.

Verordnung über das Verfahren zur Zuerkennung der
Anstellungsfähigkeit

Vom 12. Dezember 2014

(ABl. 2015 S. 2).

Der Landeskirchenrat der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland erlässt aufgrund von Artikel 82 Absatz 1 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183) und § 16 des Kirchengesetzes zur Regelung der Dienstverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Pfarrdienstgesetz der EKD – PfDG.EKD) vom 10. November 2010 (ABl. EKD S.307, ber. ABl. EKD 2011 S. 149) folgende Verordnung:
####

§ 1
Vorbereitung der Entscheidung über die Anstellungsfähigkeit

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrern im Entsendungsdienst wird die Anstellungsfähigkeit aufgrund ihrer Bewährung in der selbständigen und eigenverantwortlichen Ausübung des Pfarrdienstes zuerkannt.
( 2 ) Das Landeskirchenamt bittet die Superintendentin oder den Superintendenten ein Jahr nach Beginn des Entsendungsdienstes um Mitteilung, ob Zweifel an der Bewährung der Pfarrerin oder des Pfarrers bestehen.
( 3 ) Mit der Bitte nach Absatz 2 ergeht gleichzeitig die Bitte an die Pröpstin oder den Propst, ein geistlich-theologisches Gespräch mit der Pfarrerin oder dem Pfarrer über den Entsendungsdienst zu führen. Über das Gespräch wird kein Protokoll erstellt.
( 4 ) Das Landeskirchenamt leitet ein Jahr vor Ablauf des Entsendungsdienstes das Verfahren zur Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit ein, indem die Superintendentin oder der Superintendent aufgefordert wird,
  1. ein Beurteilungsgespräch nach §§ 2 und 3 zu führen und
  2. eine dienstliche Beurteilung nach § 4 zu erstellen und ein Votum zur Bewährung in der Wahrnehmung des Pfarrdienstes nach § 16 Absatz 1 Nummer 4 Pfarrdienstgesetz der EKD abzugeben.
#

§ 2
Gegenstand des Beurteilungsgespräches

( 1 ) Gegenstand des Beurteilungsgespräches ist der gesamte Dienst der Pfarrerin oder des Pfarrers im Entsendungsdienst. Das Beurteilungsgespräch erstreckt sich dabei insbesondere auf folgende Bereiche:
  1. die Wahrnehmung des Dienstes und die Orientierung am konkreten Dienstauftrag,
  2. die praktisch-theologische Kompetenz und
  3. die persönliche Kompetenz.
Das Beurteilungsgespräch soll unter Berücksichtigung der in der Anlage1# zu dieser Verordnung genannten Gesichtspunkte geführt werden.
( 2 ) In Vorbereitung auf das Beurteilungsgespräch wird die Pfarrerin oder der Pfarrer im Entsendungsdienst
  1. durch die Superintendentin oder den Superintendenten im Gottesdienst, in der Sitzung des Gemeindekirchenrates und bei einer Gemeindeveranstaltung sowie
  2. im Auftrag der Superintendentin oder des Superintendenten durch die Schulbeauftragte oder den Schulbeauftragten im Religionsunterricht oder durch die gemeindepädagogische Fachberatung hospitiert. Über die Hospitation durch die oder den Schulbeauftragten oder die gemeindepädagogische Fachberatung ist ein Bericht mit abschließender Einschätzung zu verfassen.
#

§ 3
Ablauf des Beurteilungsgespräches

( 1 ) Das Beurteilungsgespräch besteht aus zwei Teilen:
  1. dem Gespräch mit den Gemeindekirchenräten der Kirchengemeinden des Pfarrbereiches in der Regel in gemeinsamer Sitzung. Im Ergebnis ihrer Beratung geben die Gemeindekirchenräte eine Einschätzung des Dienstes der Pfarrerin oder des Pfarrers im Entsendungsdienst in den Gemeinden ab.
  2. dem Gespräch mit der Pfarrerin oder dem Pfarrer im Entsendungsdienst.
( 2 ) Die Superintendentin oder der Superintendent setzt Zeit und Ort des Beurteilungsgespräches fest, dabei können für die beiden Gesprächsteile unterschiedliche Zeitpunkte gewählt werden. Das Ergebnis beider Gesprächsteile ist zu protokollieren.
#

§ 4
Dienstliche Beurteilung

( 1 ) Nach dem Beurteilungsgespräch erstellt die Superintendentin oder der Superintendent unter Einbeziehung aller in den §§ 2 und 3 erforderlichen Einschätzungen eine dienstliche Beurteilung und trifft eine Aussage über die Bewährung der Pfarrerin oder des Pfarrers in der Ausübung des Pfarrdienst. In die dienstliche Beurteilung sind neben dem Beurteilungsgespräch alle dienstlichen Begegnungen zwischen Superintendentin oder Superintendent und Pfarrerin oder Pfarrer seit Beginn des Entsendungsdienstes einzubeziehen.
( 2 ) Die Beurteilung wird der Pfarrerin oder dem Pfarrer durch die Superintendentin oder den Superintendenten in ihrem Wortlaut eröffnet und unterzeichnet. Das Eröffnungsdatum ist am Ende der Beurteilung zu vermerken. An dem Eröffnungstermin nimmt die Pröpstin oder der Propst, die Superintendentin oder der Superintendent und die Pfarrerin oder der Pfarrer teil. Die Beurteilung nebst Eröffnungsvermerk ist mit dem Bericht über die Hospitation (§ 2 Absatz 2) und den Ergebnisprotokollen aus dem Beurteilungsgespräch (§ 3 Absatz 2) an das Landeskirchenamt zu senden.
#

§ 5
Entscheidung über die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit

( 1 ) Über die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit nach § 16 Pfarrdienstgesetz der EKD entscheidet das Kollegium des Landeskirchenamtes auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilung nach § 4. Darüber hinaus müssen die weiteren in § 16 Pfarrdienstgesetz der EKD benannten Voraussetzungen erfüllt sein. Zu der erforderlichen praktischen Ausbildung für den Pfarrdienst nach § 16 Absatz 1 Nummer 1 Pfarrdienstgesetz der EKD gehört auch die vollständige Ableistung der Kurse der Fortbildung in den ersten Amtsjahren (FEA).
( 2 ) Ergeben sich auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilung Zweifel an der Bewährung in der Ausübung des Pfarrdienstes, so hat das Landeskirchenamt dies der Pfarrerin oder dem Pfarrer im Probedienst alsbald, spätestens drei Monate vor Ablauf des regulären Entsendungsdienstes, mitzuteilen; zugleich ergeht die Ladung zu einem Gespräch, welches von der zuständigen Dezernentin oder dem zuständigen Dezernenten im Landeskirchenamt oder von einer oder einem damit Beauftragten geführt wird. Bestätigt sich nach dem Gespräch oder nach Ablauf einer eingeräumten Frist beziehungsweise einer Verlängerung des Probedienstes zur Ausräumung der Zweifel die Nichteignung, ist das Probedienstverhältnis gemäß § 12 Absatz 2 in Verbindung mit § 14 Absatz 4 Pfarrdienstgesetz der EKD zu beenden.
#

§ 6
Anwendung für Gemeindepädagogen im Entsendungsdienst

Diese Verordnung findet für Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen im Entsendungsdienst entsprechende Anwendung
#

§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten die Verordnung über das Verfahren zur Beurteilung der Eignung für den pfarramtlichen Dienst vom 4. März 2003 (ABl. ELKTh S. 68) und die Durchführungsbestimmung zum Pfarrdienstausführungsgesetz über das Verfahren der Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit (Verfahrensordnung zur Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit) vom 15. April 2000 (ABl. EKKPS S. 51) außer Kraft.
#

Anlage zu § 2 Absatz 1 der Verordnung über das Verfahren zur
Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit
Beurteilungsgespräch und dienstliche Beurteilung

Gegenstand des Beurteilungsgespräches ist die Frage, ob sich die Pfarrerin oder der Pfarrer im Entsendungsdienst in der selbständigen und eigenverantwortlichen Ausübung des Pfarrdienstes nach Eignung und Befähigung bewährt hat. Dabei umfasst die Eignung die Gesamtheit der an den pfarramtlichen Dienst zu stellenden Anforderungen in fachlicher und persönlicher Hinsicht. Die Bewährung im Entsendungsdienst ist Voraussetzung für die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit als Pfarrerin oder Pfarrer.
Im Gespräch soll geklärt werden, wie und mit welcher fachlichen und persönlichen Kompetenz die Pfarrerin oder der Pfarrer den Dienst wahrgenommen hat und ob es Gründe gibt, die Zweifel an der Eignung oder die Feststellung der Nichteignung rechtfertigen.
Da mit der auf der dienstlichen Beurteilung beruhenden Entscheidung über die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit die Weichen für die auf Lebenszeit angelegte Ausübung des Pfarrberufes gestellt werden, ist das Beurteilungsgespräch mit besonderer Sorgfalt zu führen.
Dies gilt auch für die Beurteilung selbst. Die Erstellung der dienstlichen Beurteilung ist eine von der dienstvorgesetzten Superintendentin oder dem dienstvorgesetzten Superintendenten wahrzunehmende verantwortungsvolle und wichtige Führungsaufgabe. Sie erfordert Unvoreingenommenheit, Ehrlichkeit und Genauigkeit. Sie muss vollständig sein und ein umfassendes Bild vom dienstlichen Verhalten und den Kompetenzen der Pfarrerin oder des Pfarrers im Entsendungsdienst vermitteln.
I. Beurteilungsgespräch
Gesichtspunkte für ein Beurteilungsgespräch sollen sein:
  1. Fragen zur Wahrnehmung des Dienstes
    1. Orientierung an der Dienstanweisung (auf Gemeindeebene, in der Region, im Kirchenkreis),
    2. Fähigkeit zur zeitlichen und organisatorischen Strukturierung des pfarramtlichen Dienstes,
    3. Lernbereitschaft, Teilnahme an Fort- und Weiterbildung (z. B. FEA-Kurse),
    4. Gewinnung Ehrenamtlicher,
    5. Verhalten im Konflikt.
  2. Fragen zur persönlichen Kompetenz
    1. Kontaktfreudigkeit, Kommunikationsfähigkeit, Kooperationsbereitschaft,
    2. Kritikfähigkeit, Fähigkeit zur Selbstreflexion,
    3. Verlässlichkeit, Pünktlichkeit,
    4. Art des Auftretens, Einsatzfreude.
  3. Fragen nach der fachlichen Kompetenz
    1. Liturgische Kompetenz (Gestaltung der Gottesdienste und gottesdienstlicher Handlungen),
    2. Homiletische Kompetenz (Inhalt, Gestaltung, Verstehbarkeit der Predigten/Ansprachen),
    3. Seelsorgliche Kompetenz (Zuwendungsfähigkeit, Annahme und Begleitung von Menschen in unterschiedlichen Situationen, Verschwiegenheit),
    4. Pädagogische Kompetenz (Gestaltung des Unterrichts, altersgruppengerechte Arbeit, Kreativität),
    5. Leitungskompetenz (Zusammenarbeit mit dem Gemeindekirchenrat, Koordinierung von Aufgaben, Umgang mit Verfahrensregeln, Ordnungen und Rechtsvorschriften, Leitungsstil),
    6. Kompetenz in der Öffentlichkeitsarbeit (Werbung, Darstellung von Person und Sache in der Öffentlichkeit, Teilnahme am öffentlichen Leben).
  4. Fragen zur Person
    1. Gesundheitszustand, Belastbarkeit,
    2. Zuordnung von Beruf und Familie/Freizeit,
    3. Persönliche Lebensführung, Glaubwürdigkeit, Ausstrahlung.
II. Dienstliche Beurteilung
Die dienstliche Beurteilung trifft unter Berücksichtigung des gesamten Dienstes während der Entsendungszeit und des Beurteilungsgespräches mit den in § 2 der Verordnung Benannten eine Entscheidung darüber, ob sich die Pfarrerin oder der Pfarrer in der selbständigen und eigenverantwortlichen Wahrnehmung der Ausübung des Pfarrdienstes bewährt hat.
Die Beurteilung sollte wie folgt gegliedert sein:
  1. Beschreibung der wahrzunehmenden Dienste (Beifügung der Dienstanweisung)
  2. Beurteilung unter (Einzel-) Bewertung der im Beurteilungsgespräch (s. o. I.) benannten Gesichtspunkte
  3. Gesamturteil zur Bewährung im Entsendungsdienst mit Begründung (insbesondere, wenn Zweifel an der Bewährung bestehen oder für die Nichteignung votiert wird).
  4. Bei Zweifeln an der Bewährung, gegebenenfalls Empfehlung für eine Verlängerung des Entsendungsdienst (gegebenenfalls verbunden mit einer Umentsendung)

#
1 ↑ Die Anlage zu § 2 Absatz 1 ist abgedruckt im Februar Amtsblatt der EKM 2015 S. 26.