.
#§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
#§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
#§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
#§ 20
#§ 21
§ 22
22a
#§ 23
§ 24
§ 25
§ 26
#§ 27
§ 28
§ 29
§ 30
§ 31
§ 32
§ 33
§ 34
Geltungszeitraum von: 01.01.2012
Geltungszeitraum bis: 31.12.2015
Kirchengesetz über die Finanzierung der kirchlichen Arbeit in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Finanzgesetz EKM – FG)
Vom 19. März 2011
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle ABl. EKM | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
1 | 21. April 2012 | S. 146 | § 22a | eingefügt |
Die Landessynode der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund von Artikel 55 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2, Artikel 80 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 5. Juli 2008 (Kirchenverfassung EKM - KVerfEKM, ABl. S. 183) das folgende Kirchengesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1: Grundlagen der Finanzierung
###§ 1
Allgemeines
(
1
)
Die finanziellen Mittel in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (EKM) dienen der Erfüllung der kirchlichen Aufgaben und werden in gemeinsamer Verantwortung und Solidarität der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der Landeskirche nach Maßgabe dieses Gesetzes aufgebracht und verwendet.
(
2
)
Durch die Verteilung der finanziellen Mittel sollen die Kirchengemeinden, die Kirchenkreise und die Landeskirche wirtschaftlich in die Lage versetzt werden, ihre Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich zu erfüllen.
(
3
)
Auf allen Ebenen der Landeskirche gilt der Grundsatz des sparsamen und verantwortungsbewussten Umgangs mit den anvertrauten Mitteln.
#§ 2
Plansumme
(
1
)
Bei der Aufteilung der finanziellen Mittel wird von einer Plansumme ausgegangen. Diese wird gebildet aus:
- den Landeskirchensteuern abzüglich der Verwaltungsgebühr für den Einzug der Kirchensteuer durch die staatliche Finanzverwaltung,
- den Zahlungen im Rahmen des Clearingverfahrens der Evangelischen Kirche in Deutschland,
- den Zahlungen im Rahmen des Finanzausgleichs der Evangelischen Kirche in Deutschland,
- den Staatsleistungen (§ 3),
- der Zuführung zur Clearingrückstellung (§ 4),
- der Entnahme aus oder der Zuführung zur Ausgleichsrücklage (§ 5).
(
2
)
1 Die Plansumme wird auf die Kirchengemeinden, die Kirchenkreise, die Landeskirche und die Arbeit für die Partnerkirchen sowie den Entwicklungsdienst verteilt (Plansummenanteile). 2 Im Haushaltsgesetz ist zu gewährleisten, dass der überwiegende Teil der finanziellen Mittel für Aufgaben der Kirchengemeinden und Kirchenkreise direkt oder indirekt zur Verfügung gestellt wird.
(
3
)
1 Über die Höhe und Aufteilung der Plansumme beschließt die Landessynode auf Vorschlag des Haushalts- und Finanzausschusses. 2 Grundlage ist die vorläufige Feststellung durch das Landeskirchenamt.
#§ 3
Staatsleistungen und Patronate
(
1
)
Staatsleistungen sind Leistungen auf der Grundlage der Verträge der Evangelischen Kirchen mit den jeweiligen Ländern der Bundesrepublik Deutschland.
(
2
)
Leistungen für ehemals landesherrliche Patronatsrechte sind nicht Bestandteil der Plansumme gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4.
#§ 4
Clearingrückstellung
Die Landeskirche bildet aus Kirchensteuereinnahmen eine Rückstellung für das Clearingverfahren innerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland.
#§ 5
Ausgleichsrücklage
(
1
)
Aus Einnahmen gemäß § 2 Absatz 1, die den Planansatz übersteigen, bildet die Landeskirche nach Abzug des Anteils für den Kirchlichen Entwicklungsdienst und die Partnerkirchen (§ 7) eine Ausgleichsrücklage.
(
2
)
Sie dient der Sicherung und Steuerung der Höhe der Plansumme und ist zugleich Rücklage für Kirchensteuerrückzahlungen.
(
3
)
1 Die Obergrenze der Ausgleichsrücklage wird von der Landessynode festgelegt. 2 Sie beträgt mindestens 50 vom Hundert der Plansumme (§ 2 Absatz 1).
#§ 6
Plansummenanteile der Kirchengemeinden und Kirchenkreise
(
1
)
Der Plansummenanteil für die Kirchengemeinden umfasst:
- den Gesamtgemeindeanteil, bestehend aus:a) dem Gemeindeanteil für den Verkündigungsdienst und
b) dem Gemeindeanteil für allgemeine Aufgaben, - den Anteil zur Aufstockung des Baulastfonds (§ 17).
(
2
)
Der Plansummenanteil für die Kirchenkreise umfasst:
- den Kreisanteil für den Verkündigungsdienst,
- den Kreisanteil für allgemeine Aufgaben,
- den Verwaltungsanteil und
- den Anteil für den Ausgleichsfonds für Kirchenkreise (§ 22).
§ 7
Kirchlicher Entwicklungsdienst und Partnerkirchen
Von den Nettokirchensteuereinnahmen (§ 2 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 5) werden 2 vom Hundert für Partnerschafts- und Entwicklungsarbeit zur Verfügung gestellt.
#Abschnitt 2: Die Kirchengemeinden
###§ 8
Grundsätze
(
1
)
Die Finanzierung von Aufgaben, die die Kirchengemeinden wahrnehmen, erfolgt grundsätzlich aus Mitteln, die von ihnen selbst aufgebracht oder nach diesem Kirchengesetz zugewiesen werden.
(
2
)
Die Gemeindeglieder tragen durch Abgaben, Kollekten und Spenden zur Erfüllung des Dienstes der Kirchengemeinden bei.
#§ 9
Einnahmen der Kirchengemeinden
(
1
)
Den Kirchengemeinden stehen für die Erfüllung ihrer Aufgaben folgende Mittel zur Verfügung:
- der Kirchengemeindeanteil (Absatz 2),
- die Gemeindebeiträge,
- die Kollekten und die Spenden, soweit sie nicht für einen anderen Zweck bestimmt sind,
- die Einnahmen aus Haus- und Straßensammlungen, soweit sie nicht für einen anderen Zweck bestimmt sind,
- die Einnahmen aus Grundvermögen, insbesondere5.1. die Mieten,5.2. die Erträge aus Kirchenland,5.3. die Erträge aus Kirchenwald,5.4. die Erträge aus besonderen Zuweisungen,
- die Kapitalerträge,
- die Einnahmen aus zwischengemeindlichen Zahlungsverpflichtungen,
- die Zuweisungen und die Zuschüsse,
- die Gebühren,
- die sonstigen Einnahmen.
(
2
)
1 Den Kirchengemeinden wird ein Anteil aus dem Gesamtgemeindeanteil (§ 6 Absatz 1 Nummer 1) zugewiesen (Kirchengemeindeanteil). 2 Weitere Mittel können Kirchengemeinden aus dem Strukturfonds (§ 16) erhalten.
(
3
)
Die Kirchengemeinden führen 80 vom Hundert der Erträge aus Kirchenland (Absatz 1 Nummer 5.2) und aus besonderen Zuweisungen (Absatz 1 Nummer 5.4) dem Baulastfonds zu.
(
4
)
1 Die Kirchengemeinden führen dem Forstausgleichsfonds (§ 22 Absatz 5 Grundstücksgesetz2#) eine durch Haushaltsgesetz festgelegte Umlage für Kirchenwald für laufende Ausgaben sowie Beiträge zur Bildung einer Rücklage zur Risikovorsorge im Falle von außergewöhnlichen Schadensereignissen entsprechend der Fläche des Kirchenwaldes zu. 2 Das Nähere regelt eine Verordnung.
#§ 10
Verwendung der finanziellen Mittel der Kirchengemeinden
(
1
)
Die Kirchengemeinden setzen ihre Mittel insbesondere für folgende Aufgaben und Verpflichtungen ein:
- die anteilige Finanzierung des Verkündigungsdienstes im Kirchenkreis entsprechend des Stellenplans des Kirchenkreises (§ 14),
- die Finanzierung der Angestellten der Kirchengemeinden,
- die Finanzierung des gottesdienstlichen Lebens und der Bildungsarbeit der Kirchengemeinde,
- die Kostenverrechnungssätze,
- die Instandsetzung und Unterhaltung der den Kirchengemeinden zugeordneten kirchlichen Grundstücke und Gebäude,
- die Unterhaltung von Einrichtungen der Kirchengemeinden,
- die zwischengemeindlichen Zahlungsverpflichtungen,
- die Zuwendungen an Partnerkirchen.
(
2
)
1 Zu den zwischengemeindlichen Zahlungsverpflichtungen (Absatz 1 Nummer 7) gehören insbesondere die gemeinschaftlichen Sach- und Personalkosten der in einem Pfarrbereich verbundenen Kirchengemeinden. 2 Die Beträge sind im Haushaltsplan der Kirchengemeinde, in der sich der Dienstsitz des Pfarrers befindet, zu veranschlagen und sollen im Verhältnis der Gemeindeglieder auf die beteiligten Kirchengemeinden umgelegt werden. 3 Die Umlage soll im Rahmen des Jahresabschlusses der Pfarrsitzgemeinde in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen abgerechnet werden. 4 Erhebliche Steigerungen der gemeinschaftlichen Sach- und Personalkosten im Verlauf des Haushaltsjahres bedürfen der Zustimmung der beteiligten Gemeindekirchenräte.
#Abschnitt 3: Die Kirchenkreise
###§ 11
Grundsätze
(
1
)
1 Als selbständige kirchliche Körperschaft nimmt der Kirchenkreis Aufgaben wahr, die von den einzelnen Kirchengemeinden nicht ausreichend erfüllt werden können oder besser in der Gemeinschaft des Kirchenkreises wahrzunehmen sind. 2 Dies gilt insbesondere in den Bereichen Theologie und Ökumene, Diakonie, Mission und Seelsorge, Bildung sowie Kirchenmusik.
(
2
)
Die Finanzierung der Aufgaben des Kirchenkreises erfolgt grundsätzlich aus Mitteln, die von ihm selbst aufgebracht oder nach diesem Kirchengesetz zugewiesen werden.
#§ 12
Einnahmen der Kirchenkreise
(
1
)
Den Kirchenkreisen stehen für die Erfüllung ihrer Aufgaben folgende Mittel zur Verfügung:
- die Plansummenanteile (§ 6 Absatz 2),
- die Erträge aus Pfarrvermögen,
- die zweckbestimmten Kollekten und Spenden,
- die anteiligen Einnahmen aus Haus- und Straßensammlungen,
- die Einnahmen aus dem Grundvermögen der Kirchenkreise,
- die Kapitalerträge,
- die Besoldungs- und Vergütungsanteile (§ 14 Absatz 4),
- die Zuweisungen und die Zuschüsse,
- die Gebühren,
- die Einnahmen aus zwischenkreislichen Zahlungsverpflichtungen,
- die sonstigen Einnahmen.
(
2
)
Für Pfarreiwald gilt § 9 Absatz 4 entsprechend.
(
3
)
1 Der Kirchenkreis kann zur Wahrnehmung besonderer Aufgaben von den Kirchengemeinden eine Umlage erheben. 2 Hierzu ist ein Beschluss der Kreissynode erforderlich, der der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder, mindestens aber der Mehrheit der Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder der Kreissynode bedarf.
#§ 13
Verwendung der finanziellen Mittel der Kirchenkreise
Die Kirchenkreise setzen ihre Mittel insbesondere für folgende Aufgaben und Verpflichtungen ein:
- den Verkündigungsdienst,
- die Leitung und die Verwaltung des Kirchenkreises,
- die besonderen diakonischen und seelsorgerlichen Aufgaben, missionarische Projekte und Bildungsarbeit,
- das Kreiskirchenamt,
- die regionalen Dienste,
- die Instandsetzung und Unterhaltung der dem Kirchenkreis zugeordneten kirchlichen Grundstücke und Gebäude,
- die Unterhaltung von Einrichtungen des Kirchenkreises,
- die zwischenkreislichen Zahlungsverpflichtungen,
- die Unterstützung der Kirchengemeinden bei besonderen Vorhaben,
- die Zuwendungen an Partnerkirchen.
§ 14
Verkündigungsdienst
(
1
)
Die Kirchenkreise sind für die Finanzierung des Verkündigungsdienstes in ihrem Bereich verantwortlich.
(
2
)
1 Die Berechnung der Stellenanzahl in den Kirchenkreisen (Nettostellenplan) für die Verteilung der Plansummenanteile zur Finanzierung des Verkündigungsdienstes erfolgt auf der Grundlage der Stellenkriterien für den Verkündigungsdienst. 2 Danach erhalten die Kirchenkreise je eine Stelle für
- 1 200 Gemeindeglieder,
- 36 000 Einwohner,
- 22 Kirchengemeinden mit bis zu 5 000 Einwohnern zum Stichtag 31. Dezember 1993 (Landgemeinden) sowie
- einen Anteil von 4,6 vom Hundert Gemeindegliedern an der Gesamteinwohnerzahl.
3 Von diesen Stellen sollen 60 bis 70 vom Hundert Pfarrstellen sein; zu den Pfarrstellen gehören auch die Stelle des Superintendenten und die pfarramtlichen Stellenanteile für ordinierte Gemeindepädagogen. 4 Die Stelle für den Superintendenten soll mindestens 75 vom Hundert einer vollen Stelle umfassen.
(
3
)
Für die Pfarrstellen der reformierten Gemeinden und des reformierten Kirchenkreises erhalten die Kirchenkreise die Mittel aus dem landeskirchlichen Haushalt.
(
4
)
1 Ausgaben des Verkündigungsdienstes im Kirchenkreis, die nicht aus hierfür zweckbestimmten Einnahmen finanziert werden können, tragen die Kirchengemeinden (Besoldungs- und Vergütungsanteile). 2 Die Berechnung der Besoldungs- und Vergütungsanteile erfolgt durch das Kreiskirchenamt im Zusammenhang mit der Aufstellung des Haushalts- und Stellenplanes des Kirchenkreises.
#§ 15
Finanzierung der Verwaltung
(
1
)
Bei der Finanzierung der Personal- und Sachkosten der Kreiskirchenämter wird unterschieden zwischen
- von der Landeskirche übertragenen Verwaltungsaufgaben und den Verwaltungsaufgaben im eigenen Verantwortungsbereich des Kirchenkreises,
- von den Kirchengemeinden beziehungsweise dem reformierten Kirchenkreis übertragenen Verwaltungsaufgaben und
- von selbständigen Einrichtungen übertragenen Verwaltungsaufgaben.
(
2
)
1 Für Aufgaben nach Absatz 1 Nummer 1 weist die Landeskirche den Kirchenkreisen Mittel für Personal- und Sachkosten zu. 2 Für Aufgaben nach Absatz 1 Nummer 2 weist die Landeskirche anteilig Mittel zu; die Kirchengemeinden beziehungsweise der reformierte Kirchenkreis beteiligen sich durch Kostenverrechnungssätze.
(
3
)
Kosten der Aufgaben für selbständige Einrichtungen (Absatz 1 Nummer 3) werden von diesen finanziert.
#§ 16
Strukturfonds der Kirchengemeinden
(
1
)
Für die Kirchengemeinden in seinem Bereich bildet der Kirchenkreis einen Strukturfonds.
(
2
)
Dem Strukturfonds werden die nach Berechnung des Kirchengemeindeanteils (§ 9 Absatz 2) verbleibenden Mittel des Gesamtgemeindeanteils (§ 6 Absatz 1 Nummer 1) zugeführt.
(
3
)
1 Die Vergabe von Mitteln aus dem Strukturfonds erfolgt in der Regel auf Antrag der Kirchengemeinden. 2 Über die Vergabe entscheidet der Kreiskirchenrat. 3 Voraussetzung für die Bewilligung des Antrags ist insbesondere der Nachweis, dass die Kirchengemeinde den Gemeindebeitrag gemäß der kirchengesetzlichen Bestimmungen erhebt.
(
4
)
Werden Mittel im laufenden Haushaltsjahr nicht vergeben, verbleiben sie im Strukturfonds und können im folgenden Haushaltsjahr verwendet werden.
#§ 17
Baulastfonds
(
1
)
Der Kirchenkreis bildet einen Baulastfonds.
(
2
)
Dem Baulastfonds werden die Einnahmen der Kirchengemeinden gemäß § 9 Absatz 3 sowie der Plansummenanteil gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 2 zugeführt.
(
3
)
Die Mittel des Baulastfonds dienen der Unterstützung von Kirchengemeinden bei der Durchführung von Baumaßnahmen und bei der Finanzierung außergewöhnlicher Grundstückslasten.
(
4
)
1 Die Vergabe von Mitteln aus dem Baulastfonds erfolgt auf Antrag der Kirchengemeinden. 2 Über die Vergabe entscheidet der Kreiskirchenrat. 3 Voraussetzung für die Bewilligung des Antrags ist insbesondere der Nachweis, dass die Kirchengemeinde den Gemeindebeitrag gemäß den kirchengesetzlichen Bestimmungen erhebt.
(
5
)
1 Die Kreissynode kann beschließen, dass bis zu einem Drittel der Einnahmen des Baulastfonds zur Finanzierung der Baubegleitung und Bauberatung sowie von Baumaßnahmen und außergewöhnlichen Grundstückslasten des Kirchenkreises verwendet werden. 2 Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder, mindestens aber der Mehrheit der Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder der Kreissynode.
(
6
)
Werden Mittel im laufenden Haushaltsjahr nicht vergeben, verbleiben sie im Baulastfonds und können aus diesem im folgenden Haushaltsjahr an Kirchengemeinden gezahlt werden.
(
7
)
1 Mehrere Kirchenkreise innerhalb der Zuständigkeit eines Kreiskirchenamtes können auf Beschluss der Kreissynoden der beteiligten Kirchenkreise die Mittel ihrer Baulastfonds gemeinsam verwalten. 2 Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder, mindestens aber der Mehrheit der Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder der Kreissynode. 3 Über Anträge von Kirchengemeinden auf Vergabe der Mittel entscheidet in diesem Fall an Stelle des Kreiskirchenrates ein Baumittelausschuss.
#Abschnitt 4: Die Landeskirche
###§ 18
Grundsätze
Die Landeskirche finanziert mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln Aufgaben, die sich aus ihrer Leitungsfunktion ergeben, Aufgaben von gesamtkirchlicher Bedeutung, übergemeindliche Aufgaben sowie Aufgaben, die sie stellvertretend für die Kirchengemeinden und Kirchenkreise wahrnimmt.
#§ 19
Einnahmen der Landeskirche
Der Landeskirche stehen für die Erfüllung ihrer Aufgaben folgende Mittel zur Verfügung:
- ein Plansummenanteil (§ 2 Absatz 2),
- die zweckbestimmten Spenden und Kollekten,
- die Leistungen der Versorgungskassen,
- die Erträge aus Grundvermögen,
- die Kapitalerträge,
- die Zuweisungen und die Zuschüsse,
- die Gebühren und die Umlagen,
- die sonstigen Einnahmen.
§ 20
Verwendung der finanziellen Mittel der Landeskirche
Die Landeskirche setzt ihre Mittel insbesondere für folgende Aufgaben und Verpflichtungen ein:
- die Leitung und Verwaltung der Landeskirche,
- die Aus-, Fort- und Weiterbildung,
- die ökumenische Arbeit der Landeskirche,
- die übergemeindlichen Dienste,
- die Werke und Einrichtungen der Landeskirche,
- die Versorgungsverpflichtungen,
- die kirchliche Altersversorgung,
- die Versicherung der kirchlichen Körperschaften,
- die Zuweisungen an kirchliche Zusammenschlüsse,
- die Erhaltung des kirchlichen Vermögens.
§ 21
Beihilfe und Versorgung
(
1
)
Die Landeskirche bildet zur Sicherung der Versorgungsansprüche der im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Mitarbeiter eine Versorgungsrücklage.
(
2
)
Die Versorgungsrücklage wird aus Haushaltsmitteln gebildet. Ihr sind 50 vom Hundert des die Obergrenze der Ausgleichsrücklage (§ 5) übersteigenden Anteils zuzuführen.
(
3
)
1 Zur Deckung der Beiträge an die Versorgungskassen und der Beihilfeleistungen für die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Mitarbeiter wird von den Anstellungsträgern eine Umlage erhoben. 2 Die Höhe der Umlage legt die Landessynode fest.
#§ 22
Ausgleichsfonds für Kirchenkreise
(
1
)
Die Landeskirche bildet einen Ausgleichsfonds für Kirchenkreise.
(
2
)
Dem Ausgleichsfonds werden die Plansummenanteile gemäß § 6 Absatz 2 Nummer 4 zugeführt.
(
3
)
1 Die Vergabe der Mittel des Ausgleichsfonds an Kirchenkreise erfolgt auf Antrag. 2 Über die Vergabe entscheidet ein von der Landessynode eingesetzter Ausschuss.
Diesem gehören an:
- der Vorsitzende des Haushalts- und Finanzausschusses,
- zwei weitere vom Haushalts- und Finanzausschuss der Landessynode aus seiner Mitte zu wählende Vertreter,
- ein Vertreter aus jedem Propstsprengel.
Dem Landeskirchenamt obliegt die Geschäftsführung.
(
4
)
Werden Mittel im laufenden Haushaltsjahr nicht vergeben, verbleiben sie im Ausgleichsfonds und können aus diesem im folgenden Haushaltsjahr verwendet werden.
#22a
Altvermögen der EKKPS
(
1
)
Die Vergabe der Zinserträge aus dem Anteil der Kirchengemeinden und Kirchenkreise am Kirchensteuerausgleichsfonds erfolgt auf Antrag.
(
2
)
1 Über die Vergabe entscheidet ein von der Landessynode einzusetzender Ausschuss. 2 Dieser setzt sich zusammen aus
- dem Vorsitzenden des Haushalts- und Finanzausschusses der Landessynode,
- je einem Vertreter der vor dem 1. Januar 2009 bestehenden Propstsprengel der ehemaligen Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen, die von der Landessynode zu wählen sind,
- bis zu drei aus der Mitte des Haushalts- und Finanzausschusses der Landessynode von diesem zu wählenden Vertretern aus dem Gebiet der ehemaligen Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen.“
§ 23
Grundvermögensfonds
(
1
)
Zur Sicherung und Mehrung des kirchlichen Grundvermögens werden Grundvermögensfonds (Grundstücksfonds, Landwirtschaftsfonds, Forstfonds) gebildet.
(
2
)
Den Grundvermögensfonds sind Erlöse aus Grundstücksveräußerungen nach Maßgabe der Ausführungsbestimmungen ganz oder teilweise zuzuführen.
(
3
)
1 Aus dem Grundstücksfonds und dem Forstfonds kann die einbringende Körperschaft für Zwecke des eigenen Ersatzlanderwerbs den Veräußerungserlös binnen zwei Jahren ab Kaufpreiszahlung zurückverlangen. 2 Das Verfahren zum Erwerb von Ersatzland wird nach Maßgabe der Ausführungsbestimmungen festgelegt. 3 Sofern kein Ersatzland erworben wird, erfolgt eine Geldanlage.
(
4
)
1 Die Vermögensrechte der an den Grundvermögenfonds beteiligten kirchlichen Körperschaften werden gewahrt und durch Anteilsrechte gesichert. 2 Die Reinerträge werden den kirchlichen Körperschaften jährlich ihrer Einlage entsprechend zugeführt.
(
5
)
1 Die Grundvermögensfonds verwaltet das Landeskirchenamt. 2 Das Landeskirchenamt ist verfügungsberechtigt. 3 Aus dem Landwirtschaftsfonds und nach Ablauf von zwei Jahren aus dem Forstfonds werden Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte auf den Namen der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland erworben. 4 Das Nähere regelt eine Verwaltungsanordnung.
#§ 24
Kollektenplan
(
1
)
In jedem Gottesdienst und jeder gottesdienstlichen Versammlung werden Kollekten gesammelt.
(
2
)
1 Die Kirchengemeinden sind verpflichtet, zu den Gottesdiensten an Sonn- und Feiertagen Kollekten für den von der Landessynode beschlossenen Kollektenzweck zu sammeln und diese abzuführen. 2 Kollekten können auch in anderen kirchlichen Veranstaltungen gesammelt werden.
(
3
)
Der Kollektenplan wird als Anlage zum landeskirchlichen Haushaltsplan beschlossen.
#Abschnitt 5: Werke und Einrichtungen
###§ 25
Grundsätze
(
1
)
Werke und Einrichtungen der kirchlichen Körperschaften in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland finanzieren sich in der Regel selbst.
(
2
)
Zuschüsse können insbesondere die kirchlichen Körperschaften gewähren, für die die Arbeit geleistet wird beziehungsweise die an der Arbeit von Werken und Einrichtungen ein vorrangiges Interesse haben oder selbst für diese Aufgaben zuständig sind.
#Abschnitt 6: Übergangs- und Schlussbestimmungen
###§ 26
Übergangsfinanzierung
(
1
)
1 Zur Finanzierung von Übergängen aufgrund der Einführung des neuen Finanzsystems werden von der Landeskirche Mittel zur Verfügung gestellt. 2 Die Finanzierung ist bis zum 31. Dezember 2014 befristet. 3 In begründeten Ausnahmefällen kann von Satz 2 abgewichen werden.
(
2
)
1 Mittel werden nur auf Antrag gewährt. 2 Antragsberechtigt sind die Kirchenkreise. 3 Über die Vergabe entscheidet das Landeskirchenamt.
(
3
)
Abweichend von § 5 kann die Landeskirche Mittel aus der Ausgleichsrücklage zur Finanzierung der Übergänge verwenden.
(
4
)
Abweichend von Absatz 1 Satz 2 werden die bis zum Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes genehmigten Projektstellen im gemeindepädagogischen Dienst von der Landeskirche nach den bisherigen Kriterien weiter finanziert.
(
5
)
Abweichend von Absatz 1 Satz 2 werden die bis zum Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes im Bereich der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen
- genehmigten Projektstellen in den ersten und letzten Amtsjahren weiterhin nach der im Jahr 2011 gültigen Personalkostenpauschale im festgelegten Verhältnis abgerechnet. Grundlage ist die im Rahmen der Errichtung festgelegte Stellenbeschreibung.
- genehmigten Altersteildienststellen im Kirchenkreis von der Landeskirche im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen finanziert.
§ 27
Bestandsmittelübernahmen
(
1
)
1 Die am 31. Dezember 2011 vorhandenen Mittel der Ausgleichszulage der Kirchengemeinden und des Ausgleichsfonds gemäß § 29 Finanzgesetz EKM vom 4. Juli 2008 werden in die Strukturfonds (§ 16) übergeleitet und ihrer Zweckbindung entsprechend verwendet. 2 Für bis zum 31. Dezember 2011 nicht bewilligten Mittel gilt § 16 Absatz 4 entsprechend.
(
2
)
1 Die am 31. Dezember 2011 vorhandenen Mittel der Ausgleichszulage der Kirchenkreise und des Ausgleichsfonds gemäß § 30 Finanzgesetz EKM vom 4. Juli 2008 werden in den Ausgleichsfonds für Kirchenkreise (§ 22) übergeleitet und ihrer Zweckbindung entsprechend verwendet. 2 Für bis zum 31. Dezember 2011 nicht bewilligte Mittel gilt § 22 Absatz 4 entsprechend.
(
3
)
1 Die am 31. Dezember 2011 vorhandenen Mittel der Baulastfonds der Kirchenkreise gemäß § 31 Finanzgesetz EKM vom 4. Juli 2008 werden in die Baulastfonds (§ 17) übergeleitet und ihrer Zweckbindung entsprechend verwendet. 2 Für bis zum 31. Dezember 2011 nicht bewilligte Mittel gilt § 17 Absatz 6 entsprechend.
(
4
)
1 Die den Kirchengemeinden im Bereich der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen bis zum 31. Dezember 2008 zur Verfügung gestellten Pfarrhausmittel bleiben den betreffenden Kirchengemeinden erhalten. 2 Sie können weiterhin für Baumaßnahmen an den Pfarrhäusern beim Kreiskirchenamt abgerufen werden.
(
5
)
1 Am 31. Dezember 2011 vorhandene Baumittel im Bereich der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen stehen den Kirchengemeinden ihrem bisherigen Zweck entsprechend noch bis zum 31. Dezember 2012 zur Verfügung. 2 Die Mittel können gemäß Bewilligungsbescheid bei den Kreiskirchenämtern abgerufen werden. 3 Mit Ablauf des 31. Dezember 2012 werden die nicht verbrauchten und bereits bewilligten Mittel in den Baulastfonds des jeweiligen Kirchenkreises zweckgebunden übergeleitet. 4 Am 31. Dezember 2011 noch nicht bewilligte Restmittel werden in den Ausgleichsfonds für Kirchenkreise (§ 22) übertragen.
#§ 28
Kirchenbanken
Das Landeskirchenamt kann zur Sicherstellung eines reibungslosen Ablaufs der Zahlungsströme für die kirchlichen Körperschaften, Werke und Einrichtungen in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland Bankverbindungen bei Kirchenbanken festlegen.
#§ 29
Rechtsbehelfe
(
1
)
1 Gegen Entscheidungen von kirchlichen Organen oder Gremien über die Vergabe von Mitteln aus Fonds (§§ 16, 17, 22) kann die betroffene kirchliche Körperschaft innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung Widerspruch einlegen. 2 Über den Widerspruch entscheidet das Landeskirchenamt abschließend.
(
2
)
1 Der Widerspruch kann nur damit begründet werden, dass das Verfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. 2 Der behauptete Verfahrensfehler ist zu benennen.
(
3
)
§§ 43 bis 47 Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland gelten entsprechend.
#§ 30
Kirchengemeindeverbände
Für Kirchengemeindeverbände gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes für Kirchengemeinden entsprechend.
#§ 31
Verordnungsermächtigung
Die Ausführungs- und Übergangsbestimmungen zu diesem Kirchengesetz erlässt der Landeskirchenrat, soweit nach diesem Gesetz nicht das Landeskirchenamt zuständig ist.
#§ 32
Sprachliche Gleichstellung
Die in diesem Kirchengesetz verwendeten Personen-, Funktions- und Amtsbezeichnungen gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.
#§ 33
Überprüfung
1 Dieses Kirchengesetz ist durch den Landeskirchenrat spätestens vier Jahre nach seinem Inkrafttreten zu überprüfen. 2 Hierzu sind die Kirchengemeinden und Kirchenkreise zu hören. 3 Der Landessynode ist das Ergebnis zur Beschlussfassung vorzulegen.
#§ 34
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Nichtanwendungsvorschriften
(
1
)
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig treten außer Kraft:
- das Kirchengesetz über die Finanzierung der kirchlichen Arbeit in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Finanzgesetz EKM – FG) vom 4. Juli 2008 (ABl. S. 208 );
- die Ordnung über die Bildung von Baumittelausschüssen vom 15. Dezember 1992 (ABl. ELKTh 1993 S. 33), geändert durch Euro-AnpassungsVO vom 18. September 2001;
- der Synodenbeschluss vom 5. Juli 2008 zur Anpassung des Rahmenstellenplanes zum 31. Dezember 2012 für die Superintendenturen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen.
(
3
)
Vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an sind entgegenstehende Vorschriften nicht mehr anzuwenden, insbesondere alle Rechtsvorschriften der ehemaligen Landeskirchen, die in Ausführung der in Absatz 2 genannten Gesetze und Verordnungen erlassen worden sind oder auf diese verweisen und nicht ausdrücklich außer Kraft getreten oder aufgehoben worden sind.
#
1 ↑ Dieses Kirchengesetz tritt gemäß Artikel 2 des Ersten Kirchengesetzes zur Änderung des Finanzgesetzes vom 12. April 2012 mit Wirkung vom 1. Mai 2012 in Kraft.
1 ↑ Dieses Kirchengesetz tritt gemäß Artikel 2 des Ersten Kirchengesetzes zur Änderung des Finanzgesetzes vom 12. April 2012 mit Wirkung vom 1. Mai 2012 in Kraft.
#
2 ↑ Kirchengesetz über Grundstücke in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 20. November 2010 (ABl. S. 316).
2 ↑ Kirchengesetz über Grundstücke in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 20. November 2010 (ABl. S. 316).