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Geltungszeitraum von: 01.08.2007

Geltungszeitraum bis: 30.09.2014

Verordnung für das Verfahren zur Zuerkennung
der Anstellungsfähigkeit von ordinierten
Gemeindepädagogen und Gemeindepädagoginnen
für den Pfarrdienst in der
Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz
Sachsen

Vom 13. Juli 2007

(ABl. S. 248)1#

Aufgrund Artikel 80 Abs. 2 Nr. 7 der Grundordnung der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen in Verbindung mit § 13 Abs. 5 Pfarrdienstgesetz erlässt die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen folgende Verordnung:
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1. Allgemeine Vorschriften

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§ 1

( 1 ) Ordinierten Gemeindepädagogen und Gemeindepädagoginnen kann frühestens zehn Jahre nach der Ordination aufgrund einer besonderen Prüfung die Anstellungsfähigkeit für den Pfarrdienst zuerkannt werden.
( 2 ) Die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit begründet keinen Anspruch auf Berufung in ein Pfarrdienstverhältnis. Das geltende Pfarrstellenbesetzungsrecht bleibt unberührt.
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2. Zulassung zur Prüfung

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§ 2
Antrag

( 1 ) Die Zulassung zur besonderen Prüfung mit dem Ziel der Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit erfolgt auf Antrag des ordinierten Gemeindepädagogen oder der ordinierten Gemeindepädagogin.
( 2 ) Der Antragsteller oder die Antragstellerin hat den Antrag ausführlich zu begründen und dabei die Motivation in theologischer und berufsbiografischer Hinsicht darzulegen.
( 3 ) Über den Antrag entscheidet das Kollegium des Kirchenamtes aufgrund einer Dienstbeurteilung des zuständigen Superintendenten oder der zuständigen Superintendentin sowie eines Votums des Propstes oder der Pröpstin.
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§ 3
Dienstbeurteilung des Superintendenten oder der Superintendentin

( 1 ) Der Dienstbeurteilung geht ein Dienstbewertungsgespräch des Superintendenten oder der Superintendentin mit dem Antragsteller oder der Antragstellerin unter Beteiligung des zuständigen Propstes oder der zuständigen Pröpstin voraus.
( 2 ) Aufgrund des Dienstbewertungsgesprächs erstellt der Superintendent oder die Superintendentin die Dienstbeurteilung, die insbesondere eine Prognose über die grundsätzliche Einigung für den pfarramtlichen Dienst enthalten soll. In die Dienstbeurteilung ist neben dem Dienstbewertungsgespräch der gesamte bisherige gemeindepädagogische Dienst des Antragstellers oder der Antragstellerin einzubeziehen.
( 3 ) Die Dienstbeurteilung ist über den Propst oder die Pröpstin an das Kirchenamt zu senden.
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§ 4
Votum des Propstes oder der Pröpstin

Der Propst oder die Pröpstin gibt ein Votum zur grundsätzlichen Eignung des Antragstellers oder der Antragstellerin für den Pfarrdienst ab. § 12 Satz 1 Pfarrdienstgesetz gilt entsprechend.
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3. Prüfung

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§ 5
Prüfungskommission

( 1 ) Der Prüfungskommission gehören an:
  1. der Bischof oder die Bischöfin als Vorsitzender oder Vorsitzende,
  2. der Personaldezernent oder die Personaldezernentin und
  3. ein weiteres ordiniertes Mitglied der Kirchenleitung, das durch das Theologische Prüfungsamt bestimmt wird.
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§ 6
Theologisches Fachgespräch

( 1 ) Die drei Mitglieder der Prüfungskommission führen mit dem ordinierten Gemeindepädagogen oder der ordinierten Gemeindepädagogin ein theologisches Fachgespräch von insgesamt einer Stunde Dauer mit folgenden Schwerpunkten:
  1. Perspektiven pfarramtlichen Handelns, insbesondere Amtsverständnis,
  2. Gemeindeleitung, Gemeindeaufbau, Gemeindeentwicklung,
  3. Homiletik, Liturgik,
  4. Fragen der Seelsorge.
( 2 ) Als Grundlage für das theologische Fachgespräch wird eine Systematisch-theologische Arbeit mit praktischer Ausrichtung von dem ordinierten Gemeindepädagogen oder der ordinierten Gemeindepädagogin angefertigt und den Mitgliedern der Prüfungskommission zwei Wochen vor dem Termin der Prüfung zugesandt.
( 3 ) Das theologische Fachgespräch wird von der Prüfungskommission entsprechend § 14 Abs. 4 der Prüfungsordnung für die Zweite Theologische Prüfung in der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland insgesamt bewertet. Dabei können die Schwerpunkte einzeln beurteilt und zu einer Gesamtnote zusammengefasst werden.
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§ 7
Bewertung der Prüfung

( 1 ) Die Prüfung ist bestanden, wenn das Theologische Fachgespräch in der Gesamtnote mindestens mit „ausreichend“ bewertet wurde.
( 2 ) Eine Wiederholung der Prüfung ist nicht möglich.
( 3 ) Die Prüfungskommission kann den ordinierten Gemeindepädagogen oder die ordinierte Gemeindepädagogin nach der Feststellung des Bestehens der Prüfung zu einer bestimmten Fortbildung in einem theologischen Bereich verpflichten.
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4. Zuerkennung und Verlust der Anstellungsfähigkeit

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§ 8
Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit

Nach dem erfolgreichen Bestehen der Prüfung wird dem ordinierten Gemeindepädagogen oder der ordinierten Gemeindepädagogin durch das Kirchenamt die Anstellungsfähigkeit zum Pfarrdienst zuerkannt. Das Kirchenamt stellt hierüber eine Urkunde aus.
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5. Schlussbestimmungen

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§ 10
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2007 in Kraft.

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1 ↑ Gemäß Artikel 2 der Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über das Verfahren zur Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit von ordinierten Gemeindepädagogen und Gemeindepädagoginnen und für den Pfarrdienst in der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachen vom 13. September 2014 (ABl. S. 222) tritt diese Verordnung am 1. Oktober 2014 in Kraft.