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Geltungszeitraum von: 01.01.2006

Geltungszeitraum bis: 31.01.2015

Ordnung für das BIBELMOBIL® der Föderation
Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland

Vom 15. November 2005

(ABl. 2006 S. 9)

Das Kollegium des Kirchenamtes hat aufgrund von Artikel 14 Abs. 2 Nr. 8 der Vorläufigen Ordnung der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland folgende Ordnung für das BIBELMOBIL® der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland beschlossen:
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Präambel

1Das BIBELMOBIL® der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland (nachfolgend BIBELMOBIL®) ist 1992 als zunächst auf drei Jahre befristetes Projekt in der Arbeitsgemeinschaft Missionarische Dienste im Diakonischen Werk der EKD (nachfolgend AMD) ins Leben gerufen worden. 21995 wurde es in die Evangelische Haupt-Bibelgesellschaft (EHBG) Berlin integriert. 3Nach deren Auflösung führte der der EHBG nahe stehende Förderverein BIBELMOBIL® e. V. das Projekt fort. 4Seit dem 1. Juli 2005 ist die Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland Träger des BIBELMOBIL®. 5Sie hat diese Trägerschaft stellvertretend für die EKD, insbesondere für deren östlichen Gliedkirchen übernommen. 6Das BIBELMOBIL® hat den Auftrag, die Botschaft von Jesus Christus, wie sie uns die Bibel übermittelt, weiterzugeben und mit den Menschen über Glauben und Kirche ins Gespräch zu kommen. 7Es nimmt diesen Auftrag über die Grenzen der Föderation hinaus und in ökumenischer Offenheit war.
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§ 1
Rechtsstellung

(1) 1Das BIBELMOBIL® ist eine rechtlich unselbstständige Einrichtung der Föderation. 2Es handelt selbstständig nach Maßgabe der einschlägigen Richtlinien der Föderation. 3Die Mitträgerschaft durch Dritte ist möglich.
(2) Das BIBELMOBIL® ist dem Kirchenamt der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland (nachfolgend Kirchenamt) zugeordnet.
(3) Die Geschäftsführung ist durch Vertrag der AMD übertragen worden.
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§ 2
Aufgaben

1Das BIBELMOBIL® hat die Aufgabe, die Bibel als Buch der Bücher und damit den christlichen Glauben Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen nahe zu bringen. 2Dazu steht ein Bus mit einer Bibelausstellung und Medientechnik zur Verfügung. 3Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter setzen den Auftrag des BIBELMOBIL® insbesondere um durch:
  1. Arbeit in Schulprojekten,
  2. Besuche in Kirchengemeinden und Mitgestaltung von Gemeindeveranstaltungen,
  3. Auftreten in der Öffentlichkeit.
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§ 3
Mitträger

1Kirchen, kirchliche Einrichtungen und Werke, die sich verpflichten das BIBELMOBIL® nach Maßgabe einer Finanzierungsvereinbarung mindestens drei Jahre finanziell zu unterstützen, können Mitträger werden. 2Sie erhalten Sitz und Stimme im Kuratorium. 3Die AMD ist dauerhaft Mitträgerin beim BIBELMOBIL®. 4Mitträger sollen bei der Terminplanung für die Einsätze des BIBELMOBIL® besonders berücksichtigt werden.
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§ 4
Kuratorium

(1) 1Für das BIBELMOBIL® wird ein Kuratorium eingesetzt.
2Im Kuratorium haben
  1. die Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland drei Stimmen,
  2. die AMD eine Stimme,
  3. alle Mitträger je eine Stimme.
3Der leitende Mitarbeiter oder die leitende Mitarbeiterin des BIBELMOBIL® nimmt beratend an den Sitzungen teil.
(2) 1Den Vorsitz im Kuratorium führt der Bischof oder die Bischöfin der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen. 2Das Kuratorium wählt auf die Dauer von drei Jahren eine Stellvertretung.
(3) 1Das Kuratorium tagt einmal jährlich. 2Es wird von dem oder der Vorsitzenden schriftlich eingeladen. 3Es ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. 4Der oder die Vorsitzende oder Stellvertretung müssen anwesend sein. 5Beschlüsse werden mit Mehrheit der Anwesenden gefasst.
(4) 1Das Kuratorium hat die Aufgabe den Jahresbericht über die Arbeit des BIBELMOBIL® entgegenzunehmen und über die Perspektiven des Projekts zu beraten. 2Es kann dem Träger Empfehlungen geben.
(5) Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
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§ 5
Fachbeirat

(1) 1Der Träger kann einen Fachbeirat berufen. 2Er hat die Aufgabe, die konzeptionelle Entwicklung des BIBELMOBIL® zu begleiten und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des BIBELMOBIL® in Fachfragen zur Beratung zur Verfügung zu stehen. 3Er gibt dem Kuratorium Empfehlungen.
(2) 1Der Fachbeirat soll bis zu sieben Mitglieder haben. 2Über die Zusammensetzung ist vorher im Kuratorium zu beraten. 3Der geschäftsführende Mitarbeiter oder die geschäftsführende Mitarbeiterin der AMD ist geborenes Mitglied des Fachbeirats. 4Der leitende Mitarbeiter oder die leitende Mitarbeiterin des BIBELMOBIL® nimmt beratend an den Sitzungen teil.
(3) 1Der Fachbeirat wählt aus seiner Mitte auf die Dauer von drei Jahren einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende. 2Der oder die Vorsitzende beruft zu den Sitzungen ein und leitet diese.
(4) Der Fachbeirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
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§ 6
Geschäftsführung

(1) 1Die Geschäftsführung ist verantwortlich für die Umsetzung der Beschlüsse des Trägers und die Umsetzung der Beschlüsse der Gremien im Zusammenwirken mit dem Träger.
2Zu den laufenden Geschäftsführungsaufgaben gehören insbesondere:
  1. die Führung der laufenden Kassengeschäfte inklusive der dazugehörigen Buchführung,
  2. die Fachaufsicht über die Mitarbeiter,
  3. die Dienstaufsicht über die Mitarbeiter im Rahmen der laufenden Geschäfte; disziplinarische Maßnahmen bedürfen der Abstimmung mit dem Träger,
  4. die Mitwirkung an einem Konzept für die Öffentlichkeitsarbeit gemeinsam mit dem Träger,
  5. die Werbung für das Projekt und die Erschließung neuer Kontakte über das Netz der bisherigen Förderer, Freunde und Nutzer des BIBELMOBIL® hinaus,
  6. die Mitwirkung in den Gremien nach Maßgabe dieser Ordnung,
  7. Entwicklung von Finanzierungsplänen für die Weiterführung des Projekts,
  8. Vorbereitung der Sitzung des Kuratoriums und des Fachbeirates.
(2) Weitere Vereinbarungen zur Geschäftsführung können in einem Geschäftsbesorgungsvertrag geregelt werden.
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§ 7
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen

(1) 1Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen werden entsprechend den Regelungen der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland angestellt. 2Sie unterstehen der Dienst- und Fachaufsicht der Geschäftsführung.
(2) 1Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen vertreten die Aufgaben des BIBELMOBIL® gemäß § 2 dieser Ordnung in der Öffentlichkeit. 2Sie arbeiten im Rahmen der geltenden Dienstanweisungen und den Anweisungen der Geschäftsführung eigenverantwortlich.
(3) Über die Anstellung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen für das BIBELMOBIL® entscheidet der Träger in Abstimmung mit der Geschäftsführung.
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§ 8
Übergangs- und Schlussbestimmungen

(1) Bis zur erstmaligen Zusammenkunft des Kuratoriums arbeitet an Stelle des Fachbeirats nach § 5 eine vom Träger eingesetzte Projektgruppe nach Maßgabe der Regelungen für den Fachbeirat.
(2) Über Änderungen dieser Ordnung beschließt das Kirchenamt.
(3) Diese Ordnung tritt zum 1. Januar 2006 in Kraft und tritt zum 31. Dezember 2008 außer Kraft, sofern nicht bis zu diesem Zeitpunkt ihre Verlängerung beschlossen wird.

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