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Geltungszeitraum von: 01.01.1993

Geltungszeitraum bis: 31.12.2014

Ordnung für den Landesausschuss des
Deutschen Evangelischen Kirchentages in
der Kirchenprovinz Sachsen

Vom 28. November 1992

(ABl. EKKPS 1993 S. 14)

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1Gemäß § 16 der Ordnung des Deutschen Evangelischen Kirchentages vom 1. November 1992 besteht für die evangelische Kirche in der Kirchenprovinz Sachsen der Landesausschuss des Deutschen Evangelischen Kirchentages in der Kirchenprovinz Sachsen.
2Die Propstsprengel Südharz und Erfurt sind der Region des Landesausschusses Thüringen zugeordnet.
3Für seine Arbeit gilt die Präambel der Ordnung des Deutschen Kirchentages. 4Der Landesausschuss gehört zur Konferenz der Landesausschüsse. (§ 18 Ordnung des DEKT)
5Der Landesausschuss beachtet besonders die Zusammenarbeit mit benachbarten Landesausschüssen. 6Er hat die Aufgabe, in seinem Verantwortungsbereich die Kirchentagsarbeit anzuregen und zu koordinieren, sowie Kirchentage und ähnliche Veranstaltungen durchzuführen. 7Zur Durchführung von Kirchentagen und ähnlichen Veranstaltungen setzt der Landesausschuss regionale vorbereitende Ausschüsse ein. 8Sie sind Unterausschüsse des Landesausschusses.
9Der Landesausschuss ist mitverantwortlich für die Vorbereitung und Nacharbeit der zentralen Kirchentage. 10Er fördert die Vorbereitung zwischen der Kirchenprovinz Sachsen, deren Werken und Verbänden, sowie den politischen, sozialen, kulturellen Gruppen und Einrichtungen einerseits und den Organen des DEKT andererseits. (§ 16 Ordnung des DEKT)
11Für seine Arbeit gibt er sich folgende Ordnung:
1. 1Zum Landesausschuss gehört, wer zur Mitarbeit bereit ist und durch den Landesausschuss hinzuberufen wird. 2Jedes Mitglied kann auf eigenen Wunsch ausscheiden. 3Der Landesausschuss überprüft in der Regel nach 6 Jahren den Mitgliederbestand. 4Dabei kann er Berufungen beenden. 5Dem Landesausschuss sollten mindestens 15 und nicht mehr als 20 Mitglieder angehören.
6Es sollen mindestens die Hälfte der Mitglieder Laien sein.
7Die Mitgliedschaft eines/einer Vertreter/Vertreterin der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Sachsen-Anhalt (AGCK) ist erwünscht.
8Die Kirchenleitung ist der Mitgliederbestand mitzuteilen.
9Die Mitglieder werden von ihr autorisiert.
2. An den Sitzungen des Landesausschusses nehmen ferner mit Stimmrecht teil:
  1. die gewählten Mitglieder des Präsidiums des DEKT aus der KPS.
  2. die Vorsitzenden und Sekretäre/Sekretärinnen von den Vorbereitenden Ausschüssen während ihrer Tätigkeit.
3. Als Gäste sind zu den Sitzungen einzuladen:
  1. der/die Vorsitzende der Konferenz der Landesausschüsse
  2. der/die Generalsekretärin des DEKT
  3. der Bischof/die Bischöfin
  4. der/die zuständige Referatsleiter/in im Evangelischen Konsistorium Magdeburg
  5. ein/e Vertreter/in des Bischöflichen Amtes Magdeburg (Röm.-Katholische Kirche)
4. 1Der Landesausschuss wählt aus seiner Mitte für 6 Jahre:
  1. eine/n Vorsitzende/n
  2. eine/n stellvertretenden Vorsitzende/n
  3. eine/n Geschäftsführer/in, sofern kein/e hauptamtliche/r Geschäftsführer/in berufen ist.
2Der/Die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende soll Laie sein.
3Die unter 1. – 3. Genannten bilden einen Leitungskreis, der durch zwei weitere Mitglieder vom Landesausschuss ergänzt wird, die Laien sein sollen. 4Die Mitglieder des Präsidiums des Deutschen Evangelischen Kirchentages aus der KPS sind außerdem Mitglieder des Leitungskreises.
5. 1Der Leitungskreis bereitet die Sitzungen des Landesausschusses vor und vertritt diesen. 2Der Leitungskreis ist dem Landesausschuss berichtspflichtig. 3Er verwaltet das Vermögen des Landesausschusses und legt diesem jährlich eine Rechnung vor. 4Die Entscheidungen über den Haushaltsplan und über Beihilfen bleiben beim Landesausschuss.
5Der Landesausschuss bestimmt zwei Rechnungsprüfer. 6Die Entlastung erfolgt durch den Landesausschuss.
6. Aufgrund eines Vorschlages des Landesausschusses regelt der Leitungskreis entsprechend der Ordnung des Deutschen Evangelischen Kirchentages die Vertretung des Landesausschusses in der Präsidialversammlung und in der Konferenz der Landesausschüsse.
(§ 3 b und § 18 der Ordnung des DEKT)
7. 1Über Sitzungen des Landesausschusses ist Protokoll zu führen. 2Für seine Geschäftsführung sind die Bestimmungen über die Geschäftsführungen des GKR entsprechend anzuwenden.
8. Der/Die Geschäftsführer/in sorgt in Verbindung mit dem/der Vorsitzenden für die Durchführung der Beschlüsse des Landesausschusses und des Leitungskreises.
9. Diese Ordnung wurde vom Landesausschuss am 28. November 1992 beschlossen und von der Kirchenleitung am 11. Dezember 1992 bestätigt.
10. Diese Ordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.

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