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Geltungszeitraum von: 01.01.2003

Geltungszeitraum bis: 14.10.2014

Verordnung zur Ausführung und Ergänzung
des Kirchengesetzes zur Vermögens-
und Kirchspielverwaltung (Vermögensverwaltungsverordnung)

Vom 17. Dezember 2002 (ABl. ELKTh 2003 S. 26), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2005

(ABl. 2006 S. 41)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
ABl. EKM
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Grundstücksgesetz
20.11.2010
Unterabschnitt II. bis IV.1#
nicht mehr anzuwenden
2
Kirchenbaugesetz
20.11.2010
Unterabschnitt I., Abschnitt IV. *
nicht mehr anzuwenden

Inhaltsübersicht

I. Abschnitt
Grundsatz
III. Abschnitt
Das Grundvermögen
I. Unterabschnitt Gebäude
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Abschnitt I.
Grundsatz

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§ 1
Genehmigungs- und Anzeigepflicht

(1) 1Für Beschlüsse der zuständigen Organe der Kirchgemeinden, Superintendenturen und der von diesen gebildeten Gesamt- und Zweckverbände (kirchliche Körperschaften) ist in den im Vermögensverwaltungsgesetz bestimmten Fällen vor der Ausführung die Genehmigung der kirchlichen Aufsicht zu beantragen.
2Genehmigungsbedürftige Beschlüsse sind der kirchlichen Aufsicht unverzüglich durch das zuständige Organ unter Beifügung eines die Beschlussfassung nachweisenden beglaubigten Auszugs aus dem Protokollbuch, der dem Beschluss zugrunde liegenden Dokumente und Vorlagen sowie unter schriftlicher Darstellung der den Beschluss tragenden Gründe auf dem Dienstweg zuzuleiten. 3Bei Anträgen von Kirchgemeinden und von diesen gebildeten Verbänden zu Strukturfragen soll der Vorstand der Kreissynode zu den Vorlagen Stellung nehmen.
(2) Ein Antrag auf Genehmigung ist nicht zu stellen, sofern die Genehmigungspflicht gemäß § 22 Vermögensverwaltungsgesetz in Verbindung mit Bestimmungen dieser Verordnung
  1. durch eine allgemein erteilte Genehmigung entfällt oder
  2. durch eine Anzeigepflicht nach § 22 Satz 2 Vermögensverwaltungsgesetz ersetzt ist.
(3) In den folgenden Fällen sind die Beschlüsse der zuständigen Organe der kirchlichen Körperschaften der kirchlichen Aufsicht anzuzeigen.
  1. Führen eines Rechtsstreits vor Gericht (§ 15 Absatz 3 Vermögensverwaltungsgesetz),
  2. Beitritt kirchlicher Körperschaften zu Vereinen oder Gesellschaften (§ 9 Abs. 3 Nr. 2 Vermögensverwaltungsgesetz),
  3. Annahme von Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnissen, die 25.000 € übersteigen und die nicht mit Auflagen oder Lasten verbunden sind (§ 16 Nr. 3 Vermögensverwaltungsgesetz),
  4. 1Erstanschaffung von kircheneigenen Kraftfahrzeugen.
    2Für die Vorlage anzeigepflichtiger Beschlüsse gilt Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
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§ 2
Unvollständige Genehmigungsanträge

1Genehmigungsanträge, die den Anforderungen des § 1 Absatz 1 nicht genügen, sind unvollständig. 2In diesen Fällen fordert die kirchliche Aufsicht die fehlenden Unterlagen unter einmaliger Fristsetzung an. 3Wird die Frist nicht gewahrt, gilt der Genehmigungsantrag als nicht gestellt.
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Abschnitt II.
Das Vermögen
(Zu § 9 Vermögensverwaltungsgesetz)

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§ 3
Grundsatz

(1) Organisatorische und finanzielle Maßnahmen auf dem Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung sind insbesondere die Verwendung von EDV-Programmen, die dem Datenschutz zu genügen haben und innerhalb der Landeskirche eine einheitliche Struktur aufweisen sollen.
(2) 1Vermögensrechtliche Ansprüche und Sicherheiten im Sinne von § 9 Abs. 3 Nr. 5 Vermögensverwaltungsgesetz sind insbesondere Forderungen aus dem Verkauf von beweglichem und unbeweglichem Kirchgemeindevermögen und Gewährleistungsbürgschaftserklärungen. 2Keine vermögensrechtlichen Ansprüche sind insbesondere Leistungen aus Nutzungsentschädigungen für Dienstbarkeiten und aus altrechtlichen Verpflichtungen sowie Pachten und Erbbauzinsen.
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Abschnitt III.
Das Grundvermögen

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Unterabschnitt I.
Gebäude
(Zu § 10 Vermögensverwaltungsgesetz*)

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§ 4
Kirchliche Gebäude und bauliche Anlagen

(1) Kirchliche Gebäude und baulichen Anlagen sind Kirchen, Kapellen, Gemeindehäuser, Pfarrhäuser, einschließlich Nebengebäude, Dienstwohnungen und sonstige Geschäftsgrundstücke kirchlicher Körperschaften der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen bzw. deren Einrichtungen.
(2) 1Zur Erfüllung der Pflichten aus § 10 Abs. 1 und 2 Vermögensverwaltungsgesetz sind in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, Begehungen der Gebäude durch den Gemeindekirchenrat oder einen Beauftragten (ehrenamtlichen Baupfleger) vorzunehmen. 2Das Ergebnis ist schriftlich zu dokumentieren.
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§ 5
Bauaufsicht

(1) Die kirchliche Aufsicht über das Bauwesen erstreckt sich auf die Planung, Durchführung und Abwicklung von Baumaßnahmen in architektonischer, bautechnischer, denkmalpflegerischer, künstlerischer, verwaltungsrechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht.
(2) Die kirchliche Aufsicht bedient sich hierzu der Kirchbaureferenten.
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§ 6
Aufgaben der landeskirchlichen Bauberatung

(1) 1Die landeskirchliche Bauberatung hat die Aufgabe, die zuständigen Organe der kirchlichen Körperschaften in fachlicher und denkmalpflegerischer Hinsicht bei der Planung, Durchführung und Abwicklung von kirchlichen Baumaßnahmen sowie bei der Bauunterhaltung zu beraten und zu unterstützen.
2Sie soll vor der Durchführung beabsichtigter Baumaßnahmen unabhängig von der Genehmigungsbedürftigkeit beteiligt werden.
(2) Zur landeskirchlichen Bauberatung zählen das Baureferat im Landeskirchenamt, der oder die Kunstgutbeauftragte, der oder die Glockensachverständige, die Orgelsachverständigen und die Kirchenbaureferenten oder Kirchbaureferentinnen der Kreiskirchenämter.
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§ 7
Genehmigungsverfahren

Dem Genehmigungsantrag an das Kreiskirchenamt sind unbeschadet von § 1 Abs. 1 beizufügen
  1. der Beschluss der kirchlichen Körperschaften über die vorgesehene Baumaßnahme,
  2. das Raumprogramm für Neu- und Umbauten sowie Erweiterungsbauten,
  3. die Bauzeichnungen, zeichnerische Darstellungen, Skizzen und dergleichen,
  4. eine qualifizierte Kostenschätzung, Kosten- und Folgekostenberechnung sowie Kostenvoranschläge nach DIN 276,
  5. ein vom Gemeindekirchenrat bestätigter Finanzierungsplan, aus dem hervorgeht, in welchem Umfang die kirchliche Körperschaft mit Eigenmitteln und Darlehen sowie Leistungen Dritter einschließlich etwa vorhandener Baulastverpflichteter zur Finanzierung der Baumaßnahme beitragen kann.
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§ 8
Vergabeverfahren für Bauleistungen

Das Vergabeverfahren für Bauleistungen bestimmt sich nach den Regelungen des § 34 HKR-G sowie der dazu erlassenen Durchführungsbestimmung.
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§ 9
Dienstwohnungen

Es gelten die Richtlinien für Dienstwohnungen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen und die ökologischen Grundsätze bei baulichen Maßnahmen in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen in der jeweils gültigen Fassung.
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Unterabschnitt II.
Friedhöfe
(Zu § 11 Vermögensverwaltungsgesetz*)

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§ 10
Friedhofsordnung

(1) 1Friedhofsordnungen regeln alle Fragen der Benutzung eines Friedhofes. 2Sie geben insbesondere Auskunft über Bestattungsfragen, Ruhefristen, Nutzungsrechte, Grabstättenanlagen und Verhaltenserfordernisse auf dem Friedhof.
(2) 1Aus der Friedhofsgebührenordnung ergeben sich insbesondere die Voraussetzungen zur Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen), die Kostenpflichtigen, die Höhe von Gebühren sowie der Zeitpunkt des Entstehens der Kostenschuld. 2Kostendeckung ist anzustreben.
(3) 1Für Friedhofsordnungen und Friedhofsgebührenordnungen (auch Satzungen) sind die landeskirchlich erarbeiteten Musterordnungen zu verwenden.
2Nach Erteilung der Genehmigung durch die kirchliche Aufsicht und Vorlage zur Genehmigung bei den Landratsämtern für kreisangehörige Gemeinden und dem Landesverwaltungsamt für kreisfreie Städte sind beide Ordnungen in ortsüblicher Weise in vollem Wortlaut öffentlich bekannt zu geben.
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§ 11
Friedhofsführung

1Bevor ein Gemeindekirchenrat über die Anlegung, Erweiterung, Schließung oder Entwidmung eines Friedhofes oder Friedhofteiles beschließt bzw. die Übernahme oder Übertragung eines Friedhofes auf andere Rechtsträger prüft, ist die Beratung durch das Kreiskirchenamt erforderlich. 2Verträge für die Übernahme oder Übertragung der Friedhofsverwaltung bereitet das Kreiskirchenamt vor.
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Unterabschnitt III.
Grundstücke
(Zu § 12 Vermögensverwaltungsgesetz*)

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§ 12
Nutzung von Grundstücken

(1) Zu den landwirtschaftlich, gärtnerisch oder in ähnlicher Weise zu nutzenden Grundstücken zählen insbesondere Wiesen, Weiden, Äcker, Hutungen, Einzelgärten, Kleingartenanlagen, Erholungsgrundstücke, Grundstücke zur Freizeitgestaltung, Wasserflächen, Sportflächen, Flächen für Kindertagesstätten, Spielplätze und Garagenstandplätze.
(2) 1Da die Einnahmen aus der Grundstücksnutzung den kirchgemeindlichen Haushalt stärken, ist jedes wirtschaftlich sinnvoll nutzbare Grundstück einer Verpachtung zuzuführen. 2Zur Pachtpreishöhe gibt das Kreiskirchenamt entsprechende Hinweise. 3Pachtverträge sind schriftlich zu schließen. 4Dabei sind die kirchlichen Musterverträge zu verwenden.
(3) Rechtsgeschäfte über Grundstücke und Grundstücksrechte mit rein schuldrechtlicher Wirkung (mehrseitige oder einseitige Erklärungen) bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung des Kreiskirchenamtes.
(4) Rechtsgeschäfte über Grundstücke und Grundstücksrechte mit nicht nur rein schuldrechtlicher Wirkung (mehrseitige oder einseitige Erklärungen) und entsprechende Verpflichtungsgeschäfte bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung des Kirchenamtes.
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§ 13
Veränderung der Rechtsverhältnisse

(1) 1Veräußerungen sind anzustreben, wenn sie zur Wahrung der kirchlichen Interessen notwendig sind. 2In der Regel ist das der Fall, wenn besondere öffentliche, soziale oder wirtschaftliche Gründe vorliegen. 3Zur Bildung eines Preises für den Erwerb oder die Veräußerung eines Grundstückes ist der Verkehrswert bzw. der Bodenrichtwert der Gutachterausschüsse der Katasterämter heranzuziehen. 4Vor einer Veräußerung an öffentlich-rechtliche Käufer ist sorgfältig zu prüfen, ob geeignetes Tauschland zur Verfügung gestellt werden kann.
(2) Beim Erwerb eines Grundstückes oder Gebäudes durch eine kirchliche Körperschaft ist die Finanzierung des Kaufpreises nachzuweisen.
(3) 1Anträgen sind vorhandene Flurkarten, Lagepläne, Gutachten, Wertermittlungen und andere relevante Unterlagen beizufügen. 2Zu den Belastungen eines Grundstückes zählt auch die Ausgabe eines Erbbaurechtes. 3Bei Abschluss eines Erbbauvertrages sind die Musterverträge der Landeskirche zu verwenden.
(4) 1Andere Belastungen, insbesondere solche, die zu einer grundbuchlichen Sicherung führen, sind nur in unumgänglichen Fällen und im notwendigen Umfang zu gewähren. 2Dazu zählen Gestattungsverträge für Leitungs- und Wegerechte, des weiteren auf Baulasten, Nutzungsbeschränkungen oder Naturschutzmaßnahmen bezogene Dienstbarkeiten.
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§ 14
Nachbarrechtliche Zustimmung

(1) Zur Beantragung der Genehmigung nachbarschaftlicher Zustimmungen für bauliche Maßnahmen (z. B. Gebäudeveränderungen, Anbauten, Neubauten), Verringerung von Abstandsflächen, zu Grundstücksveränderungen, Maßnahmen mit Umweltbeeinträchtigungen u. ä., sind Bauzeichnungen, Pläne, Bauanträge und weitere Unterlagen beizufügen, die eine ordnungsgemäße Sachprüfung zulassen.
(2) Bei der Gewährung von öffentlichen Baulasten ist eine Baulastentschädigung festzusetzen, deren Höhe die kirchliche Aufsicht berechnet.
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§ 15
Nutzungsansprüche und Löschungsbewilligungen

(1) 1Bestehende Grundstücksrechte oder grundstücksähnliche Rechte dürfen nur dann gelöscht werden, wenn die Aufrechterhaltung des Rechtes für den Nutzungsberechtigten nicht mehr erforderlich ist. 2Bei bestehenden Verträgen ist vor einer Löschung zu prüfen, ob vereinbarte Maßnahmen im Falle der Beendigung des Vertrages noch zu erfüllen sind (Beseitigung von Leitungen, Baulichkeiten u. ä.).
(2) 1Vor Einräumung eines Nutzungsrechtes (Wegerecht, Leitungsrecht, Fenster- und Lichtrecht2#, Mitbenutzungsrecht u. ä.) sind Verträge über den Umfang und die Art des Nutzungsrechts zu schließen. 2Bestehende Musterverträge der Landeskirche sind zu verwenden.
(3) 1Vorhandene Pflichtleistungen der Kommunen oder von Privatpersonen (Dezemleistungen, Stolgebühren, Holzleistungen, Zimbelgelder u. a. Geldleistungen) können abgelöst werden. 2Die Ablösung hat gegen Entrichtung einer kapitalisierten Ablösesumme zu erfolgen. 3Die Höhe der Ablösesumme berechnet die kirchliche Aufsicht. 4§ 23
Abs. 1, Satz 2, gilt entsprechend.
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Unterabschnitt IV.
Waldgrundstücke
(Zu § 13 Vermögensverwaltungsgesetz*)

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§ 16
Waldgrundstücke

(1) 1Die fachliche Betreuung für den Kirchenwald ist abzusichern. 2In der Regel ist dazu ein Vertrag mit der Landesforstverwaltung entsprechend dem Mustervertrag über die forsttechnische Leitung und den forsttechnischen Betrieb abzuschließen. 3Erfolgen ausnahmsweise andere Beförsterungen, ist jeder vom Mustervertrag abweichende Vertrag von der kirchlichen Aufsicht zu genehmigen; er bedarf der fachlichen Zustimmung des landeskirchlichen Forstreferates.
(2) Nutzungsartenänderungen, z. B. Erstaufforstungen bisher nicht landwirtschaftlich genutzter Flächen, sind über die kirchliche Aufsicht dem landeskirchlichen Forstreferat zur Kenntnisnahme zu geben.
(3) 1Es ist eine Waldrücklage zu bilden. 2Die Höhe beträgt 150,00 €/ha. 3Von den jährlichen Walderlösen werden jährlich 20 % angespart, bis dieser Betrag erreicht ist.
(4) Liegt aufgrund der zusammenhängenden Flächengröße von mindestens 75 ha ein Eigenjagdbezirk vor, bedarf der Abschluss eines Jagdpachtvertrages vor der Genehmigung durch die kirchliche Aufsicht der fachlichen Zustimmung des landeskirchlichen Forstreferates.
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Abschnitt IV.
Kunst- und Kulturgut
(Zu § 14 Vermögensverwaltungsgesetz*)

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§ 17
Genehmigungsverfahren

1Die Genehmigung nach § 14 Abs. 2 Vermögensverwaltungsgesetz erteilt der oder die Kunstgutbeauftragte im Landeskirchenamt. 2Das betrifft auch die Genehmigung von Schenkungen an Dritte.
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§ 18
Kunst- und Kulturgut

(1) Die landeskirchliche Bauberatung berät die kirchlichen Körperschaften in allen Fragen, die die Beschaffung, Restaurierung und Sicherung von Kunst-, Kulturgut, Kunstwerken, einschließlich Kultusgegenständen betreffen.
(2) Eine Inventarisierung der kirchlichen Kunstwerke (bewegliches Kunstgut) erfolgt unter fachlicher Aufsicht des oder der landeskirchlichen Kunstgutbeauftragten.
(3) Die Richtlinie zur Behandlung von Kunstgut in der jeweils geltenden Fassung ist zu beachten.
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§ 19
Glocken, Turmuhren und Läuteanlagen

(1) Vor Baumaßnahmen an Glocken, Läuteanlagen und Turmuhren, die über die einfache Wartung hinausgehen, haben die kirchlichen Körperschaften den oder die Glockensachverständigen im Landeskirchenamt zu beteiligen.
(2) Zu solchen Baumaßnahmen zählen insbesondere:
  1. Veränderungen, Instandsetzungen, Erweiterungen und Abbrüche von Glockenstühlen, einschließlich deren Aufstandsebene,
  2. Außerdienststellung und Neuguss von Glocken
  3. Installation von elektrischen Läuteanlagen
  4. Schweißen und Restaurierung von Glocken und deren Armaturen
(3) 1Bei Reparaturen an Glocken, Läuteanlagen und Turmuhren sind die denkmalpflegerischen Belange zu berücksichtigen. 2Sofern mechanische Turmuhranlagen vorhanden sind, sollen sie repariert oder wieder in Betrieb genommen werden.
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§ 20
Orgeln

Es sind die Richtlinien zur Verfahrensweise bei der Planung von Arbeiten an Orgeln in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.
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§ 21
Archivgut

1Die kirchlichen Körperschaften sind als Eigentümer für die vollständige Erfassung, Verzeichnung, sachgemäße Unterbringung und die ordnungsgemäße Betreuung des Archivgutes verantwortlich. 2Es sind in der jeweils gültigen Fassung insbesondere zu beachten die Verordnung über das kirchliche Archivwesen (einschließlich historischer Buchbestände), die Benutzungs- und Gebührenordnung, die Kassationsordnung, die Ordnung über die Behandlung von Akten, Registraturen und Archiven bei territorialen Strukturveränderungen in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen sowie die Kirchenbuchordnung.
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Abschnitt V.
Rechte und Forderungen
(Zu § 15 Vermögensverwaltungsgesetz)

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§ 22
Führung von Rechtsstreiten

(1) 1Die Genehmigung zur Führung von Rechtsstreitigkeiten bei Ansprüchen von über 5000 € ist im Falle der Klage wie auch der Einlassung als Beklagter erforderlich. 2Die Klageerhebung ist erst nach der Genehmigung durch die kirchliche Aufsicht zulässig. 3Wird eine kirchliche Körperschaft verklagt, ist die kirchliche Aufsicht unverzüglich über den Eingang und den Inhalt der Klageschrift durch Vorlage einer Kopie zu unterrichten.
(2) Ist ein Rechtsstreit im Sinne von § 15 Abs. 2 Nr. 1 Vermögensverwaltungsgesetz in einer Angelegenheit zu erwarten, soll möglichst frühzeitig die Beratung der kirchlichen Aufsicht in Anspruch genommen werden.
(3) Spätestens mit dem Genehmigungsantrag sind eine Schilderung der Sachlage sowie der vorprozessuale Schriftverkehr einschließlich interner Vermerke, Urkunden usw. in Kopie vorzulegen.
(4) Die Führung von Rechtsstreitigkeiten, die auf die Durchsetzung von Ansprüchen auf Leistungsentgelt oder Gebühren gerichtet sind, gilt als genehmigt, wenn eine zwangsweise Beitreibung der Forderung aufgrund eines Gerichtsbeschlusses oder Urteils als wahrscheinlich angesehen werden kann.
(5) 1Bei der Erteilung von Prozessvollmachten ist vorab festzulegen, ob der Prozessbevollmächtigte zum Abschluss eines Vergleichs, zu einem Verzicht oder zur Anerkennung des gegnerischen Klageanspruchs nur unter dem Vorbehalt der nachträglichen Zustimmung der beauftragenden kirchlichen Körperschaft berechtigt ist. 2Die Zustimmung darf nur nach Genehmigung durch die kirchliche Aufsicht erteilt werden.
(6) Nimmt ein zur allgemeinen Vertretung der kirchlichen Körperschaft Berechtigter einen Prozesstermin selbst wahr, gilt Absatz 5 Satz 1 mit der Maßgabe eines Vorbehalts der nachträglichen Zustimmung durch die kirchliche Aufsicht.
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§ 23
Ablösung und Verrentung von Rechten

(1) 1Alte Rechte, die kirchlichen Rechtsträgern gegenüber Dritten (z. B. politischer Gemeinde) zustehen, sind möglichst abzulösen. 2Der Ablösungsbetrag ist in der Regel der 25-fache Jahresbetrag dieser Leistung.
(2) 1Alte Rechte der kirchlichen Rechtsträger untereinander sind ebenfalls möglichst abzulösen. 2Der Ablösebetrag richtet sich in der Regel nach Absatz 1. 3Bei veränderlichen Leistungen ist der durchschnittliche Betrag der letzten fünf Jahre zugrunde zu legen.
(3) Die Ablösung von Baulasten an Kirchen ist in der Regel nicht zulässig.
(4) Der Ablösungs- und Verrentungsbetrag für Baulasten an Kirchen und Pfarrhäusern wird von der Bauberatung im Landeskirchenamt auf Anfrage ermittelt.
(5) Ablösungs- und Verrentungsverträge bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der vorherigen Genehmigung durch die kirchliche Aufsicht.
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Abschnitt VI.
Das Kapitalvermögen
(Zu § 16 Vermögensverwaltungsgesetz)

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§ 24
Sicherheitsleistungen und Bürgschaften

(1) 1Die Übernahme von Bürgschaften ist nach Maßgabe des HKR-G nur dann zu genehmigen, wenn ein zwingender Anlass vorliegt und die Verpflichtung zur Sicherung eines Rechtsgeschäftes eingegangen wird, das im Interesse der kirchlichen Körperschaft liegt. 2Satz 1 gilt für Schuldübernahmen und Sicherheitsleistungen entsprechend.
(2) 1Der Genehmigungsantrag muss den Grund für die Übernahme der Bürgschaft, Schuld oder Sicherheitsleistung nennen. 2Ferner ist der Entwurf des Bürgschaftsvertrags oder des Schuldübernahmevertrags vorzulegen sowie das finanzielle Risiko und dessen geplante Sicherung darzustellen.
(3) Die Genehmigung von Bürgschaften kann mit der Auflage versehen werden, eine Bürgschaftssicherungsrücklage zu bilden.
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§ 25
Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnisse

(1) 1Der Genehmigungsantrag ist unverzüglich nach Bekanntwerden der Erbschaft zu stellen. 2Hinsichtlich der einzuhaltenden Fristen ist gegebenenfalls telefonisch die Beratung durch die kirchliche Aufsicht in Anspruch zu nehmen.
(2) 1Mit dem Genehmigungsantrag sind die letztwillige Verfügung sowie ein Nachlassverzeichnis vorzulegen. 2Der Antragsteller hat ferner zu erklären, für welche Zwecke er das anfallende Vermögen einsetzen will. 3Ferner ist bei Genehmigungsanträgen eine Aufstellung der durch Auflagen oder Bedingungen entstehenden Kosten mit vorzulegen.
(3) Im Übrigen findet § 1 Abs. 3 Nr. 3 Anwendung.
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§ 26
Bankkonten, Depots und Bankvollmacht

1Die Bestimmungen des HKR-G und insbesondere § 69 DB HKR-G sowie § 10 des Finanzierungsgesetzes sind zu beachten. 2Die Anzahl der Bankkonten und Depots soll auf zwei je kirchlicher Körperschaft begrenzt werden.
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§ 27
Vermögensanlage

(1) 1Die mündelsichere Anlage von Kapital bedarf keiner Genehmigung. 2Dabei handelt es sich um Anlagen, die gemäß § 1807 BGB als mündelsicher gelten. 3Hierzu gehören insbesondere
  1. Spar- und Festgeldanlagen bei Sparkassen, Genossenschaftsbanken oder sonstigen Banken, die einem Verbund zur Vermögenssicherung (Einlagensicherungsfonds) angeschlossen sind,
  2. Inhaber- oder Namenschuldverschreibungen (z. B. Sparbriefe, Schuldbuchforderungen);
  3. Anleihen des Bundes und der Länder (z. B. Bundesschatzbriefe),
  4. Kommunalschuldverschreibungen (z. B. Kommunalobligationen),
  5. Pfandbriefe.
(2) Allgemein genehmigt ist der Erwerb der nachfolgend bezeichneten Geschäftsanteile und Genussrechte:
  1. Geschäftsanteile der Evangelischen Kreditgenossenschaft Kassel eG (EKK),
  2. Genussrechte der Evangelischen Kreditgenossenschaft Kassel eG (EKK).
(3) 1Sonstige Geldanlagen bedürfen vor Vertragsabschluss der Genehmigung der kirchlichen Aufsicht. 2Dem Genehmigungsantrag sind die zur Prüfung der Anlageform und des Anlagerisikos erforderlichen Dokumente und Bankauskünfte beizufügen. 3Dabei sind die Richtlinien über die Anlage von Kapitalvermögen zu beachten.
(4) 1Wertpapiere sind durch Hinterlegung gegen Depotschein bei einem Geldinstitut zu sichern, sofern sie nicht in Giro-Sammelverwahrung eines Geldinstitutes genommen werden. 2Bei Spareinlagen ist mit dem Geldinstitut zu vereinbaren, dass Auszahlungen nur über ein laufendes Konto der kirchlichen Körperschaft erfolgen dürfen. 3Die Vereinbarung ist im Sparbuch zu vermerken.
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Abschnitt VII.
Haushaltswesen und Finanzverwaltung
(Zu § 17 Vermögensverwaltungsgesetz)

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§ 28
Stellenpläne

1Aus dem Genehmigungsantrag muss ersichtlich sein, für welchen Aufgabenbereich die Stelle errichtet werden soll. 2Ferner sind der Stellenumfang und die beabsichtigte Eingruppierung zu nennen. 3Dem Antrag sind eine Stellenbeschreibung und eine Stellenbewertung beizufügen. 4Die Kosten der Stelle (Personal- und Sachkosten) sind darzustellen und deren Finanzierung nachzuweisen.
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§ 29
Darlehensverträge

(1) 1Die Ausleihung von Kapitalvermögen an Privatpersonen ist unzulässig. 2Ausgenommen sind Darlehen für Bedienstete nach Maßgabe besonderer landeskirchlicher Richtlinien.
(2) Über Darlehensgewährungen ist ein Darlehensvertrag zu schließen.
(3) 1Bei Gewährung von Darlehen gegen Hypothek oder Grundschuld ist eine notarielle Urkunde zu fertigen. 2Der Schuldner hat sich in der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Weise zu unterwerfen, dass die Zwangsvollstreckung aus der Schuldurkunde auch gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer zulässig ist. 3Die sofortige Fälligkeit des Kapitals ist zu vereinbaren für den Fall der Verletzung der übernommenen Verpflichtungen, der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, der Eröffnung eines Vergleichsverfahrens oder der Einleitung einer Zwangsvollstreckung.
(4) 1Dem Genehmigungsantrag an die kirchliche Aufsicht ist der Entwurf des Darlehensvertrages beizufügen. 2Ferner sind die Sicherungsmittel zu benennen und in geeigneter Form nachzuweisen.
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§ 30
Aufnahme von Darlehen

(1) Die Aufnahme von Darlehen kann nach Maßgabe des § 18 des HKR-G nur genehmigt werden, wenn
  1. die Zahlung der Tilgungsraten einschließlich Zinsen und Kosten über die gesamte Laufzeit aus laufenden Haushaltsmitteln oder dem sonstigen Vermögen gewährleistet ist und wenn
  2. die Darlehensaufnahme zur Finanzierung unabweisbar notwendiger Aufwendungen der kirchlichen Körperschaft erforderlich ist und laufende Mittel und Rücklagenmittel nicht in ausreichender Höhe zur Verfügung stehen oder
  3. die Darlehensfinanzierung wirtschaftlich sinnvoller ist als die Finanzierung mit vorhandenen Mitteln (Wirtschaftlichkeitsvergleichsberechnung).
(2) 1Dem Genehmigungsantrag sind der Entwurf des Darlehensvertrages sowie eine Stellungnahme des Vorstands der Kreissynode beizufügen. 2Ferner sind der Tilgungsplan und der Finanzierungsplan für die Tilgung vorzulegen.
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§ 31
Zuwendungen

(1) Eine bestimmungsgemäße Verwendung kirchlichen Vermögens liegt in der Regel nicht vor, wenn
  1. Projekte mit kirchlichen Mitteln gefördert werden, für die die inhaltliche Verantwortung ausschließlich bei Trägern liegt, die mit dem kirchlichen und diakonischen Bereich weder organisatorisch noch vertraglich verbunden sind;
  2. juristische Personen, die dem Diakonischen Werk der Ev.-Luth. Kirche in Thüringen oder einem anderen Diakonischen Werk nicht angehören, finanziell gefördert werden;
  3. eine Mitgliedschaft in juristischen Personen nach Nummer 2 begründet wird.
(2) Zuwendungen der in Absatz 1 beschriebenen Art sind nur unter den Voraussetzungen des HKG-G genehmigungsfähig.
(3) 1Als allgemein genehmigt gelten:
  1. Einmalige Zuwendungen bis zu einem Betrag von insgesamt jährlich 100,00 € und
  2. Mitgliedschaften in juristischen Personen der in Absatz 1 beschriebenen Art, wenn die Mitgliedsbeiträge 100,00 € insgesamt jährlich nicht übersteigen.
2Die Anzeigepflicht von Vereinsmitgliedschaften und sonstigen Beitritten nach
§ 1 Abs. 3 Nr. 2 dieser Verordnung bleibt unberührt.
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§ 32
Erlass und Niederschlagung von Forderungen

(1) Der Erlass oder die Niederschlagung von Forderungen3# sind nur unter den in § 36 HKR-G und § 55 DB HKR-G genannten Bedingungen genehmigungsfähig.
(2) Der Erlass oder die Niederschlagung von Forderungen gilt nach Maßgabe des Absatzes 1 über den Betrag von
500,-- € hinaus als genehmigt, wenn Gegenstand der Forderung Leistungsentgelte oder Gebühren sind, ein gerichtliches Mahnverfahren durchgeführt wurde und die Beitreibung der Forderung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zum Erfolg führt oder das zusätzliche Kostenrisiko bei Inanspruchnahme weiterer gerichtlicher Hilfe in keinem Verhältnis zur Höhe der ausstehenden Forderung steht (z. B. Kindergartenbeiträge u. ä.).
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§ 33
Buchführungssysteme

Als genehmigt gelten die manuelle Buchführung auf den freigegebenen Formularen und die Buchführung mit dem Buchhaltungsprogramm GEKA.
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§ 34
Haushaltsplan

(1) Der Gemeindekirchenrat legt den von ihm festgestellten Haushaltsplan vollständig der kirchlichen Aufsicht vor.
(2) 1Die kirchliche Aufsicht kann innerhalb von drei Monaten nach Vorlage des Haushaltsplanes den Haushaltsplan ganz oder teilweise beanstanden, wenn er bestehenden Verpflichtungen oder allgemeinen Regelungen nicht entspricht. 2Ist die Erledigung innerhalb von drei Monaten nicht möglich, so ist ein Zwischenbescheid rechtzeitig zu erteilen.
(3) 1Im Falle des Absatzes 2 ist dem Gemeindekirchenrat die Änderung des Haushaltsplanes und dessen neue Feststellung zu empfehlen. 2Werden die Beanstandungen nicht oder nicht hinreichend vom Gemeindekirchenrat berücksichtigt, so kann die kirchliche Aufsicht die Änderung des Haushaltsplanes anordnen und die Änderung feststellen (Ersatzvornahme), sofern nicht auf andere Weise eine Einigung erzielt wird.
(4) 1Beanstandungen des vorgelegten Haushaltsplanes sind auch nach Ablauf der in Absatz 2 bestimmten Frist zulässig, wenn über den Sachkostenanteil hinaus Zuweisungen zur Deckung der vorgesehenen Ausgaben eingesetzt sind. 2In diesem Fall ist die Zuweisung nur in der Höhe durch schriftlichen Bescheid zu bewilligen, der trotz gebotener Sparsamkeit zum Ausgleich des Haushaltsplanes unerlässlich ist.
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§ 35
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt zum 1.1.2003 in Kraft.

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1 ↑ Unterabschnitt II. bis IV. aufgrund von § 26 Abs. 3 Nr. 3 Grundstücksgesetz vom 20.11.2010 (ABl. S. 316) nicht mehr anzuwenden.
Unterabschnitt I. und Abschnitt IV. aufgrund von § 17 Abs. 3 Nr. 2 Kirchenbaugesetz vom 20.11.2010 (ABl. S. 320) mit Wirkung vom 01.01.2011 nicht mehr anzuwenden.
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2 ↑ Bei der Vergabe von Fensterrechten ist neben Fragen der Grenzbebauung zu prüfen, ob durchsichtiges oder nichtdurchsichtiges Glas bzw. Glasbausteine verwendet werden sollen. Bei durchsichtigem Glas sollte bei Dienstgrundstücken ein jährlich zu zahlender Betrag von 24 € berechnet werden.
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3 ↑ Dazu zählen nicht pfarreibezogene Forderungen (z. B. Pachten).
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