.Verordnung über die Beurteilung und die
#I. Abschnitt:
###§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
II. Abschnitt:
###§ 7
§ 8
III. Abschnitt:
###§ 9
§ 10
Geltungszeitraum von: 01.06.2003
Geltungszeitraum bis: 31.05.2014
Verordnung über die Beurteilung und die
Beförderung der Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen
(BeurtV)
Vom 15. April 2003 (ABl. ELKTh S. 95), in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. September 2007
Aufgrund von § 83 Abs. 2 Nr. 4 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen und §§ 14 und 42 des Kirchengesetzes über die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche in Deutschland in Verbindung mit § 5 des Kirchengesetzes der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland zur Ausführung des Kirchengesetzes über die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche in Deutschland erlässt der Landeskirchenrat folgende Verordnung:
Inhaltsübersicht
I. Abschnitt: Beurteilung | |
II. Abschnitt: Beförderungsrichtlinien | |
III. Abschnitt: Ergänzende Bestimmungen; Inkrafttreten | |
I. Abschnitt:
Beurteilung
###§ 1
Periodische Beurteilung; Bedarfsbeurteilung; Probezeitbeurteilung
(
1
)
1 Eignung, Befähigung und Leistung der Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen sind regelmäßig alle vier Jahre zu beurteilen (periodische Beurteilung). 2 Von der regelmäßigen Beurteilung sind Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen ausgenommen, die das 55. Lebensjahr vollendet oder die Besoldungsgruppe A 16 Bundesbesoldungsordnung erreicht haben.
(
2
)
Eine Bedarfsbeurteilung erfolgt, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Belange erfordern, insbesondere wenn Entscheidungen über eine Versetzung oder Beförderung anstehen und die letzte periodische Beurteilung mehr als zwei Jahre zurückliegt.
(
3
)
1 Vor Ablauf der Probezeit ist durch eine Beurteilung festzustellen, ob sich die Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen unter den Gesichtspunkten von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung im Probedienst bewährt haben. 2 Die Probedienstbeurteilung kann auf die Feststellung beschränkt werden, ob sich der Kirchenbeamte oder die Kirchenbeamtin während der Probezeit bewährt hat und für die Übernahme in das Kirchenbeamtenverhältnis auf Lebenszeit geeignet ist.
#§ 2
Zuständigkeit; Verfahren
(
1
)
Zuständig für die Beurteilung ist
- der Leiter oder die Leiterin des Kirchenamtes am Standort Eisenach für die im Kirchenamt tätigen Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen,
- der zuständige Dezernent oder die zuständige Dezernentin im Kirchenamt für die außerhalb des Kirchenamtes tätigen Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen,
- der oder die Vorsitzende der Landessynode für die Beurteilung des Leiters oder der Leiterin des Rechnungsprüfungsamtes und seiner oder ihrer Stellvertretung.
(
2
)
Die Beurteilungen der Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen werden auf der Grundlage von Entwürfen gefertigt, die der oder die unmittelbare Vorgesetzte (zum Beispiel Dezernent oder Dezernentin, Referent oder Referentin, Leiter oder Leiterin einer Dienststelle) erstellt und auf dem Dienstweg den Verantwortlichen nach Absatz 1 zuleitet.
(
3
)
Um einen möglichst einheitlichen Maßstab für die Beurteilung der Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen zu gewährleisten, bildet das Kollegium des Kirchenamtes eine gemeinsam beratende Kommission.
(
4
)
1 Die Kommission nach Absatz 3 besteht aus dem Leiter oder der Leiterin des Kirchenamtes am Standort Eisenach als vorsitzendem Mitglied, dem Personalreferenten oder der Personalreferentin des Kirchenamtes, einem Kirchenbeamten oder einer Kirchenbeamtin mit der Befähigung zum Richteramt sowie einem Kirchenbeamten oder einer Kirchenbeamtin des gehobenen Dienstes. 2 Die der Kommission nicht kraft Amtes angehörenden Mitglieder werden vom Kollegium des Kirchenamtes für die Dauer von sechs Jahren bestellt. 3 Für sämtliche Mitglieder der Kommission ist für den gleichen Zeitraum eine Stellvertretung zu benennen.
(
5
)
1 Die von einem Dezernenten oder einer Dezernentin des Kirchenamtes gemäß Absatz 1 Buchstabe b) erstellten Beurteilungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung des oder der Vorsitzenden der Beurteilungskommission. 2 Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet der oder die Vorsitzende.
#§ 3
Beurteilungsgespräch; Tätigkeits- und Aufgabenbeschreibung
(
1
)
1 Bevor eine Beurteilung erstellt wird, führt der oder die Vorgesetzte mit dem oder der zu Beurteilenden ein eingehendes Gespräch über alle für die Beurteilung wichtigen Gesichtspunkte, insbesondere über die Tätigkeits- und Aufgabenbeschreibung,
und teilt dem oder der zu Beurteilenden den Beurteilungsentwurf mit, jedoch ohne den Vorschlag für das Gesamturteil. 2 Der oder die zu Beurteilende kann während des
Gesprächs gegen den Inhalt des Beurteilungsentwurfs Einwendungen erheben, die der oder die Vorgesetzte prüft und, falls sie von ihm oder ihr für gerechtfertigt gehalten werden, berücksichtigt. 3 Der Vorschlag für das Gesamturteil wird auf einem gesonderten Blatt der Beurteilung erst bei der Weiterleitung an die nach § 2 zuständigen Stellen beigefügt.
und teilt dem oder der zu Beurteilenden den Beurteilungsentwurf mit, jedoch ohne den Vorschlag für das Gesamturteil. 2 Der oder die zu Beurteilende kann während des
Gesprächs gegen den Inhalt des Beurteilungsentwurfs Einwendungen erheben, die der oder die Vorgesetzte prüft und, falls sie von ihm oder ihr für gerechtfertigt gehalten werden, berücksichtigt. 3 Der Vorschlag für das Gesamturteil wird auf einem gesonderten Blatt der Beurteilung erst bei der Weiterleitung an die nach § 2 zuständigen Stellen beigefügt.
(
2
)
1 Die Tätigkeits- und Aufgabenbeschreibung soll auf einer Aufstellung beruhen, die der Kirchenbeamte oder die Kirchenbeamtin selbst erstellt. 2 Diese Aufstellung wird dem Beurteilungsentwurf beigefügt und muss Äußerungen des oder der Vorgesetzten über die Anforderungen und Schwierigkeiten des Arbeitsgebietes des oder der zu Beurteilenden enthalten.
(
3
)
Bei der Bewertung von Leistung, Eignung und Befähigung wird für Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen der jeweils gleichen Laufbahn unabhängig von dem von ihnen ausgeübten Amt ein einheitlicher Maßstab zugrunde gelegt.
#§ 4
Beurteilungsstufen
(
1
)
1 Das Gesamtergebnis der Beurteilung ist in einer der im Folgenden genannten Beurteilungen zusammenzufassen:
hervorragend
übertrifft erheblich die Anforderungen
übertrifft die Anforderungen
entspricht den Anforderungen
entspricht noch den Anforderungen
entspricht nicht den Anforderungen.
2 Das Gesamturteil ist zu begründen.
hervorragend
übertrifft erheblich die Anforderungen
übertrifft die Anforderungen
entspricht den Anforderungen
entspricht noch den Anforderungen
entspricht nicht den Anforderungen.
2 Das Gesamturteil ist zu begründen.
(
2
)
1 Den in Absatz 1 genannten Beurteilungen von „übertrifft erheblich die Anforderungen“ bis „entspricht noch den Anforderungen“ darf gegebenenfalls der Zusatz „mit deutlicher Tendenz nach oben“ beigefügt werden. 2 Anders lautende Zusätze sind unzulässig.
#§ 5
Eröffnung der Beurteilung
1 Die Beurteilungen werden den Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen in ihrem vollen Wortlaut eröffnet, wenn sie gemäß § 2 Abs. 4 bestätigt sind. 2 Sie sind mit dem Kirchenbeamten oder der Kirchenbeamtin zu besprechen. 3 Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und mit der dienstlichen Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen.
#§ 6
Beschwerde
(
1
)
Hält der Kirchenbeamte oder die Kirchenbeamtin die Beurteilung für unzutreffend, so kann innerhalb eines Monats nach Eröffnung der Beurteilung Beschwerde beim Kollegium des Kirchenamtes erhoben werden.
(
2
)
Nach Entscheidung des Kollegiums des Kirchenamtes oder sechs Monate nach Stellung des Antrags gemäß Absatz 1 kann der Kirchenbeamte oder die Kirchenbeamtin das Verwaltungsgericht der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland
anrufen und geltend machen, er oder sie sei durch die Entscheidung des Kollegiums des Kirchenamtes oder infolge Unterlassung der Entscheidung in seinen oder ihren Rechten verletzt.
#anrufen und geltend machen, er oder sie sei durch die Entscheidung des Kollegiums des Kirchenamtes oder infolge Unterlassung der Entscheidung in seinen oder ihren Rechten verletzt.
II. Abschnitt:
Beförderungsrichtlinien
###§ 7
Besoldungsgruppen und Bewertung
(
1
)
Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen sind in Besoldungsgruppen einzuweisen, die der staatlichen Besoldungsordnung entsprechen, sofern die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen und die entsprechenden Beförderungswartezeiten erfüllt sind.
(
2
)
Für die Besoldung ist – vorbehaltlich besonderer Festlegung im Haushaltsgesetz – die jeweilige Bewertung der Stelle maßgebend.
#§ 8
Beförderungsvoraussetzungen
(
1
)
Eine Beförderung kann vorgenommen werden, wenn
- die laufbahnmäßigen Voraussetzungen erfüllt sind,
- die für die Beamten und Beamtinnen des Bundes geltenden Beförderungswartezeiten erfüllt sind,
- eine entsprechende dienstliche Beurteilung vorliegt und
- die stellenrechtliche Möglichkeit gegeben ist.
(
2
)
1 Stellen, die einer nächsthöheren Laufbahn zugeordnet sind, können nur im Zusammenhang mit einem Laufbahnwechsel übertragen werden. 2 Vor dem Laufbahnwechsel ist neben der Erfüllung der zeitlichen Mindestvoraussetzungen eine entsprechend gute Beurteilung sowie eine Eignungsfeststellung erforderlich. 3 Die Feststellung der Eignung erfolgt auf Antrag der jeweiligen Dienststellenleitung durch die beim Kollegium des Kirchenamtes gebildete Beurteilungskommission (§ 2 Abs. 4). 4 Diese legt die Bewertungsmaßstäbe fest. 5 Sie kann den Laufbahnwechsel von der Erfüllung bestimmter
Voraussetzungen abhängig machen.
Voraussetzungen abhängig machen.
(
3
)
Für den Aufstieg in den höheren Dienst ist mindestens das Gesamturteil „übertrifft erheblich die Anforderungen“ in den beiden letzten periodischen Beurteilungen erforderlich.
#III. Abschnitt:
Ergänzende Bestimmungen; Inkrafttreten
###§ 9
Ergänzende Bestimmungen
Ergänzend zu den Bestimmungen dieser Verordnung gilt die Laufbahnverordnung für die Beamten und Beamtinnen des Bundes für Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen entsprechend, soweit sich nicht nach kirchlichem Recht etwas anderes ergibt.
#