.Ordnung für das BIBELMOBIL® der Föderation
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Geltungszeitraum von: 01.01.2006
Geltungszeitraum bis: 31.01.2015
Ordnung für das BIBELMOBIL® der Föderation
Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland
Vom 15. November 2005
(ABl. 2006 S. 9)
Das Kollegium des Kirchenamtes hat aufgrund von Artikel 14 Abs. 2 Nr. 8 der Vorläufigen Ordnung der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland folgende Ordnung für das BIBELMOBIL® der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland beschlossen:
#Präambel
1 Das BIBELMOBIL® der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland (nachfolgend BIBELMOBIL®) ist 1992 als zunächst auf drei Jahre befristetes Projekt in der Arbeitsgemeinschaft Missionarische Dienste im Diakonischen Werk der EKD (nachfolgend AMD) ins Leben gerufen worden. 2 1995 wurde es in die Evangelische Haupt-Bibelgesellschaft (EHBG) Berlin integriert. 3 Nach deren Auflösung führte der der EHBG nahe stehende Förderverein BIBELMOBIL® e. V. das Projekt fort. 4 Seit dem 1. Juli 2005 ist die Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland Träger des BIBELMOBIL®. 5 Sie hat diese Trägerschaft stellvertretend für die EKD, insbesondere für deren östlichen Gliedkirchen übernommen. 6 Das BIBELMOBIL® hat den Auftrag, die Botschaft von Jesus Christus, wie sie uns die Bibel übermittelt, weiterzugeben und mit den Menschen über Glauben und Kirche ins Gespräch zu kommen. 7 Es nimmt diesen Auftrag über die Grenzen der Föderation hinaus und in ökumenischer Offenheit war.
###§ 1
Rechtsstellung
(
1
)
1 Das BIBELMOBIL® ist eine rechtlich unselbstständige Einrichtung der Föderation. 2 Es handelt selbstständig nach Maßgabe der einschlägigen Richtlinien der Föderation. 3 Die Mitträgerschaft durch Dritte ist möglich.
(
2
)
Das BIBELMOBIL® ist dem Kirchenamt der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland (nachfolgend Kirchenamt) zugeordnet.
(
3
)
Die Geschäftsführung ist durch Vertrag der AMD übertragen worden.
#§ 2
Aufgaben
1 Das BIBELMOBIL® hat die Aufgabe, die Bibel als Buch der Bücher und damit den christlichen Glauben Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen nahe zu bringen. 2 Dazu steht ein Bus mit einer Bibelausstellung und Medientechnik zur Verfügung. 3 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter setzen den Auftrag des BIBELMOBIL® insbesondere um durch:
#- Arbeit in Schulprojekten,
- Besuche in Kirchengemeinden und Mitgestaltung von Gemeindeveranstaltungen,
- Auftreten in der Öffentlichkeit.
§ 3
Mitträger
1 Kirchen, kirchliche Einrichtungen und Werke, die sich verpflichten das BIBELMOBIL® nach Maßgabe einer Finanzierungsvereinbarung mindestens drei Jahre finanziell zu unterstützen, können Mitträger werden. 2 Sie erhalten Sitz und Stimme im Kuratorium. 3 Die AMD ist dauerhaft Mitträgerin beim BIBELMOBIL®. 4 Mitträger sollen bei der Terminplanung für die Einsätze des BIBELMOBIL® besonders berücksichtigt werden.
#§ 4
Kuratorium
(
1
)
1 Für das BIBELMOBIL® wird ein Kuratorium eingesetzt.
2 Im Kuratorium haben
- die Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland drei Stimmen,
- die AMD eine Stimme,
- alle Mitträger je eine Stimme.
3 Der leitende Mitarbeiter oder die leitende Mitarbeiterin des BIBELMOBIL® nimmt beratend an den Sitzungen teil.
(
2
)
1 Den Vorsitz im Kuratorium führt der Bischof oder die Bischöfin der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen. 2 Das Kuratorium wählt auf die Dauer von drei Jahren eine Stellvertretung.
(
3
)
1 Das Kuratorium tagt einmal jährlich. 2 Es wird von dem oder der Vorsitzenden schriftlich eingeladen. 3 Es ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. 4 Der oder die Vorsitzende oder Stellvertretung müssen anwesend sein. 5 Beschlüsse werden mit Mehrheit der Anwesenden gefasst.
(
4
)
1 Das Kuratorium hat die Aufgabe den Jahresbericht über die Arbeit des BIBELMOBIL® entgegenzunehmen und über die Perspektiven des Projekts zu beraten. 2 Es kann dem Träger Empfehlungen geben.
(
5
)
Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
#§ 5
Fachbeirat
(
1
)
1 Der Träger kann einen Fachbeirat berufen. 2 Er hat die Aufgabe, die konzeptionelle Entwicklung des BIBELMOBIL® zu begleiten und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des BIBELMOBIL® in Fachfragen zur Beratung zur Verfügung zu stehen. 3 Er gibt dem Kuratorium Empfehlungen.
(
2
)
1 Der Fachbeirat soll bis zu sieben Mitglieder haben. 2 Über die Zusammensetzung ist vorher im Kuratorium zu beraten. 3 Der geschäftsführende Mitarbeiter oder die geschäftsführende Mitarbeiterin der AMD ist geborenes Mitglied des Fachbeirats. 4 Der leitende Mitarbeiter oder die leitende Mitarbeiterin des BIBELMOBIL® nimmt beratend an den Sitzungen teil.
(
3
)
1 Der Fachbeirat wählt aus seiner Mitte auf die Dauer von drei Jahren einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende. 2 Der oder die Vorsitzende beruft zu den Sitzungen ein und leitet diese.
(
4
)
Der Fachbeirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
#§ 6
Geschäftsführung
(
1
)
1 Die Geschäftsführung ist verantwortlich für die Umsetzung der Beschlüsse des Trägers und die Umsetzung der Beschlüsse der Gremien im Zusammenwirken mit dem Träger.
2 Zu den laufenden Geschäftsführungsaufgaben gehören insbesondere:
- die Führung der laufenden Kassengeschäfte inklusive der dazugehörigen Buchführung,
- die Fachaufsicht über die Mitarbeiter,
- die Dienstaufsicht über die Mitarbeiter im Rahmen der laufenden Geschäfte; disziplinarische Maßnahmen bedürfen der Abstimmung mit dem Träger,
- die Mitwirkung an einem Konzept für die Öffentlichkeitsarbeit gemeinsam mit dem Träger,
- die Werbung für das Projekt und die Erschließung neuer Kontakte über das Netz der bisherigen Förderer, Freunde und Nutzer des BIBELMOBIL® hinaus,
- die Mitwirkung in den Gremien nach Maßgabe dieser Ordnung,
- Entwicklung von Finanzierungsplänen für die Weiterführung des Projekts,
- Vorbereitung der Sitzung des Kuratoriums und des Fachbeirates.
(
2
)
Weitere Vereinbarungen zur Geschäftsführung können in einem Geschäftsbesorgungsvertrag geregelt werden.
#§ 7
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
(
1
)
1 Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen werden entsprechend den Regelungen der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland angestellt. 2 Sie unterstehen der Dienst- und Fachaufsicht der Geschäftsführung.
(
2
)
1 Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen vertreten die Aufgaben des BIBELMOBIL® gemäß § 2 dieser Ordnung in der Öffentlichkeit. 2 Sie arbeiten im Rahmen der geltenden Dienstanweisungen und den Anweisungen der Geschäftsführung eigenverantwortlich.
(
3
)
Über die Anstellung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen für das BIBELMOBIL® entscheidet der Träger in Abstimmung mit der Geschäftsführung.
#§ 8
Übergangs- und Schlussbestimmungen
(
1
)
Bis zur erstmaligen Zusammenkunft des Kuratoriums arbeitet an Stelle des Fachbeirats nach § 5 eine vom Träger eingesetzte Projektgruppe nach Maßgabe der Regelungen für den Fachbeirat.
(
2
)
Über Änderungen dieser Ordnung beschließt das Kirchenamt.
(
3
)
Diese Ordnung tritt zum 1. Januar 2006 in Kraft und tritt zum 31. Dezember 2008 außer Kraft, sofern nicht bis zu diesem Zeitpunkt ihre Verlängerung beschlossen wird.