.Durchführungsbestimmungen zum Pfarrdienstausführungsgesetz
Geltungszeitraum von: 01.01.2001
Geltungszeitraum bis: 30.04.2015
Durchführungsbestimmungen zum Pfarrdienstausführungsgesetz
über den Urlaub
der Pfarrerinnen und Pfarrer
(Urlaubsordnung Pfarrer)
Vom 19. Januar 2001
(ABl. EKKPS S. 27)
Aufgrund von §§ 32 und 20 Pfarrdienstausführungsgesetz erlässt die Kirchenleitung folgende Durchführungsbestimmung:
####§ 1
(
1
)
Urlaubsjahr für den Erholungsurlaub ist das Kalenderjahr.
(
2
)
1 Der Urlaub soll bis zum Ende des Urlaubsjahres angetreten werden. 2 Urlaub, der nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres in Anspruch genommen worden ist, verfällt. 3 Eine Abgeltung für nicht angetretenen Urlaub ist nicht zulässig.
#§ 2
(
1
)
1 Der Erholungsurlaub beträgt für jedes Urlaubsjahr bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres 38 Kalendertage, bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres 43 Kalendertage und nach Vollendung des 40. Lebensjahres 44 Kalendertage. 2 Maßgebend für die Urlaubsdauer ist das Lebensjahr, das vor Beendigung des Urlaubsjahres erreicht wird. 3 Die Bestimmungen des Schwerbehindertengesetzes über Zusatzurlaub bleiben unberührt.
(
2
)
1 Beginnt oder endet das Pfarrdienstverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, so steht für jeden vollen Monat ein Zwölftel des Jahresurlaubs zu. 2 Ergibt sich der Bruchteil eines Tages, so ist aufzurunden.
(
3
)
1 Im Falle des Eintritts oder der Versetzung in den Ruhestand besteht Anspruch auf den halben Jahresurlaub, wenn der Ruhestand in der ersten Jahreshälfte beginnt, und auf den vollen Jahresurlaub, wenn der Ruhestand in der zweiten Jahreshälfte beginnt. 2 Bei einem Wechsel der Anstellungskörperschaft soll der Urlaub nach Möglichkeit entsprechend der jeweiligen Zeitdauer des Dienstes während des Urlaubsjahres verteilt werden.
(
4
)
Bei einer Erkrankung während des Urlaubs wird die Zeit der Dienstunfähigkeit auf den Urlaub nicht angerechnet, wenn diese unverzüglich angezeigt und durch ärztliches, auf Verlangen amtsärztliches oder vertrauensärztliches Zeugnis nachgewiesen wird.
(
5
)
Zeiten einer Heilkur, bei der die Voraussetzungen für die Anerkennung der Beihilfetätigkeit vorliegen, werden nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet.
(
6
)
Zeiten eines Kurpredigerdienstes werden bis zur Dauer von 14 Kalendertagen nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet.
#§ 3
(
1
)
1 Erholungsurlaub ist auf Antrag zu erteilen, sofern die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte gewährleistet ist. 2 Der Urlaub soll sich nicht auf die hohen Feiertage erstrecken.
(
2
)
1 Der Urlaub ist möglichst zusammenhängend zu nehmen. 2 Eine Verbindung des Urlaubs mit Abwesenheiten nach § 50 Pfarrdienstgesetz ist nur in besonders begründeten Fällen zulässig.
#§ 4
(
1
)
1 Die Erteilung von Erholungsurlaub kann ausnahmsweise widerrufen werden, wenn dies zur ordnungsgemäßen Erledigung der Dienstgeschäfte dringend erforderlich wird. 2 Aufwendungen, die der oder dem Betroffenen durch den Widerruf entstehen, sind in angemessenem Umfang nach den Bestimmungen des Reisekostenrechts zu ersetzen.
(
2
)
Wird die Hinausschiebung oder das Abbrechen erteilten Urlaubs beantragt, so ist dem Antrag stattzugegeben, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die Arbeitskraft der oder des Beantragenden nicht gefährdet wird.
#§ 5
Für die Erteilung von Sonderurlaub finden für die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten jeweils geltenden Bestimmungen entsprechende oder sinngemäße Anwendung.
#§ 6
(
1
)
Diese Durchführungsbestimmung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig tritt die Dritte Durchführungsbestimmung zum Pfarrerdienstrechtsdurchführungsgesetz (Urlaubsbestimmungen) i. d. F. der Änderungsverordnung vom 29. August 1992 (ABl. S. 71) außer Kraft.