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Geltungszeitraum von: 01.01.2001

Geltungszeitraum bis: 31.12.2013

Kirchengesetz über die Ordnung der Visitation
in der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz
Sachsen
(Visitationsordnung – VisO)

Vom 18. November 2000 (ABl. EKKPS S. 189),
geändert durch Kirchengesetz vom 17. November 2005

(ABl. 2006 S. 14)

Anknüpfend an die Visitationsordnung der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen von 1948, unter Aufnahme und Weiterentwicklung der „Richtlinien für die Visitation in den Gemeinden“ von 1975, mit dem Ziel der Wiedergewinnung der Visitation auf allen Ebenen des kirchlichen Handels als einer für den gemeinsamen Dienst der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen, ihrer Kirchenkreise und ihrer Gemeinden unverzichtbaren Lebensform der Kirche hat die Synode er Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen das folgende Kirchengesetz beschlossen.
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§ 1
Allgemeines

( 1 ) Der Visitationsdienst gehört zu den vielfältigen Ausprägungen des einen Dienstes am Worte Gottes, durch den die christliche Kirche entsteht, wächst und lebt. In ihm kommt in besonderer Weise die Einheit der Kirche zum Ausdruck (1. Kor. 12; Röm. 12,4 ff.). Der Besuchsdienst ist der vornehmste Auftrag der Leitung der Kirche, die die Aufgabe hat, ›nach den Brüdern zu sehen, wie es um sie steht‹ (Apg. 15,36). Visitation will die Gemeinden, die Brüder und Schwestern stärken, trösten, ermahnen und wo es not tut, warnen (1. Thess. 3,1 ff).
( 2 ) Visitationen in der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen werden in der Verantwortung des Kirchenkreises oder der Kirchenprovinz durchgeführt. Visitationen in der Verantwortung der Kirchenprovinz werden durch die Bischöfin oder den Bischof, die Pröpstinnen und die Pröpste sowie durch die Visitationskommission der Synode durchgeführt.
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Teil I:
Visitationen in der Verantwortung des Kirchenkreises

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§ 2
Geltungsbereich

Dieser Teil der Visitationsordnung gilt für Visitationen von Kirchengemeinden oder für die in der Gemeindearbeit zusammengefassten größeren Gliederungen (Nachbarschaft, Pfarrbereich, Kirchspiel, Region), im folgenden Visitationsbereich genannt, sowie für Visitationen einzelner Arbeitsfelder oder Einrichtungen, die in der Verantwortung von Kirchenkreisen durchgeführt werden.
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§ 3
Grundsätzliches

( 1 ) Die Visitation ist gegenseitiger Dienst der Visitierenden und der Visitierten und als solcher ein partnerschaftlicher Prozess.
( 2 ) Die Visitation verfolgt das Ziel, das Gespräch über die Erfahrungen der Besuchten mit dem Evangelium in ihrer Situation zu führen und ihnen ihre Gaben bewusst zu machen. Sie will die Lebens- und Arbeitsbedingungen der Besuchten erkunden, ihnen zu kritischer Bestandsaufnahme verhelfen, und sie ermutigen und beraten. Sie ermöglicht tiefere Einblicke in konkrete Situationen, Arbeitsansätze und Lösungsversuche. Sie soll herausarbeiten, wodurch die kirchliche Arbeit auch in anderen Gemeinden und Arbeitsfeldern bereichert werden kann. Dadurch können Entwicklungstendenzen in der Kirche frühzeitig erkannt, an den Kirchenkreis weitergegeben und für die Gesamtkirche nutzbar gemacht werden.
( 3 ) Zur Visitation gehört die Revision als Überprüfung der äußeren Bedingungen des Dienstes und der Erfüllung der Verwaltungsaufgaben im Visitationsbereich.
( 4 ) In jedem Kirchenkreis soll in jedem Jahr mindestens eine Visitation einer Kirchengemeinde, eines Kirchspiels oder eines größeren Bereiches durchgeführt werden. Visitationen sollen so geplant werden, dass in einem Zeitraum von zwölf Jahren alle Gemeinden des Kirchenkreises mindestens einmal besucht werden.
( 5 ) Visitationen können vom Gemeindekirchenrat der zu besuchenden Gemeinde beantragt werden. Ein entsprechender Antrag kann auch von einer Gruppe von Gemeindegliedern gestellt werden; er muss von wenigstens zehn Gemeindegliedern unterschrieben sein.
( 6 ) Die Visitation kann durchgeführt werden
  1. als eine allgemeine Visitation (§§ 6 bis 11),
  2. als eine Visitation mit Schwerpunktsetzung (§ 12)
( 7 ) Die allgemeine Visitation nimmt die personellen und sächlichen Bedingungen des kirchlichen Dienstes in Kirchengemeinden oder für die in der Gemeindearbeit zusammengefassten größeren Gliederungen (Nachbarschaft, Pfarrbereich, Kirchspiel, Region) insgesamt in den Blick. Visitationen mit Schwerpunktsetzung beziehen sich auf die personellen und sächlichen Bedingungen einzelner Arbeitsfelder oder Einrichtungen im Bereich des Kirchenkreises.
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§ 4
Visitationskommission

( 1 ) Die Kreissynode wählt für die Dauer ihrer Legislaturperiode eine Visitationskommission. Ihr gehören neben den gewählten Mitgliedern die oder der Vorsitzende des Kreiskirchenrates sowie die Sachbereichsleiterinnen und Sachbereichsleiter an. Der Anteil hauptberuflicher kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter soll 50 % nicht überschreiten. Der Vorsitz wird durch die Visitationskommission geregelt.
( 2 ) Die Visitationskommission kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Zustimmung des Kreiskirchenrates bedarf. Die Visitationskommission bleibt nach Ablauf der Legislaturperiode der Kreissynode im Amt, bis eine neue Visitationskommission gewählt ist.
( 3 ) Die Visitationskommission kann in eigener Verantwortung für die Dauer ihrer Wahlperiode weitere Mitglieder berufen, insbesondere Fachleute. Dabei sind die kreiskirchlichen Dienste und Beauftragungen angemessen zu berücksichtigen. Sie kann eine ständige Revisionsgruppe bilden, der auch Mitglieder angehören können, die nicht Mitglieder der Visitationskommission sind.
( 4 ) Die Visitationskommission entscheidet über die Durchführung von Visitationen auf möglichst ein Jahr im voraus. Die Planung ist der Pröpstin oder dem Propst zur Kenntnis zu geben. Der ausgewählte Visitationsbereich erhält rechtzeitig, mindestens aber vier Monate vor Beginn der Visitation von der Absicht Kenntnis.
( 5 ) Im begründeten Fall und nur einmal kann von Seiten des Visitationsbereichs um eine Verschiebung des Termins der Visitation nachgesucht werden. Der neue Termin wird nach Möglichkeit einvernehmlich zwischen Visitationskommission und Gemeindekirchenrat festgelegt.
( 6 ) Im Falle einer besonderen Krisensituation kann die Pröpstin oder der Propst die Durchführung einer Visitation verlangen. In diesem Fall kann die Pröpstin oder der Propst die Visitationskommission gem. § 4 Abs. 1 einberufen und den Vorsitz übernehmen, und sie oder er gehört der nach § 5 Abs. 1 zu bildenden Visitationsgruppe an.
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§ 5
Visitationsgruppe

( 1 ) Für die konkreten Visitationsvorhaben wird jeweils eine Visitationsgruppe gebildet. Dabei kann die Pröpstin oder der Propst einbezogen werden. Sie oder er ist einzubeziehen, wenn die oder der Vorsitzende des Kreiskirchenrates von der Visitation betroffen ist. Die Visitationskommission entscheidet darüber, wer von ihren Mitgliedern der Visitationsgruppe angehört und wer darüber hinaus zur Mitarbeit gebeten und mit Aufgaben betraut werden soll. Zugleich wird festgelegt, welche Mitglieder der Visitationsgruppe für die Revision zuständig sind, falls eine ständige Revisionsgruppe nach § 4 Abs. 3 Satz 3 nicht gebildet ist.
Ist ein Mitglied der Visitationskommission selbst von einer Visitation betroffen, kann es nicht Mitglied der Visitationsgruppe sein.
( 2 ) Die Revision erfolgt unter Einbeziehung der Archivpflegerin oder des Archivpflegers und der oder des Kunstgutbeauftragten des Kirchenkreises.
( 3 ) Die Visitationsgruppe entscheidet über die Gestaltung der Visitation im einzelnen. An der Planung sind die Gemeindekirchenräte des zu visitierenden Bereichs so weit wie möglich zu beteiligen.
( 4 ) Die Durchführung der Visitation entsprechend §§ 7 bis 8 soll einen Zeitraum von sechs Wochen nicht überschreiten. Zwischen der vorbereitenden Sitzung gem. § 6 Abs. 8 und der abschließenden Sitzung gem. § 9 Abs. 1 sollen nicht mehr als drei Monate liegen.
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§ 6
Vorbereitungen im Visitationsbereich

( 1 ) Wenn die beabsichtigte Visitation beschlossen und dem betroffenen Visitationsbereich mitgeteilt worden ist, wird im Visitationsbereich ein Gemeindebericht erarbeitet, der im Gemeindekirchenrat zu beraten und zu verabschieden ist.
Zum Gemeindebericht gehören die Beantwortung eines Fragebogens, ein Bericht über die Gemeindearbeit und eine Materialmappe.
( 2 ) Über die Gestaltung des Fragebogens wird durch die Visitationsgruppe unter Verwendung der Musterfragebögen entschieden, die vom Konsistorium zur Verfügung gestellt werden.1#Der Fragebogen umfasst Angaben zur Kirchengemeinde in statistischer Form: zu den soziologischen, personellen, finanziellen und zu weiteren sächlichen Voraussetzungen der Arbeit, auch zum Stand und zu den Zielen des Gemeindeaufbaus, soweit sie auf diese Weise erfasst werden können.
( 3 ) Der Fragebogen geht dem Gemeindekirchenrat über das Kreiskirchliche Verwaltungsamt zu. Für die vollständige Erledigung ist der Gemeindekirchenrat verantwortlich.
( 4 ) Der Bericht über die Gemeindearbeit soll über die im Fragebogen gegebenen Auskünfte hinaus in kurzen zusammenfassenden Darstellungen auf folgendes eingehen:
  1. die Soziologische Struktur im Visitationsbereich,
  2. die Zusammensetzung und Entwicklungstendenz der Kirchengemeinde,
  3. die übergemeindliche Zusammenarbeit,
  4. das Verhältnis zu anderen Kirchen und christlichen Sondergemeinschaften,
  5. die Stellung und Wahrnehmung der Kirchengemeinde in der Öffentlichkeit und im Rahmen kommunaler Verwaltung,
  6. die Leitung der Kirchengemeinde, haupt-, neben- und ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, ihre Qualifikation, ihre Aufgaben und ihre Kommunikation untereinander,
  7. Gottesdienst, Gemeindekreise, Gruppen; Kirchenmusik,
  8. die gemeindediakonischen und missionarischen Tätigkeiten; diakonische Einrichtungen und das Verhältnis zu ihnen,
  9. die Kinder-, Jugend- und Elternarbeit; Erwachsenenbildung,
  10. die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gemeinde.
( 5 ) Die Materialmappe soll Dinge enthalten, die geeignet sind, Leben und Dienst der Gemeinde zu veranschaulichen (z. B. Gemeindebriefe, Mitteilungsblätter, Einladungen, Planungen, Programme, ausgewählte Ansprachen, Predigten, Konzepte, Reaktionen auf Gemeindeveranstaltungen und kirchliche Ereignisse, kleine Dokumentationen u. a.).
( 6 ) Zur Erarbeitung des Gemeindeberichts sollen dem Gemeindekirchenrat wenigstens sechs Wochen Zeit gegeben werden.
( 7 ) Der Gemeindebericht wird an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Visitationskommission geschickt. Sie oder er sorgt für die Weitergabe an die Mitglieder der Visitationsgruppe.
( 8 ) Nachdem die Mitglieder der Visitationsgruppe Fragebogen, Bericht zur Gemeindearbeit und Materialmappe eingesehen haben, kommen etwa vier Wochen vor Beginn der Visitation Visitationsgruppe und Gemeindekirchenrat zu gemeinsamer Sitzung zusammen. Hier werden die Einzelheiten der Visitation festgelegt. Insbesondere findet eine Verständigung über die variablen Elemente der Visitation statt (vgl. § 8).
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§ 7
Ablauf der Visitation – unverzichtbare Elemente

( 1 ) Unverzichtbare Bestandteile einer jeden allgemeinen Visitation sind
  1. Der Besuch je eines Gemeindegottesdienstes und einer Unterrichtseinheit, die von den im visitierten Bereich im Pfarrdienst Tätigen geleitet werden, sowie je einer Veranstaltung unter der Leitung und Verantwortung der anderen beruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Verkündigungsdienstes im visitierten Bereich;
  2. Besuche bei den Pfarrerinnen und/oder Pfarrern sowie weiteren beruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im visitierten Bereich,
  3. die Revision,
  4. Besuche bei Kirchenältesten und anderen im visitierten Bereich ehrenamtlich Tätigen,
  5. eine abschließende Sitzung des Gemeindekirchenrates mit der Visitationsgruppe.
( 2 ) In der gem. Abs. 1 Nr. 1 besuchten Veranstaltung soll ein Mitglied der Visitationsgruppe ein Grußwort sprechen. Im Anschluss an die Veranstaltung findet ein Gespräch statt zwischen dem Mitglied oder den Mitgliedern der Visitationsgruppe und den beteiligten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kirchengemeinde über die Verkündigungsaufgabe und wie sie im konkreten Fall gelöst wurde, über Wahrnehmungen zu fachspezifischen Problemen und wie gegebenenfalls die Arbeit verändert oder verbessert werden kann.
( 3 ) Gewichtige Sachverhalte aus Abs. 2 bedürfen einer verantwortlichen Meinungsbildung in der Visitationsgruppe, bei der auch andere zugehörige Gesichtspunkte und Beobachtungen während der Visitation zu berücksichtigen sind. Der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter können hinsichtlich ihrer oder seiner Arbeit Empfehlungen gegeben werden und, falls dies angemessen und nötig erscheint, Auflagen erteilt werden.
( 4 ) Die Besuche bei den Pfarrerinnen und/oder Pfarrern und weiteren beruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gem. Abs. 1 Nr. 2 sowie bei Kirchenältesten und anderen im visitierten Bereich ehrenamtlich Tätigen gern Abs. 1 Nr. 4 werden durch von der Visitationsgruppe aus ihrer Mitte Beauftragte durchgeführt. Gegenstand des Gesprächs sind mit der Ausübung des Dienstes zusammenhängende Fragen; dabei sollen die Fragen der geistlichen Vergewisserung für die Ausübung des Dienstes sowie der Fort- und Weiterbildung im Blick sein. Am Schluss der Gespräche wird jeweils einvernehmlich festgelegt, wie weit Inhalte, die als persönlich oder seelsorglich zu gelten haben, in den schriftlichen Bericht der Visitationsgruppe eingehen dürfen, bzw. bei welchen Teilen des Gesprächs Vertraulichkeit gewahrt bleiben muss.
( 5 ) Die Visitation des äußeren Dienstes (Revision) gem. Abs. 1 Nr. 3 bezieht sich auf Schrift- und Archivgut, auf die Verwaltung und das Finanzwesen, auf Grundbesitz und Gebäude sowie das Kunstgut der Kirchengemeinde, einschl. der vasa sacra und Paramente.
( 6 ) Die Revision erfolgt in der Regel in zeitlichem Zusammenhang mit den übrigen Visitationstätigkeiten. Sie kann in Teilen oder insgesamt der übrigen Visitation vorausgehen. Das Ergebnis wird schriftlich festgehalten.
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§ 8
Variable Elemente der Visitation

( 1 ) Neben den unverzichtbaren Elementen einer Visitation können je nach Gemeindesituation eine unterschiedliche Zahl weiterer Veranstaltungen und Zusammenkünfte in der Gemeinde in das Besuchsprogramm aufgenommen werden. Dazu gehören die Bereiche Kinder-, Jugend- und Elternarbeit, Kreise und Gruppen unterschiedlichen Alters und Interesses, die kirchenmusikalische Arbeit und gemeindediakonische Projekte. Sofern es weitere Einrichtungen in der Gemeinde gibt, z. B. Kindertagesstätten, Friedhof oder Diakonische Einrichtungen, sind auch sie in die Visitation einzubeziehen.
( 2 ) Über die Besuche nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 und 4 hinaus können auch andere Gemeindeglieder von Mitgliedern der Visitationsgruppe besucht werden.
( 3 ) Gespräche von Mitgliedern der Visitationsgruppe bei der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister des Ortes/Stadtteils oder bei anderen Personen der Kommunalverwaltung können in die Visitation einbezogen werden. Form und Teilnehmerkreis, mitunter auch schon die Themen, sind vorher abzusprechen.
( 4 ) Bei den Besuchen in der Kirchengemeinde, bei Gemeindeveranstaltungen, -gruppen und -mitarbeitern, und bei Besuchen im kommunalen Umfeld kommt es nicht auf formale Vollständigkeit an. In der Vorplanung sind die Wünsche der Visitatoren und die der Ältesten anzuhören und gegeneinander abzuwägen. Entsprechend ist dann zu verfahren.
( 5 ) Die Visitation kann mit der Durchführung einer intensiven und über mehrere Tage gehenden Veranstaltungsreihe für die besuchten Gemeinden verbunden werden.
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§ 9
Abschluss der Visitation

( 1 ) Ihren Abschluss findet die Visitation in einer gemeinsamen Sitzung des Gemeindekirchenrates mit Beirat und der vollständigen Visitationsgruppe. Hierbei werden die Ergebnisse der Visitation, einschließlich Revision, vorgetragen und besprochen. Dazu liegen in der Regel kurze Niederschriften von den Mitgliedern der Visitationsgruppe zu den besuchten Veranstaltungen vor, die dem Abschlussprotokoll beigefügt werden. Das Ziel des Gesprächs zwischen Visitationsgruppe und Besuchten besteht darin, den künftigen Weg des Visitationsbereiches gemeinsam zu bedenken und Mut zu machen für nötige weiterführende Schritte. Vortrag und Gespräch sind in wichtigen Punkten in einem gemeinsamen Abschlussprotokoll festzuhalten.
( 2 ) Im Rahmen dieser abschließenden Sitzung soll dem Gemeindekirchenrat auch Gelegenheit gegeben werden, mit der Visitationsgruppe in Abwesenheit der hauptberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu sprechen. § 21 Abs. 6 Gemeindekirchenratsgesetz ist sinngemäß anzuwenden.
( 3 ) Nach der Sitzung gem. Abs. 1 kann ein Gottesdienst oder eine andere Gemeindeveranstaltung zum öffentlichen Abschluss der Visitation gehalten werden, wozu die Mitglieder der Visitationsgruppe eingeladen werden und den oder die sie mit gestalten können. Dabei wird in angemessener Weise von der Visitation erzählt. Wenn der Visitationsbescheid nach § 10 Abs. 1 schon vorliegt, soll er verlesen werden.
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§ 10
Visitationsbescheid und Berichte

( 1 ) Die Visitationsgruppe richtet an die visitierte Gemeinde einen Visitationsbescheid, der für die Verlesung im Gottesdienst und zur Besprechung in einer Gemeindeversammlung oder in Gemeindekreisen und -gremien geeignet ist. Der Bescheid fasst die wesentlichen Eindrücke der Visitationsgruppe und für die Weiterarbeit im Visitationsbereich gegebene Empfehlungen zusammen. Er soll längstens vier Wochen nach Abschluss der Visitation vorliegen.
( 2 ) Die Visitationsgruppe erstattet der Visitationskommission und dem Kreiskirchenrat Bericht über die gehaltene Visitation. Der Bericht kann mit dem Abschlussprotokoll identisch sein. Er darf keine Gegenstände und keine Festlegungen enthalten, die nicht in der abschließenden Sitzung besprochen und im Protokoll benannt wurden. Der Visitationsbescheid gem. Abs. 1 ist beizufügen.
( 3 ) Der Kreiskirchenrat leitet Bericht und/oder Abschlussprotokoll an die Pröpstin oder den Propst und an das Konsistorium weiter. Beides wird den zuständigen Abteilungen im Konsistorium zugänglich gemacht, die selbst aktiv werden können. Die Pröpstin oder der Propst kann einen eigenen Visitationsbescheid an die Gemeinde/n richten.
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§ 11
Nacharbeit zur Visitation

( 1 ) Die visitierte Gemeinde hat die Möglichkeit, durch ihren Gemeindekirchenrat selbst zur Visitation oder zum Abschlussprotokoll gegenüber dem Kreiskirchenrat Stellung zu nehmen.
( 2 ) Ein Jahr nach Abschluss der Visitation ist durch den Vorsitzenden der Visitationskommission zusammen mit Vertretern des Visitationsbereiches zu überprüfen, wie weit Anregungen und Festlegungen aus dem Abschlussprotokoll verwirklicht worden sind. Darüber wird ein schriftlicher Vermerk angefertigt. Dieser Vermerk soll dem Kreiskirchenrat zur Kenntnis gegeben und dem Konsistorium über den Propst zugeleitet werden.
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§ 12
Visitation mit Schwerpunktsetzung

Für Visitationen mit Schwerpunktsetzung gern § 3 Abs. 6 und 7 werden die Bestimmungen der §§ 6 bis 11 sinngemäß angewandt. Die Visitationskommission beschließt über den Arbeitsbereich und/oder die Einrichtungen, denen die Visitation gilt. Sie legt das Ziel der Visitation fest. Die nach § 4 Abs. 4 zu bildende Visitationsgruppe beschließt über die Anwendung der Bestimmungen der §§ 6 bis 10 im einzelnen und legt die Einzelheiten der Durchführung fest. An die Stelle des Gemeindekirchenrates tritt ggf. das zuständige Leitungsorgan.
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Teil II:
Visitationen in der Verantwortung der Kirchenprovinz

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Abschnitt 1:
Visitationen durch die Bischöfin oder den Bischof

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§ 13
Geltungsbereich

Dieser Abschnitt der Visitationsordnung gilt für Visitationen durch die Bischöfin oder den Bischof gemäß Artikel 98 Nr. 4 und 5 Grundordnung (Bischofsvisitation).
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§ 14
Formen der Visitation

( 1 ) Die Bischofsvisitation wird als Visitation einer Pröpstin oder eines Propstes, als Visitation von Arbeitsfeldern im Gebiet der Kirchenprovinz (Arbeitsfeldvisitation) oder als Visitation von provinzialkirchlichen Einrichtungen und Werken durchgeführt.
( 2 ) Die Visitation einer Pröpstin oder eines Propstes gilt der Gestaltung des Dienstes der Pröpstin oder des Propstes im Bereich des Propstsprengels.
( 3 ) Arbeitsfeldvisitationen gelten bestimmten einzelnen Bereichen des kirchlichen Dienstes im Gebiet der Kirchenprovinz. Ziel ist, ein zusammenhängendes Bild von der Wahrnehmung bestimmter Teilaufgaben des kirchlichen Auftrags zu gewinnen, mit Vertretern des visitierten Bereichs darüber zu beraten und ggf. den zuständigen Stellen Empfehlungen für Veränderungen zu geben.
( 4 ) Die Visitation provinzialkirchlicher Einrichtungen und Werke erfolgt nach Abschnitt 3 mit der Maßgabe, dass die Bischöfin oder der Bischof gemäß § 24 Abs. 5 in der Visitationskommission mitwirkt. Er kann den Vorsitz übernehmen.
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§ 15
Planung, Abstimmung und Kosten

( 1 ) Eine Bischofsvisitation ist in der Regel einmal jährlich durchzuführen. Die Bischöfin oder der Bischof legt jeweils im Einvernehmen mit dem Propstkonvent fest, welche Visitationen nach § 14 Abs. 3 und 4 sie oder er durchführen will. Sie oder er stimmt diese Absicht mit der Visitationskommission der Synode ab. Dabei ist auch der Zeitraum der Visitation festzulegen. Das Visitationsvorhaben wird dem Konsistorium mitgeteilt.
( 2 ) Visitationen nach § 14 Abs. 2 werden vom Bischof festgelegt. Er kann den Rat der Kirchenleitung an der Entscheidung beteiligen. Die Visitation kann durch die Pröpstin oder den Propst beantragt werden.
( 3 ) Die Kosten für die Visitationen nach § 14 Abs. 2 bis 4 trägt die Kirchenprovinz Sachsen.
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§ 16
Visitationen gem. Art. 98 Nr. 5 Grundordnung

( 1 ) Visitationen nach § 14 Abs. 2 sind der Pröpstin oder dem Propst vorher anzukündigen. Die Bischöfin oder der Bischof lädt Mitglieder der Visitationskommission der Synode zur Mitwirkung ein. Im übrigen bleibt die Gestaltung der Bischöfin oder dem Bischof überlassen.
( 2 ) Über die Durchführung und das Ergebnis der Visitation wird der Kirchenleitung berichtet.
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§ 17
Arbeitsfeldvisitationen

( 1 ) Für Visitationen nach § 14 Abs. 3 beruft die Bischöfin oder der Bischof eine Visitationsgruppe, in der sie oder er den Vorsitz führt. Sie oder er kann ein Mitglied des Propstkonventes mit dem Vorsitz beauftragen. Zu Mitgliedern der Visitationsgruppe werden in der Regel Mitglieder der Evangelischen Kirche berufen; wenn der Sachverhalt es nahe legt, können auch Personen berufen werden, die einer anderen der in der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) verbundenen Kirchen angehören. Die eingeladenen kirchlichen Mitarbeiter sollen von ihren Anstellungskörperschaften für die Mitwirkung freigestellt werden, soweit das erforderlich ist.
( 2 ) Die Visitationsgruppe plant die Visitation im Einzelnen und führt sie durch.
( 3 ) Die Visitationsgruppe kann von Mitarbeitern oder Gremien des zu visitierenden Arbeitsbereiches schriftliche Berichte erbitten, die zum Gegenstand von Gesprächen im Zusammenhang der Durchführung der Visitation gemacht werden.
( 4 ) Die Visitationsgruppe erstellt nach Abschluss der Arbeitsbereichsvisitation einen Bericht. Dieser kann Empfehlungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des visitierten Bereichs, für entsprechende Arbeitsgremien und Einrichtungen oder für die kirchlichen Leitungsorgane enthalten. Er wird dem visitierten Arbeitsbereich, der Visitationskommission der Synode und der Kirchenleitung zur Kenntnis gegeben; diese entscheidet über die Weitergabe an die Synode.
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Abschnitt 2:
Visitationen durch die Pröpstinnen und die Pröpste

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§ 18
Geltungsbereich

Dieser Abschnitt der Visitationsordnung gilt für Visitationen durch den Propst oder die Pröpstin gem. Art. 103 Nr. 1 Grundordnung.
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§ 19
Formen der Visitation

( 1 ) Visitationen durch die Pröpstinnen oder die Pröpste können stattfinden als
  1. Visitation ganzer Kirchenkreise (Kirchenkreisvisitation)
  2. Visitation einzelner Arbeitsfelder im Bereich des Propstsprengels oder ganzer Kirchenkreise (Arbeitsfeldvisitation)
( 2 ) Kirchenkreisvisitationen gelten dem Dienst der oder des Vorsitzenden des Kreiskirchenrates und der Wahrnehmung der verschiedenen Leitungsaufgaben im Kirchenkreis sowie allen Formen der Wahrnehmung des kirchlichen Dienstes auf der Ebene des Kirchenkreises. Ziel ist, ein zusammenhängendes Bild von der Wahrnehmung der Leitungsaufgaben und der Gestaltung des kirchlichen Dienstes auf der Ebene des Kirchenkreises zu gewinnen, darüber gemeinsam zu beraten und nötigenfalls Anregungen für Veränderungen zu geben.
( 3 ) Arbeitsfeldvisitationen gelten bestimmten einzelnen Bereichen des kirchlichen Dienstes im Gebiet des Propstsprengels. Ziel ist, ein zusammenhängendes Bild von der Wahrnehmung bestimmter Teilaufgaben des kirchlichen Auftrags im Propstsprengel zu gewinnen, mit Vertreterinnen und Vertretern des visitierten Bereichs darüber zu beraten und ggf. den zuständigen Stellen Empfehlungen für Veränderungen zu geben.
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§ 20
Planung, Abstimmung und Kosten

( 1 ) Die Pröpstin oder der Propst sprechen die Planung von Kirchenkreis- und Arbeitsfeldvisitationen mindestens ein halbes Jahr vorher mit den Ephoren im Bereich des Propstsprengels ab. Dabei ist auch der Zeitraum festzulegen und möglichst Einvernehmen herzustellen. Die Visitationsvorhaben werden dem Konsistorium mitgeteilt.
( 2 ) Die Kosten für Kirchenkreis- und Arbeitsbereichsvisitationen trägt die Kirchenprovinz Sachsen.
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§ 21
Visitationsgruppe

( 1 ) Die Pröpstin oder der Propst bildet für jede Kirchenkreisvisitation und Arbeitsfeldvisitation eine Visitationsgruppe, indem er oder sie berufliche und ehrenamtliche kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Älteste zur Mitwirkung einlädt. Die Visitationsgruppe soll nicht mehr als 12 Mitglieder haben. Den Vorsitz führt die Pröpstin oder der Propst.
( 2 ) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Älteste aus anderen Propstsprengeln dürfen nur mit Zustimmung der Pröpstin oder des Propstes des anderen Sprengels eingeladen werden.
( 3 ) Die eingeladenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen von ihren Anstellungskörperschaften für die Mitwirkung freigestellt werden, soweit das erforderlich ist.
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§ 22
Vorbereitung und Durchführung der Visitationen

( 1 ) Die Planung und Durchführung von Kirchenkreis- und Arbeitsbereichsvisitationen im Einzelnen ist jeweils Aufgabe der durch die Pröpstin oder den Propst gebildeten Visitationsgruppe.
( 2 ) Die Visitationsgruppe kann von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder Gremien des zu visitierenden Kirchenkreises oder Arbeitsbereiches schriftliche Berichte erbitten, die zum Gegenstand von Gesprächen im Zusammenhang der Durchführung der Visitation gemacht werden.
( 3 ) Nach Abschluss der Visitation erstellt die Visitationsgruppe einen zusammenfassenden Bericht und stellt ihn den von der Visitation betroffenen Kirchenkreisen und der Kirchenleitung zu.
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Abschnitt 3:
Visitationen durch die Visitationskommission der Synode

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§ 23
Geltungsbereich und Zielstellung

( 1 ) Dieser Abschnitt der Visitationsordnung gilt für die Visitation provinzialkirchlicher Einrichtungen durch die Visitationskommission der Synode.
( 2 ) Die Visitation provinzialkirchlicher Einrichtungen will dazu dienen, dass den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Wahrnehmung ihres Dienstes Ermutigung zuteil wird, Erfahrungen des einen Arbeitszweiges für andere Dienstbereiche nutzbar gemacht werden, überflüssige Strukturen in Frage gestellt werden und auf Schäden und Gefahren aufmerksam gemacht wird.
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§ 24
Die Visitationskommission

( 1 ) Die Synode der Kirchenprovinz bildet für die Dauer ihrer Legislaturperiode eine Visitationskommission. Der Kommission gehören neun Mitglieder an, von denen vier nicht hauptberuflich im kirchlichen Dienst stehen. Bei den hauptberuflich im kirchlichen Dienst stehenden Mitgliedern sollen verschiedene Dienste berücksichtigt werden.
( 2 ) Die Visitationskommission wird das erste Mal von der oder dem Präses der Synode der Kirchenprovinz einberufen. Sie wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
( 3 ) Die Visitationskommission hat, nachdem sie die Durchführung einer Visitation beschlossen hat, bis zu sieben Mitglieder, die für den Arbeitsbereich der zu visitierenden Einrichtung besonders sachkundig sind, hinzuzuberufen. Eine Beteiligung gesamtkirchlicher Zusammenschlüsse oder ihrer Gliedkirchen ist anzustreben. Die Hinzuberufenen sind ordentliche Mitglieder der Visitationskommission für den Zeitraum bis zur Erteilung eines Visitationsbescheides gemäß § 5 Abs. 2.
( 4 ) Die Visitationskommission ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder einschließlich dem/der Vorsitzenden oder dem/der stellvertretenden Vorsitzenden anwesend sind.
( 5 ) Die Bischöfin oder der Bischof hat das Recht, an den Sitzungen der Visitationskommission mit Stimmrecht teilzunehmen.
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§ 25
Die Zuständigkeit der Visitationskommission

( 1 ) Die Visitationskommission visitiert provinzialkirchliche Einrichtungen. Provinzialkirchliche Einrichtungen im Sinne dieser Ordnung sind Einrichtungen, die in ihrer Arbeit der Kirchenprovinz Sachsen in ihrer Gesamtheit zugeordnet sind und die in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ungeachtet ihrer Rechtsform eine durch kirchliche Ordnung näher bestimmte Selbstständigkeit besitzen.
( 2 ) Einrichtungen, die in ihrer Arbeit nicht nur der Kirchenprovinz Sachsen, sondern darüber hinaus auch anderen Landeskirchen zugeordnet sind, können nur im Einvernehmen mit den anderen Landeskirchen visitiert werden.
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§ 26
Die Vorbereitung der Visitation

( 1 ) Die Visitationskonunission soll einmal im Jahr eine Visitation durchführen. Sie entscheidet selber darüber, welche Einrichtung zu visitieren ist. Sie hat die Bischöfin oder den Bischof und die Kirchenleitung über ihre Entscheidung zu unterrichten. Die Synode der Kirchenprovinz und die Kirchenleitung können gegenüber der Visitationskommission anregen, eine bestimmte Einrichtung zu visitieren.
( 2 ) Mindestens sechs Monate vor der beabsichtigten Durchführung der Visitation nimmt die Visitationskommission mit der zu visitierenden Einrichtung Kontakt auf und stimmt den Zeitpunkt der Durchführung und die Dauer der Visitation mit der Einrichtung ab.
( 3 ) Die Visitationskommission fordert von der zu visitierenden Einrichtung einen analytischen Bericht an, für dessen Abfassung sie Schwerpunkte nennen kann. Über diesen Bericht sind alle Mitglieder der Visitationskommission durch die oder den Vorsitzenden zu unterrichten.
( 4 ) In gemeinsamer Sitzung von Visitationskommission und der Leitung der zu visitierenden Einrichtung wird der Bericht besprochen und ein Plan für die Visitation ausgearbeitet.
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§ 27
Die Durchführung der Visitation

( 1 ) Für die Visitation gelten folgende Richtlinien:
  1. Die Visitationskommission soll achten auf: das geistliche und menschliche Klima der Einrichtung, den Arbeitsstil, die Arbeitseffektivität und die Perspektive der Einrichtung,
    die Zusammenarbeit mit anderen kirchlichen Einrichtungen,
    die Zusammenarbeit mit entsprechenden Einrichtungen anderer Gliedkirchen,
    das Verhältnis zu den Kirchengemeinden und Kirchenkreisen der Kirchenprovinz.
  2. Während der Visitation sollen jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter der Einrichtung die Möglichkeit haben, eingehend mit einem Mitglied der Visitationskommission zu sprechen.
  3. Im Verlauf der Visitation soll ein Gottesdienst stattfinden, der die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtung und die Mitglieder der Visitationskommission mit einer Gemeinde des örtlichen oder des Arbeitsbereiches der Einrichtung in der Feier des Abendmahles verbindet.
( 2 ) An der Visitation nehmen von den ständigen Mitgliedern der Visitationskommission mindestens vier einschließlich der oder des Vorsitzenden beziehungsweise ihrer oder seiner Vertretung teil, von den hinzugerufenen Mitgliedern haben alle teilzunehmen.
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§ 28
Die Auswertung der Visitation

( 1 ) Nach Abschluss der Visitation werden wiederum in gemeinsamer Sitzung von Visitationskommission und Leitung der Einrichtung die Ergebnisse der Visitation besprochen.
( 2 ) Die Visitationskommission erteilt den Visitationsbescheid. In diesem dürfen keine Bedenken geäußert werden, die nicht bereits in der gemeinsamen Sitzung gemäß § 28 (1) angesprochen sind. Der Bescheid wird der Einrichtung zugestellt. Dabei werden die Termine über die Erledigung der im Bescheid genannten Ratschläge festgestellt.
( 3 ) Die Visitationskommission berichtet der Synode der Kirchenprovinz bei ihrer nächsten Tagung über die durchgeführte Visitation.
( 4 ) Je eine Ausfertigung des Visitationsbescheids erhalten:
  1. die oder der Präses der Synode der Kirchenprovinz
  2. die Bischöfin oder der Bischof
  3. das Konsistorium, sofern es nicht gemäß Absatz 2 unterrichtet ist.
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Teil III:
Schlussbestimmungen

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§ 29
Ausführungsbestimmungen und Inkrafttreten

( 1 ) Die Kreissynoden können Ausführungsbestimmungen zu Teil I (§§ 2 bis 12) jeweils für den Bereich des Kirchenkreises erlassen. Die Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Konsistoriums.
( 2 ) Die Kirchenleitung kann Ausführungsbestimmungen zu Teil II (§§ 13 bis 28) erlassen.
( 3 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
( 4 ) Mit Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes treten außer Kraft:
die Visitationsordnung für die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen vom 15. Oktober 1948 (ABl. EKD S. 262) und
die Ordnung über die Visitation provinzialkirchlicher Einrichtungen vom 5. November 1977 (ABl. 1978 S. 17)

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1 ↑ siehe ABl. 02/2002 S. 14 ff.