.Kirchengesetz über das Verfahren
In der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Mai 2015 (ABl. S. 149),
#Abschnitt 1:
####§ 1
§ 2
§ 3
Abschnitt 2:
####§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
Abschnitt 3:
####§ 15
Abschnitt 4:
####§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
Abschnitt 5:
####§ 20
Abschnitt 6:
####§ 21
§ 22
§ 23
Kirchengesetz über das Verfahren
zur Regelung der Arbeitsverhältnisse
der Mitarbeiter im Dienst des Diakonischen Werkes Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e. V.
(Arbeitsrechtsregelungsgesetz
DW.EKM – ARRG-DW.EKM)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Mai 2015 (ABl. S. 149),
zuletzt geändert am 14. Februar 2025 (ABl. S. 53).
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle ABl. EKM | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
|---|---|---|---|---|---|
1 | Erstes Kirchengesetz zur Änderung des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes DW.EKM | 30.11.2019 | 3, 9, 12, 13, 15, 17, 18, 21 | geändert | |
2 | 12.03.2021 | 9 Abs. 2a | angefügt | ||
3 | 19.11.2022 | § 13 | geändert | ||
4 | 14.02.2025 | § 3 | geändert |
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1:
Allgemeine Bestimmungen
####§ 1
Grundsatz des diakonischen Arbeitsrechts
1Diakonischer Dienst ist durch den Auftrag der Verkündigung des Evangeliums in Wort und Tat bestimmt. 2Die Erfüllung dieses Auftrages erfordert eine vertrauensvolle, partnerschaftliche Zusammenarbeit von diakonischen Leitungsorganen und diakonischen Mitarbeitern, die auch in der Gestaltung des diakonischen Arbeitsrechts ihren Ausdruck findet.
#§ 2
Bildung und Aufgaben der Arbeitsrechtlichen Kommission
(1) Für die Regelung und Fortentwicklung der Arbeitsbedingungen der privatrechtlich angestellten Mitarbeiter sowie der Auszubildenden wird für den Bereich des Diakonischen Werkes Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e. V. (im Folgenden: Diakonisches Werk) eine Arbeitsrechtliche Kommission gebildet.
(2) Die Arbeitsrechtliche Kommission hat die Aufgabe, Regelungen zu beschließen, die die Begründung, den Inhalt und die Beendigung von Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen betreffen (Arbeitsrechtsregelungen).
(3) Die Arbeitsrechtliche Kommission wirkt darüber hinaus bei sonstigen Regelungen von arbeitsrechtlicher Bedeutung beratend mit.
#§ 3
Verbindlichkeit arbeitsrechtlicher Regelungen;
Schriftliches Antragsrecht
(1)1Die von der Arbeitsrechtlichen Kommission nach § 2 Absatz 2 und die vom Schlichtungsausschuss nach § 18 beschlossenen Arbeitsrechtsregelungen sind verbindlich und wirken normativ. 2Die Arbeitsrechtsregelungen treten mit dem darin bestimmten Datum in Kraft. 3Sie sind im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland und mit Rundschreiben des Diakonischen Werkes zu veröffentlichen.
(2) In den Arbeitsverträgen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Diakonischen Werkes und seiner Mitglieder ist die Anwendung der von der Arbeitsrechtlichen Kommission nach § 2 Absatz 2, des Schlichtungsausschusses nach § 18 oder der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Deutschland beschlossenen Arbeitsrechtsregelungen in der jeweils gültigen Fassung zu vereinbaren.
(3)1Die Arbeitsrechtliche Kommission kann auf gemeinsamen schriftlich begründeten Antrag der Dienststellenleitung und der Mitarbeitervertretung eines Mitgliedes des Diakonischen Werkes beschließen, dass dieses Mitglied auch andere nach den Vorgaben des Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetzes zustande gekommenen Arbeitsrechtsregelungen anwenden kann. 2Absatz 1 gilt entsprechend.
(4) Ein Wechsel der nach den Absätzen 1 bis 3 angewendeten Arbeitsrechtsrechtsregelung bedarf eines zustimmenden Beschlusses der bisher zuständigen Arbeitsrechtlichen Kommission.
(5) Die Arbeitsrechtliche Kommission regelt die Voraussetzungen für den Beschluss nach Absatz 3 und Absatz 4 in einer gesonderten Ordnung.
(6)1Kommt ein Beschluss nach Absatz 3 oder Absatz 4 auch nach zweimaliger Beratung in der Arbeitsrechtlichen Kommission nicht zustande, kann der Schlichtungsausschuss angerufen werden. 2Der Schlichtungsausschuss entscheidet abschließend.
#Abschnitt 2:
Die Arbeitsrechtliche Kommission
####§ 4
Zusammensetzung der Arbeitsrechtlichen Kommission
(1) Der Arbeitsrechtlichen Kommission gehören an:
- zwei Dienstnehmervertreter der Gewerkschaften und Mitarbeiterverbände,
- drei Dienstnehmervertreter der Mitarbeiter des Diakonischen Werkes und seiner Mitgliedseinrichtungen und
- fünf Dienstgebervertreter des Diakonischen Werkes und seiner Mitgliedseinrichtungen.
(2) Für jedes Mitglied nach Absatz 1 ist ein Stellvertreter zu benennen.
#§ 5
Entsendungsvoraussetzungen der Mitglieder und
Stellvertreter der Arbeitsrechtlichen Kommission
(1) Von den Dienstnehmervertretern (§ 6) müssen insgesamt mehr als die Hälfte beruflich im kirchlichen oder diakonischen Dienst tätig sein.
(2) Der Dienststellenleitung angehörende Mitarbeiter können nur als Dienstgebervertreter (§ 10), Mitarbeiter in der Ausbildung hingegen weder als Dienstnehmervertreter (§ 6) noch als Dienstgebervertreter (§ 10) in die Arbeitsrechtliche Kommission entsandt werden.
#§ 6
Vertreter der Dienstnehmer
(1) Die Dienstnehmervertreter der Gewerkschaften und Mitarbeiterverbände nach § 4 Absatz 1 Buchstabe a) werden von diesen entsandt.
(2) Die Dienstnehmervertreter des Diakonischen Werkes und seiner Mitgliedseinrichtungen nach § 4 Absatz 1 Buchstabe b) werden durch den Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen entsandt.
(3) Sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit der Arbeitsrechtlichen Kommission veröffentlicht die Geschäftsführung der Arbeitsrechtlichen Kommission im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland die Bekanntmachung über die Bildung einer neuen Arbeitsrechtlichen Kommission.
#§ 7
Entsendung durch Mitarbeiterverbände und Gewerkschaften
(1)1Entsendungsberechtigt sind nur solche Gewerkschaften und Mitarbeiterverbände denen mindestens 250 Mitarbeiter im diakonischen Dienst angehören. 2Die Mindestanzahl der Mitglieder ist gegenüber der Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission durch notarielle Erklärung zu versichern.
(2)1Die Gewerkschaften und Mitarbeiterverbände einigen sich auf die ihnen jeweils nach Absatz 1 zustehenden Sitze in der Arbeitsrechtlichen Kommission. 2Nehmen einzelne Gewerkschaften und Mitarbeiterverbände die ihnen zustehenden Entsendungsrechte nicht wahr oder verzichten sie schriftlich gegenüber der Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission, fallen die entsprechenden Sitze an die übrigen entsendungsberechtigten Gewerkschaften oder Mitarbeiterverbände. 3Sie müssen spätestens vier Monate vor Ablauf der Amtszeit der Arbeitsrechtlichen Kommission gegenüber der Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission schriftlich ihre Dienstnehmervertreter benennen.
(3)1Kommt eine Einigung über die Verteilung der ihnen jeweils zustehenden Sitze innerhalb der in § 7 Absatz 2 genannten Frist nicht zustande, entscheidet auf Vorlage der Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission die Präsidentin beziehungsweise der Präsident des Kirchengerichtshofs der Evangelischen Kirche in Deutschland. 2Hierbei soll das zahlenmäßige Verhältnis der im Zeitpunkt der Entsendung in den jeweiligen Gewerkschaften und Mitarbeiterverbänden zusammengeschlossenen Mitarbeiter im Zuständigkeitsbereich der Arbeitsrechtlichen Kommission berücksichtigt werden.
#§ 8
Entsendung durch den Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen
(1) Kommt eine Besetzung der den Gewerkschaften und Mitarbeiterverbänden zustehenden Sitze in der Arbeitsrechtlichen Kommission nicht zustande, entsendet der Gesamtausschuss für diese Wahlperiode alle Dienstnehmervertreter in die Arbeitsrechtliche Kommission.
(2) Der Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen muss spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit der Arbeitsrechtlichen Kommission gegenüber der Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission schriftlich ihre Dienstnehmervertreter benennen.
#§ 9
Entsendung durch Wahlversammlung
(1) Nimmt der Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen die ihm zustehenden Entsendungsrechte nach § 6 Absatz 2 und § 8 Absatz 1 nicht bis spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit der Arbeitsrechtlichen Kommission wahr oder verzichtet er durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission auf sein Entsendungsrecht, so werden die Vertreter der Dienstnehmer des Diakonischen Werkes und seiner Mitgliedseinrichtungen in einer gemeinsamen Wahlversammlung der Delegiertenversammlung und der Regionalkonvente der Mitarbeitervertretungen (§ 13 Absatz 5 und 7 MVG-Ausführungsgesetz) gewählt; § 13 Absatz 10 MVG-Ausführungsgesetz gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die entsandten Personen für die Delegiertenversammlung und die Regionalkonvente personenverschieden sein sollen.
(2)1Die Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission beruft durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland die Wahlversammlung nach Absatz 1 mit einer Frist von drei Wochen ein und leitet diese. 2Sind zur ersten Wahlversammlung weniger als die Hälfte der Vertreter gemäß Absatz 1 erschienen oder wird die nach § 4 Absatz 1 notwendige Anzahl der Dienstnehmervertreter nicht gewählt, so ist eine zweite Wahlversammlung einzuberufen. 3Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. 4Die zweite Wahlversammlung ist unabhängig von der Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(2a) 1Kann für die Amtszeit der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 1. Juli 2019 bis 30. Juni 2023 die zweite Wahlversammlung bis zum 31. Mai 2021 aus Gründen des Infektionsschutzes oder aufgrund behördlicher Auflagen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand als Präsenzveranstaltung durchgeführt werden, so entsendet der Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen durch schriftliche Benennung gegenüber der Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission bis spätestens zum 30. Juni 2021 die Dienstnehmervertreter im Sinne von § 6 Absatz 2. 2Die Entscheidung über die Durchführung der Wahlversammlung obliegt in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens der Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission. 3Kommt eine Besetzung bis zum 30. Juni 2021 nicht zustande, entsenden die Gewerkschaften und Mitarbeiterverbände, die bereits Vertreter für die Arbeitsrechtliche Kommission benannt haben, für diese Wahlperiode auch die weiteren Dienstnehmervertreter nach § 6 Absatz 2 in die Arbeitsrechtliche Kommission.
(3)1Wahlvorschläge kommen aus der Mitte der Wahlversammlung. 2Wählbar sind nur Personen, die die Voraussetzungen nach § 5 erfüllen und zuvor schriftlich ihre Bereitschaft zur Mitarbeit in der Arbeitsrechtlichen Kommission erklärt haben. 3Die schriftliche Erklärung ist spätestens zu Beginn der Wahlhandlung vorzulegen.
(4)1Jeder Delegierte hat bis zu acht Stimmen. 2Für jeden Kandidaten kann nur eine Stimme abgegeben werden. 3Als ordentliche Mitglieder gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben. 4Die nachfolgenden drei Gewählten sind Stellvertreter. 5Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
#§ 10
Vertreter der Dienstgeber
Die Dienstgebervertreter des Diakonischen Werkes und seiner Mitgliedseinrichtungen werden vom Vorstand auf Vorschlag des diakonischen Dienstgeberverbandes entsandt.
#§ 11
Amtszeit der Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission
(1)1Die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission und ihre Stellvertreter werden für die Dauer von vier Jahren entsandt. 2Sie bleiben bis zur Konstituierung der neuen Arbeitsrechtlichen Kommission im Amt. 3Eine erneute Entsendung der bisherigen Mitglieder und ihrer Stellvertreter ist zulässig.
(2)1Das Amt eines Mitglieds oder eines Stellvertreters endet vor Ablauf der Amtszeit, wenn eine der rechtlichen Voraussetzungen für die Entsendung entfällt oder wenn das Amt niedergelegt wird. 2In diesem Fall wird von dem Entsendungsgremium, das das Mitglied oder den Stellvertreter entsandt hat (§§ 6 und 10), für die restliche Amtszeit der Arbeitsrechtlichen Kommission ein neues Mitglied oder ein neuer Stellvertreter entsandt. 3Für ein ausgeschiedenes Mitglied treten bis zur Entsendung eines neuen Mitglieds die Stellvertreter in der Reihenfolge ihrer Benennung ein. 4Im Übrigen ist eine Abberufung während der laufenden Amtszeit nur möglich, soweit dies kirchengesetzlich bestimmt ist.
#§ 12
Rechtsstellung der Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission
(1)1Die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. 2In der Ausübung ihres Amtes dürfen sie nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit in der Arbeitsrechtlichen Kommission weder benachteiligt noch begünstigt werden. 3Die Tätigkeit in der Arbeitsrechtlichen Kommission darf nicht gesondert vergütet werden.
(2)1Die Mitglieder sind, soweit sie im kirchlichen oder diakonischen Dienst stehen, für ihre Tätigkeit in der Arbeitsrechtlichen Kommission in folgender Weise freizustellen:
- der Vorsitzende beziehungsweise der stellvertretende Vorsitzende der Arbeitsrechtlichen Kommission (§ 13 Absatz 1) mit 30 vom Hundert der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit Vollbeschäftigter,
- die übrigen Mitglieder mit 20 vom Hundert der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit Vollbeschäftigter.
2Den Stellvertretern der Mitglieder (§ 4 Absatz 2) ist die für ihre Tätigkeit notwendige Zeit ohne Minderung ihrer Bezüge innerhalb der allgemeinen Arbeitszeit zu gewähren.
(3)1Einem Mitglied oder einem Stellvertreter der Arbeitsrechtlichen Kommission darf, soweit es oder er im kirchlichen oder diakonischen Dienst steht, nur gekündigt werden, wenn ein Grund zur außerordentlichen Kündigung vorliegt oder wenn die Dienststelle ganz oder teilweise aufgelöst wird und der Mitarbeiter aus betrieblichen Gründen nicht anderweitig beschäftigt werden kann. 2Wird die Dienststelle aufgelöst, ist die Kündigung frühestens zum Zeitpunkt der Auflösung zulässig, es sei denn, dass wegen zwingender betrieblicher Gründe zu einem früheren Zeitpunkt gekündigt werden muss. 3Satz 1 gilt entsprechend für die Kündigung von ehemaligen Mitgliedern oder Stellvertretern der Arbeitsrechtlichen Kommission innerhalb eines Jahres nach Beendigung ihres Amtes. 4Satz 1 gilt nicht für Personen, die der Dienststellenleitung angehören.
(4)1Die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission haben über die ihnen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Arbeitsrechtlichen Kommission bekannt gewordenen Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren; dies gilt nicht für Angelegenheiten, die allgemein bekannt sind oder nach der Natur der Sache keiner Verschwiegenheit bedürfen. 2Hierzu gehören die Bekanntgabe von Anträgen und Verhandlungsergebnissen. 3Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus der Arbeitsrechtlichen Kommission fort.
(5) Die Dienstnehmervertreter haben, soweit sie im kirchlichen oder diakonischen Dienst stehen, Anspruch auf die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit in der Arbeitsrechtlichen Kommission erforderlich sind.
(6)1Die in der Arbeitsrechtlichen Kommission vertretenen Seiten können die Beratung unabhängiger sachkundiger Dritter in Anspruch nehmen; soweit dies erforderlich ist. 2Die Verschwiegenheit über interne Vorgänge des Dienstes muss gewahrt bleiben; hierauf sind die in Anspruch genommenen Dritten zu verpflichten.
#§ 13
Leitung und Arbeitsweise der Arbeitsrechtlichen Kommission
(1)1Die Arbeitsrechtliche Kommission wählt aus ihrer Mitte für die Dauer eines Jahres einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. 2Der Vorsitzende ist im jährlichen Wechsel aus den Mitgliedern der Dienstnehmerseite und der Dienstgeberseite zu wählen; der stellvertretende Vorsitzende aus den Mitgliedern der jeweils anderen Seite. 3Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender bleiben bis zur Neuwahl nach Satz 1 im Amt.
(2)1Die Sitzungen der Arbeitsrechtlichen Kommission sind nicht öffentlich. 2Sie werden durch den Vorsitzenden nach Bedarf unter Angabe der Tagesordnung einberufen und geleitet. 3Die Einladung zur konstituierenden Sitzung erfolgt durch die Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission. 4Die Arbeitsrechtliche Kommission muss einberufen werden, wenn dies von mindestens drei Mitgliedern unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragt wird.
(3) Ist sowohl der Vorsitzende als auch der stellvertretende Vorsitzende gehindert an der Sitzung teilzunehmen, übernimmt das lebensälteste Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission die Aufgaben des Vorsitzenden für die Dauer der Verhinderung.
(4) Jedes Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission hat das Recht, bis zur Feststellung der Tagesordnung weitere Beratungsgegenstände für die Tagesordnung der Sitzung vorzuschlagen.
(5)1Die Arbeitsrechtliche Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben ihrer Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der Stellvertreter, an der Sitzung teilnehmen. 2Ist die Arbeitsrechtliche Kommission nicht beschlussfähig, wird mit einer Frist von längstens drei Wochen zu einer erneuten Sitzung mit gleicher Tagesordnung eingeladen. 3Ist auch in dieser erneuten Sitzung die Beschlussfähigkeit der Arbeitsrechtlichen Kommission gemäß § 13 Absatz 4 Satz 1 nicht gegeben, wird mit einer Frist von längstens drei Wochen zu einer dritten Sitzung mit gleicher Tagesordnung eingeladen. 4In dieser dritten Sitzung kann die Arbeitsrechtliche Kommission entscheiden, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder teilnimmt. 5Die teilnehmenden Mitglieder entscheiden abschließend über die laut Tagesordnung zu behandelnden Anträge und sonstigen Vorlagen; diese Beschlüsse bedürfen der Zustimmung von mindestens fünf Mitgliedern der Arbeitsrechtlichen Kommission. 6Gleichzeitig haben die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission, die dem Beschluss bzw. den Beschlüssen nicht zugestimmt haben, die Möglichkeit nach § 15 Absatz 4 den Schlichtungsausschuss anzurufen. 7Auf diese Verfahrensregelungen ist in der Einladung hinzuweisen.
(6)1Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission werden mit den Stimmen der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitglieder gefasst. 2Soweit es sich um Arbeitsrechtsregelungen nach § 2 Absatz 2 handelt, bedürfen die Beschlüsse der Zustimmung von mindestens sieben Mitgliedern der Arbeitsrechtlichen Kommission. 3Dies gilt nicht für Beschlüsse, die im Verfahren § 13 Absatz 5 Satz 2 bis 6 zustande kommen.
(7)1Die Arbeitsrechtliche Kommission kann Beschlüsse im schriftlichen Verfahren fassen. 2Das schriftliche Verfahren wird auf Antrag einer der in der Arbeitsrechtlichen Kommission vertretenen Seiten eingeleitet. 3Die Einleitung des schriftlichen Verfahrens obliegt dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden. 4Innerhalb einer Frist von zehn Tagen nach Zugang der Beschlussvorlage haben die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission die schriftliche Zustimmung oder Ablehnung der Beschlussvorlage bei der Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission anzuzeigen. 5Ein Beschluss kommt nur zustande, wenn alle Mitglieder sowohl dem Verfahren der Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren als auch der entsprechenden Beschlussvorlage zustimmen; Stellvertretung ist in diesem Verfahren ausgeschlossen.
(8)1Über die Beratungen und die Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission ist ein Protokoll von der Geschäftsführung der Kommission zu fertigen. 2Dieses ist von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
(9) Die Arbeitsrechtliche Kommission kann zu ihren Sitzungen sachkundige Berater hinzuziehen und für besondere Fragen Ausschüsse bilden.
(10)1Die Arbeitsrechtliche Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Für die Geschäftsführung der Arbeitsrechtlichen Kommission wird eine Geschäftsstelle im Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland eingerichtet. 3Der Vorsitzende der Arbeitsrechtlichen Kommission hat das Weisungsrecht gegenüber den Mitarbeitern der Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission. 4Ein Mitarbeiter der Geschäftsstelle nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Arbeitsrechtlichen Kommission teil. 5Er darf nicht Mitglied oder stellvertretendes Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission sein.
#§ 14
Kosten
(1) Die Kosten der Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission, die Kosten der Freistellungen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und die Kosten der notwendigen Beratungen nach § 9 Absatz 5 und 6 trägt das Diakonische Werk.
(2)1Für die Kosten der notwendigen Beratungen stellt das Diakonische Werk der Dienstnehmerseite ein jährliches Budget zur Verfügung. 2Machen die Dienstnehmervertreter geltend, dass das Budget im laufenden Haushaltsjahr nicht ausreichend ist, haben sie die zweckentsprechende Verwendung der Mittel und die Notwendigkeit der Überschreitung nachzuweisen. 3Über die Erforderlichkeit zusätzlicher Mittel entscheidet im Zweifelsfall der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses.
(3) Die Lasten, die aufgrund § 12 Absatz 2 Satz 2 entstehen, trägt die Einrichtung, der die jeweilige Person angehört.
#Abschnitt 3:
Verfahren der Arbeitsrechtsregelung
####§ 15
Verfahren bei arbeitsrechtlichen Regelungen
(1) Die Arbeitsrechtliche Kommission wird im Rahmen ihrer Zuständigkeit aufgrund von Vorlagen des Vorstandes des Diakonischen Werkes sowie des Gesamtausschusses der Mitarbeitervertretungen, aufgrund von Anträgen ihrer Mitglieder oder aufgrund eigenen Beschlusses tätig.
(2)1Kommt in der Arbeitsrechtlichen Kommission in einer Angelegenheit nach § 2 Absatz 2 eine Arbeitsrechtsregelung nicht zustande, so ist über diesen Gegenstand in einer weiteren Sitzung erneut zu beraten. 2Kommt auch in dieser Sitzung eine Arbeitsrechtsregelung nicht zustande, so kann nur zur Protokoll in dieser Sitzung mit den Stimmen von mindestens vier Mitgliedern der Arbeitsrechtlichen Kommission der Schlichtungsausschuss angerufen werden.
(3)1Anträge zur Beschlussfassung an die Arbeitsrechtliche Kommission sind innerhalb von sechs Wochen abschließend zu behandeln, soweit die Arbeitsrechtliche Kommission nicht im Einzelfall mit den Stimmen der Mehrheit ihrer Mitglieder diese Frist verlängert. 2Wird ein Antrag nicht innerhalb von drei Monaten nach Antragseingang entschieden und hat die Arbeitsrechtliche Kommission die Frist nicht verlängert, kann jede Seite mit den Stimmen der Mehrheit ihrer Mitglieder in einer Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission das Scheitern der Verhandlung erklären und nur zu Protokoll in dieser Sitzung den Schlichtungsausschuss anrufen.
(4) Gegen Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission, die im Verfahren gemäß § 13 Absatz 5 Satz 2 bis 5 zustande gekommen sind, kann der Schlichtungsausschuss gemäß § 13 Absatz 5 Satz 6 nur zu Protokoll in dieser Sitzung mit den Stimmen von vier Mitgliedern der Arbeitsrechtlichen Kommission der Schlichtungsausschuss angerufen werden.
#Abschnitt 4:
Der Schlichtungsausschuss
####§ 16
Zusammensetzung des Schlichtungsausschusses
(1)1Der Schlichtungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und vier Beisitzern. 2Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen.
(2)1Die Mitglieder und ihre Stellvertreter müssen zu kirchlichen Ämtern in einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland wählbar sein. 2Sie sind unabhängig und nur an ihr Gewissen und das geltende Recht gebunden. 3Sie dürfen nicht Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission sein. 4Der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses und sein Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben, dürfen weder haupt- noch nebenamtlich im kirchlichen oder diakonischen Dienst stehen und nicht Mitglied in einem Leitungsorgan des Diakonischen Werkes oder eines seiner Mitgliedseinrichtungen sein.
(3) Jede der beiden in der Arbeitsrechtlichen Kommission vertretenen Seiten benennt zwei Beisitzer und deren Stellvertreter.
(4)1Der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses und sein Stellvertreter werden von der Arbeitsrechtlichen Kommission mit den Stimmen von mindestens acht Mitgliedern der Arbeitsrechtlichen Kommission gewählt. 2Kommt nach zwei Wahlgängen die erforderliche Mehrheit nicht zustande, so werden der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses und sein Stellvertreter von der Landessynode der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland gewählt; zuvor ist das Einvernehmen mit der Evangelischen Landeskirche Anhalts herzustellen. 3Satz 2 gilt entsprechend, wenn eine Wahl nicht zustande kommt, weil sich die Arbeitsrechtliche Kommission nicht konstituiert oder ihre Aufgaben nicht wahrnimmt, und der bisherige Vorsitzende beziehungsweise sein Stellvertreter nicht gemäß Absatz 5 Satz 1 2. Halbsatz im Amt bleiben.
(5)1Die Amtszeit der Mitglieder des Schlichtungsausschusses und ihrer Stellvertreter beträgt vier Jahre; sie bleiben jedoch bis zur Konstituierung des neuen Schlichtungsausschusses im Amt. 2Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vor diesem Zeitpunkt aus, so wird für den Rest der Amtszeit in Anwendung der Absätze 3 und 4 ein neues Mitglied oder ein neuer Stellvertreter gewählt oder entsandt.
(6)1Der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses und sein Stellvertreter erhalten eine Entschädigung nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung vom 4. Dezember 2009 (ABl. 2010 S. 12) in der jeweils geltenden Fassung. 2Den Beisitzern des Schlichtungsausschusses und ihren Stellvertretern ist die für ihre Tätigkeit notwendige Zeit ohne Minderung ihrer Bezüge innerhalb der allgemeinen Arbeitszeit zu gewähren.
(7)1Der Schlichtungsausschuss ist unabhängig. 2Für die Rechtsstellung seiner Mitglieder gilt § 12 mit Ausnahme von Absatz 2 entsprechend.
#§ 17
Zuständigkeit des Schlichtungsausschusses
(1) Der Schlichtungsausschuss entscheidet
(2) Der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses entscheidet im Zweifelsfall über die Erforderlichkeit zusätzlicher Mittel (§ 14 Absatz 2 Satz 3).
#§ 18
Verfahren vor dem Schlichtungsausschuss
(1)1Der Schlichtungsausschuss hat die allgemeinen Grundsätze des gerichtlichen Verfahrens zu beachten. 2Er kann Einzelheiten in einer Geschäftsordnung regeln.
(2)Ein Antrag auf Durchführung des Schlichtungsverfahrens ist unzulässig, wenn er nicht in der Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission von der erforderlichen Anzahl stimmberechtigter Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission gestellt wurde.
(3)1Ein unzulässiger Antrag ist vom Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses schriftlich unter Angabe der Gründe zurückzuweisen. 2Gleiches gilt, wenn der Antrag nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach Antragstellung schriftlich unter hinreichender Darlegung des Sachverhaltes begründet wurde oder der Antrag Gegenstände betrifft die außerhalb der Zuständigkeit der Arbeitsrechtlichen Kommission liegen.
(4)1Der Schlichtungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters anwesend sind. 2Er beschließt nach Anhörung der Beteiligten (§ 13 Absatz 1) mit Stimmenmehrheit. 3Bei der Abstimmung ist Stimmenthaltung unzulässig. 4Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters. 5Das Verfahren ist nicht öffentlich.
(5)1Der Schlichtungsausschuss kann Beschlüsse im schriftlichen Verfahren fassen. 2Für das Verfahren gilt § 13 Absatz 7 entsprechend.
(6)1Wird der Schlichtungsausschuss gegen Beschlüsse, die gemäß § 13 Absatz 5 zustande gekommen sind (§ 15 Absatz 4), angerufen, soll die Sitzung, in der dieses Thema beraten wird, spätestens vier Wochen nach Eingang der Anrufung des Ausschusses stattfinden. 2In diesem Verfahren kann der Schlichtungsausschuss keine eigenen, die Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission ersetzenden Beschlüsse fassen. 3Er kann allenfalls die angefochtenen Beschlüsse aufheben und zur weiteren Verhandlung in die Arbeitsrechtliche Kommission zurückverweisen, wenn diese grob unbillig sind.
(7)1Die Entscheidungen des Schlichtungsausschusses sind verbindlich; sie ersetzen grundsätzlich entsprechende Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission. 2Sie sind im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland und mit Rundschreiben vom Diakonischen Werk zu veröffentlichen.
(8) Der Schlichtungsausschuss kann auch beschließen, dass einzelne Verhandlungsgegenstände zur weiteren Verhandlung in die Arbeitsrechtliche Kommission zurückverwiesen werden.
(9) Für die Arbeit des Schlichtungsausschusses wird eine Geschäftsstelle beim Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland eingerichtet.
(10) Die Kosten des Schlichtungsausschusses trägt das Diakonische Werk.
#§ 19
Nachprüfung der Mitgliedschaft
Bestehen Bedenken, ob bei einem Mitglied die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft vorliegen, so entscheidet bei Mitgliedern der Arbeitsrechtlichen Kommission der Schlichtungsausschuss, bei Mitgliedern des Schlichtungsausschusses das Präsidium der jeweils zuständigen Synode.
#Abschnitt 5:
Rechtsmittel
####§ 20
Rechtsmittel
1Über Rechtsstreitigkeiten, die sich aus der Anwendung dieses Kirchengesetzes ergeben, entscheidet das Kirchengericht der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland – Kammer für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten. 2Der § 60 Absatz 8 Satz 1 und die §§ 61 bis 63 des Mitarbeitervertretungsgesetzes der EKD in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.
#Abschnitt 6:
Übergangs- und Schlussbestimmungen
####§ 21
Übergangsbestimmungen
(1) Das bei Inkrafttreten dieses Arbeitsrechtsregelungsgesetzes geltende diakonische Arbeitsrecht bleibt in Kraft, soweit nicht durch die Arbeitsrechtliche Kommission oder den Schlichtungsausschuss etwas anderes bestimmt wird.
(2) Wird in anderen kirchenrechtlichen Bestimmungen auf das bisherige Arbeitsrechtsregelungsgesetz oder einzelne seiner Bestimmungen Bezug genommen, treten die entsprechenden Bestimmungen dieses Kirchengesetzes an deren Stelle.
(3) 1Hat die Neubildung der Arbeitsrechtlichen Kommission nach Ablauf der Amtszeit am 30. Juni 2019 bis zum 31. Dezember 2019 nicht zu einer Neukonstituierung geführt, so gilt dieses Verfahren als beendet. 2Die Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission kann im Anschluss nach den Regelungen dieses Gesetzes erneut das Verfahren der Neubildung der Arbeitsrechtlichen Kommission einleiten. 3Hierzu veröffentlicht sie unverzüglich nach Beendigung des Verfahrens nach Satz 1 im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland die Bekanntmachung über die Bildung einer neuen Arbeitsrechtlichen Kommission für die Amtszeit vom 1. Juli 2019 bis 30. Juni 2023. 4Für die Bestimmung der Fristen zur Benennung von Dienstnehmervertretern nach § 7 Absatz 2 und § 8 Absatz 2 tritt an die Stelle des Ablaufes der Amtszeit der Arbeitsrechtlichen Kommission der Ablauf des sechsten Kalendermonats nach der Veröffentlichung gemäß Satz 3.
#§ 22
Gleichstellungsklausel
Die in diesem Kirchengesetz verwendeten Personen-, Funktions- und Amtsbezeichnungen gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.
#§ 23
(Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
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1 ↑ Diese gesetzesvertretende Verordnung tritt am 1. März 2021 in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2021 außer Kraft.
1 ↑ Diese gesetzesvertretende Verordnung tritt am 1. März 2021 in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2021 außer Kraft.
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2 ↑ Die Bestätigung durch die Landessynode ist am 14. April 2021 (ABl. S. 102) erfolgt.
2 ↑ Die Bestätigung durch die Landessynode ist am 14. April 2021 (ABl. S. 102) erfolgt.
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5 ↑ Die Bestätigung durch die Landessynode ist am 9. Mai 2025 (ABl. S. 73) erfolgt.
5 ↑ Die Bestätigung durch die Landessynode ist am 9. Mai 2025 (ABl. S. 73) erfolgt.