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Geltungszeitraum von: 01.04.2005

Geltungszeitraum bis: 31.05.2014

Ordnung für die Erste Theologische Prüfung
in der Evangelisch-Lutherischen Kirche
in Thüringen

Vom 4. März 2005

(ABl. S. 169)

Der Landeskirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen erlässt aufgrund von § 37 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung folgende Ordnung für die Erste Theologische Prüfung in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen:
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§ 1
Gegenstand

(1) Diese Ordnung regelt die Durchführung der Ersten Theologischen Prüfung in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen.
(2) Die in dieser Ordnung verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.
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§ 2
Zweck und Inhalt der Prüfung

Die Erste Theologische Prüfung schließt das Theologiestudium ab und dient dem Nachweis, dass der Prüfungskandidat theologische Kompetenz besitzt und die für den Vorbereitungsdienst zum Pfarrdienst erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat.
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§ 3
Prüfungsort

1Zeit und Ort der Prüfung werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgesetzt. 2Die Prüfung findet in der Regel in Jena statt.
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§ 4
Prüfungsausschuss

(1) Den Vorsitz im Prüfungsausschuss führt der Landesbischof oder ein von ihm bestelltes geistliches Mitglied des Landeskirchenrates.
(2) Ständige Mitglieder des Prüfungsausschusses sind neben dem Landesbischof und seinem geistlichen Vertreter die vom Kollegium des Kirchenamtes berufenen Professoren der Evangelisch-Theologischen Fakultät der Friedrich-Schiller- Universität Jena.
(3) Nach Anhörung des Prüfungsausschusses kann das Kollegium des Kirchenamtes weitere Professoren und in der Regel promovierte Theologen in den Prüfungsausschuss berufen.
(4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist der Prüfungsausschuss für die Organisation der Prüfung und für alle Entscheidungen im Rahmen des Prüfungsverfahrens zuständig.
(5) 1Der Prüfungsausschuss tagt nicht öffentlich. 2Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterliegen der Amtsverschwiegenheit. 3Sofern sie nicht im kirchlichen Dienst stehen oder nicht Mitglieder der Theologischen Fakultät sind, sind sie durch den Vorsitzenden zu Beginn ihrer Mitarbeit zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
(6) 1Der Vorsitzende bereitet die Beschlüsse des Prüfungsausschusses vor und führt sie aus. 2Er kann mit Einverständnis des Prüfungsausschusses ein Mitglied des Prüfungsausschusses aus den Professoren mit der Wahrnehmung der laufenden Geschäfte des Prüfungsausschusses beauftragen.
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§ 5
Prüfungskommissionen

(1) 1Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bildet die Prüfungskommissionen aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses. 2Eine Prüfungskommission besteht mindestens aus zwei Fachprüfern und einem Beisitzer, der das Protokoll führt.
(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann mit dessen Zustimmung weitere promovierte Theologen berufen und an der Prüfung beteiligen.
(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, dass die Namen der Prüfenden rechtzeitig vor dem Meldetermin bekannt gegeben werden.
(4) 1Das Kollegium des Kirchenamtes beruft weitere Beisitzer für die mündliche Prüfung, die der jeweiligen Prüfungskommission mit beratender Stimme angehören und an der Schlusssitzung des Prüfungsausschusses beratend teilnehmen sollen. 2Sie haben das Recht, die schriftlichen Arbeiten einzusehen. 3Die Beisitzer müssen die theologische Prüfung abgelegt haben und im Dienst der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen stehen. 4Für die weiteren Beisitzer werden Stellvertreter bestimmt, die im Verhinderungsfall eintreten. 5Die Studierenden, die in die Liste der Thüringer Theologiestudierenden aufgenommenen worden sind, können Vorschläge
für die Berufung machen.
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§ 6
Prüfungsleistungen in anderer Form

Macht ein Prüfungskandidat in der Regel durch ein ärztliches Attest glaubhaft, dass er wegen ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen oder geeignete Hilfsmittel zu benutzen.
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§ 7
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung

(1) Wenn der Prüfungskandidat ohne wichtige Gründe zu einem Prüfungstermin nicht erscheint oder nach Beginn der Prüfung bzw. Fachprüfung ohne wichtige Gründe von der Prüfung zurücktritt oder bei einer schriftlichen Prüfungsleistung die vorgegebene Bearbeitungszeit nicht einhält, gilt die wissenschaftliche Hausarbeit bzw. die Klausur bzw. die entsprechende Fachprüfung als mit „nicht ausreichend“ bewertet.
(2) 1Werden für das Versäumnis oder den Rücktritt Gründe geltend gemacht, müssen diese dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. 2Bei Krankheit ist ein ärztliches Attest vorzulegen. 3In Zweifelsfällen kann die Vorlage eines amtsärztlichen Attests verlangt werden. 4Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin, in der Regel der nächste reguläre Prüfungstermin, anberaumt. 5Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse werden in diesem Fall angerechnet.
(3) 1Versucht der Prüfungskandidat das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ bewertet. 2Ein Prüfungskandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf des Prüfungstermins vorsätzlich stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder vom Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall wird die Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ bewertet. 3Der Prüfungskandidat kann verlangen, dass die Feststellung nach Satz 1 bzw. 2 vom Prüfungsausschuss überprüft wird. 4Der Prüfungsausschuss entscheidet nach Anhörung des Betreffenden. 5In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss den Prüfungskandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.
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§ 8
Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen

1Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen im Studiengang Evangelische Theologie an jeder anderen Theologischen Fakultät im deutschen Sprachraum bzw. an kirchlichen Hochschulen, die durch die Gliedkirchen der EKD getragen werden, werden nach Vorlage des Studienbuches, gleichwertiger Unterlagen oder von Teilnahmenachweisen anerkannt. 2Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen, die an anderen Ausbildungseinrichtungen oder in anderen Studiengängen absolviert wurden, können durch einen Hochschullehrer des Fachgebietes, für das der Schein benötigt wird, anerkannt werden. 3Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen zu beachten.
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§ 9
Zulassungsvoraussetzungen

(1) 1Zur Abschlussprüfung kann zugelassen werden, wer sich auf der Liste der Thüringer Theologiestudierenden befindet und in der Regel zwölf Semester ordnungsgemäß Theologie studiert hat. 2Die Regelstudienzeit von zwölf Semestern basiert auf einer Studienzeit von acht Studiensemestern, drei Semestern für den Erwerb der erforderlichen Sprachkenntnisse und einem Prüfungssemester. 3Nach Ablegung der letzten Sprachprüfung soll der Bewerber in der Regel sechs Semester Theologie studiert haben. 4Die Meldung zur Abschlussprüfung muss spätestens bis zum Ende des vierten Semesters nach Ablauf der Regelstudienzeit erfolgen. 5Wenn dieser Meldetermin versäumt wurde, gilt die Prüfung als erstmals nicht bestanden, es sei denn, der Kandidat hat das Versäumnis nicht zu vertreten.
(2) Der Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung (Meldung) ist schriftlich jeweils bis zum 15. Januar bzw. 25. Juni eines jeden Jahres an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten.
(3) 1Der Meldung sind beizufügen:
  1. ein Lebenslauf und ein Studienbericht;
  2. ein Lichtbild;
  3. Geburtsurkunde;
  4. Taufurkunde, Konfirmationsschein;
  5. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife bzw. Nachweis einer gleichwertigen Prüfung;
  6. die Nachweise über die erfolgreich abgelegten Sprachprüfungen: Latinum, Graecum, Hebraicum;
  7. Studienbuch oder die an der jeweiligen Hochschule an seine Stelle tretenden Unterlagen;
  8. eine Übersicht der besuchten Lehrveranstaltungen, nach Fachgebieten geordnet;
  9. Bescheinigung über die Zwischenprüfung/Diplomvorprüfung entsprechend der Rahmenordnung für die Zwischenprüfung (Diplomvorprüfung) im Studiengang „Evangelische Theologie“ gemäß den Beschlüssen der Gemischten Kommission, Fachkommission I, vom 22. April 1995 und der Konferenz der Ausbildungsreferenten vom 11. Mai 1995;
  10. Bescheinigung über die bestandene Bibelkundeprüfung (AT und NT), sofern nicht zusätzlicher Bestandteil der Zwischenprüfung;
  11. die folgenden Studiennachweise:
    1. Nachweis über den Besuch von je einem Hauptseminar in den Fachgebieten Altes Testament, Neues Testament, Kirchengeschichte, Systematische Theologie;
    2. in Verbindung hiermit je ein mindestens mit „ausreichend“ benoteter Leistungsnachweis auf der Grundlage einer Hauptseminararbeit aus jedem dieser Fächer, wovon einer entfällt, wenn in dem betreffenden Fach zur Zwischenprüfung ein benoteter Leistungsnachweis aufgrund einer Proseminararbeit vorgelegt wurde;
    3. Nachweis über den Besuch von je einem Hauptseminar in Homiletik und in einer der beiden Teildisziplinen Gemeindepädagogik und Religionspädagogik;
    4. in Verbindung hiermit je ein Nachweis über eine Predigtarbeit und einen Unterrichtsentwurf für den Religionsunterricht, der durch einen Unterrichtsentwurf für die Kinderarbeit oder einen für die Konfirmandenarbeit ersetzt werden kann;
    5. Nachweis über den Besuch mindestens einer Lehrveranstaltung aus dem Themenbereich lebender, nicht christlicher Religionen;
    6. in Verbindung hiermit ein Leistungsnachweis, der je nach Veranstaltungsart durch eine mündliche oder schriftliche Prüfung, eine Seminararbeit oder ein Referat zu erbringen ist; die Pflicht zu diesem Nachweis entfällt, wenn Religionswissenschaft als Wahlpflichtfach gemäß § 14 Abs. 4 gewählt wird;
    7. Nachweis über den Besuch einer zusätzlichen Lehrveranstaltung in einem gewählten Schwerpunkt des Studiums; hierunter sind insbesondere Veranstaltungen in einem Wahlpflichtfach gemäß § 14 oder einem Wahlfach gemäß § 15 dieser Ordnung zu rechnen;
    8. Nachweis über eine mündliche Prüfung in Philosophie; die Pflicht zu diesem Nachweis entfällt, wenn Philosophie als Wahlpflichtfach gemäß § 13 Abs. 4 gewählt wird;
    9. der Nachweis über ein in der Regel mindestens sechswöchiges Gemeindepraktikum und ein vierwöchiges Diakonie- oder Industriepraktikum bzw. Spezialpraktikum. 2Näheres regelt die Richtlinie über die Praktika.
(4) Der Meldung sind außerdem beizufügen:
  1. gegebenenfalls ein Vorschlag für die Betreuung der wissenschaftlichen Hausarbeit;
  2. die Angabe des Wahlpflichtfaches;
  3. gegebenenfalls ein Antrag auf Prüfung in einem Wahlfach.
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§ 10
Zulassung zur Prüfung

(1) 1Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung zur Prüfung. 2In Ausnahmefällen kann er von einzelnen Erfordernissen des § 9 absehen.
(2) 1Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn die in § 9 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, die eingereichten Unterlagen unvollständig sind oder der Bewerber die Theologische Abschlussprüfung (Kirchen- oder Diplomexamen) oder eine theologische Magisterprüfung endgültig nicht bestanden hat oder sich in einem entsprechenden Verfahren vor einer anderen Prüfungsbehörde befindet. 2Vor der Entscheidung über die Nichtzulassung von Bewerbern stellt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses das Benehmen mit den übrigen Mitgliedern des Prüfungsausschusses her.
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§ 11
Art und Umfang der Prüfung

Die Prüfung besteht aus drei bzw. vier Teilen:
  1. der wissenschaftlichen Hausarbeit,
  2. einem Unterrichtsentwurf in der Kinder- und Konfirmandenarbeit oder Unterrichtsentwurf für den Religionsunterricht,
  3. den Fachprüfungen (Klausuren und/oder mündliche Prüfungen),
  4. gegebenenfalls der mündlichen Prüfung in einem Wahlfach.
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§ 12
Wissenschaftliche Hausarbeit

(1) 1Die wissenschaftliche Hausarbeit soll zeigen, dass der Prüfungskandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Thema der Theologie selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. 2Die Aufgabenstellung muss dem Prüfungszweck und der zur Verfügung stehenden Zeit angemessen sein.
(2) 1Das Thema der wissenschaftlichen Hausarbeit wird vom zuständigen Fachvertreter vorgeschlagen und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgelegt und ausgegeben. 2Der Prüfungskandidat kann vorschlagen, aus welchem der folgenden Fachgebiete er ein Thema erhalten möchte: Aus den Grundfächern Altes Testament, Neues Testament, Kirchen- und Theologiegeschichte, Systematische Theologie (Dogmatik und Ethik), Praktische Theologie sowie aus den Wahlpflichtfächern.
(3) 1Für die Bearbeitung steht eine Zeit von zehn Wochen zur Verfügung. 2Der Umfang der wissenschaftlichen Hausarbeit soll einschließlich Anmerkungen 50 Seiten (40 Zeilen à 60 Anschläge pro Seite) nicht überschreiten. 3Eine Überschreitung der Umfangsbegrenzung bedarf der besonderen Genehmigung des Betreuers. 4Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten drei Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.
(4) Bei der Abgabe der Arbeit hat der Prüfungskandidat schriftlich zu versichern, dass er seine Arbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.
(5) 1Die wissenschaftliche Hausarbeit ist zum festgesetzten Termin beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in zwei gebundenen Exemplaren einzureichen. 2Der Zeitpunkt der Abgabe ist aktenkundig zu machen. 3Der festgesetzte Termin ist eingehalten, wenn die Arbeit beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder beim Postamt abgegeben wird. 4Der Poststempel bestätigt den festgesetzten Termin. 5Wird die wissenschaftliche Hausarbeit nicht zum festgesetzten Termin eingereicht, gilt sie als mit „nicht ausreichend“ (Note 5) bewertet.
(6) 1Die Arbeit wird von zwei Prüfern, die nach § 4 Abs. 2 oder 3 berufen worden sind, getrennt begutachtet und gemäß § 18 Abs. 1 benotet. 2Die Benotung muss vor dem Beginn der Klausuren abgeschlossen sein. 3In Ausnahmefällen kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auch einen habilitierten Hochschullehrer, der nicht zum Prüfungsausschuss gehört, mit einem Gutachten beauftragen. 4Die Note der wissenschaftlichen Hausarbeit ist dem Prüfungskandidaten auf Wunsch durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen.
(7) 1Die wissenschaftliche Hausarbeit kann im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss und dem Prüfer auch als Gruppenarbeit verfasst werden, wenn die individuelle Leistung deutlich abgrenzbar und bewertbar ist. 2Die Abgrenzung der Leistung des Einzelnen erfolgt aufgrund der Angabe von Abschnitten oder Seitenzahlen oder durch Unterscheidung von fachlichen Gebieten bei interdisziplinären oder fachgebietsübergreifenden Arbeiten. 3Über den Umfang der Arbeit ist abweichend von Absatz 5 eine gesonderte Absprache mit dem Prüfungsausschuss herbeizuführen.
(8) 1Die wissenschaftliche Hausarbeit kann auf Antrag, der zum entsprechenden ordentlichen Meldetermin beim Prüfungsausschuss einzureichen ist, gleichzeitig mit den Prüfungskandidaten des vorhergehenden Prüfungstermins angefertigt werden. 2Bedingungen dafür sind, dass mindestens ein sechssemestriges sprachfreies Fachstudium absolviert ist und dass die Zulassungsvoraussetzungen bei der Meldung zur darauf folgenden Abschlussprüfung erfüllt sind. 3Wird die Meldung zum folgenden Prüfungstermin ohne Begründung (§ 7 Abs. 1) nicht vorgenommen oder werden die Zulassungsvoraussetzungen (§ 9) dabei nicht erfüllt, so gilt die Arbeit als mit „nicht ausreichend“ bewertet. 4Die vorgezogene Anfertigung der wissenschaftlichen Hausarbeit ist nur einmal möglich. 5Wird die wissenschaftliche Hausarbeit nach Maßgabe der vorstehenden Sätze im Voraus geschrieben, hat dies auch bezüglich des Unterrichtsentwurfs in der Kinder- und Konfirmandenarbeit bzw. im Religionsunterricht zu geschehen.
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§ 13
Unterrichtsentwurf in der Kinder- und Konfirmandenarbeit oder im Religionsunterricht

(1) 1Das Thema des Unterrichtsentwurfs in der Kinder- und Konfirmandenarbeit oder im Religionsunterricht wird von dem dazu bestellten Prüfer über den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unmittelbar nach Abgabe der wissenschaftlichen Hausarbeit ausgegeben. 2Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen.
(2) 1Für die Bearbeitung steht eine Zeit von insgesamt vier Wochen zur Verfügung. 2Der Umfang des Unterrichtsentwurfs in der Kinder- und Konfirmandenarbeit bzw. im Religionsunterricht darf zwanzig Seiten nicht überschreiten. 3Der Arbeit ist die Versicherung beizugeben, dass sie selbstständig und nur mit den angegebenen Quellen und Hilfsmitteln verfasst worden ist. 4Der Zeitpunkt der Abgabe ist aktenkundig zu machen
(3) 1Auf begründeten, rechtzeitig vor Ablauf der Frist eingereichten Antrag des Prüfungskandidaten kann die Abgabefrist durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bis zu zwei Wochen verlängert werden. 2Können die weiteren Prüfungstermine dadurch nicht eingehalten werden, kann der Prüfungskandidat den nächsten Prüfungstermin wahrnehmen.
(4) 1Der Unterrichtsentwurf wird von zwei Prüfern, die nach § 4 Abs. 2 oder 3 berufen sein müssen, und von denen mindestens einer Professor sein muss, getrennt begutachtet und gemäß § 18 Abs. 1 benotet. 2In Ausnahmefällen kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Vorschlag des Prüfungsausschusses auch einen habilitierten Hochschullehrer mit einem Gutachten beauftragen, der nicht dem Prüfungsausschuss
angehört.
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§ 14
Fachprüfungen

(1) Fachprüfungen bestehen aus Klausuren und mündlichen Prüfungen oder aus mündlichen Prüfungen.
(2) 1Es sind insgesamt vier Klausuren aus folgenden Fachgebieten zu schreiben:
  1. Altes Testament,
  2. Neues Testament,
  3. Kirchengeschichte,
  4. Systematische Theologie,
  5. Praktische Theologie (ohne Religionspädagogik).
2In dem Fach, in dem die wissenschaftliche Hausarbeit abgefasst
wird, entfällt die Klausur.
(3) In den folgenden Fachgebieten findet je eine mündliche Prüfung statt:
  1. Altes Testament,
  2. Neues Testament,
  3. Kirchengeschichte,
  4. Systematische Theologie,
  5. Praktische Theologie (einschließlich Religionspädagogik).
(4) 1Außerdem findet eine mündliche Prüfung in einem Wahlpflichtfach entsprechend der Wahl des Prüfungskandidaten statt. 2Als Wahlpflichtfächer können gewählt werden: Religionswissenschaft, Ökumenik, Philosophie. 3Die Prüfung im Wahlpflichtfach kann vorgezogen werden, wenn die Lehrinhalte des Faches in dem für das Studium vorgesehenen vollen Umfang vermittelt worden sind.
(5) 1Zwischen der Abgabe des Unterrichtsentwurfs in der Kinder- und Konfirmandenarbeit bzw. im Religionsunterricht (ohne Verlängerung) und dem Beginn der Fachprüfungen muss im Prüfungsverlauf ein Zeitraum von mindestens drei Wochen liegen. 2Die Klausuren finden an verschiedenen Tagen innerhalb einer Woche des Prüfungszeitraumes, die mündlichen Prüfungen in der Regel innerhalb einer Woche des Prüfungszeitraumes statt.
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§ 15
Fachprüfung im Wahlfach

1Auf Wunsch des Prüfungskandidaten kann eine mündliche Prüfung in einem Wahlfach vorgenommen werden. 2Die Prüfung im Wahlfach bezieht sich auf den Gesamtumfang des Faches. 3Wahlfach kann z. B. sein: Judaistik, Geschichte der christlichen Kunst, Kirchenrecht, Thüringische Kirchengeschichte, Biblische Archäologie, Christliche Archäologie. 4Das Wahlfach muss jeweils bei der Zulassung zur Abschlussprüfung durch die Prüfungskommission festgestellt und bestätigt werden. 5Die Prüfung findet nach den anderen mündlichen Fachprüfungen, jedoch in zeitlichem Zusammenhang mit ihnen statt. 6Das Ergebnis der Prüfung im Wahlfach wird bei der Feststellung der Gesamtnote der Abschlussprüfung nicht berücksichtigt. 7Bezeichnung und Note des Wahlfaches werden im Abschlusszeugnis gesondert aufgeführt.
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§ 16
Klausuren

(1) 1In den Klausuren soll vor allem grundlegendes theologisches Wissen nachgewiesen werden. 2Es werden jeweils zwei bis drei Themen zur Auswahl gestellt. 3In der Systematischen Theologie soll eines der Auswahlthemen aus der Ethik sein. 4Für die Bearbeitung der Klausurthemen stehen vier Stunden zur Verfügung.
(2) 1Zu Beginn der Klausuren in den exegetischen Fachgebieten ist eine Übersetzung aus dem hebräischen Text des Alten Testamentes bzw. dem griechischen Text des Neuen Testamentes anzufertigen. 2Die erforderlichen Textausgaben werden dem Prüfungskandidaten zur Verfügung gestellt. 3Der Prüfungsausschuss entscheidet darüber, welche Hilfsmittel benutzt werden können.
(3) Die Klausuren werden von jeweils zwei Fachprüfern, von denen mindestens einer Professor sein muss (§ 4 Abs. 2 oder 3), unabhängig voneinander begutachtet und gemäß § 18 benotet.
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§ 17
Mündliche Prüfungen

(1) 1In den mündlichen Prüfungen sollen fachliche Kenntnis, methodisches Können und kritisches Verständnis nachgewiesen werden. 2Die Verabredung spezieller Prüfungsbereiche innerhalb des Fachgebietes zwischen dem Prüfer und dem Prüfungskandidaten ist möglich, jedoch muss auch dann mindestens ein Drittel der Prüfungszeit auf die Prüfung im Gesamtfach verwendet werden. 3Ist ein spezieller Prüfungsbereich verabredet worden, so ist dies im Prüfungsprotokoll zu vermerken. 4Die Prüfung in den exegetischen Fächern schließt eine Übersetzung ein. 5Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt in den Grundfächern je 30 Minuten, in dem Fach, in dem die wissenschaftliche Hausarbeit abgefasst wird, 45 Minuten im Wahlpflichtfach und im Wahlfach je 15 Minuten.
(2) 1Die Bewertung wird im Anschluss an jede Prüfung nach Anhörung des Beisitzers (§ 5 Abs. 1) vorgenommen. 2Die Note wird gemäß § 18 Abs. 1 festgesetzt.
(3) 1Inhalt, Ablauf und Ergebnis der Prüfung werden von dem Beisitzer festgehalten. 2Das Protokoll wird von den Prüfern und dem Beisitzer unterschrieben und ist Teil der Prüfungsakte.
(4) Das Ergebnis der einzelnen Prüfungen ist dem Prüfungskandidaten im Anschluss an die jeweilige Prüfung bekannt zu geben.
(5) Mit Zustimmung des Prüfungskandidaten kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Studierenden der Evangelischen Theologie die Anwesenheit bei den Prüfungsgesprächen gestatten.
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§ 18
Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Für die Bewertung der Prüfungsleistung sind folgende
Noten zu verwenden:
1 = sehr gut
2 = gut
3 = befriedigend
4 = ausreichend
5 = nicht ausreichend
Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte der einzelnen Noten mit Stufungen um 0,3 auf Zwischenwerte erhöht oder erniedrigt werden; die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.
(2) Für die Bildung der Fachnote sind folgende Noten zu verwenden:
bei einem Durchschnitt bis     1,5 =
sehr gut
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 =
gut
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 =
befriedigend
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 =
ausreichend
(3) die Gesamtnote einer bestandenen Abschlussprüfung lautet:
bei einem Durchschnitt bis     1,5 =
sehr gut
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 =
gut
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 =
befriedigend
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 =
ausreichend
(4) 1Wurde die wissenschaftliche Hausarbeit mit „nicht ausreichend“ bewertet, so ist die Prüfung vor dem Beginn der Klausuren abzubrechen und in der Regel zum nächsten Prüfungstermin neu zu beginnen. 2Waren der Unterrichtsentwurf für die Kinder- und Konfirmandenarbeit bzw. im Religionsunterricht bereits abgegeben, so entscheidet die Prüfungskommission, ob sie in den nächsten Prüfungsgang hineingenommen werden können.
(5) 1Können bei der wissenschaftlichen Hausarbeit, dem Unterrichtsentwurf in der Kinder- und Konfirmandenarbeit bzw. im Religionsunterricht oder einer Klausur die Prüfer keine einheitliche Bewertung finden, ergibt sich die Note aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertung. 2Ist die Differenz der Beurteilung zwischen den beiden Prüfern größer als eins, bestellt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen dritten Gutachter. 3Aufgrund des Votums der drei Gutachter entscheidet dann der Prüfungsausschuss.
(6) Die Fachnote wird aus dem Durchschnitt der Noten der Klausur und der mündlichen Prüfungsleistung, sonst aus der Note der mündlichen Prüfungsleistung gebildet.
(7) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Bewertung der wissenschaftlichen Hausarbeit, des Unterrichtsentwurfs in der Kinder- und Konfirmandenarbeit bzw. im Religionsunterricht sowie der einzelnen Fachnoten jeweils „ausreichend“ oder besser lauten.
(8) 1Ist die Abschlussprüfung bestanden, wird die Gesamtnote aus dem Durchschnitt aller Noten und Fachnoten gemäß Absatz 3 festgestellt. 2Dabei zählt die Note der wissenschaftlichen Hausarbeit doppelt, die Noten des Unterrichtsentwurfs für die Kinder- und Konfirmandenarbeit bzw. im Religionsunterricht und der einzelnen Fächer zählen einfach.
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§ 19
Wiederholung der Abschlussprüfung

(1) 1Wurde die wissenschaftliche Hausarbeit mit „nicht ausreichend“ benotet, so kann sie einmal zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden. 2Erfolgt die Wiederholung der wissenschaftlichen Hausarbeit nicht fristgerecht oder wird sie mit „nicht ausreichend“ bewertet, ist die Prüfung endgültig nicht bestanden, es sei denn, der Kandidat hat das Versäumnis nicht zu vertreten.
(2) 1Wurde die Unterrichtseinheit in der Kinder- und Konfirmandenarbeit bzw. die Religionsunterrichtseinheit mit „nicht ausreichend“ benotet, so kann sie zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden. 2Erfolgt die Wiederholung des Unterrichtsentwurfs nicht fristgerecht oder wird sie mit „nicht ausreichend“ bewertet, ist die Prüfung endgültig nicht bestanden, es sei denn, der Kandidat hat das Versäumnis nicht zu vertreten.
(3) 1Bei Fachprüfungen, die mit „nicht ausreichend“ bewertet wurden, kann die Fachprüfung (Klausur und mündliche Prüfung, im Wahlpflichtfach nur mündliche Prüfung) zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden. 2Wird die Wiederholungsprüfung nicht fristgerecht abgelegt, so gilt die Abschlussprüfung als nicht bestanden, es sei denn, der Kandidat hat das Versäumnis nicht zu vertreten. 3§ 7 Abs. 2 bleibt unberührt.
(4) 1Eine zweite Wiederholung ist nur in einem einzigen Fach möglich. 2Sie ist zum folgenden Prüfungstermin vorzunehmen. 3Wird sie mit „nicht ausreichend“ benotet, so ist die Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden.
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§ 20
Freiversuch

(1) 1Eine innerhalb der Regelstudienzeit abgeschlossene und bestandene Erste Theologische Prüfung kann zur Notenverbesserung innerhalb der Frist eines Kalenderjahres nach dem Abschluss der letzten mündlichen Prüfung einmal wiederholt werden. 2Wird die Prüfung zur Notenverbesserung wiederholt, kann der Prüfling auf die Abfassung einer weiteren wissenschaftlichen Hausarbeit und eines Unterrichtsentwurfes verzichten. 3Dabei zählt jeweils das bessere Ergebnis für das endgültige Zeugnis.
(2) Eine innerhalb der Regelstudienzeit abgeschlossene und nicht bestandene Erste Theologische Prüfung dieser Art gilt als nicht unternommen
(3) Die Wiederholung einzelner Fachprüfungen, die erfolgreich abgeschlossen worden sind, ist nicht möglich.
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§ 21
Einsichtnahme in die Prüfungsakten

Der Prüfungskandidat kann innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten nach Abschluss des Prüfungsverfahrens seine Prüfungsakten persönlich einsehen.
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§ 22
Widerspruch gegen das Prüfungsergebnis

(1) 1Gegen das Ergebnis der Prüfung kann der Prüfungskandidat binnen eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Widerspruch einlegen. 2Der Widerspruch kann nur auf die nicht ordnungsgemäße Durchführung des Prüfungsverfahrens oder die Verletzung gesetzlicher Bestimmungen gestützt werden.
(2) Hilft der Prüfungsausschuss dem Widerspruch nicht ab, so ist er an das Kollegium des Kirchenamtes zur Entscheidung weiterzuleiten.
(3) Gibt das Kollegium des Kirchenamtes dem Widerspruch nicht statt, so kann gegen den Widerspruchsbescheid innerhalb eines Monats nach Zugang Klage zum Verwaltungsgericht der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland erhoben werden.
(4) Solange über den Widerspruch nicht endgültig entschieden worden ist, gilt die Erste Theologische Prüfung als nicht abgeschlossen.
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§ 23
Übernahme in den Ausbildungsdienst

1Das Bestehen der Prüfung begründet keinen Rechtsanspruch auf Übernahme in den Vorbereitungsdienst der Evangelisch- Lutherischen Kirche in Thüringen. 2Der Kandidat kann nach bestandener Prüfung beantragen, in den Vorbereitungsdienst übernommen zu werden. 3Über die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst entscheidet das Kollegium des Kirchenamtes.
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§ 24
Inkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt am 1. April 2005 in Kraft.
(2) 1Diese Ordnung gilt für alle Studierenden, die ihr Studium ab dem Wintersemester 2004/05 oder später beginnen. 2Studierende, die das Studium bereits früher begonnen haben, können die Erste Theologische Prüfung nach der Prüfungsordnung, die zum Zeitpunkt ihrer Immatrikulation gegolten hat, ablegen. 3Auf Antrag können diese Studierenden ihre Abschlussprüfung nach dieser Ordnung ablegen.
(3) Gleichzeitig tritt, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, die Ordnung der Ersten Theologischen Prüfung in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen vom 15. April 1997 (ABl. ELKTh S. 118), zuletzt geändert am 18. Juni 2002 (ABl. ELKTh S. 168), außer Kraft.

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