.

Geltungszeitraum von: 01.01.1974

Geltungszeitraum bis: 31.12.2013

Kirchengesetz betr. Kosten der Pfarramtsverwaltung
und der Unterhaltung der
Dienstwohnung des Pfarrers

Vom 20. November 1973

(ABl. EKKPS 1974 S. 17)

####

§ 1

( 1 ) Kirchengemeinden, die unter einem Pfarramt verbunden sind oder länger als 6 Monate von dem Pfarrer einer anderen Kirchengemeinde mitverwaltet werden, tragen zu den Kosten der Pfarramtsverwaltung und der Unterhaltung der Dienstwohnung des Pfarrers bei.
( 2 ) Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der beteiligten Kirchengemeinden, insbesondere die Belastung der mitverwalteten Kirchengemeinden durch Unterhaltung eines eigenen Pfarrhauses, wird angemessen berücksichtigt.
#

§ 2

Die beteiligten Kirchengemeinden vereinbaren die Höhe der anteiligen Leistungen. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so setzt der Kreiskirchenrat nach Anhörung der Beteiligten die Höhe der anteiligen Leistungen fest. Dieser entscheidet endgültig.
#

§ 3

( 1 ) Die Vereinbarung oder die durch den Kreiskirchenrat getroffene Entscheidung gilt auf unbestimmte Zeit.
( 2 ) Bei Änderung der Zusammensetzung des Pfarramtsbereiches erlischt die Vereinbarung oder die durch den Kreiskirchenrat festgesetzte Regelung. Danach ist erneut nach § 2 zu verfahren.
( 3 ) Bei Änderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einer der beteiligten Gemeinden ist Kündigung der Vereinbarung oder Antrag auf Änderung der Festsetzung des Kreiskirchenrates mit dreimonatiger Frist zum Schluss des Rechnungsjahres möglich.
#

§ 4

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1974 in Kraft.
( 2 ) Entgegenstehende Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden.
( 3 ) Bis zum Abschluss von Vereinbarungen gem. § 2 des Gesetzes bleiben bestehende Einzelregelungen über Kostenbeteiligung wirksam.