konten für den Zahlungsverkehr benötigt werden, sind höherverzinslich anzulegen. Dabei ist darauf zu achten, dass die Anlage sicher und Ertrag bringend ist und die Mittel bei Bedarf verfügbar sind.
4. Die Bestände der Rücklagen und Rückstellungen sind sicher und Ertrag bringend anzulegen. Die Art der Anlage muss mit dem kirchlichen Auftrag vereinbar sein. Dies ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn Aktien oder Anteile von Unternehmen erworben werden,
  1. die nukleare, chemische oder biologische Waffen herstellen,
  2. die als Marktführer in der Rüstungsproduktion tätig sind oder deren jährlicher Umsatz zu mehr als 20 % im Rüstungsbereich erzielt wird; als Rüstungsbereich gilt derjenige Geschäftsbereich eines Unternehmens, der Kriegswaffen im Sinne der Kriegswaffenliste des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen herstellt (BGBl. 1973, S. 1050 ff.),
  3. deren Geschäftszweck der Handel mit Kriegswaffen ist.
5. Als Anlageformen sind zulässig:
5.1. Termingelder (Festgelder, Tagesgelder), Spareinlagen (mit gesetzlicher Kündigungsfrist oder Sondervereinbarung), Sparbriefe (Namenspapiere) und Bausparverträge in Euro bei folgenden inländischen Kreditinstituten bzw. deren Filialen im Ausland:
  1. dem Sparkassenverband angehörenden Kreditinstituten,
  2. dem genossenschaftlichen Raiffeisen- und Volksbankenverband angehörenden Kreditinstituten,
  3. den großen Geschäftsbanken,
  4. der Postbank,
  5. den Bausparkassen (öffentliche oder im Verband der Raiffeisen- und Genossenschaftsbanken und der großen Geschäftsbanken),
  6. sonstigen Banken, die einem Sicherungsfonds angeschlossen sind.
5.2. Festverzinsliche Wertpapiere (Schuldverschreibungen), variabel verzinsliche Wertpapiere (Floating Rate Notes) und abgezinste Wertpapiere in Euro
  1. von Bund, Ländern, Kommunen und den Sondervermögen des Bundes (öffentliche Wertpapiere, z. B. Schatzanweisungen/Kassenobligationen, Bundesobligationen, Landesobligationen, Anleihen, Schuldbuchforderungen, unverzinsliche Schatzanweisungen, Bundesschatzbriefe, Finanzierungsschätze, Floater, Anlagen mit Kapitalgarantie),
  2. von öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten und Realkreditinstituten (z. B. Kassenobligationen, Inhaberschuldverschreibungen, Pfandbriefe, öffentliche Pfandbriefe bzw. Kommunalobligationen, Rentenschuldverschreibungen, Landwirtschaftsbriefe),
  3. von großen Geschäftsbanken und Genossenschaftsbanken (z. B. Inhaberschuldverschreibungen, Kassenobligationen),
  4. von privaten Hypothekenbanken (z. B. Pfandbriefe, öffentliche Pfandbriefe bzw. Kommunalobligationen) im Inland.
Geldanlagen nach Nr. 5.2. können im Wege der Wertpapierleihe an die in Nr. 5.1. genannten Institute vergeben werden.
5.3. Anteile an Investmentfonds, Genussscheinfonds und Corporate Bonds von inländischen Investmentgesellschaften, die überwiegend in Rentenpapieren investiert sind, die auf Euro lauten.
5.4. Vermögensverwaltung durch die in Nr. 5.1. genannten Kreditinstitute, soweit die Geldanlage überwiegend (mehr als 50 %) in Rentenpapieren erfolgt, die auf Euro lauten.
5.5. Erwerb von Geschäftsanteilen, stillen Beteiligungen und Genussscheinen bei kirchlichen Genossenschaftsbanken.
5.6. Sonstige Geldanlagen sind bei den in Nr. 5.1. genannten Kreditinstituten im Umfang von 10 % der Geldanlagen möglich.
6. Das Kollegium kann andere Anlageformen zulassen.
7. Diese Verwaltungsanordnung gilt für die Evangelisch- Lutherische Kirche in Thüringen. Für Kirchenkreise und Kirchgemeinden gilt sie mit der Maßgabe, dass Geldanlagen nur nach den Nr. 5.1. und 5.2. a) und b) zugelassen sind. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der kirchlichen Aufsicht.
8. Die Verwaltungsanordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Bestehende Abweichungen können im Einzelfall auf Antrag von der kirchlichen Aufsicht genehmigt werden.