.Kirchengesetz betr. Kosten der Pfarramtsverwaltung
Geltungszeitraum von: 01.01.1974
Geltungszeitraum bis: 31.12.2013
Kirchengesetz betr. Kosten der Pfarramtsverwaltung
und der Unterhaltung der
Dienstwohnung des Pfarrers
Vom 20. November 1973
(ABl. EKKPS 1974 S. 17)
####§ 1
(
1
)
Kirchengemeinden, die unter einem Pfarramt verbunden sind oder länger als 6 Monate von dem Pfarrer einer anderen Kirchengemeinde mitverwaltet werden, tragen zu den Kosten der Pfarramtsverwaltung und der Unterhaltung der Dienstwohnung des Pfarrers bei.
(
2
)
Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der beteiligten Kirchengemeinden, insbesondere die Belastung der mitverwalteten Kirchengemeinden durch Unterhaltung eines eigenen Pfarrhauses, wird angemessen berücksichtigt.
#§ 2
1 Die beteiligten Kirchengemeinden vereinbaren die Höhe der anteiligen Leistungen. 2 Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so setzt der Kreiskirchenrat nach Anhörung der Beteiligten die Höhe der anteiligen Leistungen fest. 3 Dieser entscheidet endgültig.
#§ 3
(
1
)
Die Vereinbarung oder die durch den Kreiskirchenrat getroffene Entscheidung gilt auf unbestimmte Zeit.
(
2
)
1 Bei Änderung der Zusammensetzung des Pfarramtsbereiches erlischt die Vereinbarung oder die durch den Kreiskirchenrat festgesetzte Regelung. 2 Danach ist erneut nach § 2 zu verfahren.
(
3
)
Bei Änderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einer der beteiligten Gemeinden ist Kündigung der Vereinbarung oder Antrag auf Änderung der Festsetzung des Kreiskirchenrates mit dreimonatiger Frist zum Schluss des Rechnungsjahres möglich.
#§ 4
(
1
)
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1974 in Kraft.
(
2
)
Entgegenstehende Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden.
(
3
)
Bis zum Abschluss von Vereinbarungen gem. § 2 des Gesetzes bleiben bestehende Einzelregelungen über Kostenbeteiligung wirksam.