.Verordnung über die Laufbahnen, die Beurteilung und die Beförderung der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche
Vom 21. März 2014 (ABl. S. 166),
##Abschnitt 1:
###§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Abschnitt 2:
###§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
Abschnitt 3:
###§ 11
§ 12
Abschnitt 4:
####§ 13
§ 14
Verordnung über die Laufbahnen, die Beurteilung und die Beförderung der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche
in Mitteldeutschland
(Laufbahnverordnung der EKM – LBVO.EKM)
Vom 21. März 2014 (ABl. S. 166),
zuletzt geändert am 12. März 2021 (ABl. S. 78).
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle ABl. EKM | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
1 | 23.10.2015 | §§ 6, 7, 8, 9, 10, 12 | geändert | ||
§ 13 § 14 | angefügt neu | ||||
2 | 12.03.2021 | § 12 | geändert |
Der Landeskirchenrat der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland erlässt aufgrund von § 42 Kirchengesetz über die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Kirchenbeamtengesetz der EKD – KBG.EKD) vom 10. November 2005 (ABl. EKD S.551), in der Fassung der Neubekanntmachung vom 4. April 2012 (ABl. EKD S. 110, ber. 2012 S. 410) folgende Verordnung:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1:
Laufbahnbestimmungen
###§ 1
Anwendung der Bundeslaufbahnverordnung, Geltungsbereich
(
1
)
Für die Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland findet die Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung, sofern in dieser Verordnung nicht etwas anderes bestimmt ist.
(
2
)
Abschnitt 3 dieser Verordnung gilt nicht für Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen, die
- aufgrund Wahl durch die Landessynode befristet in ihr Amt berufen wurden,
- ihre Funktion für eine befristete Amtszeit wahrnehmen oder
- in ein Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit berufen sind.
(
3
)
Die §§ 27, 31 Absatz 2, 36 und §§ 51 bis 55 Bundeslaufbahnverordnung finden keine Anwendung.
#§ 2
Zuständigkeit
Entscheidungen, die nach der Bundeslaufbahnverordnung der Bundespersonalausschuss zu treffen hat, trifft die oberste Dienstbehörde im Sinne des § 2 des Kirchengesetzes zur Ausführung des Kirchengesetzes über die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 17. März 2007 (ABl. S. 126).
#§ 3
Leistungsgrundsatz
1 § 3 der Bundeslaufbahnverordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des § 9 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) § 8 des Kirchenbeamtengesetzes der EKD vom 10. November 2005 (ABl. S. 106) tritt. 2 § 52 Absatz 2 des Kirchenbeamtengesetzes der EKD ist zu berücksichtigen.
#§ 4
Laufbahnbefähigung
Dem erfolgreichen Abschluss des Vorbereitungsdienstes des Bundes nach § 7 der Bundeslaufbahnverordnung steht der erfolgreiche Abschluss eines Vorbereitungsdienstes einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland gleich.
#§ 5
Höherer Dienst
Die Befähigung für die Laufbahn des höheren Dienstes gemäß § 21 Bundeslaufbahnverordnung hat auch, wer das Zweite Theologische Examen nach dem Recht der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland oder einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland bestanden hat.
##Abschnitt 2:
Dienstliche Beurteilung
###§ 6
Regelbeurteilung; Anlassbeurteilung; Probezeitbeurteilung
(
1
)
1 Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen auf Lebenszeit sind regelmäßig alle vier Jahre zu beurteilen (Regelbeurteilung). 2 Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen auf Zeit werden regelmäßig alle sechs Jahre, spätestens zum Ende ihrer befristeten Amtszeit beurteilt. 3 Von der Regelbeurteilung sind Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen ausgenommen, die das 58. Lebensjahr vollendet oder die Besoldungsgruppe B 3 Bundesbesoldungsordnung erreicht haben.
(
2
)
Eine Anlassbeurteilung erfolgt, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Belange erfordern oder auf begründeten Antrag der zu beurteilenden Person, insbesondere wenn Entscheidungen über eine Versetzung oder Beförderung anstehen.
(
3
)
Vor Ablauf der Probezeit ist durch eine Beurteilung festzustellen, ob sich die Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen unter den Gesichtspunkten von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung im Probedienst bewährt haben.
#§ 7
Zuständigkeit; Verfahren
(
1
)
Zuständig für die Beurteilung ist
- der oder die Vorsitzende des Landeskirchenrates für die Beurteilung des Leiters oder der Leiterin des Rechnungsprüfungsamtes und seiner oder ihrer Stellvertretung sowie des Präsidenten oder der Präsidentin,
- der Präsident oder die Präsidentin des Landeskirchenamtes für die im Landeskirchenamt tätigen Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland,
- der zuständige Dezernent oder die zuständige Dezernentin im Landeskirchenamt für die außerhalb des Landeskirchenamtes tätigen Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen.
(
2
)
Die Beurteilungen der Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen werden auf der Grundlage von Entwürfen gefertigt, die der oder die unmittelbare Vorgesetzte erstellt und auf dem Dienstweg den Verantwortlichen nach Absatz 1 zuleitet.
(
3
)
Der oder die Vorgesetzte erstellt die Beurteilung unter Abforderung eines Beurteilungsbeitrages insbesondere, wenn
- die zu beurteilende Person zu einem geringeren Anteil einem anderen Vorgesetzten zugeordnet ist oder
- der oder die unmittelbare Vorgesetzte im Beurteilungszeitraum gewechselt hat.
(
4
)
Um einen möglichst einheitlichen Maßstab für die Beurteilung der Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen zu gewährleisten, bildet das Kollegium des Landeskirchenamtes eine gemeinsam beratende Kommission (Beurteilungskommission).
(
5
)
1 Die Beurteilungskommission nach Absatz 4 besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin des Landeskirchenamtes als vorsitzendem Mitglied, dem Personalreferenten oder der Personalreferentin des Landeskirchenamtes, einem Kirchenbeamten oder einer Kirchenbeamtin des höheren Dienstes sowie einem Kirchenbeamten oder einer Kirchenbeamtin des gehobenen Dienstes. 2 Die der Kommission nicht kraft Amtes angehörenden Mitglieder werden vom Kollegium des Landeskirchenamtes für die Dauer von sechs Jahren bestellt. 3 Für sämtliche Mitglieder der Kommission ist für den gleichen Zeitraum eine Stellvertretung zu benennen.
(
6
)
1 Die von einem Dezernenten oder einer Dezernentin des Landeskirchenamtes gemäß Absatz 1 Nummer 3 erstellten Beurteilungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung des oder der Vorsitzenden der Beurteilungskommission. 2 Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet der oder die Vorsitzende.
#§ 8
Tätigkeits- und Aufgabenbeschreibung; Beurteilungsmaßstab
(
1
)
1 Bevor eine Beurteilung erstellt wird, führt der oder die Vorgesetzte mit der zu beurteilenden Person ein eingehendes Gespräch über alle für die Beurteilung wichtigen Gesichtspunkte, insbesondere über die Tätigkeits- und Aufgabenbeschreibung, und teilt ihr den Beurteilungsentwurf mit, jedoch ohne den Vorschlag für das Gesamturteil. 2 Die zu beurteilende Person kann während des Gesprächs gegen den Inhalt des Beurteilungsentwurfs Einwendungen erheben. 3 Hält der oder die Vorgesetzte nach Prüfung die Einwendungen für berechtigt, werden diese bei der Erstellung der Beurteilung berücksichtigt. 4 Der Vorschlag für das Gesamturteil wird auf einem gesonderten Blatt der Beurteilung erst bei der Weiterleitung an die nach § 7 zuständigen Stellen beigefügt.
(
2
)
1 Die Tätigkeits- und Aufgabenbeschreibung soll auf einer Aufstellung beruhen, die die zu beurteilende Person selbst erstellt. 2 Diese Aufstellung wird dem Beurteilungsentwurf beigefügt und muss Äußerungen des oder der Vorgesetzten über die Anforderungen und Schwierigkeiten des Arbeitsgebietes des oder der zu Beurteilenden enthalten.
(
3
)
Bei der Bewertung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung, wird für Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen der jeweils gleichen Laufbahn unabhängig von dem von ihnen ausgeübten Amt ein einheitlicher Maßstab zugrunde gelegt.
#§ 9
Beurteilungsstufen
(
1
)
1 Das Gesamtergebnis der Beurteilung ist in einer der im Folgenden genannten Beurteilungen zusammenzufassen:
- übertrifft die Anforderungen in außergewöhnlichem Maße
- übertrifft erheblich die Anforderungen
- übertrifft die Anforderungen
- entspricht den Anforderungen
- entspricht nicht den Anforderungen.
2 Das Gesamturteil ist zu begründen.
(
2
)
1 Den in Absatz 1 genannten Beurteilungen von „übertrifft erheblich die Anforderungen“ bis „entspricht den Anforderungen“ darf gegebenenfalls der Zusatz „mit deutlicher Tendenz nach oben“ beigefügt werden. 2 Anders lautende Zusätze sind unzulässig.
#§ 10
Erörterung und Eröffnung der Beurteilung
(
1
)
1 Der oder die Vorsitzende der Beurteilungskommission oder eine von ihm oder ihr bevollmächtigter Vertreter oder bevollmächtigte Vertreterin gibt der zu beurteilenden Person im Beisein des oder der Vorgesetzten Gelegenheit zur mündlichen Erörterung der in Aussicht genommenen Beurteilung. 2 Die zu beurteilende Person kann während des Gesprächs gegen den Inhalt des Beurteilungsentwurfs Einwendungen erheben. 3 Hält der oder die Vorsitzende der Beurteilungskommission die Einwendungen nach Prüfung für berechtigt, werden diese bei der Erstellung der Beurteilung berücksichtigt.
(
2
)
1 Die Beurteilungen werden den Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen in ihrem vollen Wortlaut in der Regel im Beisein des oder der Vorgesetzten unter Aushändigung einer Ablichtung der Beurteilung durch den oder die Vorsitzende der Beurteilungskommission eröffnet und mit ihnen besprochen. 2 Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und mit der dienstlichen Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen.
(
3
)
Werden im Rahmen der Erörterung nach Absatz 1 keine Einwendungen gegen die in Aussicht genommene Beurteilung erhoben, können Erörterung und Eröffnung der Beurteilung in einem Termin erfolgen.
##Abschnitt 3:
Beförderung
###§ 11
Beförderungsvoraussetzungen
(
1
)
Eine Beförderung kann vorgenommen werden, wenn
- die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen einschließlich der sich aus § 12 ergebenden Mindestbewährungszeiten erfüllt sind,
- die für die Beamten und Beamtinnen des Bundes geltenden Erprobungszeiten erfüllt sind,
- eine entsprechende dienstliche Beurteilung vorliegt und
- die stellen- und haushaltsrechtliche Möglichkeit gegeben ist.
(
2
)
1 Stellen, die einer nächst höheren Laufbahn zugeordnet sind, können nur im Zusammenhang mit einem Laufbahnwechsel übertragen werden. 2 Vor dem Laufbahnwechsel ist neben der Erfüllung der zeitlichen Mindestvoraussetzungen (§ 12 Absatz 4) eine entsprechend gute Beurteilung sowie eine Eignungsfeststellung erforderlich. 3 Die Feststellung der Eignung erfolgt auf Antrag der jeweiligen Dienststellenleitung durch die beim Kollegium des Landeskirchenamtes gebildete Beurteilungskommission (§ 7 Absatz 4). 4 Diese legt die Bewertungsmaßstäbe fest. 5 Sie kann den Laufbahnwechsel von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen abhängig machen.
(
3
)
Für den Aufstieg in den höheren Dienst ist mindestens das Gesamturteil „übertrifft erheblich die Anforderungen“ in den beiden letzten periodischen Beurteilungen erforderlich.
#§ 12
Erprobungszeit und Mindestbewährungszeiten
(
1
)
1 Für einen höher bewerteten Dienstposten hat der Kirchenbeamte oder die Kirchenbeamtin seine oder ihre Eignung durch eine Erprobungszeit in den Dienstgeschäften dieses Amtes gemäß § 34 Bundeslaufbahnverordnung nachzuweisen. 2 Dies gilt nur für die Erprobungszeit im Eingangsamt, wenn mehreren Besoldungsgruppen ein Dienstposten zugeordnet ist (gebündelter Dienstposten).
(
2
)
1 Die Beförderung von Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen setzt die Bewährung im Amt während einer bestimmten Mindestzeit (Mindestbewährungszeit) voraus. 2 Die Mindestbewährungszeiten rechnen nach Ablauf der Probezeit in der Laufbahngruppe. 3 Sie betragen
- in der Laufbahn des gehobenen Dienstes:zwei Jahre bis zur Überleitung nach A 10,weitere drei Jahre bis zur Überleitung nach A 11,weitere drei Jahre bis zur Überleitung nach A 12,weitere drei Jahre bis zur Überleitung nach A 13;
- in der Laufbahn des höheren Dienstes:zwei Jahre bis zur Überleitung nach A 14,weitere drei Jahre bis zur Überleitung nach A 15,weitere drei Jahre bis zur Überleitung nach A 16.
(
3
)
1 Die Mindestbewährungszeiten können bei Übertragung einer höher bewerteten Planstelle oder in Ausnahmefällen bei besonderer Bewährung bis zur Hälfte abgekürzt werden. 2 § 27 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung gilt für den Aufstieg in die Laufbahn des höheren Dienstes mit der Maßgabe, dass das Endamt in dieser Laufbahn zum Zeitpunkt der Ausschreibung der Stelle seit mindestens zwei Jahren erreicht sein muss.
(
4
)
1 Für den Aufstieg in die nächst höhere Laufbahn gelten die Vorschriften der Bundeslaufbahnverordnung. 2 Der Aufstieg in die Laufbahn des höheren Dienstes setzt eine Mindestbewährungszeit von zwei Jahren in einem Amt der Besoldungsgruppe A 13 der Laufbahn des gehobenen Dienstes voraus.
######Abschnitt 4:
Schlussbestimmungen
####§ 13
Richtlinien
Richtlinien zu dieser Verordnung erlässt das Kollegium des Landeskirchenamtes.
####§ 14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2014 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Beurteilung und die Beförderung der Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen (BeurtV) der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen vom 15. April 2003 (ABl. ELKTh S. 95), in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. September 2007 (ABl. S. 252) außer Kraft.