.

Ordnung
zur Vorlage und zum Umgang
mit erweiterten Führungszeugnissen und freiwilligen Selbstverpflichtungserklärungen der nebenberuflich und ehrenamtlich Mitarbeitenden
in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen
in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland
(Ordnung zu Führungszeugnissen und Selbstverpflichtungserklärungen
der Nebenberuflichen und Ehrenamtlichen – OFSNE)

Vom 25. Juni 2013

(ABl. S. 214)

Das Kollegium des Landeskirchenamtes hat aufgrund von Artikel 63 Absatz 2 Nummer 7 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerf EKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183) die folgende Ordnung beschlossen:
##

1. Vorwort:

1.1. Nach § 72a Absatz 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe dürfen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine Personen beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer in Anlage 1 zu dieser Ordnung aufgeführten Straftat verurteilt worden sind.
1.2. Die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland ist gemäß § 75 Absatz 3 SGB VIII staatlich anerkannte Trägerin der freien Jugendhilfe. Nach § 72a Absatz 4 SGB VIII sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sicherstellen, dass unter deren Verantwortung keine nebenberuflich oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer der in Anlage 1 zu Nummer 1.1. dieser Ordnung aufgeführten Straftat vorbestraft ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht, ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen über die Tätigkeiten schließen, die von den Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis nach § 30a Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG) wahrgenommen werden dürfen.
#

2. Geltungsbereich dieser Ordnung, staatlich geförderte Maßnahmen:

2.1. Die nachfolgenden Regelungen gelten für alle in der Verantwortung von Kirchengemeinden, Kirchenkreisen oder der Landeskirche, ihren sonstigen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen, Einrichtungen oder Werken stattfindenden Veranstaltungen, an denen Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren teilnehmen. Diese Regelungen sind Mindeststandards.
2.2. Für staatlich geförderte Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe gelten die Regelungen der zwischen dem zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und dem kirchlichen Träger ausgehandelten Vereinbarung nach § 72a Absatz 4 SGB VIII ergänzend. Im Rahmen der Verhandlungen soll der kirchliche Träger der Maßnahme den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ausdrücklich auf diese Ordnung hinweisen.
#

3. Einsatz der nebenberuflich und der ehrenamtlich Mitarbeitenden, Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses:

3.1. Die Entscheidung über den Einsatz des nebenberuflich oder ehrenamtlich Mitarbeitenden sowie über das Erfordernis der Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses verantwortet der kirchliche Träger der Veranstaltung, an der Kinder und Jugendliche teilnehmen sollen.
3.2. Das Erfordernis der Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses beurteilt der kirchliche Träger der Veranstaltung unter Verwendung des Prüfbogens gemäß Anlage 2 für jeden einzelnen nebenberuflich oder ehrenamtlich Mitarbeitenden nach dessen Tätigkeit im Rahmen der Maßnahme unter Berücksichtigung folgender Kriterien:
• Der Mitarbeitende wird betreuend oder erzieherisch tätig und diese Aufgabe voraussichtlich selbständig oder zumindest teilweise selbständig wahrnehmen.
• Die Art der Veranstaltung führt üblicherweise zu intensiveren und längeren Kontakten, die geeignet sind, ein Vertrauensverhältnis zwischen dem Mitarbeitenden als Betreuenden und dem Minderjährigen als Betreuten zu begründen.
• Die Art und die Dauer der Veranstaltung sind geeignet, ein Beziehungsverhältnis zu befördern, das ein Abhängigkeitsverhältnis begründen kann.
#

4. Besonderheiten einzelner Veranstaltungen – Einschränkung der Ermessensausübung gemäß Nummer 3.2.:

4.1. Für Freizeiten, Fahrten, Camps mit Übernachtung gilt:
• Jeder volljährige Mitarbeitende hat ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen.
• Mitarbeitende zwischen 14 Jahren und 18 Jahren legen ein erweitertes Führungszeugnis vor, wenn der Altersunterschied zwischen ihnen und dem jüngsten zu betreuenden Teilnehmenden drei Jahre übersteigt oder sie mit der persönlichen Betreuung einzelner minderjähriger Teilnehmer beauftragt werden sollen.
• Ein spontanes ehrenamtliches Engagement für einen überschaubaren Zeitraum bedarf in der Regel keiner Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses soweit besondere Gründe nicht gegen diese Handhabung sprechen.1#
4.2. Für die Gruppenarbeit mit Kindern und Jugendlichen gilt:
• Volljährige Mitarbeitende, die regelmäßig über einen längeren Zeitraum eigenverantwortlich eine Gruppe leiten, legen ein erweitertes Führungszeugnis vor.
• Ist der Altersunterschied des Mitarbeitenden zum jüngsten zu betreuenden Teilnehmenden höchstens drei Jahre, kann von der Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses abgesehen werden.2#
#

5. Verfahren zur Vorlage sowie zum Umgang mit erweiterten Führungszeugnissen:

5.1. Nur ein vom kirchlichen Träger der Veranstaltung hiermit besonders beauftragter zuverlässiger hauptberuflicher Mitarbeitender ist befugt, das Erfordernis der Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses zu prüfen und eine Vorlage zu verlangen. Einsichtnahmen in ein vorgelegtes erweitertes Führungszeugnis dokumentiert dieser Mitarbeitende durch eine von ihm persönlich anzufertigende Aktennotiz gemäß Anlage 3.
5.2. Das vorzulegende erweiterte Führungszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Bestehen keine besonderen Anhaltspunkte für eine relevante Strafverurteilung, soll erst nach Ablauf von fünf Jahren erneut die Vorlage eines aktuellen erweiterten Führungszeugnisses verlangt werden.
5.3. Vorgelegte erweiterte Führungszeugnisse verbleiben im Besitz und im Eigentum des nebenberuflich oder ehrenamtlich Mitarbeitenden. Der kirchliche Träger der Veranstaltung darf es weder zu seinen Akten nehmen, noch kopieren, abschreiben oder Unbefugten zur Kenntnis geben.
5.4. Die nach Nummer 5.1. Satz 2 erhobenen Daten dürfen nur gespeichert, verändert und genutzt werden, soweit dies zum Ausschluss der das erweiterte Führungszeugnis vorlegenden Person von der Tätigkeit, die Anlass für die Einsichtnahme war, erforderlich ist. Im Übrigen sind die Daten vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen und unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme die Tätigkeit nicht wahrgenommen wird. In allen anderen Fällen sind die Daten spätestens drei Monate nach Beendigung der nebenberuflichen oder ehrenamtlichen Mitarbeit zu löschen.
#

6. Besondere Belehrung über den Datenschutz:

Unabhängig von einer bereits erfolgten allgemeinen Verpflichtung auf das Datengeheimnis ist der für die Einsichtnahme und den Umgang mit erweiterten Führungszeugnissen zuständige Mitarbeitende bei Beauftragung besonders über den Umgang mit persönlichen sowie vertraulichen Daten nach dieser Ordnung zu belehren. Über die erfolgte besondere Belehrung hat der kirchliche Träger der Veranstaltung einen schriftlichen Nachweis zu führen.
#

7. Verhaltensregeln und freiwillige Selbstverpflichtungserklärung:

7.1. Unabhängig von der Frage, ob ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen ist, hat der kirchliche Träger der Veranstaltung dafür Sorge zu tragen, dass die nebenberuflichen und ehrenamtlichen Mitarbeitenden rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeit über die geltenden Verhaltensregeln gemäß Anlage 4 in geeigneter Form informiert werden. Dabei sind den Mitarbeitenden
• die Verhaltensregeln in Schriftform auszuhändigen,
• ihnen mindestens die Namen und Telefonnummern der für den Fall der Gefährdung des Wohls von Kindern und Jugendlichen zu informierenden hauptberuflich Mitarbeitenden schriftlich zu benennen und die Vorgehensweise zu erläutern.
7.2. Im Anschluss an die Informationen gemäß Nummer 7.1. soll der kirchliche Träger der Veranstaltung jeden Mitarbeitenden bitten, eine freiwillige Selbstverpflichtungserklärung entsprechend Anlage 5 zu zeichnen. Ob nebenberuflich oder ehrenamtlich Mitarbeitende, die die angebotene Selbstverpflichtungserklärung nicht zeichnen möchten, mit der für sie vorgesehenen Tätigkeit betraut werden können, entscheidet der kirchliche Träger der Veranstaltung nach freiem Ermessen.
7.3. Unterzeichnete freiwillige Selbstverpflichtungserklärungen sind der Aktennotiz gemäß Nummer 5.1. Satz 2 beizufügen. Im Übrigen gelten die Regelungen über den Umgang mit erweiterten Führungszeugnissen für den Umgang mit freiwilligen Selbstverpflichtungserklärungen entsprechend.
#

8. Kosten:

Der kirchliche Träger der Veranstaltung erstattet ehrenamtlich Mitarbeitenden die Kosten des vorgelegten erweiterten Führungszeugnisses, wenn
• staatliche Behörden trotz Verlangens dem Mitarbeitenden das erweiterte Führungszeugnis nicht unentgeltlich erteilen,
• keine für die übertragene Tätigkeit relevanten Eintragungen im erweiterten Führungszeugnis ersichtlich sind und
• der ehrenamtlich Mitarbeitende die Tätigkeit verrichtet hat oder ohne eigenes Verschulden an der Verrichtung gehindert war.
#

9. Sprachregelung:

Die in dieser Ordnung verwendeten Personen-, Funktions- und Amtsbezeichnungen gelten für Männer und Frauen in gleicher Weise.
#

10. Inkrafttreten:

Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2013 in Kraft.
#

Anlage 1 zu Nummer 1.1.

der Ordnung zur Vorlage und zum Umgang mit erweiterten Führungszeugnissen und freiwilligen Selbstverpflichtungserklärungen der nebenberuflich und ehrenamtlich Mitarbeitenden in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Ordnung zu Führungszeugnissen und Selbstverpflichtungserklärungen der Nebenberuflichen und Ehrenamtlichen - OFSNE)
####

In § 72a Abs. 1 SGB VIII benannte Straftatbestände aus dem Strafgesetzbuch (StGB)

§ 171 StGB
Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht
§ 174 StGB
sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen
§ 174a StGB
sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen
§ 174b StGB
sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung
§ 174c StGB
sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses
§ 176 StGB
sexueller Missbrauch von Kindern
§ 176a StGB
schwerer sexueller Missbrauch von Kindern
§ 176b StGB
sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge
§ 177 StGB
sexuelle Nötigung; Vergewaltigung
§ 178 StGB
sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge
§ 179 StGB
sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen
§ 180 StGB
Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger
§ 180a StGB
Ausbeutung von Prostituierten
§ 181a StGB
Zuhälterei
§ 182 StGB
sexueller Missbrauch von Jugendlichen
§ 183 StGB
exhibitionistische Handlungen
§ 183a StGB
Erregung öffentlichen Ärgernisses
§ 184 StGB
Verbreitung pornographischer Schriften
§ 184a StGB
Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften
§ 184b StGB
Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften
§ 184c StGB
Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften
§ 184d StGB
Verbreitung pornographischer Darbietungen durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste
§ 184e StGB
Ausübung der verbotenen Prostitution
§ 184f StGB
jugendgefährdende Prostitution
§ 225 StGB
Misshandlung von Schutzbefohlenen
§ 232 StGB
Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung
§ 233 StGB
Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft
§ 233a StGB
Förderung des Menschenhandels
§ 234 StGB
Menschenraub
§ 235 StGB
Entziehung Minderjähriger
§ 236 StGB
Kinderhandel
#

Anlage 2 zu Nummer 3.2. Satz 1

der Ordnung zur Vorlage und zum Umgang mit erweiterten Führungszeugnissen und freiwilligen Selbstverpflichtungserklärungen der nebenberuflich und ehrenamtlich Mitarbeitenden in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Ordnung zu Führungszeugnissen und Selbstverpflichtungserklärungen der Nebenberuflichen und Ehrenamtlichen – OFSNE)
####

Prüfbogen zur Notwendigkeit der Einsichtnahme in ein erweitertes Führungszeugnis für nebenberuflich und ehrenamtlich Mitarbeitende3#

Name, Vorname
Geburtsdatum
zu verrichtende Tätigkeit
Kinder/Jugendliche werden beaufsichtigt, betreut, erzogen, ausgebildet oder ein vergleichbarer Kontext
Ja
Nein
Betrifft Träger der freien Jugendhilfe
Wahrnehmung von Leistungen oder anderen Aufgaben der Jugendhilfe gemäß § 2 Abs. 2 oder § 3 SGB VIII
Ja
Nein
Finanzierung (auch anteilig) durch Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder des Bundes aus dem Bereich der Kinder- und Jugendhilfe
Ja
Nein
Gefährdungspotential
HOCH
MITTEL
GERING
Art:
Vertrauensverhältnis
Hierarchie- und Machtverhältnis
Altersdifferenz
Risikofaktoren des Kindes/Jugendlichen
Intensität:
Abwesenheit weiterer Betreuungspersonen
Gruppensituation
Wechselnder Personenkreis, häufiger Mitgliederwechsel in Gruppen
Geschlossenheit von Räumlichkeiten (fehlende Einsehbarkeit)
Grad der Intimität/Wirken in Privatsphäre
Dauer:
Zeitlicher Umfang
Regelmäßigkeit
Abschließende Einschätzung:
Einsichtnahme in ein erweitertes Führungszeugnis ist notwendig
Ja
nein
Begründung:
Ort,
Datum
Unterschrift des Trägers
#

Anlage 3 zu Nummer 5.1. Satz 2

der Ordnung zur Vorlage und zum Umgang mit erweiterten Führungszeugnissen und freiwilligen Selbstverpflichtungserklärungen der nebenberuflich und ehrenamtlich Mitarbeitenden in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Ordnung zu Führungszeugnissen und Selbstverpflichtungserklärungen der Nebenberuflichen und Ehrenamtlichen – OFSNE)
####

Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis nach § 30a Abs. 1 Nr. 2 BZRG

1. Name, Vorname
________________________________________________________
2. Geburtsdatum
________________________________________________________
3. Anschrift
________________________________________________________
________________________________________________________
4. Benennung der zu verrichtenden Tätigkeit
Art: _______________________________________________
Dauer: _______________________________________________
Intensität: _______________________________________________
5. Datum der Vorlage/Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis
________________________________________________________
6. Ausstellungsdatum des erweiterten Führungszeugnisses
________________________________________________________
7. Sind im Führungszeugnis Verurteilungen wegen Straftaten gemäß Anlage 1 zu Nummer 1.1. der Ordnung zu Führungszeugnissen und Selbstverpflichtungserklärungen der Nebenberuflichen und Ehrenamtlichen (OFSNE) eingetragen?
Ja □
Nein □
Ort, Datum
Unterschrift des Trägers
#

Anlage 4 zu Nummer 7.1.Satz 1

der Ordnung zur Vorlage und zum Umgang mit erweiterten Führungszeugnissen und freiwilligen Selbstverpflichtungserklärungen der nebenberuflich und ehrenamtlich Mitarbeitenden in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Ordnung zu Führungszeugnissen und Selbstverpflichtungserklärungen der Nebenberuflichen und Ehrenamtlichen – OFSNE)
###

Verhinderung von Gewalt an Kindern und Jugendlichen

#

Verhaltensregeln für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland,
deren Untergliederungen, Einrichtungen und Werke

Evangelische Jugendarbeit lebt durch Beziehungen von Menschen untereinander und mit Gott. Vertrauen soll tragfähig werden und bleiben. In der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen entsteht eine persönliche Nähe und Gemeinschaft, in der die Lebensfreude bestimmend ist. Dieses Vertrauen darf nicht zum Schaden von Kindern und Jugendlichen ausgenutzt werden.
Die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland empfiehlt deshalb folgende Verhaltensregeln:
  1. Unsere Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und innerhalb des Teams ist von Respekt, Wertschätzung und Vertrauen geprägt. Wir achten die Persönlichkeit und die Würde von Kindern und Jugendlichen.
  2. In unserer Rolle und Funktion als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben wir eine besondere Vertrauens- und Autoritätsstellung, mit der wir jederzeit verantwortlich umgehen.
  3. Wir gehen verantwortungsbewusst mit Nähe und Distanz um. Individuelle Grenzen der Kinder und Jugendlichen werden von uns respektiert. Das bezieht sich insbesondere auf die Intimsphäre und die persönliche Schamgrenze von Kindern und Jugendlichen.
  4. Wir wollen Mädchen und Jungen in ihrer Entwicklung unterstützen. Wir wollen ihnen in unseren Angeboten Möglichkeiten bieten, Selbstbewusstsein, die Fähigkeit zur Selbstbestimmung und eine geschlechtsspezifische Identität zu entwickeln.
  5. Wir beziehen aktiv Stellung gegen diskriminierendes, gewalttätiges, rassistisches und sexistisches Verhalten. Dies gilt sowohl für körperliche Gewalt (z. B. Körperverletzung, sexueller Missbrauch) als auch für verbale Gewalt (z. B. abfällige Bemerkungen, Nötigung, Erpressung) sowie für seelische Gewalt (z. B. Mobbing, Ausgrenzung).
  6. Wir wollen jegliche Art von Gewalt bewusst wahrnehmen. Wir tolerieren keine Gewalt. Wir benennen sie und handeln zum Wohl der Kinder und Jugendlichen.
  7. Benötigt ein Kind oder Jugendlicher Hilfe, suchen wir als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter das Gespräch mit der uns benannten hauptberuflichen Mitarbeiterin oder dem uns benannten hauptberuflichen Mitarbeiter unseres Trägers. Die Vorgehensweisen und unsere Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner sind uns bekannt.
  8. Wir wissen dass diese Verhaltensregeln für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland gelten.
#

Anlage 5 zu Nummer 7.2. Satz 1

der Ordnung zur Vorlage und zum Umgang mit erweiterten Führungszeugnissen und freiwilligen Selbstverpflichtungserklärungen der nebenberuflich und ehrenamtlich Mitarbeitenden in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Ordnung zu Führungszeugnissen und Selbstverpflichtungserklärungen der Nebenberuflichen und Ehrenamtlichen – OFSNE)
####

Freiwillige Selbstverpflichtungserklärung

Meine Haltung zur Gefährdung des Wohls von Kindern und Jugendlichen:
(Vernachlässigung, körperliche Gewalt, verbale Gewalt, seelische Gewalt)
Ich habe die Verhaltensregeln für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland, deren Untergliederungen, Einrichtungen und Werke zur Verhinderung von Gewalt an Kindern und Jugendlichen zur Kenntnis genommen und werde mich daran halten.
Im Konfliktfall informiere ich im Rahmen der mir mitgeteilten Vorgehensweise unsere Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergruppe sowie folgende hauptberuflichen Mitarbeitenden:
_________________________________________________________(Tel.: / )
Im Falle von Hinweisen auf schwerwiegende Probleme, insbesondere bei Anhaltspunkten hinsichtlich einer Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen, habe ich das Recht, meine Verschwiegenheit gegenüber den mir mitgeteilten Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern zu brechen.
Ich versichere,
nicht wegen einer in § 72a Absatz 1 SGB VIII benannten Straftat (siehe Rückseite) rechtskräftig verurteilt worden zu sein und dass derzeit weder ein gerichtliches Strafverfahren noch ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren wegen einer solchen Straftat gegen mich anhängig ist.
Name: ____________________ Vorname: ____________________
geb. am: ____________________
verrichtete Tätigkeit: ________________________________________________________
Ort, Datum Unterschrift
In § 72a Abs. 1 SGB VIII benannte Straftatbestände aus dem Strafgesetzbuch (StGB)
§ 171 StGB
Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht
§ 174 StGB
sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen
§ 174a StGB
sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen
§ 174b StGB
sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung
§ 174c StGB
sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses
§ 176 StGB
sexueller Missbrauch von Kindern
§ 176a StGB
schwerer sexueller Missbrauch von Kindern
§ 176b StGB
sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge
§ 177 StGB
sexuelle Nötigung; Vergewaltigung
§ 178 StGB
sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge
§ 179 StGB
sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen
§ 180 StGB
Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger
§ 180a StGB
Ausbeutung von Prostituierten
§ 181a StGB
Zuhälterei
§ 182 StGB
sexueller Missbrauch von Jugendlichen
§ 183 StGB
exhibitionistische Handlungen
§ 183a StGB
Erregung öffentlichen Ärgernisses
§ 184 StGB
Verbreitung pornographischer Schriften
§ 184a StGB
Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften
§ 184b StGB
Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften
§ 184c StGB
Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften
§ 184d StGB
Verbreitung pornographischer Darbietungen durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste
§ 184e StGB
Ausübung der verbotenen Prostitution
§ 184f StGB
jugendgefährdende Prostitution
§ 225 StGB
Misshandlung von Schutzbefohlenen
§ 232 StGB
Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung
§ 233 StGB
Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft
§ 233a StGB
Förderung des Menschenhandels
§ 234 StGB
Menschenraub
§ 235 StGB
Entziehung Minderjähriger
§ 236 StGB
Kinderhandel

#
1 ↑ Beispiele zu Nr. 4.1.:Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses ist regelmäßig nicht erforderlich:- 17-jährige Betreuungskraft einer Konfirmandenfreizeit,- Elternteil vertritt sehr kurzfristig eine verhinderte Betreuungskraft im Rahmen einer Chorfreizeit,- in Bereichen der Verpflegung oder der Technik tätige Ehrenamtliche, sofern diese dabei keinen ausschließlich von ihnen verantworteten regelmäßigen Kontakt zu Minderjährigen haben;Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses ist regelmäßig erforderlich:- Heranwachsender als Co-Leitung einer Sommerfreizeit,- Heranwachsender begleitet die von ihm geleitete Jugendgruppe ohne weitere Begleitpersonen zum Kirchentag, - im Ruhestand befindlicher Kirchenmusiker begleitet eine Chorfreizeit,- Student leitet eine Sommerfreizeit und erhält dafür ein Honorar.
#
2 ↑ Beispiele zu Nr. 4.2.:Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses ist regelmäßig nicht erforderlich:- Leitung einer Projektgruppe, die sich von Fall zu Fall zur Vorbereitung einer Veranstaltung oder im Rahmen zeitlich befristeter Projekte trifft,- 19-jährige Leitung einer Gruppe mit 16 bis 18 Jahre alten Teilnehmenden;Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses ist regelmäßig erforderlich:- Leitung von Kinder- oder Jugendchorgruppen, Kinderkreisen, Konfirmandengruppen, Teenagergruppen, Jungen Gemeinden, regelmäßigen Jugendgottesdienstkreisen.
#
3 ↑ Quelle: Empfehlungen LVR, LWL + kommunale Spitzenverbände NRW – modifiziert durch TMSFG sowie Landeskirchenamt der EKM