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Satzung der Evangelischen Stiftung zur Förderung der Evangelischen Hochschule für Kirchenmusik in Halle an der Saale (Kirchenmusikhochschulstiftung der EKM)

Vom 13. September 2014

(ABl. 2015 S. 101)

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Präambel

Mit der Evangelischen Stiftung zur Förderung der Evangelischen Hochschule für Kirchenmusik in Halle an der Saale nimmt die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland ihre Verantwortung für die Kirchenmusik wahr. Ihre Verantwortung erfüllt sie durch die finanzielle Förderung der Evangelischen Hochschule für Kirchenmusik. Die Arbeit der Stiftung geschieht auf der Grundlage des christlichen Menschen- und Weltbildes mit dem Ziel, die Kirchenmusik als besondere Form der Verkündigung des Evangeliums zu fördern.
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§ 1
Name, Rechtsform, Sitz

( 1 ) Die Stiftung führt den Namen „Evangelische Stiftung zur Förderung der Evangelischen Hochschule für Kirchenmusik in Halle an der Saale“.
( 2 ) Sie ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechtes.
( 3 ) Die Stiftung hat ihren Sitz in Halle an der Saale.
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§ 2
Zweck/Gemeinnützigkeit

( 1 ) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Kirchenmusik in evangelischer Verantwortung. Der Stiftungszweck wird ausschließlich durch die finanzielle Förderung der Evangelischen Hochschule für Kirchenmusik in Halle an der Saale verwirklicht. Die Förderung geschieht ohne inhaltliche oder fachliche Voraussetzungen. Die Stiftung darf die Unabhängigkeit der Kirchenmusikhochschule und die Verantwortung ihrer Organe nicht beeinträchtigen.
( 2 ) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
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§ 3
Vermögen, Verwendung der Mittel

( 1 ) Das anfängliche Grundstockvermögen der Stiftung ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
( 2 ) Das Grundstockvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Dem Grundstockvermögen wachsen Zustiftungen und diejenigen Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind. Zuwendungen ohne Zweckbestimmung können dem Grundstockvermögen zugeführt werden.
( 3 ) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
( 4 ) Der Erfüllung des Stiftungszwecks dienen die Erträge des Stiftungsvermögens sowie Zuwendungen, soweit diese nicht als Zustiftungen bestimmt sind. Abweichend von Absatz 2 kann das Grundstockvermögen in einzelnen Geschäftsjahren bis zur Höhe von fünf vom Hundert des Vorjahresbestandes in Anspruch genommen werden, soweit das Kuratorium zuvor mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder durch Beschluss festgestellt hat, dass die Entnahme des Geldbetrages zur Erfüllung des Stiftungszwecks dringend erforderlich ist; seine Rückführung muss innerhalb der nächsten drei Geschäftsjahre sichergestellt sein.
( 5 ) Zur nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks können Rücklagen gebildet werden.
( 6 ) Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.
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§ 4
Organe

( 1 ) Organe der Stiftung sind:
  1. der Stiftungsvorstand
  2. das Kuratorium
( 2 ) Eine Person kann nicht beiden Organen gleichzeitig angehören.
( 3 ) Die Mitglieder der Organe sind verpflichtet, über Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach vertraulich oder als solche ausdrücklich bezeichnet worden sind, dauernd, auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt, Verschwiegenheit zu wahren. Eine entsprechende schriftliche Verpflichtungserklärung ist bei der Übernahme des Amtes abzugeben.
( 4 ) Die Mitgliedschaft in den Organen endet:
  1. mit Ablauf der Amtszeit,
  2. durch Niederlegung des Amtes,
  3. mit dem Tod des Mitgliedes,
  4. durch Abberufung.
Die Beendigung der Mitgliedschaft gemäß Satz 1 Nummer 2 ist zum Ende eines Monats möglich und dem Vorsitzenden des jeweiligen Organs mindestens zwei Monate vorher schriftlich anzuzeigen. Aus wichtigem Grund kann das Amt mit sofortiger Wirkung niedergelegt werden.
( 5 ) Im Falle des Ausscheidens eines Mitglieds vor Ablauf der Amtszeit wird von dem berufenden Gremium für den Rest der Amtszeit unverzüglich ein neues Mitglied benannt. Mitglieder führen nach Ablauf ihrer Amtszeit ihr Amt bis zum Amtsantritt der Nachfolger weiter.
( 6 ) Die Mitglieder der Organe haben Anspruch auf Ersatz ihrer angemessenen und nachgewiesenen Reisekosten sowie ihrer notwendigen Auslagen.
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§ 5
Stiftungsvorstand, Vorsitz

( 1 ) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, darunter regelmäßig dem Rektor der Evangelischen Hochschule für Kirchenmusik in Halle an der Saale. Der Vorstand nimmt sein Amt ehrenamtlich wahr. Die Mitgliedschaft im Vorstand setzt die Mitgliedschaft in der Evangelischen Kirche voraus.
( 2 ) Die Vorstandsmitglieder werden vom Kuratorium für eine Amtszeit von vier Jahren berufen. Wiederberufung ist möglich.
( 3 ) Das Kuratorium bestimmt einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
( 4 ) Eine Abberufung von Vorstandsmitgliedern bedarf mindestens der Stimmen von zwei Dritteln der Mitglieder des Kuratoriums.
( 5 ) Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus ihrem Amt aus, führen die verbliebenen Mitlieder des Vorstands die Aufgaben der Stiftungsverwaltung bis zur Ersetzung des ausgeschiedenen Mitglieds durch das Kuratorium vorerst allein weiter.
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§ 6
Geschäftsgang des Vorstands

( 1 ) Der Vorstand tritt bei Bedarf, mindestens jedoch einmal pro Jahr zusammen.
( 2 ) Der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende lädt die Vorstandsmitglieder mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu den Sitzungen ein. Die Ladungsfrist kann im Eilfall abgekürzt werden.
( 3 ) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Die Beschlüsse werden in der Regel mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst; Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
( 4 ) Beschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht. Die im Umlaufverfahren gefassten Beschlüsse werden in die Niederschrift der nachfolgenden Vorstandssitzung aufgenommen.
( 5 ) Über jede Sitzung des Vorstands ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut zu protokollieren. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist dem Kuratorium unverzüglich zuzuleiten.
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§ 7
Aufgaben des Vorstands, Vertretung, Geschäftsführung

( 1 ) Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Satzung in eigener Verantwortung. Er hat dabei den Willen der Stifter so wirksam und nachhaltig wie möglich zu erfüllen. Der Vorstand leitet die Stiftung im Rahmen der Beschlüsse des Kuratoriums. Er darf alle Geschäfte vornehmen, die der Erreichung des satzungsmäßigen Zwecks dienen. Dabei ist er zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet.
( 2 ) Der Vorstand vertritt die Stiftung im Rechtsverkehr. Die Mitglieder des Vorstands sind im Außenverhältnis jeweils allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist jedes Mitglied an die Beschlüsse des Vorstands und des Kuratoriums gebunden.
( 3 ) Darüber hinaus erfüllt der Vorstand insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Aufstellung des Haushaltsplans, der Jahresrechnung und der Vermögensübersicht der Stiftung,
  2. Erstellung des jährlichen Tätigkeitsberichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks.
Im Übrigen ist der Vorstand für alle Angelegenheiten der Stiftung zuständig, die nicht dem Kuratorium zugewiesen sind.
( 4 ) Die Abgrenzung der Befugnisse des Vorstands kann in einer Geschäftsordnung näher geregelt werden. Die Geschäftsordnung erlässt auf Vorschlag des Vorstands das Kuratorium.
( 5 ) Der Vorstand ist dem Kuratorium für seine Arbeit verantwortlich. Er berichtet ihm regelmäßig über alle Angelegenheiten der Stiftung.
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§ 8
Kuratorium, Vorsitz

( 1 ) Das Kuratorium besteht einschließlich des Vorsitzenden aus bis zu fünf Mitgliedern, die ihr Amt ehrenamtlich ausüben. Die Mitgliedschaft im Kuratorium setzt die Mitgliedschaft in einer evangelischen Kirche, andernfalls in einer zur Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland e. V. gehörenden Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft voraus.
( 2 ) Personen, die in einem neben- oder hauptberuflichen Dienstverhältnis zur Kirchenmusikhochschule stehen, können nicht im Kuratorium mitwirken.
( 3 ) Den Vorsitz im Kuratorium führt der für Personalfragen zuständige Dezernent des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland. Zwei Mitglieder des Kuratoriums werden vom Landeskirchenrat der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland für eine Amtszeit von vier Jahren berufen; Wiederberufung ist möglich. Vom Zeitpunkt einer die Stiftungstätigkeit wesentlich unterstützenden Zustiftung des Landes Sachsen-Anhalt werden zwei Mitglieder durch das Land Sachsen-Anhalt für eine Amtszeit von vier Jahren berufen, Wiederberufung ist möglich. Den Eintritt der Bedingung stellt der Landeskirchenrat der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland durch Beschluss fest.
( 4 ) Das Kuratorium wählt aus der Mitte seiner berufenen Mitglieder für eine Amtszeit von zwei Jahren einen stellvertretenden Vorsitzenden; Wiederwahl ist möglich.
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§ 9
Geschäftsgang im Kuratorium

( 1 ) Das Kuratorium tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal pro Jahr zusammen. Eine Sitzung ist darüber hinaus einzuberufen, wenn dies mindestens die Hälfte seiner Mitglieder verlangt.
( 2 ) Der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende lädt die Kuratoriumsmitglieder mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich und unter Mitteilung der Tagesordnung zur Sitzung ein. Die Ladungsfrist kann im Eilfall abgekürzt werden.
( 3 ) Das Kuratorium entscheidet durch Beschluss. Es ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende, anwesend ist. Soweit diese Satzung keine abweichende Regelung vorsieht, werden Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Kuratoriumsmitglieder gefasst. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Wird Beschlussunfähigkeit festgestellt, hat der Vorsitzende unverzüglich eine neue Sitzung des Kuratoriums, die innerhalb der nächsten zwei Wochen stattfinden muss, mit derselben Tagesordnung unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens einer Woche einzuberufen. Das zu einer erneuten Sitzung einberufene Kuratorium ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn die Einladung einen entsprechenden Hinweis enthält.
( 4 ) Beschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied des Kuratoriums diesem Verfahren widerspricht. Die im Umlaufverfahren gefassten Beschlüsse werden in die Niederschrift der nachfolgenden Sitzung des Kuratoriums aufgenommen.
( 5 ) Über jede Sitzung des Kuratoriums ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden des Kuratoriums und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut zu protokollieren. Je eine Ausfertigung der Niederschrift ist dem Vorstand, dem Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland und dem für Hochschulen zuständigen Ministerium des Landes Sachsen-Anhalt unverzüglich zuzuleiten.
( 6 ) Die Sitzungen des Kuratoriums sind nicht öffentlich. Der Vorstand nimmt beratend an den Sitzungen des Kuratoriums teil.
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§ 10
Aufgaben des Kuratoriums

( 1 ) Das Kuratorium berät, unterstützt und überwacht den Vorstand bei seiner Tätigkeit. Es nimmt den Jahresbericht des Vorstandes entgegen.
( 2 ) Der Beschlussfassung des Kuratoriums sind folgende Angelegenheiten vorbehalten:
  1. der Erlass von Grundsätzen für die Anlage des Stiftungsvermögens,
  2. der Erlass von Empfehlungen für die Verwaltung des Grundstockvermögens und die
    Verwendung der Stiftungsmittel,
  3. die Inanspruchnahme des Grundstockvermögens nach § 3 Absatz 4 Satz 2,
  4. die Beschlussfassung über den Haushaltsplan,
  5. die Berufung und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
  6. der Erlass von Geschäftsordnungen für den Vorstand,
  7. die Entlastung des Vorstandes,
  8. die Beschlussfassung über den Prüfungsbericht nach § 12 Absatz 2,
  9. Satzungsänderungen nach § 13 Absatz 1.
Vor Entscheidungen gemäß Nummer 1 bis 4 und Nummer 9 hat das Kuratorium eine schriftliche Stellungnahme des Vorstands einzuholen und diese bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen.
( 3 ) Der Zustimmung des Kuratoriums bedürfen:
  1. die Aufnahme von Darlehen, die einen Betrag von 50.000 Euro (in Worten: fünfzigtausend Euro) übersteigen,
  2. die Gewährung von dinglichen Sicherheiten und die Übernahme von Bürgschaften.
( 4 ) Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung.
( 5 ) Gegenüber den Vorstandsmitgliedern vertritt der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende das Kuratorium der Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
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§ 11
Geschäftsjahr, Haushaltsplan, Rechnungslegung

( 1 ) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
( 2 ) Alle Einnahmen und Ausgaben der Stiftung sind für ein Geschäftsjahr zu veranschlagen und in den Haushaltsplan der Stiftung einzusetzen. Er ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.
( 3 ) Der Vorstand erstellt die Jahresrechnung einschließlich einer Vermögensübersicht sowie einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks und legt diese dem Kuratorium spätestens bis zum 1. Juni des Folgejahres vor.
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§ 12
Haushalts- und Wirtschaftsführung, Rechnungsprüfung

( 1 ) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung unterliegt der kirchlichen Rechnungsprüfung.
( 2 ) Auf Beschluss des Kuratoriums hat der Vorstand die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine ähnliche Einrichtung prüfen zu lassen. Der Prüfauftrag kann sich auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens sowie die satzungsgemäße Verwendung der Erträge und etwaiger Zuwendungen erstrecken. Das Kuratorium beschließt über den Prüfbericht und gibt ihn dem Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland zur Kenntnis.
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§ 13
Satzungsänderungen, Aufhebung, Zusammenlegung, Vermögensanfall

( 1 ) Satzungsändernde Beschlüsse fasst das Kuratorium vorbehaltlich des Absatzes 2 mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Landeskirchenrates der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland.
( 2 ) Über Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung berühren, sowie über die Aufhebung der Stiftung oder ihre Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung beschließt der Landeskirchenrat der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland im Einvernehmen mit dem Kuratorium.
( 3 ) Das Land Sachsen-Anhalt und die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland erhalten bei Aufhebung und Auflösung der Stiftung das verbliebene Stiftungsvermögen. Das Land Sachsen-Anhalt erhält den Teil des verbliebenen Stiftungsvermögens, der seinem Anteil am Stiftungsvermögen entspricht, höchstens jedoch den Betrag seiner Zustiftungen. Das übrige Vermögen der Stiftung fällt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland mit der Maßgabe zu, es für Zwecke einzusetzen, die dem Stiftungszweck entsprechen.
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§ 14
Sprachform der Personenbezeichnungen

Alle Ausdrücke für Personen und Funktionen in dieser Satzung bezeichnen gleichermaßen Frauen und Männer.