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Geltungszeitraum von: 01.01.2009
Geltungszeitraum bis: 31.12.2013
Evangelische Kirche in Mitteldeutschland Landeskirchensteuerbeschluss für die Kalenderjahre 2009 und 20101#
Vom 24. Januar 2009
Aufgrund von § 7 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern (Kirchensteuerordnung) in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchensteuergesetz EKM) vom 16. November 2008 (ABl. S. 317) hat die Landessynode folgenden Beschluss gefasst:
####§ 1
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1
)
Für die Jahre 2009 und 2010 erhebt die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland von ihren Kirchenmitgliedern eine Landeskirchensteuer in Höhe von 9 vom Hundert der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer), höchstens jedoch in Höhe von 3,5 vom Hundert des zu versteuernden Einkommens.
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2
)
Gehört der Ehegatte eines Kirchensteuerpflichtigen keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft an und werden die Ehegatten zur Einkommensteuer zusammen veranlagt, so beträgt die Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten höchstens 3,5 vom Hundert seines Anteils am gemeinsam zu versteuernden Einkommen, der sich aus dem Verhältnis der Summe seiner Einkünfte zur Summe der Einkünfte beider Ehegatten ergibt.
(
3
)
1 Wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Lohnsteuer oder als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben, unterliegt diese Kirchensteuer nicht der Kappung. 2 Dies gilt auch für die Kirchensteuer, die auf die nach § 32d Absatz 3 und 4 in Verbindung mit Absatz 1 Einkommensteuergesetz ermittelte Einkommensteuer erhoben wird.
(
4
)
1 Vor der Berechnung der Kirchensteuer sind die Einkommensteuer und die Lohnsteuer als Bemessungsgrundlage nach Maßgabe des § 51a Einkommensteuergesetz zu ermitteln. 2 Dies gilt entsprechend bei der Ermittlung der maßgebenden Bemessungsgrundlage für die Kappung und für das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe sowie zur Aufteilung der Bemessungsgrundlage in glaubensverschiedener Ehe.
(
5
)
1 Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, wird für die Kalendermonate, in denen die Kirchensteuerpflicht gegeben ist, je ein Zwölftel des Betrages erhoben, der sich bei ganzjähriger Kirchensteuerpflicht als Steuerschuld ergäbe. 2 Dies gilt nicht, wenn die Dauer der Kirchensteuerpflicht der Dauer der Einkommensteuerpflicht entspricht.
#§ 2
1 Für die Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer bzw. 2 Lohnsteuer wird ein Mindestbetrag in Höhe von 3,60 Euro jährlich, 0,30 Euro monatlich, 0,07 Euro wöchentlich, 0,01 Euro täglich festgelegt (Mindestbetrags-Kirchensteuer). 3 Der Mindestbetrag wird nur erhoben, wenn Einkommen- oder Lohnsteuer unter Berücksichtigung von § 51a Einkommensteuergesetz anfällt.
####§ 3
(
1
)
Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe beträgt bei gemeinsam zu versteuerndem Einkommen der Ehegatten:
Stufe | Bemessungsgrundlage Euro | Kirchgeld jährlich Euro | Kirchgeld monatlich Euro |
1 | 30.000 bis 37.499 | 96 | 8 |
2 | 37.500 bis 49.999 | 156 | 13 |
3 | 50.000 bis 62.499 | 276 | 23 |
4 | 62.500 bis 74.999 | 396 | 33 |
5 | 75.000 bis 87.499 | 540 | 45 |
6 | 87.500 bis 99.999 | 696 | 58 |
7 | 100.000 bis 124.999 | 840 | 70 |
8 | 125.000 bis 149.999 | 1.200 | 100 |
9 | 150.000 bis 174.999 | 1.560 | 130 |
10 | 175.000 bis 199.999 | 1.860 | 155 |
11 | 200.000 bis 249.999 | 2.220 | 185 |
12 | 250.000 bis 299.999 | 2.940 | 245 |
13 | 300.000 und mehr | 3600 | 300 |
(
2
)
1 Gemäß § 6 Absatz 2 Kirchensteuergesetz EKM ist eine Vergleichsberechnung zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe durchzuführen und der höhere Betrag festzusetzen. 2 § 1 Absatz 5 gilt entsprechend.
#§ 4
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1
)
Im Falle der Pauschalierung der Lohnsteuer beträgt die Kirchensteuer 5 vom Hundert der pauschalen Lohnsteuer.
(
2
)
1 Weist der Arbeitgeber in Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer für Arbeitnehmer nach, dass sie keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft angehören, so ist insoweit keine Kirchensteuer zu erheben. 2 Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 vom Hundert der jeweiligen staatlichen Lohnsteuer.
(
3
)
Die Aufteilung der pauschalen Kirchensteuer erfolgt
- im Land Sachsen-Anhalt zu 73 vom Hundert zu Gunsten der evangelischen Kirche und zu 27 vom Hundert zu Gunsten der katholischen Kirche
- im Freistaat Thüringen zu 72 vom Hundert zu Gunsten der evangelischen Kirche und zu 28 vom Hundert zu Gunsten der katholischen Kirche,
soweit der Arbeitgeber die Kirchensteuer nicht durch Individualisierung der jeweils steuerberechtigten Kirche zuordnet.
(
4
)
Gilt eine pauschale Einkommensteuer des Kirchensteuerpflichtigen als Lohnsteuer, gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß.
#§ 5
Für die außerhalb des Landes Sachsen-Anhalt und des Freistaates Thüringen liegenden Gebietsteile der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland findet der Kirchensteuerbeschluss der in dem jeweiligen Bundesland überwiegend zuständigen evangelischen Landeskirche Anwendung.
#§ 6
Dieser Beschluss tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.
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1 ↑ Aufgrund der Beschlüsse der Landessynode der EKM vom 20. November 2010 (ABl. 2012 S. 279) und vom 19. November 2011 (ABl. 2012 S. 279) gilt der Landeskirchensteuerbeschluss für die Kalenderjahre 2009 und 2010 vom 24. Januar 2009 (ABl. S. 308) für die Kalenderjahre 2011 und 2012 fort. Aufgrund des Beschlusses der Landessynode der EKM vom 24. November 2012 (ABl. 2013 S. 328) gilt der Landeskirchensteuerbeschluss für die Kalenderjahre 2009 und 2010 vom 24. Januar 2009 (ABl. S. 308) für das Kalenderjahr 2013 fort.
1 ↑ Aufgrund der Beschlüsse der Landessynode der EKM vom 20. November 2010 (ABl. 2012 S. 279) und vom 19. November 2011 (ABl. 2012 S. 279) gilt der Landeskirchensteuerbeschluss für die Kalenderjahre 2009 und 2010 vom 24. Januar 2009 (ABl. S. 308) für die Kalenderjahre 2011 und 2012 fort. Aufgrund des Beschlusses der Landessynode der EKM vom 24. November 2012 (ABl. 2013 S. 328) gilt der Landeskirchensteuerbeschluss für die Kalenderjahre 2009 und 2010 vom 24. Januar 2009 (ABl. S. 308) für das Kalenderjahr 2013 fort.