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Geltungszeitraum von: 01.10.1994

Geltungszeitraum bis: 31.01.2015

Verordnung über den Urlaub der Kirchenbeamten
(Urlaubsordnung Kirchenbeamte)

Vom 7. Oktober 1994 (ABl. EKKPS S. 124), geändert durch VO vom 22. September 1997

(ABl. EKKPS S. 41)

Aufgrund von § 21 Abs. 1 des Kirchengesetzes über die Rechtsverhältnisse der Kirchenbeamten (Kirchenbeamtengesetz), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. März 1997 (ABl. EKD 1987 S. 254) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Angleichung des Kirchenbeamtenrechts vom 2. Oktober 1991 (ABl. KPS 1992 S. 50), wird folgende Verordnung erlassen:
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§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Kirchenbeamte im Sinne des § 2 Kirchenbeamtengesetz der Evangelischen Kirche der Union sowie für Anwärter und Praktikanten in einem öffentlichrechtlichen Ausbildungsverhältnis zum Kirchenbeamten.
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§ 2
Generalklausel

Hinsichtlich der Gewährung von Erholungsurlaub und von Urlaub aus besonderen Anlässen (Sonderurlaub) finden die für die Beamten des Landes Sachsen-Anhalt geltenden Bestimmungen1# in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
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§ 3
Urlaubsjahr

Urlaubsjahr für Anwärter und Praktikanten in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis ist das Ausbildungsjahr.
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§ 4
Dauer des Erholungsurlaubs

( 1 ) Für die Dauer des Erholungsurlaubs ist das Lebensalter maßgebend, das der Kirchenbeamte im Laufe des Urlaubsjahres vollendet. Der Urlaub beträgt für Kirchenbeamte, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist sowie für hauptamtliche Lehrkräfte an Ausbildungsstätten im kirchlichen Bereich für jedes Urlaubsjahr bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage,
bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage,
nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage.
( 2 ) Die Dauer des Erholungsurlaubs vermindert sich für jeden vollen Kalendermonat einer in dasselbe Urlaubsjahr fallenden Beurlaubung ohne Dienstbezüge um ein Zwölftel. Dies gilt nicht, wenn der Dienstherr spätestens bei Beendigung des Urlaubs ohne Dienstbezüge schriftlich anerkannt hat, dass dieser kirchlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient. Satz 1 gilt entsprechend im Falle eines Erziehungsurlaubs gemäß den Bestimmungen des Bundeserziehungsgeldgesetzes.
( 3 ) Schwerbehinderte im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes erhalten einen Zusatzurlaub von 7 Kalendertagen.
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§ 5
Urlaub aus besonderen Anlässen (Sonderurlaub)

( 1 ) Kirchenbeamten, die der Arbeitsrechtlichen Kommission als Mitglieder oder Stellvertreter angehören oder von ihr zur Mitarbeit herangezogen werden, ist Arbeitsbefreiung in dem für ihre Tätigkeit in dieser Kommission notwendigen Umfang ohne Minderung der Dienstbezüge zu erteilen.
( 2 ) Für die Teilnahme
  1. an Lehrgängen und Arbeitstagungen, die der Fortbildung von Mitarbeitern in der Erwachsenenbildung dienen und von Landesorganisationen durchgeführt werden, die als förderungsberechtigt anerkannt sind;
  2. an kirchlichen Tagungen, wenn der Kirchenbeamte auf Anordnung der zuständigen kirchlichen Stelle als Delegierter oder als Mitglied eines kirchlichen Verwaltungsgremiums teilnimmt;
  3. an Rüstzeiten und Evangelisationen, die von kirchlichen Stellen veranstaltet werden und im dienstlichen Interesse liegen;
  4. an Veranstaltungen des Deutschen Evangelischen Kirchentags;
  5. an Arbeitstagungen im Rahmen der Polizeiseelsorge und der Seelsorge an Soldaten kann Urlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge erteilt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
Urlaub kann bis zu fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr erteilt werden. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann der Dienstherr Urlaub bis zu zehn Arbeitstagen erteilen. Die Anrechnung des Urlaubs, soweit er fünf Arbeitstage im Urlaubsjahr überschreitet, auf anderen Sonderurlaub richtet sich nach den für die Beamten des Landes Sachsen-Anhalt geltenden Bestimmungen.
( 3 ) Zum Erwerb der Befähigung für eine andere Laufbahn kann für die Dauer
  1. einer erforderlichen Schul- oder Hochschulausbildung,
  2. des Vorbereitungsdienstes oder einer Tätigkeit, die an die Stelle des Vorbereitungsdienstes tritt,
    in erforderlichem Umfang Urlaub unter Wegfall der Dienstbezüge erteilt werden, wenn dienstliche Gründe der Beurlaubung nicht entgegenstehen und durch das Konsistorium festgestellt wird, dass ein Bedürfnis besteht, den Kirchenbeamten für eine andere Laufbahn zu gewinnen.
Dient der Urlaub überwiegend dienstlichen Interessen, so können dem Kirchenbeamten die Dienstbezüge bis zur Dauer von sechs Monaten, für die sechs Wochen überschreitende Zahl jedoch nur bis zur halben Höhe, belassen werden. Für eine auf den Erwerb eines allgemeinbildenden Schulabschlusses gerichtete Schulausbildung kann Urlaub nur unter Wegfall der Dienstbezüge erteilt werden.
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§ 6
Freie Tage

( 1 ) Der Kirchenbeamte wird in jedem Kalenderjahr an einem Arbeitstag vom Dienst freigestellt.
( 2 ) Der Anspruch entsteht erstmals, wenn das Kirchenbeamtenverhältnis fünf Monate ununterbrochen bestanden hat. Die unmittelbar vor der Übernahme in das Kirchenbeamtenverhältnis bei demselben Dienstherrn verbrachte Zeit einer Beschäftigung als Arbeitnehmer ist anzurechnen.
( 3 ) Wird für die Freistellung nicht nur im Einzelfall ein Tag bestimmt und hat ein Kirchenbeamter an diesem Tag Dienst zu leisten, so ist seine Freistellung innerhalb des Kalenderjahres nachzuholen. Ist eine Freistellung innerhalb des Kalenderjahres aus dienstlichen Gründen nicht möglich, so ist sie innerhalb der ersten zwei Monate des folgenden Kalenderjahres nachzuholen. Eine Nachholung in anderen Fällen ist nicht zulässig.
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§ 7
Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
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§ 8
Übergangsregelungen

Erhält ein Kirchenbeamter aufgrund dieser Verordnung weniger Urlaub, als ihm bisher zustand, bleibt für ihn die bisherige Urlaubsdauer personengebunden so lange bestehen, bis durch eine Erhöhung des Urlaubsanspruchs die bisherige Urlaubsdauer erreicht wird.
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§ 9
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1994 in Kraft. § 4 findet für das gesamte Urlaubsjahr 1994 Anwendung.

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1 ↑ Online Nr. 666 A.