.Ordnung des Posaunenwerkes der Föderation
#§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Geltungszeitraum von: 01.04.2005
Geltungszeitraum bis: 28.02.2014
Ordnung des Posaunenwerkes der Föderation
Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland
Vom 22. März 2005
(ABl. S. 150)
Das Kollegium des Kirchenamtes hat aufgrund von Artikel 14 Abs. 2 Nr. 8 der Vorläufigen Ordnung der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland folgende Ordnung für das Posaunenwerk der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland beschlossen:
Inhaltsübersicht
Präambel | |
§ 1 | Rechtsstellung |
§ 2 | Aufgaben |
§ 3 | Posaunenchöre |
§ 4 | Arbeit im Kirchenkreis |
§ 5 | Organe |
§ 6 | Vertreterversammlung |
§ 7 | Posaunenrat |
§ 8 | Obfrau oder Obmann und stellvertretende Obfrau oder Obmann |
§ 9 | Leitende Landesposaunenwartin oder Leitender Landesposaunenwart |
§ 10 | Landesposaunenwartinnen und Landesposaunenwarte |
§ 11 | Übergangs- und Schlussbestimmungen |
Präambel
Das Posaunenwerk der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland (nachfolgend Posaunenwerk) hat den Auftrag, die Botschaft von Jesus Christus zu verkündigen. Es stärkt und fördert als missionarisches Werk der Kirche die Posaunenchöre im Gebiet der Föderation in ihrem musikalischen und missionarischem Verkündigungsauftrag.
###§ 1
Rechtsstellung
(1) Im Posaunenwerk sind die Posaunenchöre zusammengeschlossen, die ihren Sitz im Gebiet der Föderation haben.
(2) 1Das Posaunenwerk ist ein rechtlich unselbstständiges Werk der Föderation. 2Es handelt selbstständig nach Maßgabe der einschlägigen Richtlinien der Föderation.
(3) Das Posaunenwerk ist dem Kirchenamt der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland (nachfolgend Kirchenamt) zugeordnet.
(4) Das Posaunenwerk ist Mitglied im Dachverband “Evangelischer Posaunendienst in Deutschland e.V.“ (EPiD).
#§ 2
Aufgaben
1Das Posaunenwerk hat die Aufgabe, den Dienst und die Gemeinschaft der Posaunenchöre und ihrer Mitglieder zu fördern. 2Dies geschieht durch:
#- Zurüstung für ihren Dienst in den Gemeinden,
- theoretische und praktische Aus- und Weiterbildung von Chorleitern,
- theoretische und praktische Ausbildung von Bläserinnen und Bläsern durch Chorbesuche, Bläserlehrgänge und Bläsertreffen,
- Unterstützung bei Neugründungen von Posaunenchören,
- Hilfe für die Arbeit der Posaunenchöre bei gemeindlichen und übergemeindlichen Veranstaltungen und zu eigenen missionarischen Diensten,
- Empfehlung und Vermittlung von Notenmaterial,
- Beratung bei der Beschaffung von Instrumenten,
- Förderung des gemeinsamen Dienstes der Bläser und Chöre durch Bläsertreffen,
- Förderung des Kontaktes zwischen den Chören, u. a. durch Rundschreiben und Veröffentlichungen,
- Förderung der Zusammenarbeit mit anderen musikalischen Gruppen in der Gemeinde.
§ 3
Posaunenchöre
(1) Der Dienst des Posaunenwerkes entfaltet sich in Kirchengemeinden, kirchlichen und diakonischen Einrichtungen, Kirchenkreisen (Superintendenturen) durch die Tätigkeit der Posaunenchöre.
(2) 1Posaunenchöre sind kirchenmusikalische Gruppen, die mit Blechblasinstrumenten ihren Dienst tun. 2Sie wirken in Gottesdiensten und anderen kirchlichen Veranstaltungen, in Konzerten, bei Jubiläen, Festen und Feiern mit; sie spielen im Freien, in Krankenhäusern und Heimen und tragen mit ihrem Musizieren zur öffentlichen Verkündigung der Frohen Botschaft bei. 3Posaunenchöre halten regelmäßig Übungsstunden ab und nehmen an den Veranstaltungen des Posaunenwerkes teil. 4Der Einsatz der Posaunenchöre ist kirchenmusikalische Arbeit nach den für die Kirchenmusik geltenden Grundsätzen.
(3) 1Der Chorleiterin oder dem Chorleiter obliegt die musikalische Leitung des Posaunenchores. 2Ihr oder ihm soll eine Stellvertretung zur Seite stehen. 3Der Dienst beider geschieht ehrenamtlich, sofern die Chorleiterin oder der Chorleiter nicht hauptamtlich oder nebenamtlich als Kirchenmusikerin oder Kirchenmusiker tätig ist und die Leitung des Posaunenchores zu ihrem oder seinem Dienstauftrag gehört.
(4) 1Jeder Posaunenchor wählt für die Dauer von vier Jahren eine Sprecherin oder einen Sprecher. 2Wiederwahl ist zulässig. 3Über das Ergebnis der Wahl ist das Posaunenwerk zu informieren. 4Zu den Aufgaben der Sprecherin oder des Sprechers gehört der Kontakt zum Leitungsorgan der zuständigen Körperschaft (z. B. Gemeindekirchenrat), die Weitergabe von Informationen aus dem Posaunenwerk und die Erledigung des Schriftverkehrs. 5Sie oder er soll die organisatorische und finanzielle Leitung haben.
(5) 1Die Arbeit der Posaunenchöre wird durch Zuschüsse aus dem Haushalt der zuständigen Körperschaft (Kirchengemeinde, Kirchenkreis, Einrichtung), Kollekten, Spenden und ggf. Beiträge der Mitglieder finanziert. 2Die Kasse des Posaunenchores ist selbst abschließender Teil der Kasse des zuständigen Trägers. 3Die zuständige Körperschaft stellt dem Posaunenchor für seine Arbeit Räumlichkeiten unentgeltlich zur Verfügung.
(6) Die Posaunenchöre tragen mit ihren Umlagen zur Finanzierung des Posaunenwerkes bei.
(7) 1Die Posaunenchöre werden unentgeltlich in den Trägerkirchengemeinden und -einrichtungen tätig. 2Im Einvernehmen mit dem entsprechenden Leitungsorgan kann der Posaunenchor Einsätze durchführen, bei denen Kollekten und Spenden für die Arbeit des Posaunenchores erbeten werden.
#§ 4
Arbeit im Kirchenkreis
(1) 1Die Sprecher der Posaunenchöre im Kirchenkreis wählen für die Dauer von sechs Jahren die Kreisposaunenwartin oder den Kreisposaunenwart und bis zu zwei Stellvertreter. 2Diese verteilen die Aufgaben im Kirchenkreis unter sich regional oder fachlich. 3Der Dienst geschieht ehrenamtlich.
(2) 1Über das Ergebnis der Wahlen und über die Aufgabenverteilung werden die Superintendentin oder der Superintendent und das Posaunenwerk unterrichtet. 2Die Kreisposaunenwartin oder der Kreisposaunenwart wird durch die zuständige Stelle zur Mitarbeiterin oder zum Mitarbeiter im Kirchenkreis (in der Superintendentur) berufen.
(3) 1Die Kreisposaunenwartin oder der Kreisposaunenwart und die Stellvertreter fördern die Arbeit der Posaunenchöre im Kirchenkreis, deren Kontakte untereinander und ihre Einbindung in die Arbeit des Kirchenkreises. 2Sie rufen regelmäßig die Sprecher der Posaunenchöre zusammen. 3Sie organisieren und leiten Chorveranstaltungen auf Kreisebene. 4Die Kreisposaunenwartin oder der Kreisposaunenwart hält Kontakt zum Kreiskantor sowie zur Kirchenkreisleitung.
#§ 5
Organe
Organe des Posaunenwerkes sind:
#- die Vertreterversammlung,
- der Posaunenrat.
§ 6
Vertreterversammlung
(1) Der Vertreterversammlung gehören an:
- je eine Vertreterin oder ein Vertreter aus jedem Posaunenchor,
- die Mitglieder des Posaunenrates,
- die Landesposaunenwartinnen und Landesposaunenwarte,
- die Landeskirchenmusikdirektorinnen und Landeskirchenmusikdirektoren.
(2) 1Die Vertreterversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Posaunenwerkes. 2Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Beschluss über Grundsatzfragen der Posaunenarbeit und des Posaunenwerkes,
- Beschluss über die Ordnung des Posaunenwerkes und Beobachtung der Einhaltung,
- Wahl der Obfrau oder des Obmanns und dessen Stellvertretung,
- Wahl von Posaunenratsmitglieder,
- Aufstellung von Richtlinien für die Arbeit des Posaunenrates,
- Entgegennahme des Arbeitsberichts des Posaunenrates,
- Beschluss über die Umlagen der Posaunenchöre und Beobachtung der Zahlung durch die Posaunenchöre,
- Kontrolle über die Durchführung der Beschlüsse.
(3) 1Die Vertreterversammlung wählt aus ihrer Mitte auf die Dauer von sechs Jahren eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertretung. 2Die Leitung der Vertreterversammlung bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. 3Wiederwahl ist zulässig. 4Die Obfrau oder der Obmann, deren oder dessen Stellvertretung, und die im Posaunenwerk fest angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen nicht zur Wahl. 5Die oder der Vorsitzende beruft die Vertreterversammlung ein und leitet die Sitzung.
(4) 1Die Vertreterversammlung tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr zusammen. 2Sie ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. 3Die oder der Vorsitzende oder ihre oder seine Stellvertretung müssen anwesend sein. 4Beschlüsse werden mit Mehrheit der Anwesenden gefasst.
(5) Die Vertreterversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
#§ 7
Posaunenrat
(1) 1Der Posaunenrat besteht aus
- der Obfrau oder dem Obmann des Posaunenwerkes als Vorsitzende oder Vorsitzendem,
- der Stellvertretung der Obfrau oder des Obmanns,
- der oder dem Vorsitzenden der Vertreterversammlung oder ihrer oder seiner Stellvertretung,
- der Leitenden Landesposaunenwartin oder dem Leitenden Landesposaunenwart,
- der zuständigen Referatsleitung des Kirchenamtes,
- 6 von der Vertreterversammlung auf die Dauer von sechs Jahren zu wählenden Mitgliedern, davon 3 aus dem Kreis der Kreisposaunenwarte.
2Die Landeskirchenmusikdirektorinnen oder Landeskirchenmusikdirektoren können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Posaunenrates teilnehmen. 3Der Posaunenrat kann zu seinen Sitzungen von Fall zu Fall Fachleute beratend hinzuziehen. 4Der Posaunenrat lädt die im Posaunenwerk tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu den Tagesordnungspunkten ein, die deren Dienst betreffen.
(2) 1Die gewählten Mitglieder des Posaunenrates bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. 2Wiederwahl ist zulässig.
(3) 1Der Posaunenrat leitet unter Beachtung der Grundsatzentscheidungen und Richtlinien der Vertreterversammlung die Arbeit des Posaunenwerkes. 2Er ist vom Kirchenamt bevollmächtigt, das Posaunenwerk nach innen und außen zu vertreten. 3Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Beschlussfassung über den Haushaltsplan des Posaunenwerkes,
- Abnahme der vom Rechnungsprüfungsamt geprüften Jahresrechnung des Posaunenwerkes,
- Beschlussfassung über den Stellenplan des Posaunenwerkes,
- Anstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Posaunenwerk nach Maßgabe der rechtlichen Regelungen der Föderation,
- Entgegennahme der Jahresberichte der Landesposaunenwartinnen und Landesposaunenwarte,
- Vorbereitung der Vertreterversammlung,
- Vertretung des Posaunenwerkes in Rechtsangelegenheiten im Rahmen des Haushalts,
- Benennung der Delegierten für den Posaunenrat des EPiD,
(4) Der Posaunenrat tritt nach Bedarf zusammen, mindestens jedoch zweimal jährlich.
(5) 1Der Posaunenrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, unter ihnen die Obfrau oder der Obmann oder die oder der Stellvertretende. 2Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
(6) Der Posaunenrat ist der Vertreterversammlung und dem Kirchenamt rechenschaftspflichtig.
(7) 1Beschlüsse des Posaunenrates gemäß Absatz 3 Nr. 1, 3 und 4 bedürfen der Zustimmung des Kirchenamtes. 2Beschlüsse gemäß Absatz 3 Nr. 7 bedürfen bei folgenden Angelegenheiten der Zustimmung des Kirchenamtes:
#- Erwerb, Veräußerung oder dingliche Belastung von Grundstücken,
- Aufnahme oder Gewährung von Darlehen, Urkunden über rechtsgeschäftliche Handlungen, die das Posaunenwerk im Rahmen seiner Zuständigkeit nach Absatz 3 Nr. 7 und unter Beachtung der vorstehenden Zustimmungserfordernisse vornimmt, sind von der Obfrau oder dem Obmann oder der Stellvertretung und einem weiteren Mitglied des Posaunenrates zu unterschreiben. 3Rechtsverbindliche Erklärungen, die über die Zuständigkeit des Posaunenwerkes nach Absatz 3 Nr. 7 hinausgehen, werden vom Kirchenamt abgegeben.
§ 8
Obfrau oder Obmann und stellvertretende Obfrau oder Obmann
(1) 1Der Obfrau oder dem Obmann des Posaunenwerkes obliegt die Gesamtleitung des Posaunenwerkes im Auftrag des Posaunenrates. 2Sie oder er ist verantwortlich für die Umsetzung der Beschlüsse der Vertreterversammlung und des Posaunenrates. 3Sie oder er ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Leitenden Landesposaunenwartin oder des Leitenden Landesposaunenwartes. 4Die Obfrau oder der Obmann wird auf Vorschlag des Posaunenrates durch die Vertreterversammlung auf die Dauer von 6 Jahren gewählt. 5Wiederwahl ist zulässig. 6Die Wahl bedarf der Bestätigung durch das Kirchenamt.
(2) Die Obfrau oder der Obmann sorgt für die geistlich-theologische Begleitung des Posaunenwerkes.
(3) 1Die stellvertretende Obfrau oder der stellvertretende Obmann wird im Verhinderungsfall oder im ausdrücklichen Auftrag der Obfrau oder des Obmanns tätig. 2Der Posaunenrat kann festlegen, dass die Aufgaben regional und aufgabenspezifisch zwischen Obfrau oder Obmann und Stellvertretung aufgeteilt werden.
#§ 9
Leitende Landesposaunenwartin oder Leitender Landesposaunenwart
(1) 1Der Leitenden Landesposaunenwartin oder dem Leitenden Landesposaunenwart obliegt die musikalische Gesamtleitung des Posaunenwerkes. 2Sie oder er untersteht dabei der Fachaufsicht der Landeskirchenmusikdirektorinnen oder Landeskirchenmusikdirektoren.
(2) 1Die Leitende Landesposaunenwartin oder der Leitende Landesposaunenwart ist verantwortlich für die Erledigung der laufenden Geschäfte des Posaunenwerkes. 2Sie oder er ist Dienstvorgesetzter der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.
(3) Die Leitende Landesposaunenwartin oder der Leitende Landesposaunenwart vertritt das Posaunenwerk in musikalischen Gremien der Föderation.
(4) Vor der Anstellung der Leitenden Landesposaunenwartin oder des Leitenden Landesposaunenwartes ist die Vertreterversammlung anzuhören und Einvernehmen mit dem Kirchenamt herzustellen.
#§ 10
Landesposaunenwartinnen und Landesposaunenwarte
(1) Die Landesposaunenwartinnen und Landesposaunenwarte betreuen unter der Gesamtverantwortung der Leitenden Landesposaunenwartin oder des Leitenden Landesposaunenwartes die Posaunenchöre in der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland.
(2) 1Sie nehmen die Aufgaben des Posaunenwerkes gemäß § 2 dieser Ordnung wahr. 2Ihnen obliegt dabei insbesondere die musikalische Leitung in dem Gebiet, in das sie eingesetzt sind. 3Zur Erfüllung dieser Aufgabe versammeln sie die Kreisposaunenwarte und die Chorleiter zu regelmäßigen Informations- und Fortbildungsveranstaltungen.
(3) 1Die Landesposaunenwartinnen und Landesposaunenwarte werden haupt- oder nebenberuflich vom Posaunenwerk angestellt. 2Ihr Aufgabenbereich wird durch den Posaunenrat in einer Dienstanweisung festgelegt. 3Sie sind dem Posaunenrat rechenschaftspflichtig. 4Die Leitende Landesposaunenwartin oder der Leitende Landesposaunenwart führt die Dienst- und Fachaufsicht.
#§ 11
Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) 1Für Posaunenchöre, die in Form eines eingetragenen Vereins organisiert sind, ist § 3 unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelungen und der Satzung des Vereins entsprechend anzuwenden.
2Bisherige Sonderregelungen zu § 1 Abs. 1 bleiben bestehen.
(2) Bis zur Neuwahl der Mitglieder des Posaunenrates durch die Vertreterversammlung bleibt der Posaunenrat nach der „Vorläufigen Ordnung für die Zusammenführung der Posaunenwerke der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen“ vom 3. März 2004 im Amt.
(3) Die Neuordnung der Arbeit in den Kirchenkreisen (Superintendenturen) nach § 4 dieser Ordnung ist innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Ordnung umzusetzen.
(4) Über Änderungen dieser Ordnung beschließt das Kirchenamt auf Vorschlag des Posaunenrates, der die Vertreterversammlung anhört.
(5) 1Diese Ordnung tritt zum 1. April 2005 in Kraft.
2Gleichzeitig treten außer Kraft die Vorläufige Ordnung für die Zusammenführung der Posaunenwerke der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen vom 3. März 2004, die Ordnung des Posaunenwerkes der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen vom 30. Mai 2000 und die Ordnung des Posaunenwerkes der Evangelisch- Lutherischen Kirche in Thüringen vom 22. Dezember 1978 in der Fassung vom 9. November 1992/2. Februar 1993.