.Kirchengesetz über die Ordnung der Visitation
Vom 18. November 2000 (ABl. EKKPS S. 189),
####§ 1
Teil I:
###§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
Teil II:
#Abschnitt 1:
##§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
Abschnitt 2:
##§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
Abschnitt 3:
##§ 23
§ 24
§ 25
§ 26
§ 27
§ 28
Teil III:
###§ 29
Geltungszeitraum von: 01.01.2001
Geltungszeitraum bis: 31.12.2013
Kirchengesetz über die Ordnung der Visitation
in der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz
Sachsen
(Visitationsordnung – VisO)
Vom 18. November 2000 (ABl. EKKPS S. 189),
geändert durch Kirchengesetz vom 17. November 2005
Anknüpfend an die Visitationsordnung der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen von 1948, unter Aufnahme und Weiterentwicklung der „Richtlinien für die Visitation in den Gemeinden“ von 1975, mit dem Ziel der Wiedergewinnung der Visitation auf allen Ebenen des kirchlichen Handels als einer für den gemeinsamen Dienst der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen, ihrer Kirchenkreise und ihrer Gemeinden unverzichtbaren Lebensform der Kirche hat die Synode er Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen das folgende Kirchengesetz beschlossen.
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1: Visitationen durch die Bischöfin oder den Bischof | ||
Abschnitt 2: Visitationen durch die Pröpstinnen und die Pröpste | ||
Teil III: Schlussbestimmungen | ||
§ 1
Allgemeines
(1) 1Der Visitationsdienst gehört zu den vielfältigen Ausprägungen des einen Dienstes am Worte Gottes, durch den die christliche Kirche entsteht, wächst und lebt. 2In ihm kommt in besonderer Weise die Einheit der Kirche zum Ausdruck (1. Kor. 12; Röm. 12,4 ff.). 3Der Besuchsdienst ist der vornehmste Auftrag der Leitung der Kirche, die die Aufgabe hat, ›nach den Brüdern zu sehen, wie es um sie steht‹ (Apg. 15,36). 4Visitation will die Gemeinden, die Brüder und Schwestern stärken, trösten, ermahnen und wo es not tut, warnen (1. Thess. 3,1 ff).
(2) 1Visitationen in der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen werden in der Verantwortung des Kirchenkreises oder der Kirchenprovinz durchgeführt. 2Visitationen in der Verantwortung der Kirchenprovinz werden durch die Bischöfin oder den Bischof, die Pröpstinnen und die Pröpste sowie durch die Visitationskommission der Synode durchgeführt.
#Teil I:
Visitationen in der Verantwortung des Kirchenkreises
###§ 2
Geltungsbereich
Dieser Teil der Visitationsordnung gilt für Visitationen von Kirchengemeinden oder für die in der Gemeindearbeit zusammengefassten größeren Gliederungen (Nachbarschaft, Pfarrbereich, Kirchspiel, Region), im folgenden Visitationsbereich genannt, sowie für Visitationen einzelner Arbeitsfelder oder Einrichtungen, die in der Verantwortung von Kirchenkreisen durchgeführt werden.
#§ 3
Grundsätzliches
(1) Die Visitation ist gegenseitiger Dienst der Visitierenden und der Visitierten und als solcher ein partnerschaftlicher Prozess.
(2) 1Die Visitation verfolgt das Ziel, das Gespräch über die Erfahrungen der Besuchten mit dem Evangelium in ihrer Situation zu führen und ihnen ihre Gaben bewusst zu machen. 2Sie will die Lebens- und Arbeitsbedingungen der Besuchten erkunden, ihnen zu kritischer Bestandsaufnahme verhelfen, und sie ermutigen und beraten. 3Sie ermöglicht tiefere Einblicke in konkrete Situationen, Arbeitsansätze und Lösungsversuche. 4Sie soll herausarbeiten, wodurch die kirchliche Arbeit auch in anderen Gemeinden und Arbeitsfeldern bereichert werden kann. 5Dadurch können Entwicklungstendenzen in der Kirche frühzeitig erkannt, an den Kirchenkreis weitergegeben und für die Gesamtkirche nutzbar gemacht werden.
(3) Zur Visitation gehört die Revision als Überprüfung der äußeren Bedingungen des Dienstes und der Erfüllung der Verwaltungsaufgaben im Visitationsbereich.
(4) 1In jedem Kirchenkreis soll in jedem Jahr mindestens eine Visitation einer Kirchengemeinde, eines Kirchspiels oder eines größeren Bereiches durchgeführt werden. 2Visitationen sollen so geplant werden, dass in einem Zeitraum von zwölf Jahren alle Gemeinden des Kirchenkreises mindestens einmal besucht werden.
(5) 1Visitationen können vom Gemeindekirchenrat der zu besuchenden Gemeinde beantragt werden. 2Ein entsprechender Antrag kann auch von einer Gruppe von Gemeindegliedern gestellt werden; er muss von wenigstens zehn Gemeindegliedern unterschrieben sein.
(6) Die Visitation kann durchgeführt werden
- als eine allgemeine Visitation (§§ 6 bis 11),
- als eine Visitation mit Schwerpunktsetzung (§ 12)
(7) 1Die allgemeine Visitation nimmt die personellen und sächlichen Bedingungen des kirchlichen Dienstes in Kirchengemeinden oder für die in der Gemeindearbeit zusammengefassten größeren Gliederungen (Nachbarschaft, Pfarrbereich, Kirchspiel, Region) insgesamt in den Blick. 2Visitationen mit Schwerpunktsetzung beziehen sich auf die personellen und sächlichen Bedingungen einzelner Arbeitsfelder oder Einrichtungen im Bereich des Kirchenkreises.
#§ 4
Visitationskommission
(1) 1Die Kreissynode wählt für die Dauer ihrer Legislaturperiode eine Visitationskommission. 2Ihr gehören neben den gewählten Mitgliedern die oder der Vorsitzende des Kreiskirchenrates sowie die Sachbereichsleiterinnen und Sachbereichsleiter an. 3Der Anteil hauptberuflicher kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter soll 50 % nicht überschreiten. 4Der Vorsitz wird durch die Visitationskommission geregelt.
(2) 1Die Visitationskommission kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Zustimmung des Kreiskirchenrates bedarf. 2Die Visitationskommission bleibt nach Ablauf der Legislaturperiode der Kreissynode im Amt, bis eine neue Visitationskommission gewählt ist.
(3) 1Die Visitationskommission kann in eigener Verantwortung für die Dauer ihrer Wahlperiode weitere Mitglieder berufen, insbesondere Fachleute. 2Dabei sind die kreiskirchlichen Dienste und Beauftragungen angemessen zu berücksichtigen. 3Sie kann eine ständige Revisionsgruppe bilden, der auch Mitglieder angehören können, die nicht Mitglieder der Visitationskommission sind.
(4) 1Die Visitationskommission entscheidet über die Durchführung von Visitationen auf möglichst ein Jahr im voraus. 2Die Planung ist der Pröpstin oder dem Propst zur Kenntnis zu geben. 3Der ausgewählte Visitationsbereich erhält rechtzeitig, mindestens aber vier Monate vor Beginn der Visitation von der Absicht Kenntnis.
(5) 1Im begründeten Fall und nur einmal kann von Seiten des Visitationsbereichs um eine Verschiebung des Termins der Visitation nachgesucht werden. 2Der neue Termin wird nach Möglichkeit einvernehmlich zwischen Visitationskommission und Gemeindekirchenrat festgelegt.
(6) 1Im Falle einer besonderen Krisensituation kann die Pröpstin oder der Propst die Durchführung einer Visitation verlangen. 2In diesem Fall kann die Pröpstin oder der Propst die Visitationskommission gem. § 4 Abs. 1 einberufen und den Vorsitz übernehmen, und sie oder er gehört der nach § 5 Abs. 1 zu bildenden Visitationsgruppe an.
#§ 5
Visitationsgruppe
(1) 1Für die konkreten Visitationsvorhaben wird jeweils eine Visitationsgruppe gebildet. 2Dabei kann die Pröpstin oder der Propst einbezogen werden. 3Sie oder er ist einzubeziehen, wenn die oder der Vorsitzende des Kreiskirchenrates von der Visitation betroffen ist. 4Die Visitationskommission entscheidet darüber, wer von ihren Mitgliedern der Visitationsgruppe angehört und wer darüber hinaus zur Mitarbeit gebeten und mit Aufgaben betraut werden soll. 5Zugleich wird festgelegt, welche Mitglieder der Visitationsgruppe für die Revision zuständig sind, falls eine ständige Revisionsgruppe nach § 4 Abs. 3 Satz 3 nicht gebildet ist.
6Ist ein Mitglied der Visitationskommission selbst von einer Visitation betroffen, kann es nicht Mitglied der Visitationsgruppe sein.
(2) Die Revision erfolgt unter Einbeziehung der Archivpflegerin oder des Archivpflegers und der oder des Kunstgutbeauftragten des Kirchenkreises.
(3) 1Die Visitationsgruppe entscheidet über die Gestaltung der Visitation im einzelnen. 2An der Planung sind die Gemeindekirchenräte des zu visitierenden Bereichs so weit wie möglich zu beteiligen.
(4) 1Die Durchführung der Visitation entsprechend §§ 7 bis 8 soll einen Zeitraum von sechs Wochen nicht überschreiten. 2Zwischen der vorbereitenden Sitzung gem. § 6 Abs. 8 und der abschließenden Sitzung gem. § 9 Abs. 1 sollen nicht mehr als drei Monate liegen.
#§ 6
Vorbereitungen im Visitationsbereich
(1) 1Wenn die beabsichtigte Visitation beschlossen und dem betroffenen Visitationsbereich mitgeteilt worden ist, wird im Visitationsbereich ein Gemeindebericht erarbeitet, der im Gemeindekirchenrat zu beraten und zu verabschieden ist.
2Zum Gemeindebericht gehören die Beantwortung eines Fragebogens, ein Bericht über die Gemeindearbeit und eine Materialmappe.
(2) 1Über die Gestaltung des Fragebogens wird durch die Visitationsgruppe unter Verwendung der Musterfragebögen entschieden, die vom Konsistorium zur Verfügung gestellt werden.1# 2Der Fragebogen umfasst Angaben zur Kirchengemeinde in statistischer Form: zu den soziologischen, personellen, finanziellen und zu weiteren sächlichen Voraussetzungen der Arbeit, auch zum Stand und zu den Zielen des Gemeindeaufbaus, soweit sie auf diese Weise erfasst werden können.
(3) 1Der Fragebogen geht dem Gemeindekirchenrat über das Kreiskirchliche Verwaltungsamt zu. 2Für die vollständige Erledigung ist der Gemeindekirchenrat verantwortlich.
(4) Der Bericht über die Gemeindearbeit soll über die im Fragebogen gegebenen Auskünfte hinaus in kurzen zusammenfassenden Darstellungen auf folgendes eingehen:
- die Soziologische Struktur im Visitationsbereich,
- die Zusammensetzung und Entwicklungstendenz der Kirchengemeinde,
- die übergemeindliche Zusammenarbeit,
- das Verhältnis zu anderen Kirchen und christlichen Sondergemeinschaften,
- die Stellung und Wahrnehmung der Kirchengemeinde in der Öffentlichkeit und im Rahmen kommunaler Verwaltung,
- die Leitung der Kirchengemeinde, haupt-, neben- und ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, ihre Qualifikation, ihre Aufgaben und ihre Kommunikation untereinander,
- Gottesdienst, Gemeindekreise, Gruppen; Kirchenmusik,
- die gemeindediakonischen und missionarischen Tätigkeiten; diakonische Einrichtungen und das Verhältnis zu ihnen,
- die Kinder-, Jugend- und Elternarbeit; Erwachsenenbildung,
- die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gemeinde.
(5) Die Materialmappe soll Dinge enthalten, die geeignet sind, Leben und Dienst der Gemeinde zu veranschaulichen (z. B. Gemeindebriefe, Mitteilungsblätter, Einladungen, Planungen, Programme, ausgewählte Ansprachen, Predigten, Konzepte, Reaktionen auf Gemeindeveranstaltungen und kirchliche Ereignisse, kleine Dokumentationen u. a.).
(6) Zur Erarbeitung des Gemeindeberichts sollen dem Gemeindekirchenrat wenigstens sechs Wochen Zeit gegeben werden.
(7) 1Der Gemeindebericht wird an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Visitationskommission geschickt. 2Sie oder er sorgt für die Weitergabe an die Mitglieder der Visitationsgruppe.
(8) 1Nachdem die Mitglieder der Visitationsgruppe Fragebogen, Bericht zur Gemeindearbeit und Materialmappe eingesehen haben, kommen etwa vier Wochen vor Beginn der Visitation Visitationsgruppe und Gemeindekirchenrat zu gemeinsamer Sitzung zusammen. 2Hier werden die Einzelheiten der Visitation festgelegt. 3Insbesondere findet eine Verständigung über die variablen Elemente der Visitation statt (vgl. § 8).
#§ 7
Ablauf der Visitation – unverzichtbare Elemente
(1) Unverzichtbare Bestandteile einer jeden allgemeinen Visitation sind
- Der Besuch je eines Gemeindegottesdienstes und einer Unterrichtseinheit, die von den im visitierten Bereich im Pfarrdienst Tätigen geleitet werden, sowie je einer Veranstaltung unter der Leitung und Verantwortung der anderen beruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Verkündigungsdienstes im visitierten Bereich;
- Besuche bei den Pfarrerinnen und/oder Pfarrern sowie weiteren beruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im visitierten Bereich,
- die Revision,
- Besuche bei Kirchenältesten und anderen im visitierten Bereich ehrenamtlich Tätigen,
- eine abschließende Sitzung des Gemeindekirchenrates mit der Visitationsgruppe.
(2) 1In der gem. Abs. 1 Nr. 1 besuchten Veranstaltung soll ein Mitglied der Visitationsgruppe ein Grußwort sprechen. 2Im Anschluss an die Veranstaltung findet ein Gespräch statt zwischen dem Mitglied oder den Mitgliedern der Visitationsgruppe und den beteiligten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kirchengemeinde über die Verkündigungsaufgabe und wie sie im konkreten Fall gelöst wurde, über Wahrnehmungen zu fachspezifischen Problemen und wie gegebenenfalls die Arbeit verändert oder verbessert werden kann.
(3) 1Gewichtige Sachverhalte aus Abs. 2 bedürfen einer verantwortlichen Meinungsbildung in der Visitationsgruppe, bei der auch andere zugehörige Gesichtspunkte und Beobachtungen während der Visitation zu berücksichtigen sind. 2Der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter können hinsichtlich ihrer oder seiner Arbeit Empfehlungen gegeben werden und, falls dies angemessen und nötig erscheint, Auflagen erteilt werden.
(4) 1Die Besuche bei den Pfarrerinnen und/oder Pfarrern und weiteren beruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gem. Abs. 1 Nr. 2 sowie bei Kirchenältesten und anderen im visitierten Bereich ehrenamtlich Tätigen gern Abs. 1 Nr. 4 werden durch von der Visitationsgruppe aus ihrer Mitte Beauftragte durchgeführt. 2Gegenstand des Gesprächs sind mit der Ausübung des Dienstes zusammenhängende Fragen; dabei sollen die Fragen der geistlichen Vergewisserung für die Ausübung des Dienstes sowie der Fort- und Weiterbildung im Blick sein. 3Am Schluss der Gespräche wird jeweils einvernehmlich festgelegt, wie weit Inhalte, die als persönlich oder seelsorglich zu gelten haben, in den schriftlichen Bericht der Visitationsgruppe eingehen dürfen, bzw. bei welchen Teilen des Gesprächs Vertraulichkeit gewahrt bleiben muss.
(5) Die Visitation des äußeren Dienstes (Revision) gem. Abs. 1 Nr. 3 bezieht sich auf Schrift- und Archivgut, auf die Verwaltung und das Finanzwesen, auf Grundbesitz und Gebäude sowie das Kunstgut der Kirchengemeinde, einschl. der vasa sacra und Paramente.
(6) 1Die Revision erfolgt in der Regel in zeitlichem Zusammenhang mit den übrigen Visitationstätigkeiten. 2Sie kann in Teilen oder insgesamt der übrigen Visitation vorausgehen. 3Das Ergebnis wird schriftlich festgehalten.
#§ 8
Variable Elemente der Visitation
(1) 1Neben den unverzichtbaren Elementen einer Visitation können je nach Gemeindesituation eine unterschiedliche Zahl weiterer Veranstaltungen und Zusammenkünfte in der Gemeinde in das Besuchsprogramm aufgenommen werden. 2Dazu gehören die Bereiche Kinder-, Jugend- und Elternarbeit, Kreise und Gruppen unterschiedlichen Alters und Interesses, die kirchenmusikalische Arbeit und gemeindediakonische Projekte. 3Sofern es weitere Einrichtungen in der Gemeinde gibt, z. B. Kindertagesstätten, Friedhof oder Diakonische Einrichtungen, sind auch sie in die Visitation einzubeziehen.
(2) Über die Besuche nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 und 4 hinaus können auch andere Gemeindeglieder von Mitgliedern der Visitationsgruppe besucht werden.
(3) 1Gespräche von Mitgliedern der Visitationsgruppe bei der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister des Ortes/Stadtteils oder bei anderen Personen der Kommunalverwaltung können in die Visitation einbezogen werden. 2Form und Teilnehmerkreis, mitunter auch schon die Themen, sind vorher abzusprechen.
(4) 1Bei den Besuchen in der Kirchengemeinde, bei Gemeindeveranstaltungen, -gruppen und -mitarbeitern, und bei Besuchen im kommunalen Umfeld kommt es nicht auf formale Vollständigkeit an. 2In der Vorplanung sind die Wünsche der Visitatoren und die der Ältesten anzuhören und gegeneinander abzuwägen. 3Entsprechend ist dann zu verfahren.
(5) Die Visitation kann mit der Durchführung einer intensiven und über mehrere Tage gehenden Veranstaltungsreihe für die besuchten Gemeinden verbunden werden.
#§ 9
Abschluss der Visitation
(1) 1Ihren Abschluss findet die Visitation in einer gemeinsamen Sitzung des Gemeindekirchenrates mit Beirat und der vollständigen Visitationsgruppe. 2Hierbei werden die Ergebnisse der Visitation, einschließlich Revision, vorgetragen und besprochen. 3Dazu liegen in der Regel kurze Niederschriften von den Mitgliedern der Visitationsgruppe zu den besuchten Veranstaltungen vor, die dem Abschlussprotokoll beigefügt werden. 4Das Ziel des Gesprächs zwischen Visitationsgruppe und Besuchten besteht darin, den künftigen Weg des Visitationsbereiches gemeinsam zu bedenken und Mut zu machen für nötige weiterführende Schritte. 5Vortrag und Gespräch sind in wichtigen Punkten in einem gemeinsamen Abschlussprotokoll festzuhalten.
(2) 1Im Rahmen dieser abschließenden Sitzung soll dem Gemeindekirchenrat auch Gelegenheit gegeben werden, mit der Visitationsgruppe in Abwesenheit der hauptberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu sprechen. 2§ 21 Abs. 6 Gemeindekirchenratsgesetz ist sinngemäß anzuwenden.
(3) 1Nach der Sitzung gem. Abs. 1 kann ein Gottesdienst oder eine andere Gemeindeveranstaltung zum öffentlichen Abschluss der Visitation gehalten werden, wozu die Mitglieder der Visitationsgruppe eingeladen werden und den oder die sie mit gestalten können. 2Dabei wird in angemessener Weise von der Visitation erzählt. 3Wenn der Visitationsbescheid nach § 10 Abs. 1 schon vorliegt, soll er verlesen werden.
#§ 10
Visitationsbescheid und Berichte
(1) 1Die Visitationsgruppe richtet an die visitierte Gemeinde einen Visitationsbescheid, der für die Verlesung im Gottesdienst und zur Besprechung in einer Gemeindeversammlung oder in Gemeindekreisen und -gremien geeignet ist. 2Der Bescheid fasst die wesentlichen Eindrücke der Visitationsgruppe und für die Weiterarbeit im Visitationsbereich gegebene Empfehlungen zusammen. 3Er soll längstens vier Wochen nach Abschluss der Visitation vorliegen.
(2) 1Die Visitationsgruppe erstattet der Visitationskommission und dem Kreiskirchenrat Bericht über die gehaltene Visitation. 2Der Bericht kann mit dem Abschlussprotokoll identisch sein. 3Er darf keine Gegenstände und keine Festlegungen enthalten, die nicht in der abschließenden Sitzung besprochen und im Protokoll benannt wurden. 4Der Visitationsbescheid gem. Abs. 1 ist beizufügen.
(3) 1Der Kreiskirchenrat leitet Bericht und/oder Abschlussprotokoll an die Pröpstin oder den Propst und an das Konsistorium weiter. 2Beides wird den zuständigen Abteilungen im Konsistorium zugänglich gemacht, die selbst aktiv werden können. 3Die Pröpstin oder der Propst kann einen eigenen Visitationsbescheid an die Gemeinde/n richten.
#§ 11
Nacharbeit zur Visitation
(1) Die visitierte Gemeinde hat die Möglichkeit, durch ihren Gemeindekirchenrat selbst zur Visitation oder zum Abschlussprotokoll gegenüber dem Kreiskirchenrat Stellung zu nehmen.
(2) 1Ein Jahr nach Abschluss der Visitation ist durch den Vorsitzenden der Visitationskommission zusammen mit Vertretern des Visitationsbereiches zu überprüfen, wie weit Anregungen und Festlegungen aus dem Abschlussprotokoll verwirklicht worden sind. 2Darüber wird ein schriftlicher Vermerk angefertigt. 3Dieser Vermerk soll dem Kreiskirchenrat zur Kenntnis gegeben und dem Konsistorium über den Propst zugeleitet werden.
#§ 12
Visitation mit Schwerpunktsetzung
1Für Visitationen mit Schwerpunktsetzung gern § 3 Abs. 6 und 7 werden die Bestimmungen der §§ 6 bis 11 sinngemäß angewandt. 2Die Visitationskommission beschließt über den Arbeitsbereich und/oder die Einrichtungen, denen die Visitation gilt. 3Sie legt das Ziel der Visitation fest. 4Die nach § 4 Abs. 4 zu bildende Visitationsgruppe beschließt über die Anwendung der Bestimmungen der §§ 6 bis 10 im einzelnen und legt die Einzelheiten der Durchführung fest. 5An die Stelle des Gemeindekirchenrates tritt ggf. das zuständige Leitungsorgan.
#Teil II:
Visitationen in der Verantwortung der Kirchenprovinz
#Abschnitt 1:
Visitationen durch die Bischöfin oder den Bischof
##§ 13
Geltungsbereich
Dieser Abschnitt der Visitationsordnung gilt für Visitationen durch die Bischöfin oder den Bischof gemäß Artikel 98 Nr. 4 und 5 Grundordnung (Bischofsvisitation).
#§ 14
Formen der Visitation
(1) Die Bischofsvisitation wird als Visitation einer Pröpstin oder eines Propstes, als Visitation von Arbeitsfeldern im Gebiet der Kirchenprovinz (Arbeitsfeldvisitation) oder als Visitation von provinzialkirchlichen Einrichtungen und Werken durchgeführt.
(2) Die Visitation einer Pröpstin oder eines Propstes gilt der Gestaltung des Dienstes der Pröpstin oder des Propstes im Bereich des Propstsprengels.
(3) 1Arbeitsfeldvisitationen gelten bestimmten einzelnen Bereichen des kirchlichen Dienstes im Gebiet der Kirchenprovinz. 2Ziel ist, ein zusammenhängendes Bild von der Wahrnehmung bestimmter Teilaufgaben des kirchlichen Auftrags zu gewinnen, mit Vertretern des visitierten Bereichs darüber zu beraten und ggf. den zuständigen Stellen Empfehlungen für Veränderungen zu geben.
(4) 1Die Visitation provinzialkirchlicher Einrichtungen und Werke erfolgt nach Abschnitt 3 mit der Maßgabe, dass die Bischöfin oder der Bischof gemäß § 24 Abs. 5 in der Visitationskommission mitwirkt. 2Er kann den Vorsitz übernehmen.
#§ 15
Planung, Abstimmung und Kosten
(1) 1Eine Bischofsvisitation ist in der Regel einmal jährlich durchzuführen. 2Die Bischöfin oder der Bischof legt jeweils im Einvernehmen mit dem Propstkonvent fest, welche Visitationen nach § 14 Abs. 3 und 4 sie oder er durchführen will. 3Sie oder er stimmt diese Absicht mit der Visitationskommission der Synode ab. 4Dabei ist auch der Zeitraum der Visitation festzulegen. 5Das Visitationsvorhaben wird dem Konsistorium mitgeteilt.
(2) 1Visitationen nach § 14 Abs. 2 werden vom Bischof festgelegt. 2Er kann den Rat der Kirchenleitung an der Entscheidung beteiligen. 3Die Visitation kann durch die Pröpstin oder den Propst beantragt werden.
(3) Die Kosten für die Visitationen nach § 14 Abs. 2 bis 4 trägt die Kirchenprovinz Sachsen.
#§ 16
Visitationen gem. Art. 98 Nr. 5 Grundordnung
(1) 1Visitationen nach § 14 Abs. 2 sind der Pröpstin oder dem Propst vorher anzukündigen. 2Die Bischöfin oder der Bischof lädt Mitglieder der Visitationskommission der Synode zur Mitwirkung ein. 3Im übrigen bleibt die Gestaltung der Bischöfin oder dem Bischof überlassen.
(2) Über die Durchführung und das Ergebnis der Visitation wird der Kirchenleitung berichtet.
#§ 17
Arbeitsfeldvisitationen
(1) 1Für Visitationen nach § 14 Abs. 3 beruft die Bischöfin oder der Bischof eine Visitationsgruppe, in der sie oder er den Vorsitz führt. 2Sie oder er kann ein Mitglied des Propstkonventes mit dem Vorsitz beauftragen. 3Zu Mitgliedern der Visitationsgruppe werden in der Regel Mitglieder der Evangelischen Kirche berufen; wenn der Sachverhalt es nahe legt, können auch Personen berufen werden, die einer anderen der in der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) verbundenen Kirchen angehören. 4Die eingeladenen kirchlichen Mitarbeiter sollen von ihren Anstellungskörperschaften für die Mitwirkung freigestellt werden, soweit das erforderlich ist.
(2) Die Visitationsgruppe plant die Visitation im Einzelnen und führt sie durch.
(3) Die Visitationsgruppe kann von Mitarbeitern oder Gremien des zu visitierenden Arbeitsbereiches schriftliche Berichte erbitten, die zum Gegenstand von Gesprächen im Zusammenhang der Durchführung der Visitation gemacht werden.
(4) 1Die Visitationsgruppe erstellt nach Abschluss der Arbeitsbereichsvisitation einen Bericht. 2Dieser kann Empfehlungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des visitierten Bereichs, für entsprechende Arbeitsgremien und Einrichtungen oder für die kirchlichen Leitungsorgane enthalten. 3Er wird dem visitierten Arbeitsbereich, der Visitationskommission der Synode und der Kirchenleitung zur Kenntnis gegeben; diese entscheidet über die Weitergabe an die Synode.
#Abschnitt 2:
Visitationen durch die Pröpstinnen und die Pröpste
##§ 18
Geltungsbereich
Dieser Abschnitt der Visitationsordnung gilt für Visitationen durch den Propst oder die Pröpstin gem. Art. 103 Nr. 1 Grundordnung.
#§ 19
Formen der Visitation
(1) Visitationen durch die Pröpstinnen oder die Pröpste können stattfinden als
- Visitation ganzer Kirchenkreise (Kirchenkreisvisitation)
- Visitation einzelner Arbeitsfelder im Bereich des Propstsprengels oder ganzer Kirchenkreise (Arbeitsfeldvisitation)
(2) 1Kirchenkreisvisitationen gelten dem Dienst der oder des Vorsitzenden des Kreiskirchenrates und der Wahrnehmung der verschiedenen Leitungsaufgaben im Kirchenkreis sowie allen Formen der Wahrnehmung des kirchlichen Dienstes auf der Ebene des Kirchenkreises. 2Ziel ist, ein zusammenhängendes Bild von der Wahrnehmung der Leitungsaufgaben und der Gestaltung des kirchlichen Dienstes auf der Ebene des Kirchenkreises zu gewinnen, darüber gemeinsam zu beraten und nötigenfalls Anregungen für Veränderungen zu geben.
(3) 1Arbeitsfeldvisitationen gelten bestimmten einzelnen Bereichen des kirchlichen Dienstes im Gebiet des Propstsprengels. 2Ziel ist, ein zusammenhängendes Bild von der Wahrnehmung bestimmter Teilaufgaben des kirchlichen Auftrags im Propstsprengel zu gewinnen, mit Vertreterinnen und Vertretern des visitierten Bereichs darüber zu beraten und ggf. den zuständigen Stellen Empfehlungen für Veränderungen zu geben.
#§ 20
Planung, Abstimmung und Kosten
(1) 1Die Pröpstin oder der Propst sprechen die Planung von Kirchenkreis- und Arbeitsfeldvisitationen mindestens ein halbes Jahr vorher mit den Ephoren im Bereich des Propstsprengels ab. 2Dabei ist auch der Zeitraum festzulegen und möglichst Einvernehmen herzustellen. 3Die Visitationsvorhaben werden dem Konsistorium mitgeteilt.
(2) Die Kosten für Kirchenkreis- und Arbeitsbereichsvisitationen trägt die Kirchenprovinz Sachsen.
#§ 21
Visitationsgruppe
(1) 1Die Pröpstin oder der Propst bildet für jede Kirchenkreisvisitation und Arbeitsfeldvisitation eine Visitationsgruppe, indem er oder sie berufliche und ehrenamtliche kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Älteste zur Mitwirkung einlädt. 2Die Visitationsgruppe soll nicht mehr als 12 Mitglieder haben. 3Den Vorsitz führt die Pröpstin oder der Propst.
(2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Älteste aus anderen Propstsprengeln dürfen nur mit Zustimmung der Pröpstin oder des Propstes des anderen Sprengels eingeladen werden.
(3) Die eingeladenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen von ihren Anstellungskörperschaften für die Mitwirkung freigestellt werden, soweit das erforderlich ist.
#§ 22
Vorbereitung und Durchführung der Visitationen
(1) Die Planung und Durchführung von Kirchenkreis- und Arbeitsbereichsvisitationen im Einzelnen ist jeweils Aufgabe der durch die Pröpstin oder den Propst gebildeten Visitationsgruppe.
(2) Die Visitationsgruppe kann von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder Gremien des zu visitierenden Kirchenkreises oder Arbeitsbereiches schriftliche Berichte erbitten, die zum Gegenstand von Gesprächen im Zusammenhang der Durchführung der Visitation gemacht werden.
(3) Nach Abschluss der Visitation erstellt die Visitationsgruppe einen zusammenfassenden Bericht und stellt ihn den von der Visitation betroffenen Kirchenkreisen und der Kirchenleitung zu.
#Abschnitt 3:
Visitationen durch die Visitationskommission der Synode
##§ 23
Geltungsbereich und Zielstellung
(1) Dieser Abschnitt der Visitationsordnung gilt für die Visitation provinzialkirchlicher Einrichtungen durch die Visitationskommission der Synode.
(2) Die Visitation provinzialkirchlicher Einrichtungen will dazu dienen, dass den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Wahrnehmung ihres Dienstes Ermutigung zuteil wird, Erfahrungen des einen Arbeitszweiges für andere Dienstbereiche nutzbar gemacht werden, überflüssige Strukturen in Frage gestellt werden und auf Schäden und Gefahren aufmerksam gemacht wird.
#§ 24
Die Visitationskommission
(1) 1Die Synode der Kirchenprovinz bildet für die Dauer ihrer Legislaturperiode eine Visitationskommission. 2Der Kommission gehören neun Mitglieder an, von denen vier nicht hauptberuflich im kirchlichen Dienst stehen. 3Bei den hauptberuflich im kirchlichen Dienst stehenden Mitgliedern sollen verschiedene Dienste berücksichtigt werden.
(2) 1Die Visitationskommission wird das erste Mal von der oder dem Präses der Synode der Kirchenprovinz einberufen. 2Sie wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(3) 1Die Visitationskommission hat, nachdem sie die Durchführung einer Visitation beschlossen hat, bis zu sieben Mitglieder, die für den Arbeitsbereich der zu visitierenden Einrichtung besonders sachkundig sind, hinzuzuberufen. 2Eine Beteiligung gesamtkirchlicher Zusammenschlüsse oder ihrer Gliedkirchen ist anzustreben. 3Die Hinzuberufenen sind ordentliche Mitglieder der Visitationskommission für den Zeitraum bis zur Erteilung eines Visitationsbescheides gemäß § 5 Abs. 2.
(4) Die Visitationskommission ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder einschließlich dem/der Vorsitzenden oder dem/der stellvertretenden Vorsitzenden anwesend sind.
(5) Die Bischöfin oder der Bischof hat das Recht, an den Sitzungen der Visitationskommission mit Stimmrecht teilzunehmen.
#§ 25
Die Zuständigkeit der Visitationskommission
(1) 1Die Visitationskommission visitiert provinzialkirchliche Einrichtungen. 2Provinzialkirchliche Einrichtungen im Sinne dieser Ordnung sind Einrichtungen, die in ihrer Arbeit der Kirchenprovinz Sachsen in ihrer Gesamtheit zugeordnet sind und die in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ungeachtet ihrer Rechtsform eine durch kirchliche Ordnung näher bestimmte Selbstständigkeit besitzen.
(2) Einrichtungen, die in ihrer Arbeit nicht nur der Kirchenprovinz Sachsen, sondern darüber hinaus auch anderen Landeskirchen zugeordnet sind, können nur im Einvernehmen mit den anderen Landeskirchen visitiert werden.
#§ 26
Die Vorbereitung der Visitation
(1) 1Die Visitationskonunission soll einmal im Jahr eine Visitation durchführen. 2Sie entscheidet selber darüber, welche Einrichtung zu visitieren ist. 3Sie hat die Bischöfin oder den Bischof und die Kirchenleitung über ihre Entscheidung zu unterrichten. 4Die Synode der Kirchenprovinz und die Kirchenleitung können gegenüber der Visitationskommission anregen, eine bestimmte Einrichtung zu visitieren.
(2) Mindestens sechs Monate vor der beabsichtigten Durchführung der Visitation nimmt die Visitationskommission mit der zu visitierenden Einrichtung Kontakt auf und stimmt den Zeitpunkt der Durchführung und die Dauer der Visitation mit der Einrichtung ab.
(3) 1Die Visitationskommission fordert von der zu visitierenden Einrichtung einen analytischen Bericht an, für dessen Abfassung sie Schwerpunkte nennen kann. 2Über diesen Bericht sind alle Mitglieder der Visitationskommission durch die oder den Vorsitzenden zu unterrichten.
(4) In gemeinsamer Sitzung von Visitationskommission und der Leitung der zu visitierenden Einrichtung wird der Bericht besprochen und ein Plan für die Visitation ausgearbeitet.
#§ 27
Die Durchführung der Visitation
(1) Für die Visitation gelten folgende Richtlinien:
- Die Visitationskommission soll achten auf: das geistliche und menschliche Klima der Einrichtung, den Arbeitsstil, die Arbeitseffektivität und die Perspektive der Einrichtung,
die Zusammenarbeit mit anderen kirchlichen Einrichtungen,
die Zusammenarbeit mit entsprechenden Einrichtungen anderer Gliedkirchen,
das Verhältnis zu den Kirchengemeinden und Kirchenkreisen der Kirchenprovinz. - Während der Visitation sollen jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter der Einrichtung die Möglichkeit haben, eingehend mit einem Mitglied der Visitationskommission zu sprechen.
- Im Verlauf der Visitation soll ein Gottesdienst stattfinden, der die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtung und die Mitglieder der Visitationskommission mit einer Gemeinde des örtlichen oder des Arbeitsbereiches der Einrichtung in der Feier des Abendmahles verbindet.
(2) An der Visitation nehmen von den ständigen Mitgliedern der Visitationskommission mindestens vier einschließlich der oder des Vorsitzenden beziehungsweise ihrer oder seiner Vertretung teil, von den hinzugerufenen Mitgliedern haben alle teilzunehmen.
#§ 28
Die Auswertung der Visitation
(1) Nach Abschluss der Visitation werden wiederum in gemeinsamer Sitzung von Visitationskommission und Leitung der Einrichtung die Ergebnisse der Visitation besprochen.
(2) 1Die Visitationskommission erteilt den Visitationsbescheid. 2In diesem dürfen keine Bedenken geäußert werden, die nicht bereits in der gemeinsamen Sitzung gemäß § 28 (1) angesprochen sind. 3Der Bescheid wird der Einrichtung zugestellt. 4Dabei werden die Termine über die Erledigung der im Bescheid genannten Ratschläge festgestellt.
(3) Die Visitationskommission berichtet der Synode der Kirchenprovinz bei ihrer nächsten Tagung über die durchgeführte Visitation.
(4) Je eine Ausfertigung des Visitationsbescheids erhalten:
#- die oder der Präses der Synode der Kirchenprovinz
- die Bischöfin oder der Bischof
- das Konsistorium, sofern es nicht gemäß Absatz 2 unterrichtet ist.
Teil III:
Schlussbestimmungen
###§ 29
Ausführungsbestimmungen und Inkrafttreten
(1) 1Die Kreissynoden können Ausführungsbestimmungen zu Teil I (§§ 2 bis 12) jeweils für den Bereich des Kirchenkreises erlassen. 2Die Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Konsistoriums.
(2) Die Kirchenleitung kann Ausführungsbestimmungen zu Teil II (§§ 13 bis 28) erlassen.
(3) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
(4) Mit Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes treten außer Kraft:
die Visitationsordnung für die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen vom 15. Oktober 1948 (ABl. EKD S. 262) und
die Ordnung über die Visitation provinzialkirchlicher Einrichtungen vom 5. November 1977 (ABl. 1978 S. 17)
die Visitationsordnung für die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen vom 15. Oktober 1948 (ABl. EKD S. 262) und
die Ordnung über die Visitation provinzialkirchlicher Einrichtungen vom 5. November 1977 (ABl. 1978 S. 17)