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Geltungszeitraum von: 10.07.1998

Geltungszeitraum bis: 31.12.2013

Ordnung der Arbeitsgemeinschaft für
Männerarbeit in der Evangelischen Kirche
der Kirchenprovinz Sachsen

Vom 10. Juli 1998

(ABl. EKKPS S. 105)

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Präambel

Die Männerarbeit hat Teil an dem der Kirche insgesamt mit dem Evangelium gegebenen Auftrag zu Zeugnis und Dienst (Grundordnung der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen, Artikel 8 Abs. 1). Sie nimmt in diesem Rahmen einen besonderen, ihr durch die Kirche erteilten Auftrag wahr. Mit diesem Auftrag erkennt zugleich die Kirche ihre Verantwortung für die Männer an. Männerarbeit ist damit Ausdruck der Verantwortung der Kirche, Männern bei der Bewältigung ihrer Lebensfragen zu helfen. Sie bezieht Männer unabhängig von ihrer Kirchenmitgliedschaft in die Ausübung ihres Dienstes ein.
Aufgrund der geschichtlich gewachsenen Erkenntnis einer Verantwortung der Kirche für die Männer und angesichts der Veränderungen in den Strukturen des kirchlichen Dienstes wird im Anschluss an die seit 1975 geltende »Ordnung der Arbeitsgemeinschaft für Männerarbeit in der Kirchenprovinz Sachsen« (ABl. 1976 S. 20) die folgende Ordnung für die Männerarbeit in der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Die leitende Verantwortung für die Männerarbeit in der Kirchenprovinz Sachsen wird durch die Arbeitsgemeinschaft für Männerarbeit in der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen wahrgenommen. Die Arbeitsgemeinschaft übt diese Verantwortung durch eigene Aktivitäten und durch Impulsgebung für die vielfachen Möglichkeiten von Männerarbeit in der Kirche aus.
( 2 ) Die Arbeitsgemeinschaft für Männerarbeit in der Kirchenprovinz Sachsen versteht sich als Dienstgruppe der Kirche und als Lebensäußerung der Gemeinde.
( 3 ) Weil der Kirchengemeinde grundlegende Bedeutung für Auftrag und Dienst der Kirche zukommt, sollen Mitarbeiter der Männerarbeit in der Gemeindearbeit stehen.
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§ 2

Die Arbeitsgemeinschaft hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
( 1 ) Planung und Koordinierung der eigenen Aktivitäten für den Bereich der Kirchenprovinz Sachsen unter Aufnahme von Verbindungen zu allen anderen Arbeitsgruppen der Kirche mit dem Ziel wechselseitiger Information, sachgemäßer Koordinierung und weitgehender Kooperation.
( 2 ) Förderung und Begleitung von evangelischer Männerarbeit in den Kirchengemeinden.
( 3 ) Planung und Durchführung übergemeindlicher Rüstzeiten, Treffen und Seminare für Männerarbeit.
( 4 ) Zurüstung von Kirchenältesten in Abstimmung mit anderen für Erwachsenenarbeit verantwortlichen Arbeitsgruppen, Werken und Dienststellen in der Kirchenprovinz Sachsen, insbesondere der Arbeitsstelle für kirchliche Dienste.
( 5 ) Personalentscheidungen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4 sowie gemäß § 7 Abs. 1 und § 9.
( 6 ) Abnahme der Jahresrechnung.
( 7 ) Bestellung eines Kassenführers.
( 8 ) Mitarbeit in der Arbeitsgemeinschaft der Männerarbeit der EKD und ihren Aktivitäten, insbesondere der Dienstbereiche Evangelisches Landforum sowie Handwerk und Kirche.
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§ 3

( 1 ) Die Arbeitsgemeinschaft für Männerarbeit besteht aus:
  1. den Beauftragten der Kirchenkreise für Männerarbeit, soweit solche benannt sind,
  2. dem Leitungsteam und dem Geschäftsführer,
  3. den Verantwortlichen der Dienstbereiche (Ev. Landforum, Handwerk und Kirchen und Ältere Generation),
  4. bis zu drei durch die Arbeitsgemeinschaft zu berufenden Mitgliedern.
( 2 ) Die Zusammensetzung ist durch die Jahresversammlung der Arbeitsgemeinschaft alle fünf Jahre festzustellen und der Kirchenleitung mitzuteilen.
( 3 ) Zu den Jahresversammlungen sind der Bischof und der/die zuständige Referatsleiter/in des Konsistoriums einzuladen. Sie sind antragsberechtigt, nehmen aber ohne Stimmrecht teil.
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§ 4

Die Finanzierung der Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft erfolgt durch Mittel aus dem provinzialkirchlichen Haushalt, sowie durch im Rahmen der kirchlichen Ordnung zweckbestimmte für die Männerarbeit der Kirchenprovinz Sachsen gegebene Kollekten und Spenden.
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§ 5

( 1 ) Die Arbeitsgemeinschaft tritt in der Regel einmal im Jahr zusammen (Jahresversammlung) oder dann, wenn das Leitungsteam es für erforderlich hält oder ein Drittel der Mitglieder es verlangen.
( 2 ) Entscheidungen der Arbeitsgemeinschaft werden in Form von Beschlüssen getroffen, die für alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft verbindlich sind. Die Beschlüsse kommen mit der einfachen Stimmenmehrheit der Anwesenden zustande, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaft den Ausschlag.
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§ 6

Die Arbeitsgemeinschaft kann die Erledigung bestimmter Aufgaben Ausschüssen übertragen, die durch die Arbeitsgemeinschaft gebildet und aufgelöst werden.
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§ 7

( 1 ) Das Leitungsteam besteht aus drei Mitgliedern, die von der Arbeitsgemeinschaft jeweils für sechs Jahre gewählt werden. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Kirchenleitung. Die Mitglieder des Leitungsteams können abberufen werden, wenn zwei Drittel der Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft ein Misstrauensvotum unterstützen.
( 2 ) Das Leitungsteam führt die Beschlüsse der Arbeitsgemeinschaft aus und nimmt zwischen den Sitzungen die Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft wahr.
( 3 ) Die Mitglieder des Leitungsteams tragen jeweils in dem ihnen zugewiesenen Aufgabenbereich eine persönliche Verantwortung:
  1. Vertretung der Arbeitsgemeinschaft im Sachbereich Mitarbeiter,
  2. Vertretung der Arbeitsgemeinschaft im Sachbereich Zeugnis und Dienst,
  3. Vertretung der Arbeitsgemeinschaft nach außen (Konsistorium, Kirchenleitung, Provinzialsynode, EKD).
( 4 ) Die Sitzungen der Arbeitsgemeinschaft werden von den Mitgliedern des Leitungsteams im Wechsel geleitet.
( 5 ) Das Leitungsteam und der Geschäftsführer sind der Jahresversammlung der Arbeitsgemeinschaft rechenschaftspflichtig.
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§ 8

Die Arbeitsgemeinschaft ist dem Bereich Erwachsenenarbeit und Gemeindeaufbau in der Arbeitsgemeinschaft für Zeugnis und Dienst (AGZD) in der KPS zugeordnet. Die Mitglieder des Leitungsteams werden zu den Konventen des Bereichs Erwachsenenarbeit und Gemeindeaufbau sowie zu den Gesamtkonventen der AGZD eingeladen.
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§ 9

( 1 ) Zur Durchführung der organisatorischen Aufgaben ist ein Geschäftsführer zu bestellen. Er nimmt seine Aufgaben ehrenamtlich oder aufgrund einer Anstellung wahr. Für ihn ist eine Dienstanweisung zu erstellen. Für eine Anstellung ist die Zustimmung des Konsistoriums erforderlich.
( 2 ) Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen der Arbeitsgemeinschaft und des Leitungsteams beratend teil.
( 3 ) Die Geschäftsführung kann durch Beschluss des Leitungsteams im Einvernehmen mit dem Konsistorium einer kirchlichen Einrichtung übertragen werden.
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§ 10

Änderungen dieser Ordnung kann die Arbeitsgemeinschaft unbeschadet der Zuständigkeit der Kirchenleitung nach Artikel 80 Abs. 2 Nr. 12 der Grundordnung mit Zweidrittelmehrheit beschließen; der Beschluss bedarf der Bestätigung durch die Kirchenleitung der Kirchenprovinz Sachsen.
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§ 11

Diese Ordnung tritt mit der Bestätigung durch die Kirchenleitung der Kirchenprovinz Sachsen in Kraft. Zugleich tritt die seit dem 1. 9. 1975 geltende »Ordnung der Arbeitsgemeinschaft für Männerarbeit in der Kirchenprovinz Sachsen« (ABl. 1976 S. 20) außer Kraft.