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Geltungszeitraum von: 15.07.2001

Geltungszeitraum bis: 31.08.2015

Ordnung für den Beirat des Kirchenmusikalischen
Seminars Halberstadt

Vom 23. Juni 2001

(ABl. EKKPS S. 113)

Die Kirchenleitung erlässt gemäß Artikel 80 Abs. 2 Nr. 12 der Grundordnung folgende Ordnung für einen Beirat des Kirchenmusikalischen Seminars Halberstadt:
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1. Allgemeine Rechtsstellung

1.1.
Das Kirchenmusikalische Seminar Halberstadt ist eine rechtlich unselbstständige Ausbildungseinrichtung der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen.
1.2.
Das Kirchenmusikalische Seminar vermittelt in Theorie und Praxis die Fähigkeiten, die zur Ausübung der Tätigkeit eines neben- bzw. ehrenamtlichen Kirchenmusikers oder einer neben- bzw. ehrenamtlichen Kirchemusikerin nötig sind. Die Ausbildung erfolgt auf der Grundlage des Kirchenmusikgesetzes der Evangelischen Kirche der Union vom 15. Juni 1996 und dazugehöriger Ausführungsbestimmungen sowie der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für nebenberufliche Kirchenmusiker (C-Kirchenmusiker) in der Kirchenprovinz Sachsen vom 12. Juni 1972.
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2. Aufgaben des Beirates

Für die Begleitung der Einrichtung wird ein Beirat eingesetzt. Er berät das Kirchenmusikalische Seminar und wirkt in inhaltlichen, finanziellen und rechtlichen Angelegenheiten, die die Einrichtung betreffen, mit.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Begleitung des Seminars,
  2. Beratung des Haushaltsplans und der Jahresrechnung,
  3. Beratung bei der Anstellung von Mitarbeitern, die für inhaltliche Arbeit zuständig sind,
  4. Beteiligung bei der Berufung des Leiters oder der Leiterin und Feststellung der Dienstanweisung,
  5. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Leiters oder der Leiterin.
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3. Zusammensetzung des Beirates

Dem Beirat gehören an:
  1. der Landeskirchenmusikdirektor oder die Landeskirchenmusikdirektorin, der oder die zugleich Vorsitzender oder Vorsitzende des Beirates ist,
  2. der zuständige Referatsleiter oder die Referatsleiterin des Konsistoriums bzw. sein oder ihr ständiger Vertreter oder seine oder ihre ständige Vertreterin, der oder die zugleich stellvertretender Vorsitzender oder stellvertretende Vorsitzende des Beirates ist.
  3. ein Vertreter oder eine Vertreterin einer Ausbildungseinrichtung einer anderen Landeskirche,
  4. ein Vertreter oder eine Vertreterin des Kirchspiels Halberstadt,
  5. ein Absolvent oder eine Absolventin des Seminars,
  6. ein Vertreter oder eine Vertreterin der Ev. Hochschule für Kirchenmusik.
Die Beiratsmitglieder nach Nummer drei bis sechs werden von der Kirchenleitung für die Dauer von sechs Jahren berufen. Der Leiter oder die Leiterin des Seminars nimmt an den Sitzungen des Beirates mit beratender Stimme teil.
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4. Arbeitsweise des Beirates

Der Beirat wird von dem oder der Vorsitzenden eingeladen. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder einschließlich des oder der Vorsitzenden bzw. des oder der stellvertretenden Vorsitzenden anwesend sind. Er ist zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen, wenn dies der Leiter oder die Leiterin bzw. drei Mitglieder des Beirates verlangen.
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5. Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt mit Beschlussfassung in Kraft.