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Geltungszeitraum von: 01.11.1995

Geltungszeitraum bis: 14.10.2014

Richtlinien über die Nutzung von kirchlichen
Gebäuden und Räumen für nichtkirchliche
Zwecke

Vom 10. Oktober 1995 (ABl. S. 176), zuletzt geändert durch Beschluss
vom 2. September 2006

(ABl. 2007 S. 36)

Der Landeskreiskirchenrat der Evang.-Luth. Kirche in Thüringen hat gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 3 und 17 der Verfassung in seiner Sitzung am 10. Oktober 1995 folgende Richtlinie über die Nutzung kirchlicher Gebäude und Räume für nichtkirchliche Zwecke beschlossen:
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I. Räume zum gottesdienstlichen Gebrauch

1.
Grundsätze
1.1.
Kirchliche Räume im Sinne dieses Abschnittes sind Kirchen, Kapellen und solche Gemeinderäume, die in erster Linie der gottesdienstlichen Versammlung der Gemeinde dienen. Sie dienen der Erfüllung des kirchlichen Auftrages. Eine andere Nutzung darf nicht im Widerspruch zu dieser Widmung stehen.
1.2.
Die Nutzung kirchlicher Räume für nicht in kirchlicher Verantwortung stattfindenden Veranstaltungen und Veranstaltungsreihen sowie Ton-, Film- und Fernsehaufnahmen bedürfen in jedem Einzelfall einer Entscheidung des Gemeindekirchenrates. Er soll dabei prüfen, ob er sich die Bestätigung jedes Einzelprogrammes vorbehält.
Satz 1 gilt nicht für Ton-, Film- und Fernsehaufnahmen im Rahmen der aktuellen Berichterstattung der öffentlichen-rechtlichen und privaten Sender über kirchliche Aktivitäten und Aufgaben, in diesen Fällen entscheidet der zuständige Pfarrer oder der Vorsitzende des Gemeindekirchenrates.
2.
Verfahrensweise und Entscheidungskriterien des Gemeindekirchenrates
2.1.
Vor jeder Entscheidung des Gemeindekirchenrates sind die im jeweiligen Zuständigkeitsbereich tätigen Mitarbeiter vor Ort und in der Superintendentur (z. B. Kirchenmusiker, Katechisten) zu konsultieren. Zur Beratung können der Superintendent, der Visitator und der Vorstand des Kreiskirchenamtes herangezogen werden. Dabei ist zu beachten, dass neben der Fachberatung eine Abstimmung bezüglich gleicher oder ähnlicher kirchlicher Veranstaltungen erfolgt (z. B. Veranstaltungskalender der Mitarbeiter von Nachbarkirchgemeinden).
2.2.
Bei der Entscheidungsfindung sind folgenden allgemeine Grundsätze zu beachten:
  1. Der Inhalt der Nutzung soll zur Widmung des Raumes in einem angemessenen Verhältnis stehen.
  2. Der ungestörten Durchführung der Gottesdienste ist in jedem Fall Vorrang zu geben.
  3. Musikalische und andere Veranstaltungen mit Bezug zur christlichen Verkündigung sollen Vorrang haben.
  4. Veranstaltungen von in der ACK in Deutschland oder in der regionalen ACK mitarbeitenden Kirchen gelten grundsätzlich als zustimmungswürdig.
  5. Allgemeine politische Veranstaltungen und öffentliche Wahlen dürfen nur im Ausnahmefall zugelassen werden.
2.3.
In kirchlichen Räumen sollen Veranstaltungen nicht zugelassen werden,
  1. welche von Gruppe getragen werden, die in Wort und Schrift sich gegen die Kirche und den christlichen Glauben wenden,
  2. die Anlass geben zu der Vermutung, dass gegen die Würde des Menschen und gegen die Toleranz verstoßen wird,
  3. die eine religiöse Überhöhung von nichtkirchlichen Handlungen durch Benutzung des Gottesdienstraumes ergäben (z. B. Fahnenweihen, Übergabe von Orden u. ä.),
  4. die primär den Charakter von Werbeveranstaltungen tragen.
2.4.
Bei Benutzung zu Foto- und Filmaufnahmen ist ein Sachverständiger bezüglich der Auswirkungen von Licht und Hitze auf Kunstgegenstände, insbesondere Gemälde und Ausmalungen, einzubeziehen.
2.5.
Aus der öffentlichen Bekanntmachung der Veranstaltung soll deutlich der Veranstalter hervorgehen.
2.6.
Der Veranstalter ist auf seine Pflichten hinzuweisen, insbesondere
  1. die Verpflichtung zur Einholung notwendiger Genehmigungen (z. B. GEMA, Anmeldepflichten usw.)
  2. die Haftung bezüglich der Gefahren oder Schäden, die sich aus der Veranstaltung bzw. Nutzung ergeben.
Bei kirchgemeindeeigenen Gebäuden und Räumen sowie den der Kirchgemeinde zum Gebrauch oder zur Nutzung überlassenen anderen kirchlichen Gebäuden verbleiben die Verantwortlichkeiten bezüglich der allgemeinen Gefahren aus den Gebäuden, sofern sie nicht durch die Nutzung entstehen.
2.7.
Bei positiver Entscheidung des Gemeindekirchenrates ist ein Vertrag über die Nutzung abzuschließen (Mustervertrag siehe Anlage). Dieser soll u. a. Regelungen zu Folgendem enthalten:
  • Inhalt und Form des Programmes
  • die Höhe einer evtl. Nutzungsentschädigung
  • die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner insbesondere auch zu Genehmigungs-, Versicherungs- und Haftungsverpflichtungen.
2.8.
Dauernutzungsverträge bedürfen der Genehmigung des Vorstandes des Kreiskirchenamtes.
3.
Information und Außerkraftsetzung von Beschlüssen
3.1.
Über Entscheidungen gemäß Ziffer 2 ist der Superintendent rechtzeitig vor dem Vertragsabschluss zu informieren.
3.2.
Entscheidungen von Gemeindekirchenräten bei Überschreitung der allgemeinen Gebrauchsbeschränkung können durch den Vorstand des Kreiskirchenamtes mit Zustimmung des Visitators außer Kraft gesetzt werden.
3.3.
Sollen Verträge, die mit Genehmigung des Landeskirchenrates abgeschlossen worden sind, außer Kraft gesetzt werden, so bedarf dies der Zustimmung des Landeskirchenrates.
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II. Andere kirchliche Räume

  1. Kirchliche Räume, die nicht einer besonderen Widmung unterliegen, können durch Vermietung im Einzelfall oder auch durch längerfristige Vermietung oder Verpachtung für andere Zwecke zur Verfügung gestellt werden. Der ungehinderten Gemeindearbeit ist der Vorrang einzuräumen.
  2. Auch bei der Abgabe solcher Räume sind die Kriterien aus Abschnitt I. heranzuziehen.
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III. Schlussbestimmungen

  1. Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. November 1995 in Kraft.
  2. Gleichzeitig wird die Verlautbarung aus dem Sammelrundschreiben 7/1994, erfasst unter laufender Nr. 50/94, aufgehoben.
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Anlage:

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Mustervereinbarung

  1. Zwischen der Kirchgemeinde vertreten durch den Gemeindekirchenrat
    und
  2. (Nutzer genannt)
wird folgende
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Vereinbarung

geschlossen:
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§ 1

Die Kirchgemeinde stellt dem Nutzer folgendes Gebäude/folgende Räumlichkeiten zur Verfügung.
Die Nutzung dient
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§ 2

Die Nutzung ist auf den Zeitraum vom bis begrenzt.
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§ 3

Der Nutzer versichert, die überlassenen Räumlichkeiten/das Gebäude nur für den in § 1 genannten Zweck zu nutzen.
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§ 4

Der Nutzer ist verpflichtet, das jeweilige Veranstaltungsprogramm dem Gemeindekirchenrat rechtzeitig vor der Veranstaltung zur Genehmigung vorzulegen. Nur nach Erteilung der Genehmigung ist die Veranstaltung durchführbar.
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§ 5

Für die Überlassung der Räumlichkeiten/des Gebäudes wird eine Entschädigung von Euro pro Veranstaltung/Monat vereinbart. Einmalige Entschädigungszahlungen sind bei Unterzeichnung dieser Vereinbarung fällig. Monatliche Zahlungen sind jeweils bis zum 15. eines jeden Monats auf das Konto zu entrichten. Bei Zahlungsverzug ist der Gemeindekirchenrat berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem Diskontsatz zu berechnen.
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§ 6

Es ist Sache des Nutzers, für die Einhaltung der allgemein geltenden Bestimmungen, der Sicherheit und des Brandschutzes zu sorgen.
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§ 7

Soweit für die beabsichtigte Nutzung besondere Genehmigungen erforderlich sind (z. B. Anmeldepflicht, Meldung gegenüber der GEMA o. ä.), ist es Sache des Nutzers, diese rechtzeitig zu beschaffen. Von evtl. möglichen Ansprüchen aus einer Verletzung dieser Pflicht stellt der Nutzer die Kirchgemeinde frei.
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§ 8

Alle aus der Nutzung entstehenden Ansprüche Dritter gehen zu Lasten des Nutzers. Die Kirchgemeinde übernimmt lediglich die allgemeinen Gefahren aus dem Gebäude, sofern sie nicht durch die Nutzung entstehen. Dies gilt in gleicher Weise für Ansprüche des Nutzers selbst.
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§ 9

Der Nutzer haftet für alle Schäden, die der Kirchgemeinde durch die erfolgte Nutzung entstehen (z. B. Schäden am Gebäude selbst, Schäden am Inventar).
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§ 10

Nach erfolgter Nutzung hat der Nutzer die überlassenen Räumlichkeiten zu reinigen und in den vorherigen Zustand zu versetzen.
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§ 11

Bei Verletzung einzelner Bestimmungen aus dieser Vereinbarung ist die Kirchgemeinde berechtigt, die Vereinbarung fristlos zu kündigen, soweit es sich nicht um eine einmalige Nutzung handelt.
Ort
Datum
Kirchgemeinde
Gemeindekirchenrat
Nutzer