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Geltungszeitraum von: 01.01.2011

Geltungszeitraum bis: 31.12.2014

Kirchengesetz über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter im Dienst des Diakonischen Werkes Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e. V.
(Arbeitsrechtsregelungsgesetz DW.EKM – ARRG-DW.EKM)

Vom 20. November 2010 (ABl. S. 311),

zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 22. November 2014 (ABl. S. 252)

Änderungen

Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
ABl. EKM
Geänderte
Paragrafen
Art der Änderung
1
Kirchengesetz zur Änderung des Arbeitsrechtsregelungsgesetztes DW.EKM
19.03.2011
§ 21
geändert
2
Berichtigung des Arbeitsrechtsregelungsgesetztes DW.EKM
16.06.2011
§ 7
berichtigt
3
Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes DW.EKM
04.07.2014
§ 21
Abs. 4 angefügt
4
Kirchengesetz zur Änderung des Arbeitsrechtsregelungsgesetztes DW.EKM1#
22.11.2014
§ 3
neu gefasst
§ 4
neu gefasst
neuer § 5
eingefügt
§ 5 wird
§ 6 und neu gefasst
nach § 6
§§ 7 und 8 angefügt
§ 7 wird
§ 9 und geändert
nach § 9
§ 10 eingefügt
§ 8 wird
§ 11 und geändert
§ 9 wird
§ 12 und geändert
§ 10 wird
§ 13 und geändert
§ 11 wird
§ 14 und geändert
§§ 12 u. 13 werden
§ 15 und neu gefasst
§ 14 wird
§ 16 und neu gefasst
§ 15 wird
§ 17 und neu gefasst
§ 16 wird
§ 18 und geändert
§ 17 wird
§ 19
Abschnitt 5
geändert
§§ 18,19,20
aufgehoben
§ 20
eingefügt
§ 21
neu gefasst
5
Berichtigung zur Änderung des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes DW.EKM (ARRG-DW.EKM) vom 22. November 2014
18.03.2015
§ 4
geändert
Die Landessynode der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (EKM) hat gemäß Artikel 55 Absatz 2 Nummer 2, Artikel 80 Absatz 1 Satz1 Nummer 3 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 ( ABl. S. 183), in Abstimmung mit der Synode der Evangelischen Landeskirche Anhalts das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Abschnitt 1:
Allgemeine Bestimmungen

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§ 1
Grundsatz des diakonischen Arbeitsrechts

1Diakonischer Dienst ist durch den Auftrag der Verkündigung des Evangeliums in Wort und Tat bestimmt. 2Die Erfüllung dieses Auftrages erfordert eine vertrauensvolle, partnerschaftliche Zusammenarbeit von diakonischen Leitungsorganen und diakonischen Mitarbeitern, die auch in der Gestaltung des diakonischen Arbeitsrechts ihren Ausdruck findet.
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§ 2
Bildung und Aufgaben der Arbeitsrechtlichen Kommission

(1) Für die Regelung und Fortentwicklung der Arbeitsbedingungen der privatrechtlich angestellten Mitarbeiter sowie der Auszubildenden wird für den Bereich des Diakonischen Werkes Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e. V. (im Folgenden: Diakonisches Werk) eine Arbeitsrechtliche Kommission gebildet.
(2) Die Arbeitsrechtliche Kommission hat die Aufgabe, Regelungen zu beschließen, die die Begründung, den Inhalt und die Beendigung von Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen betreffen (Arbeitsrechtsregelungen).
(3) Die Arbeitsrechtliche Kommission wirkt darüber hinaus bei sonstigen Regelungen von arbeitsrechtlicher Bedeutung beratend mit.
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§ 3
Verbindlichkeit arbeitsrechtlicher Regelungen;
Schriftliches Antragsrecht

(1) 1Die von der Arbeitsrechtlichen Kommission nach § 2 Absatz 2 und die vom Schlichtungsausschuss nach § 18 beschlossenen Arbeitsrechtsregelungen sind verbindlich und wirken normativ. 2Die Arbeitsrechtsregelungen treten mit dem darin bestimmten Datum in Kraft.
(2) In den Arbeitsverträgen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Diakonischen Werkes und seiner Mitglieder ist die Anwendung der von der Arbeitsrechtlichen Kommission nach § 2 Absatz 2, des Schlichtungsausschusses nach § 18 oder der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Deutschland beschlossenen Arbeitsrechtsregelungen in der jeweils gültigen Fassung zu vereinbaren.
(3) 1Die Arbeitsrechtliche Kommission kann auf gemeinsamen schriftlich begründeten Antrag der Dienststellenleitung und der Mitarbeitervertretung eines Mitgliedes des Diakonischen Werkes beschließen, dass dieses Mitglied auch andere nach den Vorgaben des Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetzes zustande gekommenen Arbeitsrechtsregelungen anwenden kann. 2Absatz 1 gilt entsprechend.
(4) Die Arbeitsrechtliche Kommission regelt die Voraussetzungen für den Beschluss nach Absatz 3 in einer gesonderten Ordnung.
(5) 1Kommt ein Beschluss nach Absatz 3 auch nach zweimaliger Beratung in der Arbeitsrechtlichen Kommission nicht zustande, kann der Schlichtungsausschuss angerufen werden. 2Der Schlichtungsausschuss entscheidet abschließend.
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Abschnitt 2:
Die Arbeitsrechtliche Kommission

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§ 4
Zusammensetzung der Arbeitsrechtlichen Kommission

(1) Der Arbeitsrechtlichen Kommission gehören an:
  1. zwei Dienstnehmervertreter der Gewerkschaften und Mitarbeiterverbände,
  2. drei Dienstnehmervertreter der Mitarbeiter des Diakonischen Werkes und seiner Mitgliedseinrichtungen und
  3. fünf Dienstgebervertreter des Diakonischen Werkes und seiner Mitgliedseinrichtungen.
(2) Für jedes Mitglied nach Absatz 1 ist ein Stellvertreter zu benennen.
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§ 5
Entsendungsvoraussetzungen der Mitglieder und
Stellvertreter der Arbeitsrechtlichen Kommission

(1) Von den Dienstnehmervertretern (§ 6) müssen insgesamt mehr als die Hälfte beruflich im kirchlichen oder diakonischen Dienst tätig sein.
(2) Der Dienststellenleitung angehörende Mitarbeiter können nur als Dienstgebervertreter (§ 10), Mitarbeiter in der Ausbildung hingegen weder als Dienstnehmervertreter (§ 6) noch als Dienstgebervertreter (§ 10) in die Arbeitsrechtliche Kommission entsandt werden.
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§ 6
Vertreter der Dienstnehmer

(1) Die Dienstnehmervertreter der Gewerkschaften und Mitarbeiterverbände nach § 4 Absatz 1 Buchstabe a) werden von diesen entsandt.
(2) Die Dienstnehmervertreter des Diakonischen Werkes und seiner Mitgliedseinrichtungen nach § 4 Absatz 1 Buchstabe b) werden durch den Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen entsandt.
(3) Sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit der Arbeitsrechtlichen Kommission veröffentlicht die Geschäftsführung der Arbeitsrechtlichen Kommission im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland die Bekanntmachung über die Bildung einer neuen Arbeitsrechtlichen Kommission.
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§ 7
Entsendung durch Mitarbeiterverbände und Gewerkschaften

(1) 1Entsendungsberechtigt sind nur solche Gewerkschaften und Mitarbeiterverbände denen mindestens 250 Mitarbeiter im diakonischen Dienst angehören. 2Die Mindestanzahl der Mitglieder ist gegenüber der Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission durch notarielle Erklärung zu versichern.
(2) 1Die Gewerkschaften und Mitarbeiterverbände einigen sich auf die ihnen jeweils nach Absatz 1 zustehenden Sitze in der Arbeitsrechtlichen Kommission. 2Nehmen einzelne Gewerkschaften und Mitarbeiterverbände die Ihnen zustehende Entsendungsrechte nicht wahr oder verzichten sie schriftlich gegenüber der Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission, fallen die entsprechenden Sitze an die übrigen entsendungsberechtigten Gewerkschaften oder Mitarbeiterverbände. 3Sie müssen spätestens vier Monate vor Ablauf der Amtszeit der Arbeitsrechtlichen Kommission gegenüber der Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission schriftlich ihre Dienstnehmervertreter benennen.
(3) 1Kommt eine Einigung über die Verteilung der ihnen jeweils zustehenden Sitze innerhalb der in § 7 Absatz 2 genannten Frist nicht zustande, entscheidet auf Vorlage der Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission die Präsidentin beziehungsweise der Präsident des Kirchengerichtshofs der Evangelischen Kirche in Deutschland. 2Hierbei soll das zahlenmäßige Verhältnis der im Zeitpunkt der Entsendung in den jeweiligen Gewerkschaften und Mitarbeiterverbänden zusammengeschlossenen Mitarbeiter im Zuständigkeitsbereich der Arbeitsrechtlichen Kommission berücksichtigt werden.
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§ 8
Entsendung durch den Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen

(1) Kommt eine Besetzung der den Gewerkschaften und Mitarbeiterverbänden zustehenden Sitze in der Arbeitsrechtlichen Kommission nicht zustande, entsendet der Gesamtausschuss für diese Wahlperiode alle Dienstnehmervertreter in die Arbeitsrechtliche Kommission.
(2) Der Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen muss spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit der Arbeitsrechtlichen Kommission gegenüber der Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission schriftlich ihre Dienstnehmervertreter benennen.
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§ 9
Entsendung durch Wahlversammlung

(1) Nimmt der Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen die ihm zustehenden Entsendungsrechte nicht bis spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit der Arbeitsrechtlichen Kommission wahr oder verzichtet er durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission auf sein Entsendungsrecht, so werden die Vertreter der Dienstnehmer des Diakonischen Werkes und seiner Mitgliedseinrichtungen in einer gemeinsamen Wahlversammlung der Delegiertenversammlung und der Regionalkonvente der Mitarbeitervertretungen (§ 13 Absatz 5 und 7 MVG-Ausführungsgesetz) gewählt; § 13 Absatz 10 MVG-Ausführungsgesetz gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die entsandten Personen für die Delegiertenversammlung und die Regionalkonvente personenverschieden sein sollen.
(2) 1Die Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission beruft durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland die Wahlversammlung nach Absatz 1 mit einer Frist von einem Monat ein und leitet diese bis zur Wahl eines durch die Versammlung zu wählenden Versammlungsleiter. 2Sind zur ersten Wahlversammlung weniger als die Hälfte der Vertreter gemäß Absatz 1 erschienen oder wird die nach § 4 Absatz 1 notwendige Anzahl der Dienstnehmervertreter nicht gewählt, so ist eine zweite Wahlversammlung einzuberufen. 3Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. 4Die zweite Wahlversammlung ist unabhängig von der Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(3) 1Die Wahl wird von dem Vorsitzenden der Wahlversammlung geleitet. 2Wahlvorschläge kommen aus der Mitte der Wahlversammlung. 3Wählbar sind nur Personen, die die Voraussetzungen nach § 5 erfüllen und zuvor schriftlich ihre Bereitschaft zur Mitarbeit in der Arbeitsrechtlichen Kommission erklärt haben. 4Die schriftliche Erklärung ist spätestens zu Beginn der Wahlhandlung vorzulegen.
(4) 1Jeder Delegierte hat bis zu acht Stimmen. 2Für jeden Kandidaten kann nur eine Stimme abgegeben werden. 3Als ordentliche Mitglieder gewählt sind die fünf Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben. 4Die nachfolgenden drei Gewählten sind Stellvertreter. 5Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
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§ 10
Vertreter der Dienstgeber

Die Dienstgebervertreter des Diakonischen Werkes und seiner Mitgliedseinrichtungen werden vom Vorstand auf Vorschlag des diakonischen Dienstgeberverbandes entsandt.
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§ 11
Amtszeit der Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission

(1) 1Die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission und ihre Stellvertreter werden für die Dauer von vier Jahren entsandt. 2Sie bleiben bis zur Konstituierung der neuen Arbeitsrechtlichen Kommission im Amt. 3Eine erneute Entsendung der bisherigen Mitglieder und ihrer Stellvertreter ist zulässig.
(2) 1Das Amt eines Mitglieds oder eines Stellvertreters endet vor Ablauf der Amtszeit, wenn eine der rechtlichen Voraussetzungen für die Entsendung entfällt oder wenn das Amt niedergelegt wird. 2In diesem Fall wird von dem Entsendungsgremium, das das Mitglied oder den Stellvertreter entsandt hat (§§ 6 und 10), für die restliche Amtszeit der Arbeitsrechtlichen Kommission ein neues Mitglied oder ein neuer Stellvertreter entsandt. 3Für ein ausgeschiedenes Mitglied treten bis zur Entsendung eines neuen Mitglieds die Stellvertreter in der Reihenfolge ihrer Benennung ein. 4Im Übrigen ist eine Abberufung während der laufenden Amtszeit nur möglich, soweit dies kirchengesetzlich bestimmt ist.
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§ 12
Rechtsstellung der Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission

(1) 1Die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. 2In der Ausübung ihres Amtes dürfen sie nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit in der Arbeitsrechtlichen Kommission weder benachteiligt noch begünstigt werden. 3Die Tätigkeit in der Arbeitsrechtlichen Kommission darf nicht gesondert vergütet werden.
(2) 1Die Mitglieder sind, soweit sie im kirchlichen oder diakonischen Dienst stehen, für ihre Tätigkeit in der Arbeitsrechtlichen Kommission in folgender Weise freizustellen:
  1. der Vorsitzende beziehungsweise der stellvertretende Vorsitzende der Arbeitsrechtlichen Kommission (§ 13 Absatz 1) mit 30 vom Hundert der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit Vollbeschäftigter,
  2. die übrigen Mitglieder mit 20 vom Hundert der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit Vollbeschäftigter.
2Den Stellvertretern der Mitglieder (§ 4 Absatz 2) ist die für ihre Tätigkeit notwendige Zeit ohne Minderung ihrer Bezüge innerhalb der allgemeinen Arbeitszeit zu gewähren.
(3) 1Einem Mitglied oder einem Stellvertreter der Arbeitsrechtlichen Kommission darf, soweit es oder er im kirchlichen oder diakonischen Dienst steht, nur gekündigt werden, wenn ein Grund zur außerordentlichen Kündigung vorliegt oder wenn die Dienststelle ganz oder teilweise aufgelöst wird und der Mitarbeiter aus betrieblichen Gründen nicht anderweitig beschäftigt werden kann. 2Wird die Dienststelle aufgelöst, ist die Kündigung frühestens zum Zeitpunkt der Auflösung zulässig, es sei denn, dass wegen zwingender betrieblicher Gründe zu einem früheren Zeitpunkt gekündigt werden muss. 3Satz 1 gilt entsprechend für die Kündigung von ehemaligen Mitgliedern oder Stellvertretern der Arbeitsrechtlichen Kommission innerhalb eines Jahres nach Beendigung ihres Amtes. 4Satz 1 gilt nicht für Personen, die der Dienststellenleitung angehören.
(4) 1Die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission haben über die ihnen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Arbeitsrechtlichen Kommission bekannt gewordenen Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren; dies gilt nicht für Angelegenheiten, die allgemein bekannt sind oder nach der Natur der Sache keiner Verschwiegenheit bedürfen. 2Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus der Arbeitsrechtlichen Kommission fort.
(5) Die Dienstnehmervertreter haben, soweit sie im kirchlichen oder diakonischen Dienst stehen, Anspruch auf die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit in der Arbeitsrechtlichen Kommission erforderlich sind.
(6) 1Die in der Arbeitsrechtlichen Kommission vertretenen Seiten können die Beratung unabhängiger sachkundiger Dritter in Anspruch nehmen; soweit dies erforderlich ist. 2Die Verschwiegenheit über interne Vorgänge des Dienstes muss gewahrt bleiben; hierauf sind die in Anspruch genommenen Dritten zu verpflichten.
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§ 13
Leitung und Arbeitsweise der Arbeitsrechtlichen Kommission

(1) 1Die Arbeitsrechtliche Kommission wählt aus ihrer Mitte für die Dauer eines Jahres einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. 2Der Vorsitzende ist im jährlichen Wechsel aus den Mitgliedern der Dienstnehmerseite und der Dienstgeberseite zu wählen; der stellvertretende Vorsitzende aus den Mitgliedern der jeweils anderen Seite. 3Der Vorsitzende ist im jährlichen Wechsel aus den Vertretern der Dienstnehmerseite und der Dienstgeberseite (§ 4 Absatz 1) zu wählen. 4Der stellvertretende Vorsitzende ist aus der jeweils anderen Seite zu wählen.
(2) 1Die Sitzungen der Arbeitsrechtlichen Kommission sind nicht öffentlich. 2Sie werden durch den Vorsitzenden nach Bedarf unter Angabe der Tagesordnung einberufen und geleitet. 3Die Einladung zur konstituierenden Sitzung erfolgt durch die Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission. 4Die Arbeitsrechtliche Kommission muss einberufen werden, wenn dies von mindestens drei Mitgliedern unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragt wird.
(3) Jedes Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission hat das Recht, bis zur Feststellung der Tagesordnung weitere Beratungsgegenstände für die Tagesordnung der Sitzung vorzuschlagen.
(4) 1Die Arbeitsrechtliche Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben ihrer Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der Stellvertreter, anwesend sind. 2Ist die Arbeitsrechtliche Kommission nicht beschlussfähig, wird zu einer erneuten Sitzung eingeladen. 3Ist auch in dieser Sitzung die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, kann aufgrund einstimmigen Antrags der Vertreter der Dienstgeberseite oder der Vertreter der Dienstnehmerseite der Schlichtungsausschuss über die laut Tagesordnung zu behandelnden Anträge und sonstigen Vorlagen entscheiden. 4Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(5) 1Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission werden mit den Stimmen der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitglieder gefasst. 2Soweit es sich um Arbeitsrechtsregelungen nach § 2 Absatz 2 handelt, bedürfen die Beschlüsse der Zustimmung von mindestens sieben Mitgliedern der Arbeitsrechtlichen Kommission.
(6) 1Die Arbeitsrechtliche Kommission kann Beschlüsse im schriftlichen Verfahren fassen. 2Das schriftliche Verfahren wird auf Antrag einer der in der Arbeitsrechtlichen Kommission vertretenen Seiten eingeleitet. 3Die Einleitung des schriftlichen Verfahrens obliegt dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden. 4Innerhalb einer Frist von zehn Tagen nach Zugang der Beschlussvorlage haben die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission die schriftliche Zustimmung oder Ablehnung der Beschlussvorlage bei der Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission anzuzeigen. 5Ein Beschluss kommt nur zustande, wenn alle Mitglieder sowohl dem Verfahren der Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren als auch der entsprechenden Beschlussvorlage zustimmen; Stellvertretung ist in diesem Verfahren ausgeschlossen.
(7) 1Über die Beratungen und die Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission ist ein Protokoll zu fertigen. 2Dieses ist von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
(8) Die Arbeitsrechtliche Kommission kann zu ihren Sitzungen sachkundige Berater hinzuziehen und für besondere Fragen Ausschüsse bilden.
(9) 1Die Arbeitsrechtliche Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Für die Geschäftsführung der Arbeitsrechtlichen Kommission wird eine Geschäftsstelle im Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland eingerichtet.
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§ 14
Kosten

(1) Die Kosten der Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission, die Kosten der Freistellungen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und die Kosten der notwendigen Beratungen nach § 9 Absatz 5 und 6 trägt das Diakonische Werk.
(2) 1Für die Kosten der notwendigen Beratungen stellt das Diakonische Werk der Dienstnehmerseite ein jährliches Budget zur Verfügung. 2Machen die Dienstnehmervertreter geltend, dass das Budget im laufenden Haushaltsjahr nicht ausreichend ist, haben sie die zweckentsprechende Verwendung der Mittel und die Notwendigkeit der Überschreitung nachzuweisen. 3Über die Erforderlichkeit zusätzlicher Mittel entscheidet im Zweifelsfall der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses.
(3) Die Lasten, die aufgrund § 12 Absatz 2 Satz 2 entstehen, trägt die Einrichtung, der die jeweilige Person angehört.
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Abschnitt 3:
Verfahren der Arbeitsrechtsregelung

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§ 15
Verfahren bei arbeitsrechtlichen Regelungen

(1) Die Arbeitsrechtliche Kommission wird im Rahmen ihrer Zuständigkeit aufgrund von Vorlagen des Vorstandes des Diakonischen Werkes sowie des Gesamtausschusses der Mitarbeitervertretungen, aufgrund von Anträgen ihrer Mitglieder oder aufgrund eigenen Beschlusses tätig.
(2) 1Kommt in der Arbeitsrechtlichen Kommission in einer Angelegenheit nach § 2 Absatz 2 eine Arbeitsrechtsregelung nicht zustande, so ist über diesen Gegenstand in einer weiteren Sitzung erneut zu beraten. 2Kommt auch in dieser Sitzung eine Arbeitsrechtsregelung nicht zustande, so kann mit den Stimmen von mindestens vier Mitgliedern der Arbeitsrechtlichen Kommission der Schlichtungsausschuss angerufen werden.
(3) 1Anträge zur Beschlussfassung an die Arbeitsrechtliche Kommission sind innerhalb von drei Monaten abschließend zu behandeln, soweit die Arbeitsrechtliche Kommission nicht im Einzelfall mit den Stimmen der Mehrheit ihrer Mitglieder diese Frist verlängert. 2Wird ein Antrag nicht innerhalb von drei Monaten nach Antragseingang entschieden und hat die Arbeitsrechtliche Kommission die Frist nicht verlängert, kann jede Seite mit den Stimmen der Mehrheit ihrer Mitglieder auch ohne Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission das Scheitern der Verhandlung erklären und den Schlichtungsausschuss anrufen.
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Abschnitt 4:
Der Schlichtungsausschuss

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§ 16
Zusammensetzung des Schlichtungsausschusses

(1) 1Der Schlichtungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und vier Beisitzern. 2Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen.
(2) 1Die Mitglieder und ihre Stellvertreter müssen zu kirchlichen Ämtern in einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland wählbar sein. 2Sie sind unabhängig und nur an ihr Gewissen und das geltende Recht gebunden. 3Sie dürfen nicht Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission sein. 4Der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses und sein Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben, dürfen weder haupt- noch nebenamtlich im kirchlichen oder diakonischen Dienst stehen und nicht Mitglied in einem Leitungsorgan des Diakonischen Werkes oder eines seiner Mitgliedseinrichtungen sein.
(3) Jede der beiden in der Arbeitsrechtlichen Kommission vertretenen Seiten benennt zwei Beisitzer und deren Stellvertreter.
(4) 1Der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses und sein Stellvertreter werden von der Arbeitsrechtlichen Kommission mit den Stimmen von mindestens acht Mitgliedern der Arbeitsrechtlichen Kommission gewählt. 2Kommt nach zwei Wahlgängen die erforderliche Mehrheit nicht zustande, so werden der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses und sein Stellvertreter von der Landessynode der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland gewählt; zuvor ist das Einvernehmen mit der Evangelischen Landeskirche Anhalts herzustellen. 3Satz 2 gilt entsprechend, wenn eine Wahl nicht zustande kommt, weil sich die Arbeitsrechtliche Kommission nicht konstituiert oder ihre Aufgaben nicht wahrnimmt, und der bisherige Vorsitzende beziehungsweise sein Stellvertreter nicht gemäß Absatz 5 Satz 1 2. Halbsatz im Amt bleiben.
(5) 1Die Amtszeit der Mitglieder des Schlichtungsausschusses und ihrer Stellvertreter beträgt vier Jahre; sie bleiben jedoch bis zur Konstituierung des neuen Schlichtungsausschusses im Amt. 2Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vor diesem Zeitpunkt aus, so wird für den Rest der Amtszeit in Anwendung der Absätze 3 und 4 ein neues Mitglied oder ein neuer Stellvertreter gewählt oder entsandt.
(6) 1Der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses und sein Stellvertreter erhalten eine Entschädigung nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung vom 4. Dezember 2009 (ABl. 2010 S. 12) in der jeweils geltenden Fassung. 2Den Beisitzern des Schlichtungsausschusses und ihren Stellvertretern ist die für ihre Tätigkeit notwendige Zeit ohne Minderung ihrer Bezüge innerhalb der allgemeinen Arbeitszeit zu gewähren.
(7) 1Der Schlichtungsausschuss ist unabhängig. 2Für die Rechtsstellung seiner Mitglieder gilt § 12 mit Ausnahme von Absatz 2 entsprechend.
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§ 17
Zuständigkeit des Schlichtungsausschusses

(1) Der Schlichtungsausschuss entscheidet
  1. im Fall fehlender Beschlussfähigkeit der Arbeitsrechtlichen Kommission auf einstimmigen Antrag der Dienstnehmer- oder Dienstgeberseite in der Arbeitsrechtlichen Kommission (§ 13 Absatz 4 Satz 3),
  2. bei Nichteinigung in der Arbeitsrechtlichen Kommission (§ 15 Absatz 2 Satz 2),
  3. bei Scheitern der Verhandlung in der Arbeitsrechtlichen Kommission (§ 15 Absatz 3 Satz 2).
  4. bei Bedenken zur Mitgliedschaft von Mitgliedern der Arbeitsrechtlichen Kommission (§ 19).
(2) Der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses entscheidet im Zweifelsfall über die Erforderlichkeit zusätzlicher Mittel (§ 14 Absatz 2 Satz 3).
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§ 18
Verfahren vor dem Schlichtungsausschuss

(1) 1Der Schlichtungsausschuss hat die allgemeinen Grundsätze des gerichtlichen Verfahrens zu beachten. 2Er kann Einzelheiten in einer Geschäftsordnung regeln.
(2) 1Der Schlichtungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters anwesend sind. 2Er beschließt nach Anhörung der Beteiligten (§ 13 Absatz 1) mit Stimmenmehrheit. 3Bei der Abstimmung ist Stimmenthaltung unzulässig. 4Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters. 5Das Verfahren ist nicht öffentlich.
(3) 1Die Entscheidungen des Schlichtungsausschusses sind verbindlich; sie ersetzen entsprechende Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission. 2Sie sind im Amtblatt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland und mit Rundschreiben vom Diakonischen Werk zu veröffentlichen.
(4) Für die Arbeit des Schlichtungsausschusses wird eine Geschäftsstelle beim Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland eingerichtet.
(5) Die Kosten des Schlichtungsausschusses trägt das Diakonische Werk.
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§ 19
Nachprüfung der Mitgliedschaft

Bestehen Bedenken, ob bei einem Mitglied die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft vorliegen, so entscheidet bei Mitgliedern der Arbeitsrechtlichen Kommission der Schlichtungsausschuss, bei Mitgliedern des Schlichtungsausschusses das Präsidium der jeweils zuständigen Synode.
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Abschnitt 5:
Rechtsmittel

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§ 20
Rechtsmittel

1Über Rechtsstreitigkeiten, die sich aus der Anwendung dieses Kirchengesetzes ergeben, entscheidet das Kirchengericht der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland – Kammer für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten. 2Der § 60 Absatz 8 Satz 1 und die §§ 61 bis 63 des Mitarbeitervertretungsgesetzes der EKD in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.
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Abschnitt 6:
Übergangs- und Schlussbestimmungen

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§ 21
Übergangsbestimmungen

(1) Das bei Inkrafttreten dieses Arbeitsrechtsregelungsgesetzes geltende diakonische Arbeitsrecht bleibt in Kraft, soweit nicht durch die Arbeitsrechtliche Kommission oder den Schlichtungsausschuss etwas anderes bestimmt wird.
(2) Für die Neubildung der Arbeitsrechtlichen Kommission nach Inkrafttreten dieses Gesetzes müssen die Gewerkschaften und Mitarbeiterverbände entsprechend § 7 Absatz 2 ihre Entsenderechte bis zum 28. Februar 2015 und der Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen bis zum 31. März 2015 entsprechend § 8 Absatz 2 ausüben.
(3) Wird in anderen kirchenrechtlichen Bestimmungen auf das bisherige Arbeitsrechtsregelungsgesetz oder einzelne seiner Bestimmungen Bezug genommen, treten die entsprechenden Bestimmungen dieses Kirchengesetzes an deren Stelle.
(4) Die Amtszeit der gemäß § 21 Absatz 1 Arbeitsrechtsregelungsgesetz DW.EKM vom 1. Januar 2011 gebildeten Arbeitsrechtlichen Kommission endet abweichend von § 8 Absatz 1 am 30. Juni 2015.
(5) 1Für Mitglieder, die aufgrund bisheriger satzungsrechtlicher Regelungen mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Arbeitsverträge abgeschlossen haben, die nicht den Anforderungen dieses Kirchengesetzes entsprechen, besteht ein Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2018. 2Spätestens ab diesem Zeitpunkt müssen die Verpflichtungen aus diesem Kirchengesetz vollständig erfüllt werden.
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§ 22
Gleichstellungsklausel

Die in diesem Kirchengesetz verwendeten Personen-, Funktions- und Amtsbezeichnungen gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.
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§ 23
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Arbeitsrechtsregelungsgesetz der EKM vom 20. November 2004 (ABl. 2005 S. 19), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 16. November 2008 (ABl. S. 315) außer Kraft.

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1 ↑ Dieses Kirchengesetz tritt gemäß Artikel 4 der Änderung des Kirchengesetzes über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter im Dienst des Diakonischen Werkes Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e. V. (Arbeitsrechtsregelungsgesetz DW.EKM – ARRG-DW.EKM) am 1. Januar 2015 in Kraft (ABl. EKM 2014 S. 252).
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