.

Geltungszeitraum von: 01.01.1998

Geltungszeitraum bis: 31.12.2013

Kirchengesetz über die Unterstützung von
Schulen in freier evangelischer und ökumenisch
orientierter Trägerschaft (Schulunterstützungsgesetz)

Vom 16. November 1997

(ABl. EKKPS S. 216, 1998 S. 107)

Die Synode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####

§ 1
Auftrag

( 1 ) Die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen arbeitet mit allen Schulen in ihrem Kirchengebiet zusammen.
( 2 ) Sie unterstützt in Wahrnehmung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrages insbesondere Schulen in freier evangelischer und ökumenisch orientierter Trägerschaft (Schulen in freier Trägerschaft).
#

§ 2
Schulträger

( 1 ) Rechtsträger der Schulen in freier Trägerschaft (Schulträger) sind selbstständige, in der Regel zu diesem Zweck gegründete juristische Personen des Privatrechts, die ihre Nähe zur Kirche durch ihre Satzung zum Ausdruck bringen.
( 2 ) Eingetragene Vereine als Schulträger sollen in ihrer Mitgliederstruktur der Verantwortung und dem Engagement von kirchlichen Körperschaften, Vertretern der Gesellschaft, Einzelpersonen und Organisationen entsprechen.
#

§ 3
Anerkennung

( 1 ) Schulträger können auf Antrag durch die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen anerkannt werden. Die Anerkennung erfolgt durch das Konsistorium.
( 2 ) Die Anerkennung bezieht sich auf Schulen in freier Trägerschaft, die ihren Erziehungsauftrag im Elementar- und Primarbereich, in den Sekundarstufen I und II oder im Bereich berufsbildender Schulen wahrnehmen, wobei die fachlichen Bereiche des Unterrichts denen des staatlichen Schulwesens entsprechen sollen.
( 3 ) Die Anerkennung setzt voraus, dass
  1. Religionsunterricht in der Form des evangelisch oder katholisch konfessionell erteilten Unterrichts oder in ökumenisch christlicher Orientierung stattfindet,
  2. Schulandachten, Schulgottesdienste und Schulfeiern zum Schulleben gehören und von der Schulgemeinschaft gestaltet werden,
  3. Schulversuche und Erprobungen besonderer Organisationsformen des Unterrichts gefördert werden und
  4. die von den Schulträgern zu erlassenden Schulkonzeptionen in Übereinstimmung mit den evangelischen Grundsätzen inhaltlich qualifiziert und profiliert entwickelt werden und zugleich auf die Rahmenrichtlinien der Schulen des Landes, in dem die Schule ihren Sitz hat, bezogen sind.
#

§ 4
Wirkungen der Anerkennung

Die Schulträger anerkannter Schulen erfahren:
  1. Unterstützung gegenüber staatlichen Behörden in Fragen der Anerkennung, sonstiger Genehmigungen sowie finanzieller Förderung entsprechend den Regelungen der jeweiligen Bundesländer,
  2. Unterstützung in rechtlichen und schulverwaltungsorganisatorischen Fragen durch Beratung sowie Vermittlung von Kontakten,
  3. Begleitung in inhaltlichen und konzeptionellen Fragestellungen,
  4. Förderung durch Empfehlungen bei vorgesehener Unterstützung durch andere landeskirchenübergreifende bzw. EKD-Organisation.
#

§ 5
Arbeitsgemeinschaft der Schulen in freier Trägerschaft

( 1 ) Durch die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen anerkannte Schulträger sind Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft evangelischer und ökumenisch orientierter Schulen in freier Trägerschaft der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen. Die Arbeitsgemeinschaft bedarf keiner besonderen Rechtsform. Sie wird tätig auf Initiative und unter Federführung der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen. Näheres regelt eine vom Konsistorium zu beschließende Geschäftsordnung.
( 2 ) Über die Arbeitsgemeinschaft haben die Schulen Anteil an
  1. Informationsveranstaltungen sowie kirchlicher Öffentlichkeitsarbeit,
  2. Gesprächs- und Diskussionsforen mit Vertretern wissenschaftlicher, politischer, wirtschaftlicher und theologischer Gesellschafts- bzw. Arbeitsbereiche und an
  3. der Gestaltung eines gemeinsamen Informationsblattes.
#

§ 6
Schulwerke

( 1 ) Die gemäß § 3 anerkannten Schulträger können sich im Bereich der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und innerhalb der Grenzen eines Bundeslandes zu Verbänden zusammenschließen (Schulwerken).
( 2 ) Die Anerkennung von Schulwerken durch die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen setzt voraus, dass die Trägerschaft für die einzelnen Schulen auf den Verband übergeht, der seinerseits die Voraussetzungen für die Anerkennung gemäß § 3 erfüllen muss.
( 3 ) Die anerkannten Schulwerke sind Werke der Kirche im Sinne von Artikel 7 Grundordnung.
#

§ 7
Übergangs- und Schlussbestimmungen

( 1 ) Bereits bestehende Schulen in freier Trägerschaft müssen für eine Anerkennung gemäß § 3 das Bestehen einer Trägerschaft einer juristischen Person gemäß § 2 nachweisen.
( 2 ) Durchführungsbestimmungen erlässt die Kirchenleitung.
( 3 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.