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Verordnung über Erholungsurlaub und Urlaub aus besonderen Anlässen für Kirchenbeamte – Urlaubsverordnung Kirchenbeamte (KBUrlVO)

Vom 6. Februar 2015 (ABl. S. 67),
zuletzt geändert am 18. Februar 2021 (ABl. S. 163).

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
ABl. EKM
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Erste Verordnung zur Änderung der Urlaubsverordnung Pfarrer1#
24.03.2017
§ 15
neu gefasst
2
Verordnung zur Änderung der Pfarrurlaubsverordnung und der Kirchenbeamtenurlaubsverordnung2#
18.02.2021
§ 15 Abs. 4
angefügt
3
Zweite Verordnung zur Änderung der Urlaubsverordnung Pfarrer und der Urlaubsverordnung Kirchenbeamte3#
30.06.2023
§ 4
§§ 9a, 15a
geändert
angefügt
Der Landeskirchenrat der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund von § 38 Absatz 4 Kirchenbeamtengesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland und Artikel 82 Absatz 1 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183) folgende Verordnung beschlossen:
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Abschnitt 1:
Allgemeine Vorschriften

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§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Gewährung von Erholungsurlaub und Urlaub aus besonderen Anlässen für Kirchenbeamte der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland.
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§ 2
Gewährleistung des Dienstbetriebes

Der beantragte Urlaub ist nach den folgenden Vorschriften zu erteilen, sofern die ordnungsmäßige Erledigung der Dienstgeschäfte gewährleistet und eine Vertretung gesichert ist.
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§ 3
Wartezeit

Erholungsurlaub kann erst sechs Monate nach der Einstellung in den kirchlichen Dienst (Wartezeit) beansprucht werden. Er kann vor Ablauf der Wartezeit gewährt werden, wenn dienstliche oder persönliche Gründe dies erfordern.
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§ 4
Urlaubsjahr und Urlaubsdauer

( 1 ) Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
( 2 ) Der Urlaub beträgt für Kirchenbeamte, deren regelmäßige Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, für jedes Urlaubsjahr 30 Tage.
( 3 ) Schwerbehinderte Kirchenbeamte haben gemäß § 125 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) Anspruch auf zusätzlichen Urlaub von 5 Arbeitstagen im Urlaubsjahr.
( 4 ) Kirchenbeamten steht für jeden vollen Monat der Dienstleistungspflicht ein Zwölftel des Jahresurlaubs nach Absatz 1 zu, wenn
  1. sie im Laufe des Urlaubsjahres in den Dienst eingetreten sind,
  2. ein Urlaub ohne Besoldung durch Aufnahme des Dienstes vorübergehend unterbrochen wird,
  3. das Kirchenbeamtenverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres endet oder
  4. der Kirchenbeamte im Laufe des Urlaubsjahres in den Ruhestand tritt.
( 5 ) Der Jahresurlaub nach Absatz 1 wird für jeden vollen Kalendermonat
  1. eines Urlaubs ohne Besoldung oder
  2. einer Freistellung vom Dienst
um ein Zwölftel gekürzt.
( 5a ) Ergeben sich bei der Berechnung des Urlaubsanspruches Bruchteile eines Tages oder einer Stunde, wird kaufmännisch gerundet.
( 6 ) Ist die regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr oder weniger als fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt, ist der Urlaubsanspruch nach Absatz 2 entsprechend umzurechnen.
( 7 ) In einem Urlaubsjahr zu viel gewährter Zusatz- oder Erholungsurlaub ist so bald wie möglich durch Anrechnung auf einen neuen Urlaubsanspruch auszugleichen, es sei denn, der Kirchenbeamte stellt nachträglich einen Antrag auf Beurlaubung ohne Fortzahlung der Besoldung. Soweit Kirchenbeamte den ihnen zustehenden Zusatz- oder Erholungsurlaub vor dem Beginn eines Urlaubs ohne Besoldung oder vor Beginn der mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote nicht erhalten haben, ist der Resturlaub nach dem Ende dieses Urlaubs ohne Besoldung oder dieser Schutzfristen dem Erholungsurlaub des laufenden Urlaubsjahres hinzuzufügen. Gleiches gilt für Zusatz- oder Erholungsurlaub, den sie wegen einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit nicht erhalten haben, soweit dieser anderenfalls verfallen wäre oder verfallen wird. Nach den Sätzen 2 und 3 übertragener Resturlaub kann in vollem Umfang nach Maßgabe des § 8 angespart werden.
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§ 5
Anrechnung von Urlaub

Der Anspruch auf Erholungsurlaub besteht nicht, soweit dem Kirchenbeamten für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeit- oder Dienstgeber Urlaub gewährt worden ist.
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§ 6
Widerruf und Verlegung

( 1 ) Erholungsurlaub kann ausnahmsweise widerrufen werden, wenn bei Abwesenheit des Kirchenbeamten die ordnungsmäßige Erledigung der Dienstgeschäfte nicht gewährleistet ist. Durch den Widerruf entstehende Mehraufwendungen werden nach den Bestimmungen des Reisekostenrechts ersetzt.
( 2 ) Beantragt der Kirchenbeamte aus wichtigen Gründen den Urlaub hinauszuschieben oder abzubrechen, so ist dem Antrag zu entsprechen, wenn dies mit den Erfordernissen des Dienstes vereinbar ist und die Arbeitskraft des Kirchenbeamten dadurch nicht gefährdet wird.
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§ 7
Urlaubsabwicklung, Übertragung auf das Folgejahr, Verfall des Urlaubs

( 1 ) Der Urlaub soll grundsätzlich im Urlaubsjahr in Anspruch genommen werden.
( 2 ) Eine Übertragung des Erholungsurlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende dienstliche oder in der Person des Kirchenbeamten liegende Gründe dies rechtfertigen. Dringende in seiner Person liegende Gründe hat der Kirchenbeamte in einem Antrag zur Übertragung des Erholungsurlaubs darzulegen. Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres angetreten werden. Kann der Erholungsurlaub wegen einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit oder aus dienstlichen Gründen nicht bis zum 31. März angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten.
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§ 8
Urlaubsansparung zur Kinderbetreuung

( 1 ) Kirchenbeamte können auf Antrag den Erholungsurlaub nach § 4 Absatz 2, der einen Zeitraum von vier Wochen übersteigt, ansparen, solange ihnen für mindestens ein Kind unter zwölf Jahren die Personensorge zusteht.
( 2 ) Der angesparte Erholungsurlaub wird dem Erholungsurlaub des zwölften Urlaubsjahres ab der Geburt des letzten Kindes hinzugefügt, soweit er noch nicht abgewickelt ist. Eine zusammenhängende Inanspruchnahme des angesparten Erholungsurlaubs von mehr als 30 Arbeitstagen soll mindestens drei Monate vorher beantragt werden. Bei der Urlaubsgewährung sind dienstliche Belange zu berücksichtigen.
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§ 9
Erkrankung

( 1 ) Werden Kirchenbeamte während ihres Urlaubs durch Krankheit dienstunfähig und zeigen sie dies unverzüglich an, wird ihnen die Zeit der Dienstunfähigkeit nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet. Die Dienstunfähigkeit ist durch ein ärztliches, auf Verlangen durch ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachzuweisen.
( 2 ) Für die Inanspruchnahme von Urlaub wegen der Erkrankung über die bewilligte Zeit hinaus bedarf es einer neuen Bewilligung.
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§ 9a
Abgeltung

( 1 ) Soweit der Erholungsurlaub in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG) vor Beendigung des Kirchenbeamtenverhältnisses oder vor der Ruhestandsversetzung wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit nicht genommen worden ist, wird er abgegolten.
( 2 ) Im Urlaubsjahr bereits genommener Erholungsurlaub ist auf den unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruch (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG) anzurechnen, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt der Anspruch entstanden ist.
( 3 ) Die Höhe des Abgeltungsbetrages bemisst sich nach dem Durchschnitt der Bruttobesoldung für die letzten drei Monate vor Beendigung des Beamtenverhältnisses. Bruttobesoldung sind die Dienstbezüge (§ 1 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes), die während eines Erholungsurlaubs weitergezahlt worden wären.
( 4 ) Der Abgeltungsanspruch verjährt innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, beginnend mit dem Ende des Urlaubsjahres, in dem das Kirchenbeamtenverhältnis beendet wird oder die Ruhestandsversetzung erfolgt.
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Abschnitt 2:
Urlaub aus besonderen Anlässen

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§ 10
Urlaub zur Ausübung staatsbürgerlicher Rechte
und zur Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten

( 1 ) Für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom Dienst ist Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren
  1. für Teilnahme an öffentlichen Wahlen und Abstimmungen,
  2. zur Wahrnehmung amtlicher, insbesondere gerichtlicher oder polizeilicher Termine , soweit sie nicht durch private Angelegenheiten des Kirchenbeamten veranlasst sind,
  3. zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder eines öffentlichen Ehrenamtes, wenn der Kirchenbeamte zur Übernahme gesetzlich verpflichtet ist, es sei denn, dass er sich für diese Tätigkeit oder dieses Ehrenamt beworben hat.
( 2 ) Beruht eine ehrenamtliche Tätigkeit oder ein öffentliches Ehrenamt auf gesetzlicher Vorschrift, besteht aber zur Übernahme keine Verpflichtung, kann der zur Ausübung erforderliche Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
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§ 11
Urlaub zur Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres

Zur Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres oder eines freiwilligen ökologischen Jahres im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes kann Kirchenbeamten Urlaub unter Wegfall der Besoldung bis zu 24 Monaten gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
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§ 12
Urlaub für fachliche und kirchliche Zwecke

( 1 ) In folgenden Fällen kann Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen:
  1. zur Ablegung von Prüfungen (Klausurarbeiten und mündliche Prüfung) nach einer Aus- oder Fortbildung im Sinne von § 13;
  2. für die Teilnahme an Sitzungen der Verfassungsorgane oder überörtlicher Verwaltungsgremien der Evangelische Kirche in Mitteldeutschland oder der Evangelischen Kirche in Deutschland, wenn der Kirchenbeamte dem Verfassungsorgan oder Gremium nicht von Amts wegen aufgrund seines Dienstes als Mitglied angehört, sowie an Veranstaltungen des Deutschen Evangelischen Kirchentages.
( 2 ) Urlaub nach Absatz 1 darf im Einzelfall drei Arbeitstage, in besonders begründeten Fällen oder bei mehreren Veranstaltungen fünf Arbeitstage im Urlaubsjahr nicht überschreiten.
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§ 13
Fortbildungsurlaub

Kirchenbeamte haben nach Maßgabe der jeweils geltenden Regelungen über die Fort- und Weiterbildung von Mitarbeitenden Anspruch auf Fortbildungsurlaub.
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§ 14
Urlaub für Familienheimfahrten

Trennungsgeldberechtigten nach § 3 Absatz 3 Satz 2 Buchstabe a oder b der Verordnung über das Trennungsgeld bei Abordnungen und Versetzungen im Inland (Trennungsgeldverordnung – TGV), deren regelmäßige Arbeitszeit auf mindestens fünf Tage in der Woche verteilt ist, kann oder, wenn ihnen keine Reisebeihilfe für eine wöchentliche Heimfahrt zusteht, soll Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung bis zu sechs Arbeitstagen im Urlaubsjahr für Familienheimfahrten gewährt werden. Der Zeitpunkt des Urlaubsantritts ist mit den dienstlichen Bedürfnissen abzustimmen. Bei einer Entfernung von weniger als 150 Kilometern zwischen der Wohnung der Familie und der Dienststelle wird kein Urlaub für Familienheimfahrten gewährt.
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§ 15
Urlaub aus persönlichen Anlässen

( 1 ) Aus wichtigen persönlichen Gründen kann, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung im notwendigen Umfang gewährt werden; in den nachstehenden Fällen wird Urlaub in dem angegebenen Umfang gewährt:
Anlass
Urlaubsdauer
1.
Niederkunft der Ehefrau oder der Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes
ein Arbeitstag
2.
Tod des Ehe- oder des Lebenspartners im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, eines Kindes, eines Elternteils oder einer Schwester, eines Bruders
zwei Arbeitstage
3.
Wohnortwechsel aus dienstlichem Anlass
ein Arbeitstag
4.
10-, 20-, 30- und 40-jähriges Dienstjubiläum
ein Arbeitstag
5.
bei ärztlich bescheinigter Erkrankung und bei ärztlicher Bescheinigung über die Notwendigkeit zur Pflege, Beaufsichtigung oder Betreuung einer oder eines im Haushalt des Kirchenbeamten lebenden Angehörigen im Sinne des § 9 Absatz 4 Satz 1 des Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetzes der EKD
ein Arbeitstag im Urlaubsjahr
6.
bei ärztlich bescheinigter Erkrankung und bei ärztlicher Bescheinigung über die Notwendigkeit zur Pflege, Beaufsichtigung oder Betreuung eines Kindes des Kirchenbeamten, das noch nicht zwölf Jahre alt ist, oder eines behinderten und auf Hilfe angewiesenen Kindes
für jedes Kind bis zu vier Arbeitstage im Urlaubsjahr
7.
Erkrankung der Betreuungsperson eines Kindes des Kirchenbeamten, das das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung auf Hilfe angewiesen ist
bis zu vier Arbeitstage im Urlaubsjahr
8.
Fälle, in denen für einen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes in einer akut auftretenden Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege organisiert oder eine pflegerische Versorgung sichergestellt werden muss, nach Verlangen unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
für jede pflegebedürftige Person bis zu neun Arbeitstage
9.
kirchliche Trauung des Kirchenbeamten
ein Arbeitstag
10.
Taufe, Einsegnung (Konfirmation), Erstkommunion oder Eheschließung eines Kindes des Kirchenbeamten
ein Arbeitstag
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 6 kann Kirchenbeamten, deren Dienstbezüge oder Anwärterbezüge die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht überschreiten, darüber hinaus Urlaub bis zum Umfang von insgesamt 75 Prozent der in § 45 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für eine Freistellung von der Arbeitsleistung jeweils vorgesehenen Arbeitstage gewährt werden. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 5 bis 7 wird Urlaub nur gewährt, soweit keine andere Person zur Pflege oder Betreuung zur Verfügung steht. In diesen Fällen können auch halbe Urlaubstage gewährt werden, deren Länge sich nach der Hälfte der für den jeweiligen Arbeitstag festgesetzten regelmäßigen Arbeitszeit richtet.
( 2 ) Für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom Dienst bei amts-, vertrauens- oder versorgungsärztlich angeordneter Untersuchung oder kurzfristiger Behandlung einschließlich der Anpassung, Wiederherstellung oder Erneuerung von Körperersatzstücken oder wegen einer sonstigen ärztlichen Behandlung des Kirchenbeamten, die während der Arbeitszeit erfolgen muss, ist Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren, wenn dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
( 3 ) Für eine Heilkur, eine Heilbehandlung in einem Sanatorium und für eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation für Mütter und Väter nach § 41 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, deren Notwendigkeit durch ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachgewiesen ist und dem Anerkennungsbescheid der Beihilfefestsetzungsstelle und den darin genannten Festlegungen zum Kurort entsprechend durchgeführt wird, wird Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung gewährt; Dauer und Häufigkeit des Urlaubs bestimmen sich nach den Beihilfevorschriften. Soweit für eine in Satz 1 bezeichnete Kur kein Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung gewährt wird, ist auf Antrag des Kirchenbeamten Urlaub unter Wegfall der Besoldung oder Erholungsurlaub zu gewähren.
( 4 ) Mit Zustimmung des Kollegiums des Landeskirchenamtes kann über den in den Absätzen 1 bis 5 geregelten Sonderurlaub hinaus aus wichtigen persönlichen Gründen Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung gewährt werden. Das Kollegium des Landeskirchenamtes legt die Voraussetzungen, unter denen der Sonderurlaub gewährt wird, und dessen Dauer fest. Entsteht der Bedarf für den Urlaub durch ein Ereignis, das mehrere Berechtigte nach § 1 in gleicher Weise betrifft, dienen vergleichbare Regelungen für Mitarbeitende im privatrechtlichen Anstellungsverhältnis im Rahmen der Zustimmung als Maßstab.
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§ 15a
Sonderurlaub für eine bei stationärer Behandlung mitaufgenommene Begleitperson aus dem engsten persönlichen Umfeld

( 1 ) Sonderurlaub ist einer Kirchenbeamtin oder einem Kirchenbeamten zu gewähren,
  1. wenn es aus medizinischen Gründen notwendig ist, dass sie oder er bei einer stationären Krankenhausbehandlung eines Menschen, bei dem die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vorliegen, zur Begleitung mitaufgenommen wird
    1. als nahe Angehörige oder naher Angehöriger im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes oder
    2. als eine Person aus dem engsten persönlichen Umfeld und
  2. wenn die Voraussetzungen des § 44b Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d und Nummer 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorliegen.
( 2 ) Der Anspruch auf den Sonderurlaub besteht für die Dauer der notwendigen Mitaufnahme.
( 3 ) Die Gewährung des Sonderurlaubs erfolgt für 80 Prozent der Dauer der notwendigen Mitaufnahme unter Fortzahlung der Besoldung. Für die verbleibenden 20 Prozent erfolgt die Gewährung des Sonderurlaubs unter Wegfall der Besoldung.
( 4 ) Der Mitaufnahme steht die ganztägige Begleitung gleich.
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§ 16
Urlaub in anderen Fällen

( 1 ) Urlaub unter Wegfall der Besoldung kann gewährt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Urlaub für mehr als drei Monate kann nur in besonders begründeten Fällen durch das Landeskirchenamt bewilligt werden.
( 2 ) Dient Urlaub, der für einen in den §§ 10 bis 15 nicht genannten Zwecke gewährt wird, auch dienstlichen Zwecken, kann die Besoldung durch den Dienstvorgesetzten bis zur Dauer von zwei Wochen, durch das Landeskirchenamt bis zur Dauer von sechs Monaten, für die sechs Wochen überschreitende Zeit jedoch nur bis zur halben Höhe, belassen werden.
( 3 ) Genehmigt das Landeskirchenamt, dass der Kirchenbeamte während seines Erholungsurlaubs einen am Urlaubsort eingerichteten regelmäßigen Kurpredigerdienst in vollem Umfang übernimmt, so ist auf Antrag die Gesamtdauer des Erholungsurlaubs um die Hälfte der Dauer der Dienstleistung, höchstens jedoch um zwei Wochen zu verlängern.
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Abschnitt 3:
Übergangs- und Schlussbestimmungen

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§ 17
Übergangsvorschrift

( 1 ) Für Kirchenbeamte, die nach der bis zum 31. März 2015 geltenden Rechtslage einen Urlaubsanspruch von mehr als 30 Tagen haben, bleibt dieser Urlaubsanspruch bestehen.
( 2 ) Für aus dem Urlaubsjahr 2014 und 2015 auf das jeweilige Folgejahr übertragenen Erholungsurlaub, sind die bis zum 31. März 2015 geltenden Regelungen zur Übertragung des Erholungsurlaubs auf das Folgejahr und über den Verfall des Urlaubs anzuwenden.
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§ 18
Gleichstellungsklausel

Die in dieser Verordnung verwendeten Personen-, Funktions- und Amtsbezeichnungen gelten für Männer und Frauen in gleicher Weise.
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§ 19
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Verordnung tritt am 1. April 2015 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Verordnung über den Urlaub der Kirchenbeamten (Urlaubsordnung Kirchenbeamte) vom 7. Oktober 1994 (ABl. EKKPS S. 124), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. September 1997 (ABl. EKKPS S. 41) außer Kraft.

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1 ↑ Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft.
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2 ↑ Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.
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3 ↑ Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2023 in Kraft.