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Geltungszeitraum von: 01.01.2005

Geltungszeitraum bis: 31.08.2013

Ordnung „Haus der Stille“ im Evangelischen
Zentrum Kloster Drübeck

Vom 3. Dezember 2004

(ABl. 2005 S. 121)

Aufgrund von Artikel 80 Abs. 2 Nr. 12 Grundordnung erlässt die Kirchenleitung folgende Ordnung:
Das „Haus der Stille“ im Evangelischen Zentrum Kloster Drübeck ist eine Einrichtung der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen gemäß Artikel 106 Abs. 1 der Grundordnung. Es wird für Einkehrtage, Tage der Besinnung und Begegnung und verwandte Tage von kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Gruppen und Einzelpersonen genutzt.
Es trägt in besonderer Weise zur geistlichen Prägung des Evangelischen Zentrums Kloster Drübeck bei.
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§ 1
Rechtsstellung

( 1 ) Das „Haus der Stille“ ist eine rechtlich unselbstständige Einrichtung der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen. Es arbeitet im Evangelischen Zentrum Kloster Drübeck konzeptionell eigenverantwortlich. Das „Haus der Stille“ ist Nutzer des Evangelischen Zentrums Kloster Drübeck. Die Einrichtung wird im Rechtsverkehr durch das Kirchenamt vertreten.
( 2 ) Für das „Haus der Stille“ besteht eine besondere Zusammenarbeit mit der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig. Die Arbeit im „Haus der Stille“ wird von der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig personell und finanziell unterstützt. Das „Haus der Stille“ steht für Gäste aus dieser Kirche in besonderer Weise offen. Näheres regelt eine Vereinbarung der Kirchen.
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§ 2
Zusammensetzung und Arbeitsweise des Kuratoriums

( 1 ) Zur Wahrnehmung der Verantwortung für die Arbeit im „Haus der Stille“ gemäß der Zweckbestimmung des Hauses wird ein Kuratorium eingesetzt.
Dem Kuratorium gehören an:
  1. je ein Mitglied, das von der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und der Kirchenleitung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig benannt wird,
  2. der zuständige Referent oder die zuständige Referentin des Kirchenamtes,
  3. ein Mitglied, das von der Arbeitsgemeinschaft für evangelische Einkehrtage vorgeschlagen und vom Kirchenamt berufen wird,
  4. bis zu fünf Mitglieder, die vom Kuratorium vorgeschlagen und vom Kirchenamt berufen werden, wovon eines der Evangelischen-lutherischen Landeskirche in Braunschweig, eines dem Freundeskreis des „Haus der Stille“ und eines dem örtlichen Kirchenkreis angehören soll.
Für die Mitglieder gemäß den Buchstaben a), c) und d) beträgt die Dauer der Mitgliedschaft jeweils fünf Jahre. Erneute Benennung bzw. Berufung ist zulässig. Die hauptamtlichen, theologischen Mitarbeiter des „Hauses der Stille“ nehmen beratend an den Sitzungen des Kuratoriums teil.
( 2 ) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden oder die Vorsitzende und den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende. Hauptamtliche Mitarbeitende im „Haus der Stille“ stehen nicht zur Wahl. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch das Kirchenamt.
( 3 ) Der Vorsitzende oder die Vorsitzende lädt das Kuratorium mindestens zweimal jährlich zu Sitzungen ein. Die vorgesehene Tagesordnung ist mit der Einladung mitzuteilen.
( 4 ) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn einschließlich des bzw. der Vorsitzenden oder des bzw. der stellvertretenden Vorsitzenden mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Mehrheit der Stimmen der Anwesenden gefasst. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen.
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§ 3
Aufgaben des Kuratoriums

( 1 ) Das Kuratorium hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Entscheidungen über Grundsätze der Arbeit.
  2. Entgegennahme und Auswertung von Rechenschafts- und Arbeitsberichten der Leitung.
  3. Vorschlag zur Berufung des hauptamtlichen theologischen Mitarbeitenden der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen im „Haus der Stille“ an dessen Kirchenleitung.
  4. Votum zur Berufung des hauptamtlichen theologischen Mitarbeitenden im „Haus der Stille“ der Evangelischlutherischen Landeskirche in Braunschweig an dessen Kirchenleitung.
  5. Beschlussfassung über Haushaltsplanentwurf, Stellungnahme zur Jahresrechnung.
  6. Beschlussfassung zu Angelegenheiten, die nicht zum laufenden Geschäftsbetrieb gehören und über Aufgaben, die nicht im Haushaltsplan vorgesehen sind.
  7. Erlass und Änderung der Hausordnung für das „Haus der Stille“.
  8. Regelmäßige Berichte über die Arbeit des „Hauses der Stille“ an die Kirchenleitungen der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und die Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig.
( 2 ) In den in Absatz 1 bezeichneten Angelegenheiten zeichnet der oder die Vorsitzende des Kuratoriums oder die Stellvertretung. Unbeschadet dessen ist das Kuratorium berechtigt, mit der Wahrnehmung einzelner anderer Aufgaben Mitglieder des Kuratoriums zu beauftragen.
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§ 4
Hauptamtliche Mitarbeitende im „Hauses der Stille“

( 1 ) Der hauptamtliche Mitarbeiter oder die hauptamtliche Mitarbeiterin im „Haus der Stille“ der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen wird vom Kollegium des Kirchenamtes auf Vorschlag des Kuratoriums berufen.
( 2 ) Der hauptamtliche Mitarbeiter oder die hauptamtliche Mitarbeiterin im Haus der Stille der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig wird von der Kirchenleitung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig nach vorherigem Votum des Kuratoriums berufen.
( 3 ) Die Fachaufsicht über die hauptamtlichen Mitarbeitenden des „Hauses der Stille“ wird in Zusammenarbeit mit dem oder der Vorsitzenden des Kuratoriums von den zuständigen Landeskirchen ausgeübt. Die Dienstaufsicht über die hauptamtlichen Mitarbeitenden liegt in Fühlungnahme mit dem oder der Vorsitzenden des Kuratoriums bei den zuständigen Kirchenämtern.
( 4 ) Die zuständigen Kirchen erlassen in Absprache mit dem Kuratorium eine Stellenbeschreibung für die Arbeit ihrer hauptamtlichen Mitarbeitenden.
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§ 5
Leitung des „Hauses der Stille“

( 1 ) Das Kuratorium beruft unter den hauptamtlichen Mitarbeitenden für die Dauer von 2 Jahren eine Leiter oder eine Leiterin des „Hauses der Stille“. Die Berufung bedarf der Bestätigung durch das Kirchenamt. Die Leitungsaufgabe soll zwischen den hauptamtlichen theologischen Mitarbeitenden im „Haus der Stille“ wechseln.
( 2 ) Der Leiter oder die Leiterin hat in Abstimmung mit dem zweiten theologischen Mitarbeiter oder der zweiten theologischen Mitarbeiterin im „Haus der Stille“ insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Führung der laufenden Geschäfte,
  2. Erarbeitung der Jahresplanung,
  3. Betreuung des Freundeskreises,
  4. Vorbereitung der Sitzungen des Kuratoriums zusammen mit dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden,
  5. Mitgliedschaft in der Leitungskonferenz des Evangelischen Zentrums Kloster Drübeck.
( 3 ) Das Kuratorium erlässt eine Aufgabenbeschreibung für die Leitung des „Hauses der Stille“, die Näheres regelt.
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§ 6
Schlussbestimmungen

Diese Ordnung tritt in ihrer geänderten Fassung am 1. Januar 2005 in Kraft.